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Dreimal OLG und zurück - der längste Sorgerechtsstreit Deutschlands

 
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nachfolgen die ausschnittweise Dokumentation eines wahren Falles - weiteres auf http://www.alteck.de. Bitte beachten: Thomas Alteck ist ein Pseudonym. >Hier< das Buch bei amazon.de bestellen.


Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Holzmarkt 2, 79098 Freiburg i.Br.
Telefax:0761/205-1803, Telefon:205-1444 u. 1445

BESCHLUSS

vom 25.4.2000

In Sachen

Thomas Alteck
-Antragsteller-

gegen

Ute Alteck
-Antragsgegnerin-

wegen Übertragung der elterlichen Sorge

Der Antrag des Antragstellers auf Änderung der elterlichen Sorge wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag des Vaters auf Änderung der elterlichen Sorge (§ 1696 BGB) für seine drei Töchter:

  • Anna, geb. 1984
  • Maria, geb. 1986
  • Yvonne, geb. 1988

war zurückzuweisen.

Auch für die Justiz gibt es Grenzen, jenseits derer sie machtlos ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Seit 1993 - 42 F 102/93 - ist das Familiengericht immer wieder und intensiv mit der Familie Alteck beschäftigt gewesen, weil die Mutter seit der Trennung der Parteien Ende 1990 das vom Vater durch die Instanzen mehrfach erstrittene Umgangsrecht - OLG Stuttgart, 18 UF 133/93 - 42 F 106/94 und 42 F 18/99 - mit nur kurzen Unterbrechungen systematisch verhindert. Sie geht dabei so subtil vor, dass die drei Mädchen, insbesondere Anna derart indoktriert sind und von iher psychisch abhängig, dass auch ein kurzfristig problemlos verlaufender Umgang mit Maria und Yvonne - 42 F 18/99 - wieder scheiterte.

Unter diesen Umständen sieht das Gericht keine Möglichkeit im Hinblick auf die in dem Verfahren 42 F 18/99 geäußerte Ablehnung der Mädchen und im Hinblick auf den Bericht des Jugendamtes vom 22.2.2000 die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen, wenn schon ein Umgangsrecht nicht durchsetzbar ist und obwohl das Verhalten der Mutter ihren Kindern gegenüber im höchsten Maße mißbilligt wird. Diese könnten nur mit Gewalt von der Mutter getrennt werden. Da sie aber gut für die Kinder sorgt und diese auch an ihrer Mutter hängen, kommt dies für das Gericht im Hinblick auf ihr Alter nicht in Betracht.

Es bleibt nur zu hoffen, dass die Mädchen eines Tages alt genug sein werden, sich ein eigenes Bild der Vorgänge zu machen und stark genug, sich aus der völligen psychischen Abhängigkeit von der Mutter zu lösen, um dann die durchaus vorhandene Beziehung zu ihrem Vater aufzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG i. V. m. 94 K0. Der Gegenstandswert wurde gemäß § 30 KO festgesetzt.

Merk
Richterin am Amtsgericht


Psychologisches Gutachten (Auszug)

In der Familiensache Alteck

16.02.2001

Fragestellung des OLG Karlsruhe:

ob der Mutter — Frau Ute Alteck — aus Gründen des Kindeswohls die elterliche Sorge für die ehegemeinsamen Kinder zu entziehen und auf den Vater — Herrn Thomas Alteck — zu übertragen ist.

VI. Stellungnahme zur Fragestellung des Oberlandesgerichts

Aus dem psychologischen Befund lassen sich folgende Schlüsse ziehen:

Frau Alteck verhindert seit der Trennung der Eltern im November 1991 den Umgang zwischen dem Vater und den Töchtern Anna, Maria und Yvonne. Durch den Beziehungsabbruch verloren die Töchter eine wichtige Bezugsperson, zu der sie bis dahin eine positive emotionale Beziehung hatten. Mit der Behauptung, der Vater habe Anna und ihre beiden jüngeren Schwestern sexuell mißbraucht, lehnte die Mutter jeden Kontakt zwischen Vater und Kindern ab. Kontakte zu Freunden und Verwandten, die den Mißbrauchsvorwurf nicht teilten, wurden ebenfalls abgebrochen. Der Vater wurde den Kindern von einem Tag auf den anderen als gefährlich hingestellt, mit dem sie nicht mehr in Berührung kommen durften. Die Entwertung des Vaters, der Abbruch der Beziehungen zu allen vertrauten Personen und die Auflösung des bisherigen Lebensumfelds der Kinder führte dazu, daß die Mutter zur einzigen Bezugsperson für die Kinder wurde. Die Angst der Kinder, auch die Mutter zu verlieren, führte zur Angstbindung. Der fortgesetzte erbitterte Streit zwischen den Eltern verstärkte bei Anna, Maria und Yvonne die ausschließliche emotionale Hinwendung zur Mutter. Da Frau Alteck die Beziehung zu allen Bezugspersonen der Kinder abbrach, sind die Töchter von der Mutter vollkommen abhängig.

Der Vorwurf, der Vater habe Anna, Maria und Yvonne sexuell mißbraucht, kann als unbegründet zurückgewiesen werden. Es konnten aus psychologischer Sicht keine Gründe gefunden werden, die eine Einschränkung des Umgangs zwischen Vater und Töchtern erforderlich machen. Es ist im Gegenteil sogar unbedingt erforderlich, daß die Kinder Kontakte mit anderen, gerade auch männlichen, Bezugspersonen bekommen, um aus der Fixierung von der Mutter loszukommen.

Da die Töchter so selten Kontakt mit dem Vater hatten, kann die Ablehnung des Vaters nicht in seiner Person liegen, denn sie kennen ihn kaum. Ihnen sind die entwertenden Darstellungen der Mutter und ihre emotionale Reaktionen in bezug auf den Vater bekannt und sie erlebten die heftigen Konfliktsituationen, wenn beide Eltern aufeinander trafen. Der Grund für die Ablehnung des Vaters durch die Töchter liegt zum einen in der Angstbindung zur Mutter, die zur Idealisierung der Mutter und Entwertung des Vaters führte. Es kann jedoch auch von einer massiven Beeinflussung der Kinder durch die Mutter ausgegangen werden. Dem Vater wurden nicht nur Umgangskontakte verweigert, sondern er wurde weitgehend aus dem Leben der Kinder ausgeschlossen. Er erhielt keinerlei Informationen über die Entwicklung der Kinder.

Aufgrund des vorliegenden psychologischen Befunds kann festgehalten werden, daß bei einem Verbleib bei der Mutter den Kindern alle Entwicklungschancen zu einem eigenständigen Leben genommen werden. Die Umklammerung, in der sich die Kinder befinden, sollte aufgebrochen werden, damit sie selbständig eigene Erfahrungen machen können und selbst entscheiden lernen, zu wem sie eine Beziehung eingehen wollen.

Die Mutter hat bewiesen, daß sie nicht willens ist, den Töchtern Kontakte zu anderen Bezugspersonen zuzugestehen. Im Falle Annas bestimmt sie sogar mit über deren Liebesbeziehungen. Die Mutter will ganz genau informiert sein, um die Auswahl der Partner beeinflussen zu können. Es ist abzusehen, daß sie das auch mit Maria und Yvonne so handhaben wird. Frau Alteck läßt keinen Zweifel daran, daß sie Umgangskontakten mit dem Vater nicht zustimmen wird. Es ist folglich davon auszugehen, daß es auch zu keinen Umgangskontakten kommen wird, wenn sie weiterhin die elterliche Sorge ausübt. Für Anna, Maria und Yvonne ist es aber für ihre zukünftige Entwicklung unerläßlich, sich von der Mutter abzulösen. Dies ist ein normaler entwicklungsbedingter Vorgang, der zum Erwachsenwerden gehört. Stattdessen plant Frau Alteck, in eine abgelegene Gegend zu ziehen, um die Töchter noch abhängiger zu machen.

Ein Wechsel zum Vater ist aus psychologischer Sicht jedoch auch problematisch: Die Kinder lehnen es ab. Sie kommen in eine völlig neue Umgebung, verlieren ihre ganzen Sozialkontakte, die ihnen bislang Stabilität gegeben haben. Sie sollen plötzlich mit dem Vater zusammenleben, der ihnen jahrelang als "Täter" hingestellt wurde. Sie müssen mit der Partnerin ihres Vaters zusammenleben, die sie noch gar nicht kennen. Es ist zu erwarten, daß dies zu einer großen Verunsicherung führt, die sich nicht so einfach wieder legt. Andererseits erwachsen daraus auch neue Möglichkeiten und Chancen. Die Angstbindung wird aufgebrochen, neue Erfahrungen sind plötzlich möglich. Es besteht eine interne Bindungsrepräsentation des Vaters, die aktiviert werden kann. Es ist zu erwarten, daß Maria die wenigsten Probleme haben dürfte, da sie früher eine gute Beziehung zum Vater hatte. Yvonne dürfte mehr Schwierigkeiten haben, sich auf den Vater einzustellen, weil sie noch sehr klein war bei der Trennung und daher auf weniger eigene Erfahrungen mit dem Vater zurückgreifen kann. Ein Wechsel Annas zum Vater wird als nicht durchführbar gesehen und weder für Anna noch für ihre jüngeren Schwestern wünschenswert. Anna ist so intensiv auf die Mutter fixiert und so stark vom Mißbrauch überzeugt, daß sich beides nicht in absehbarer Zeit auflösen wird. Hinzu kommt, daß Anna gegenüber ihren Schwestern seit der Trennung eine privilegierte Stellung in der Familie hatte. Leben die Kinder beim Vater, bricht diese zusammen. Es ist zu erwarten, daß Anna damit nicht ohne therapeutische Hilfe zurecht kommen wird. Der Vater kann dies nicht auffangen. Anna ist mit 16 Jahren in einem Alter, in dem sie durchaus in der Lage ist, ihren Weg ohne die Eltern zu machen. Für Anna wird deshalb die Unterbringungen in einer betreuten Wohngruppe vorgeschlagen. Dies hätte den Vorteil, daß sie möglicherweise in der Nähe bleiben könnte und ihre Freundschaften erhalten blieben. Zusätzlich wird dringend empfohlen, Anna eine Therapie in einem anerkannten Psychotherapieverfahren nahezulegen, damit die Fehlentwicklungen korrigiert werden können und die Probleme, die durch die Trennung von der Mutter entstehen, aufgefangen werden können. Die Geschwistertrennung wird im Moment als weniger gravierend eingeschätzt, da zum einen die Ablösung von Anna entwicklungsbedingt sowie bald anstünde und zum anderen wird bei Maria und Yvonne erwartet, daß es für sie positive Auswirkungen hat, wenn sie nicht mehr dem dominanten Einfluß Annas ausgesetzt sind. Wie sich die Geschwisterbeziehungen tatsächlich entwickeln werden, ist langfristig schwer abzuschätzen. Sollte es zu einem Wechsel von Maria und Yvonne zum Vater kommen, sollten auch in diesem Falle therapeutische Interventionen in anerkannten Verfahren bei Bedarf durchgeführt werden. Auch Herr Alteck wird nahegelegt, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, da der Wechsel Probleme mit sich bringen kann, die allein nicht bewältigt werden können.

Bei Abwägung der positiven und negativen Gesichtspunkte, unter denen die Beziehungen zwischen Anna, Maria, Yvonne und ihren beiden Eltern zu betrachten sind und unter Berücksichtigung der verschiedenen Entwicklungsbedingungen bei Vater und Mutter, wird aus psychologischer Sicht vorgeschlagen, die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen.

Cornelia Rombach
(Diplompsychologin)


18 UF 108/00
42 F 217/99
Oberlandesgericht Karlsruhe
- Zivilsenate in Freiburg -

Auszug aus dem BESCHLUSS

vom 8. August 2001

In Sachen

Thomas Alteck
-Antragsteller-

gegen

Ute Alteck
-Antragsgegnerin-

wegen Übertragung der elterlichen Sorge

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25.04.2000 (42 F 217/99) wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Alle Kinder stehen nicht nur einem Umgangskontakt mit ihrem Vater, sondern erst recht einem Aufenthaltswechsel zu ihrem Vater ablehnend gegenüber. Nach den eigenen Feststellungen des Senats und den Feststellungen der Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter die Kinder in dem festen Glauben erzogen hat, dass sie im frühen Kindesalter von ihrem Vater sexuell missbraucht worden sind. Hierfür haben sich allerdings über all die Jahre niemals objektiv feststellbare Verdachtsmomente ergeben; auch die Sachverständige Rombach schließt einen sexuellen Missbrauch der Kinder aus. Aus ihrer Überzeugung von einem sexuellen Missbrauch leitet sich seit vielen Jahren ein großes Misstrauen gegenüber dem Vater und eine weitgehend ablehnende Haltung der Mutter gegenüber Besuchskontakten zwischen den Kindern und dem Kindesvater ab. Die Mutter ist allenfalls bereit gewesen, einen begleiteten Umgang zuzulassen. Auf diesem Hintergrund ist es immer wieder zu streitigen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater über das Umgangsrecht mit der Folge gekommen, dass eine kontinuierliche Beziehung zwischen den Kindern und ihrem Vater seit der Trennung und Scheidung der Eltern nicht hat aufrecht erhalten werden können, die Kinder im häuslichen Bereich einseitig von der Mutter mit dem sexuellen Missbrauch durch den Vater konfrontiert werden und sich mit der ablehnenden Haltung der Mutter gegenüber Umgangskontakten identifizieren. Die Mutter ist offenbar nicht in der Lage, überhaupt in Erwägung zu ziehen, dass der Vater zu Unrecht verdächtigt wird und den Kindern zu vermitteln, dass eine Gefährdung durch den Vater auszuschließen ist. Sie ist auch - nach eigener Bekundung - jetzt noch nicht fähig, die Kinder zu unbegleiteten Umgangskontakten zu motivieren und zu unterstützen.

Mit dem von der Kindesmutter einseitig gezeichneten negativen Bild des Kindesvaters sind die Kinder aufgewachsen und haben sich, weil es das Bestreben der Mutter gewesen ist, Umgangskontakte mit dem Vater weitgehend zu unterbinden, von ihrem Vater in starkem Maße entfremdet.

Das Verhalten der Mutter - objektiv geprägt durch negative Beeinflussung der Kinder gegenüber dem Vater insbesondere mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs und einer damit über viele Jahre einhergehenden Verweigerung des Umgangskontaktes zwischen den Kindern und ihrem Vater - begründet schwerwiegende Zweifel an ihrer Erziehungseignung. Zwar sind - außerhalb der Umgangsproblematik und der speziellen Thematik des sexuellen Missbrauchs - in anderen Bereichen der Betreuung, Erziehung und Förderung der Kinder durch die Mutter keine gravierenden Defizite oder Mängel erkennbar geworden. Die Kinder erscheinen in ihrer allgemeinen Entwicklung, ihren schulischen Erfolgen und ihren sozialen Kontakten in einer positiven altersgemäßen Entwicklung. Für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder besteht jedoch die tiefgreifende, ihr weiteres Leben unter Umständen schwer belastende Gefahr, dass sie ohne persönliche Beziehung zu ihrem Vater und mit einem negativ gefärbten Bild ihres Vaters aufwachsen, was eine schwere Belastung für die Kinder darstellt. Bei einem derartig gravierenden Erziehungsmangel besteht Anlass, einen Entzug des Personensorgerechts in Erwägung zu ziehen.

Der Senat sieht sich rechtlich gehindert, im Rahmen einer Abänderungsentscheidung nach § 1696 BGB der Kindesmutter die elterliche Sorge bzw. das Personensorgerecht zu entziehen und die elterliche Sorge für die Kinder auf den Vater oder einen Vormund bzw. das Personensorgerecht auf einen Pfleger zu übertragen. Bei jedem Eingriff in das elterliche Sorgerecht ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Prinzip des mildesten Mittels zu wahren (BGH, NJW-RR 1986, 1264, 1265 ; Staudinger/Coester, BGB, 13. Bearb. 2000, § 1696 Rdnr 48). Im Vordergund der Betrachtung steht die - wie die Vergangenheit gezeigt hat - Gefahr, dass die Kinder Maria und Yvonne - das Umgangsrecht mit Anna hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag ausgeschlossen - ohne den für ihre weitere Persönlichkeitsentwicklung wichtigen Umgangskontakt mit ihrem Vater aufgrund einer von ihrer Mutter hervorgerufenen Beeinflussung aufwachsen. Dieser Gefahr kann durch Entzug des gesamten Sorgerechts bzw. des Personensorgerechts nur dann im Wege einer Abänderungsentscheidung nach § 1696 BGB begegnet werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen, die bei einem Verbleib der Kinder bei der sorgeberechtigten Mutter die Umgangsproblematik lösen könnten, nicht gegeben sind oder versagen (BGH, a.a.O.; Staudinger/Coester, a.a.O., Rdnr. 71; Oelkers, Sorge- und Umgangsrecht, § 3 Rdnr. 28). Die bloße Androhung und Verhängung von Zwangsmitteln (~ 33 FGG) zur Durchsetzung der Umgangsregelung gemäß Senatsbeschluss vom heutigen Tag hält der Senat angesichts der jahrelangen Streitigkeiten um das Umgangsrecht und der Einstellung der Mutter, die Kinder nicht zu Umgangskontakten motivieren und positiv unterstützen zu können, für ungeeignete mildere Mittel.

Der Senat richtet jedoch eine sog. Umgangspflegschaft ein, das heißt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder Maria und Yvonne wird für die jeweiligen Umgangszeiträume gemäß Beschluss des Senats vom heutigen Tag (18 UF 242/99) auf einen Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) übertragen, während die elterliche Sorge im übrigen bei der Mutter verbleibt. Dem Ergänzungspf leger kommt die Aufgabe zu, das vom Senat festgelegte Umgangsrecht durchzusetzen und - durch behutsames und positives Einwirken auf die Kinder - dafür Sorge zu tragen, dass zwischen dem Vater und den Kindern möglichst spannungsfreie und kontinuierliche Begegnungen stattfinden können. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Ergänzungspfleger im Rahmen einer sog. Umgangspflegschaft ist zwar nur dann eine geeignete mildere Maßnahme, wenn zu erwarten ist, dass sie zur Durchsetzung des Umgangsrechts führen wird oder wenigstens beitragen könnte (BGH, a.a.O.).

Sollte sich allerdings herausstellen, dass sich die Umgangspflegschaft wegen fortdauernder negativer Beeinflussung der Kinder durch ihre Mutter im Hinblick auf die Durchsetzung des Umgangsrechts als wenig wirksam erweisen, ist -gegebenenfalls nach Festsetzung eines Zwangsgeldes (OLG Hamm, FamRZ 1992, 466)- ein Entzug des Personensorgerechts der Mutter bzw. eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Kinder hingenommen werden kann.

Dr. Lange
(Vors. Richter am OLG )

Winkgens-Reinhardt
(Richterin am OLG)

Dr. Knaup
(Richter am OLG)


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.09.2006 17:10
(@Platt)

Hi.
Habe ein wenig in der Geschichte gelesen.

Ich mag nicht mehr.

Platt


AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2006 18:32
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Oha ... das lese ich in 10 Tagen ausführlicher. Wenn ich meine Verhandlung hinter mir habe. Vorher trau ich mich nicht...

Grüße,
Milan


AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2006 20:09
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi @ll,

zunächst mal: Triggerwarnung - wer derzeit keine guten Nerven hat, sollte von einem Besuch der Website von Thomas Alteck Abstand nehmen!

Dieser Fall ist - wenn auch in besonders perfider Ausprägung - das, wovor ich schon seit langem warne: Wenn eine Frau in Deutschland sich wirklich vornimmt, den Vater der Kinder mit Hilfe eines frei erfundenen Missbrauchsvorwurfs in seinem Umfeld und insbesondere bei seinen Kindern auf Lebenszeit zu diskreditieren, passiert ihr mit ein wenig Glück GENAU NICHTS.

Wer im Wirtschaftsleben mit Hilfe von Verleumdung versucht, sich Vorteile durch Diskreditierung anderer zu verschaffen, ist diese Vorteile nach einem Gerichtsverfahren garantiert los, bezahlt (mindestens) eine Geldstrafe und gilt zudem fortan als vorbestraft. Eine Mutter, die dasselbe aus niederen Beweggründen (jedenfalls keinen, die auch nur entfernt mit dem "Kindeswohl" zu tun haben) tut, muss dagegen keinerlei Strafe fürchten: Man nimmt an, dass sie nur aus mütterlicher Sorge gehandelt hat (und nicht etwa aus Unterhaltsgeilheit oder um in ihrem Umfeld als "Gewinner" der Scheidung und mithin als unschuldiges Scheidungsopfer dazustehen).

Etwaige Geldstrafen oder Zwangsgelder - sofern sie denn nach dem Erkennen der Verleumdungsabsicht überhaupt verhängt würden - werden nicht erhoben, da jeder dafür aufgewendete Euro ja unmittelbar den Kindern fehlen würde, und mit einer Haftstrafe muss man sowieso nicht rechnen: Eine Knastmutter kann sich ja nicht kümmern. Nicht einmal vom verleumdeten Vater droht irgendeine Gefahr - dass dieser Himmel und Hölle in Bewegung setzt, um sich "reinzuwaschen", beweist seine Unschuld ja nicht - eher im Gegenteil: "Irgendwas wird schon drangewesen sein" urteilt der Volksmund nicht von ungefähr.

Im vorliegenden Fall finde ich auch perfide, dass das Gericht zwar erkennt, dass hinter den Vorwürfen der Mutter vermutlich eine Projektion aufgrund eigener Kindheitserlebnisse steckt - und ihr trotzdem weiterhin die alleinige Sorge zuspricht, mit allen Möglichkeiten der weiteren Entfremdung. Denn damit ist bei den drei Töchtern möglicherweise bereits ein Teil ihres eigenen Lebensweges vorgezeichnet. Diese projizieren möglicherweise irgendwann selbst. Denn nirgendwo steht schwarz auf weiss "Euer Vater hat Euch nichts getan; die ganzen Vorwürfe sind frei erfunden". Also werden sie leben mit dem Selbstbild, Opfer sexuellen Missbrauchs zu sein, auch wenn sie sich an diesen gar nicht erinnern können.

Die für den Verbleib des alleinigen Sorgerechts bei der Mutter angeführte Begründung "ansonsten ist sie ja eine gute Mutter" erinnert mich an die Verharmlosungen des "grössten Führers aller Zeiten" nach dem Motto: "Gut, er hat vielleicht ein paar Juden umbringen lassen, aber schliesslich hat er auch die Autobahnen gebaut und etwas gegen die Arbeitslosigkeit getan". Wer seine Kinder auf diese Weise missbraucht, um dem Ex-Partner zu schaden, KANN unter gar keinen Umständen eine gute Mutter sein.

Es ist schwer zu sagen, was ich an Stelle von Thomas Alteck täte oder Vätern in seiner Situation raten würde. Vermutlich das: Ich würde eine Eidesstattliche Versicherung über die tatsächlichen Ereignisse schreiben, diese bei einem Notar hinterlegen und dafür sorgen, dass meine Kinder irgendwie erfahren, dass es dieses Dokument unter der Überschrift "Die ganze Wahrheit" gibt und wo es liegt. Danach würde ich ins Ausland verschwinden und ein neues Leben beginnen - und zwar ohne jegliche Unterhaltszahlungen an irgendwen. Für mich persönlich wäre ein Unterhaltsurteil von einem Gericht, das sich gleichzeitig an einer solchen Form der Sorgerechts- und Umgangsvereitelung beteiligt, jedenfalls keinen Schuss Pulver wert.

Just my 2 cents
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2006 20:43
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Martin!

Aber es kann doch nicht angehen, daß man(n) akzeptiert, daß so unser Rechtsstaat funktioniert. Im Einzelfall kann man möglicherweise nicht mehr helfen. Aber es kann doch eigentlich nicht angehen, daß man als braver Steuerzahler, der dieses System ja finanziert, solche Missstände akzeptiert und anerkennt.

Daher meine Frage: Was kann man tun um solche Dinge unmöglich zu machen für die Zukunft?

Grüße,
Milan


AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2006 20:55
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Milan,

Daher meine Frage: Was kann man tun um solche Dinge unmöglich zu machen für die Zukunft?

Man kann sie öffentlich machen, so wie es Thomas Alteck mit seiner Website getan hat. Wenn jeder dieser Fälle eine solche Reaktion und Publizität zur Folge hätte, müssten die Verantwortlichen anfangen nachzudenken, denn irgendwann geht es auch um ihr eigenes Image in der Öffentlichkeit. Auch die öffentliche Meinung würde sich mittelfristig wandeln - von einem "sowas tut eine Mutter nicht" zu einem "man hört sehr oft von solchen Müttern" - samt empfindlicher und sichtbarer Konsequenzen wie Sorgerechts- und Unterhaltsentzug.

Ich sehe dabei nur einen Nachteil: Die (m. E. im Vergleich recht seltenen) "echten" Missbrauchsfälle könnten dann besser vertuscht werden. Aber hier könnte eine Familiengerichtsbarkeit, die sich wirklich mit dem Wohl der Kinder beschäftigt und nicht nur mit dem "Fälle vom Tisch kriegen nach Schema F" sicher wirksam gegensteuern.

Und ja: Unser Rechtssystem hat in vielen Fällen nichts mit der "Gerechtigkeit" oder "Wahrheit" zu tun, die wir selbst empfinden. Aus eigener (nicht nur familienrechtlicher) Erfahrung kann ich Dir sagen: Vor Gericht kriegt vor allem der Recht, der skrupelloser lügt, lauter weint, falsche Zeugen anbringt oder den teureren Rechtsanwalt hat. Am besten aber den Anwalt, der mit dem Gerichtspräsidenten Golf spielen geht...

Grüssles aus'm Wilden Süden
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2006 21:09