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meine geschichte - wellentäler

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(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Mir fallen schon mal 5 Punkte auf.

1. Keine Altersvorsorge.
Bei geschätzten 10.000,- € Brutto kannst du 400,-€ im Monat für eine zusätzlich Altersvorsorge aufwenden.
2. Pauschale für berufsbedingte Aufwendung ist (meistens) 5% vom Netto. Das wären 240,-€ und nicht 150,-
Damit fällst du schon mal 2 Zeilen weiter runter in die 8.
3. 5 Berechtigte bedeuten 2 Zeilen Abzug, also Zeile 6.
4. Abzug von 1/7 Erwerbsanreiz fehlt vor EU. Das wären nochmal 500,-€
5. Bei 4.800,- Netto liegt der Bedarfskontrollbetrag bei 1.800,-€

Auch wenn nicht alles so glatt durchgehen wird, dürfte sich der Traum vom schönen EU stark relativiert haben.
Allerdings in erster Linie für deine 1. Frau, da sie nachrangig bedient wird.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.08.2009 21:36
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke Beppo!

hatte mich bei der Rechnung vertan: die 4500 netto sind bereits inkl. des Realsplittings von Ex 1.
werde unten eine neue Rechnung aufmachen...bitte schaut nochmal rüber

zu 1.) es sind 8000€ brutto; die 165€ Pensionszusatzversich./LV ist Altersvorsorge; 4% von 8000 wären demnach 320€ allerdings habe ich real keine so hohen Beiträge...können die auch "fiktiv" angesetzt werden?
zu 2.) die 5% habe ich auch gelesen, allerdings habe ich in Unterhaltsleitlinien auch von einer Begrenzung auf 150€ gelesen. Was stimmt ?
zu 3.) 2 Zeilen Abzug? das wußte ich nicht.
zu 4.) Bist Du sicher, dass ich vor der Drittelung noch 1/7 abziehen darf?!
zu 5.) Was bedeutet der Bedarfskontrollbeitrag in diesem Fall? dass mir mind. 1800€ bleiben müssen?

Was bedeutet es, dass die 1. Frau nachrangig bedient wird? wie wirkt sich das in Zahlen aus?

Neue Rechnung:

Netto Stkl I:                          4100€
+ Realsplittingvorteil Ex1:     400€
+ Realsplittingvorteil Ex 2     350€
+ Bonuszahlung 1x/Jahr            0€ in 2009 (aber 12.000 in 2008...)
-  Altersvorsorge                 - 165 €  (tatsächl. Aufwendung)                     -320€ (4% vom Brutto)
-  Berufsunfähigk.Vers.      - 130 €  (tatsächl. Aufwend)                           - 130€
-  Pausch.berufsbed. Auf,  - 150 €                                                               - 200€ (5% Netto)
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         verbleibt                        4400€                                                               4200€

Kinder
+ 3x Hälfte KG                       +246€                                                                 +246€
- K1 (12J)                                -513 (Stufe 7 statt Stufe 9 wg. 5 Pers.).)     -483 (St. 6 statt  8)
- K2 (6J)                                   -438 (dito)                                                        -413 (dito)
- K3 (18 M)                              - 383 (dito)                                                        -360 (dito)
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
bleibt                                       3312€                                                                  3190€
1/7 Erwerbsanreiz               -  473                                                                     -455€
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
bleibt                                       2839€ :3                                                              2.735€€ : 3
Drittelung                                   946€ (Drittelung wg. 3 Erwachsenerr)          911€

=> für mich: 4850 - 2x 946 - 513/438/383 = 1.624€?
=> Ex 1 und Ex 2: jeweils 946€ Betreuungsunterhalt + KU?

So ok? oder habe ich was übersehen?

AntwortZitat
Geschrieben : 07.08.2009 22:27
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Schon besser!

1.) Die 4% musst du tatsächlich aufwenden. Das ist eine Obergrenze und keine Pauschale.
Ob sich das für dich lohnt, musst du entscheiden.
Evtl., wenn du knapp über einer DT Zeile stehst.

2.) Das hängt vom jeweiligen OLG ab.
Schau mal in deine Leitlinien oder sag uns, welches zuständig ist.

3.) Steht so in der DT. 3 ist normal, jede Person mehr oder weniger bringt es um eine Zeile rauf oder runter.

4.) Ja, wobei auch das bei den OLGs unterschiedlich gehandhabt wird. Südlich des Weißwurstäquators ist es nur 1/10.

5.) Steht am rechten Rand der DT und bedeutet, dass Besserverdienenden auch mehr bleiben muss.
Hält sich aber auch nicht jedes OLG dran.
Das ist wahre Rechtsstaatlichkeit alá Schland!
Ob sie dir tatsächlich 1.800,- lassen sei mal dahingestellt, aber fordern würde ich es auf jeden Fall.

Nachrangig heißt, dass erst die Kinder ihr Geld kriegen, dann die Mütter mit kleinen Kindern, und die Anderen kriegen nur was übrig bleibt.
Wie das dann genau gerechnet wird, ist aber Spökenkiekerei.

Ansonsten ist deine neue Rechnerei schon recht plausibel.
Ob es nun eher die linke, oder die rechte Spalte wird, sei mal dahin gestellt.
Das hängt vom Richter und deinem Pokerface ab.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.08.2009 22:44
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Nochmals danke!

Wohne in Düsseldorf.

Also OLG Düsseldorf oder OLG Hamm zuständig?

AntwortZitat
Geschrieben : 07.08.2009 22:52
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also von denen (Düsseldorf) kann man ja wohl erwarten, dass sie ihre eigene Tabelle ernst nehmen.
Das erhöht die Chancen für die Anwendung des Bedarfskontrollbetrages.

Die Leitlinien findest du jedenfalls hier.

Ich habe grade keine Lust, das Kleingedruckte zu lesen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.08.2009 23:00
(@bronze)
Registriert

beppo  :thumbup:

der Laden hier zaubert mir immer wieder ein Lächeln auf die Lippen

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Geschrieben : 08.08.2009 12:52
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Ich habe nochmal eine Fragen bzgl. der obigen Unterhaltsrechnung:

Meine Demnächst-Ex hat noch einen Sohn ( 8J.) aus einer früheren Beziehung. Der Vater des Kindes zahlt seit Jahren keinen Unterhalt (arbeitslos).

Solange ich nicht mit ihr verheiratet war, hat sie Unterhalt von der Unterhaltsvorschusskasse erhalten. Dies wurde eingestellt, nachdem wir geheiratet haben, d.h. ich musste für den Lebensunterhalt mit aufkommen.

Meine Frage:
Wird im Rahmen der Scheidung dieses Kind in der o.a. Unterhaltsberechnung berücksichtigt? Muss ich auch für dieses Kind nach der Scheidung Unterhalt zahlen oder erhält meine DEF nach der Scheidung dann wieder Geld von der Unterhaltsvorschusskasse?

Danke!

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2009 21:28
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

nein, für dieses Kind bist Du nicht unterhaltspflichtig. Sie muss mit einer Bestätigung der erfolgten Trennung (Bürgeramt oder Notar) zur UHV-Stelle und bekommt dann für diese Kind wieder UHV.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2009 21:31
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo nochmal,

jetzt taucht noch ein Problem auf:

Wenn ich mich scheiden lasse, wird meine DEF zunächst keinen Job haben.

Was ist dann mit ihrer Krankenversicherung? Muss sie sich selbst versichern und muß ich das dann noch zusätzlich übernehmen?

Oder muss sie die KV-Beiträge aus dem Unterhalt bestreiten?

Anmerkung: ch bin freiwillig gesetzlich versichert; meine DEF ist bei mir familienversichert

Danke!

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2009 22:40
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi
ich denke im Moment ist sie bei dir familienversichert, und zwar in der gesetzl. Krankenkasse? Ab Rechtskraft der Scheidung geht das nicht mehr. Die Voraussetzungen für ihre Familienversicherung entfallen. Sie kann sich dann aber selbst freiwillig in der gesetzl. Krankenversicherung versichern, die Beitragsberechnung ist je Satzung verschieden, es gibt einen Mindesbeitrag bzw. ist der Beitrag einkommensabhängig. Ehegattenunterhalt=Einkommen.
Die Kinder kann sie dann aber kostenfrei mit familienversichern.
Falls sie beim Arbeitsamt gemeldet ist, könnte darüber eine Pflichtversicherung für sie erfolgen.

Deine Kinder (oder dein Kind?) kannst du übrigens auch selbst kostenfrei bei dir mitversichern.

Ob du ihren Beitrag zusätzlich zum Unterhalt zahlen musst, weiß ich nicht.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2009 23:05




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ob du ihren Beitrag zusätzlich zum Unterhalt zahlen musst, weiß ich nicht.

Durchaus!
Wenn sie selbst nicht versicherungspflichtig tätig ist, kommt noch Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt oben drauf.
Allerdings bleiben die SBs unverändert, so dass sich die gesamt Zahlung kaum verändern dürfte.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2009 02:20
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin Beppo,

danke für Deine Antwort!

Ich verstehe das noch nicht ganz:

Du schreibst einerseits, dass Kranken- und Altersvorsogeunterhalt noch oben drauf kommen - andererseits sagst Du, dass sich die gesamte Zahlung durch die unveränderten SB'e kaum verändert?!

In meiner Rechnung oben kam heraus, dass meine Ex 946 € (+ KU) erhält; mir bliebe demnach 1.624€.
Wenn ich jetzt nochmal z.B.150€ KV (günstigster Tarif in gesetzl. KV) und nochmal 100€ für Altersvorsorge abziehe, kommt Ex 2 bereits auf 1.196€ und mir bleibt noch1.374€.

Das wäre dann doch aber schon eine ziemlich deutliche Veränderung der gesamten Zahlung, oder?!
Wie wirkt sich nun der von Dir angesprochene "unveränderte SB" aus? Kommt hier der von Dir angesprochene Bedarfskontrollbeitrag ins Spiel?

Habe ich etwas übersehen?

Danke!

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2009 07:43
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Wolli!

Ja, Du hast den Bedarfskontrollbetrag übersehen, der wohl ebenfalls nicht unterschritten werden darf.

6.  Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

Quelle

Heißt, dass eine andere Stufe zugrunde gelegt werden muss, so dass letztendlich für alle der Unterhalt passt und Dein Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.

LG LBM,

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2009 08:13
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hm lbm,

da bin ich nicht so sicher. Der Bedarfskontrllbetrag ist ja was anderes als der SB. Von daher gehe ich davon aus, das dieser eher und leichter unterschritten werden darf als der SB.

Hatte Beppo nicht mal was davon geschrieben, das der Bedarfskontrollbetrag bei ihm keine große Berücksichtigung fand?

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2009 10:25
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Guten Morgen

Hatte Beppo nicht mal was davon geschrieben, das der Bedarfskontrollbetrag bei ihm keine große Berücksichtigung fand?

Ich kämpfe noch drum und versuche den BKB zu verteidigen.

Bei meiner Scheidung wurde mein BKB leicht unterschritten und eigentlich müsste der BKB verhindern, dass meine Ex vorm OLG noch mehr Forderungen durchsetzen kann.
Abwarten.
Hängt aber auch davon ab, ob der mit der Anzahl der Unterhaltsberechtigten nach unten wandert.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2009 10:29
(@bronze)
Registriert

Guten Morgen Beppo;
das verstehe ich nicht ganz

eigentlich müsste der BKB verhindern, dass meine Ex vorm OLG noch mehr Forderungen durchsetzen kann

. Eigentlich verhindert der BKB nur, dass Deine Ex gegenüber den Kindern nicht schlechter gestellt wird.

Ich hatte die Ausführung meines RA zum BKB damals so verstanden.
Der BKB ist nur ein Kontroll-Betrag, er dient der Kontrolle von etwas.
Er hat nichts mit Selbstbehalt des Barzahlers zu tun, der dem Barzahler hilft etwas zu behalten (<- kleiner Spaß muss sein, nä?).
Was kontrolliert der BKB? Die gerechte Verteilung der Verteilungsmasse unter allen Unterhaltsberechtigten.
Praktisch sieht das so aus, dass man bei Berechnung der Unterhaltszahlung an mehrere Unterhaltsberechtigte, nach Vorrang sortiert, je Berechtigtem den Unterhalt vom bNetto abzieht. Wird dabei der BKB unterschritten, und es sind noch nicht alle bedient, zeigt die Unterschreitung des Kontrollbetrages an, dass durch den SB nach unten blockiert, möglicherweise der letzte in der Unterhaltsempfängerkette unterproportional an der Verteilungsmaße Anteil hätte. Anders gesagt, der Letzte bekäme aus der Verteilungsmasse weniger, weil wg SB ja nicht genug für alle da ist. Das ist natürlich ungerecht. Also rutscht man bei Unterschreiten des BKB eine Einkommenstufe in der DT runter und das Prozedere geht von Vorne los. Schön nach Vorrang ausrechnen, bis kein Unterhaltsberechtigter gegenüber den anderen Unterhaltsberechtigten schlechter gestellt ist. Sind alle Unterhaltsberechtigten bedient, darf der BKB ruhig unterschritten werden, solange der SB erhalten bleibt. Aber der läßt sich ja nach unten dehnen.

Gruß
Till

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2009 11:12
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ich hoffe ja, dass du unrecht hast aber ich muß gestehen, dass ich den BKB nicht wirklich verstehe.

Und es wäre in der Tat sehr ungewöhnlich für das Väterentsorgungsrecht, wenn es eine Bestimmung geben sollte, die
den Interessen des Zahlers dienen sollte.
Wo gibts denn sowas?

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2009 11:36
(@bronze)
Registriert

Nochmal nachgefasst zum besseren Verständnis des BKB:

Er steuert nur die Geldverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft.
Edit: Ich muß hier zurückrudern: Er steuert vornehmlich die Geldverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft
Der UZ hat vornehmlich seinen SB als Schutz.

Wir hatten hier schon mal die Diskussion, weil ich die Frage aufwarf, wie der Begriff "Unterhaltsberechtigte" im Zusammenhang mit dem BKB aufzufassen sei. Denn berechtigt seien streng genommen auch die potentiellen Unterhaltsempfänger in der Bedarfsgemeinschaft. Konkret: EX verzichtete auf EU (nur kein Neid Jungs, es ging um Centbeträge), hatte aber potentiell den Anspruch darauf (faktisch auflebend bei Rücktritt vom Verzicht, bzw. nach damaliger Rechtslage wg Verlust/Aufgabe der Arbeitstelle), war also "Unterhaltsberechtigte" wie es in der Regelung zum BKB steht.

So lieber Beppo, jetzt habe ich Dir vermutlich den Tag versaut und lege schonmal ein paar Groschen für Dein Trostbier am 12. zurück.

Grüße
Till

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2009 12:00
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Scheint eine Diskussion von allgemeinen Interess zu sein...

Wiki sagt dazu:
"Für jede Einkommensgruppe gibt es einen Bedarfskontrollbetrag, der für eine ausgewogene Verteilung zwischen allen Beteiligten sorgen soll. Liegt das Resteinkommen des Pflichtigen unter dem Kontrollbetrag und ist der Kindesunterhalt aus einer Einkommensgruppe über 1 entnommen, so werden Einkommensgruppe und damit Kontrollbetrag sowie Kindesunterhalt durch Interpolieren allmählich abgesenkt, bis entweder das Resteinkommen den Kontrollbetrag nicht mehr unterschreitet oder der Kindesunterhalt die unterste Einkommensgruppe erreicht hat."

Ich verstehe das so, dass mit meinem (ursprünglichen) bereinigtem Nettoeinkommen bei einem BKB von 1800€ Netto lande.....wenn dann schrittweise KU und EU abgezogen wird, wird dieser Betrag bzgl. des mir verbeibenden Betrages jedoch unterschritten. Also rutsche ich in der DDT eine Stufe tiefer...und der BKB auf 1700€ (usw. in 100-er Schritten)....dann wird neue gerechnet...

Wenn ich das bei mir tue, lande ich schließlich bei einem BKB von 1500€, der dann nicht mehr unterschritten wird....

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2009 12:03
(@bronze)
Registriert

Moin,
ich habe Urteile dazu gesucht:

Das OLG Braunschweig meint dazu:
.... wobei der Senat darauf hinweist, dass der Bedarfskontrollbetrag nicht identisch mit dem Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten ist, vielmehr lediglich eine Rechengröße darstellt, die eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltsschuldner und den unterhaltsberechtigten Kindern bzw. dem Ehegatten gewährleisten soll und lediglich dazu führt, dass bei seinem Unterschreiten eine Herabgruppierung vorgenommen werden soll (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung 6). Der Senat nimmt diese Angemessenheitskontrolle ohne die festen Kontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle im Rahmen der Ergebnisprüfung als letzte Stufe der Unterhaltsberechnung vor (vgl. BGH FamRZ 1992, 539, 541 [BGH 29.01.1992 - XII ZR 239/90]; 2000, 1492, 1493).

und das OLG Brandeburg urteilte dazu jüngst:
Eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe, die zu einem Zahlbetrag von xy EUR, wie ihn das Amtsgericht ausgeurteilt hat, führen würde (vgl. Zahlbetragstabelle in Anlage II der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts , Stand 1.1.2008) scheidet aus. Denn der Bedarfskontrollbetrag von 1.000 EUR in der Einkommensgruppe II wäre nicht gewahrt (vgl. zur Bedarfsbemessung unter Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrages Nr. 11.2 der genannten Leitlinien).

Und kommentierend auszugsweise in einem hier nicht näher bestimmten Werk:

Zur Überprüfung der Richtigkeit einer Höherstufung ist der Tabelle jeder Einkommensstufe ein Bedarfskontrollbetrag zugefügt. Dieser ist ein Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen immer zu belassen ist. Wird er unterschritten, kann der Unterhaltspflichtige nicht höher gestuft werden.
Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht mit dem Selbstbehalt zu verwechseln. Der Bedarfskontrollbetrag bezieht sich nur auf die Werte der Düsseldorfer Tabelle, der Selbstbehalt ist ein Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall zum eigenen Unterhalt verbleiben muss. Er gilt unabhängig von der jeweiligen Unterhaltsart.

Der entscheidende Halbsatz ist unterstrichen.
Sieht so aus, als könnte ich das Trostbier wieder streichen, gell Beppo? 😉

Grüße
Till

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2009 13:00




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