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Welche Auskunft muß man der ARGE geben

 
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo ihr,

da ja derzeit immer mehr über Briefe der ARGE mit Auskunftsbegehren aftauchen ist hier mal ein Platz fallunabhängig zu diskutieren was angegeben werden muß und was nicht. Das möglichst mir §-Angaben, URteilen oder sonstwas  😉

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.02.2008 21:49
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

erstmal die Gesetzesgrundlagen

die Arbeitsgrundlagen besagen, dass sich der Anspruch auf Auskunft bei Partnern auf Absatz 4 beziehen, bei ExPartnern auf Absatz 1 und 2.

§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
2) 1Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. 2§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 3Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der

1.
    Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partner oder
2.
    nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,

beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(4) 1Sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
    dieser Partner,
2.
    Dritte, die für diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,

der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. 2§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__60.html

und

§ 1605
Auskunftspflicht

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

http://dejure.org/gesetze/BGB/1605.html

Arbeitsanweisung, PDF-Datei:
: http://www.my-sozialberatung.de/files/HW%2060%202006-08-01.pdf

LG

eskima

*die jetzt die Urteilsdatenbank durchkämmt*


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 01.02.2008 21:58
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Durchführungshinweise zu § 60 SGB II

In den Durchführungshinweisen wird der Paragraph 1605 BGB Absatz 2 mit genannt, sodass nur alle 2 Jahre gegenüber den Verwandten grader Linie Auskunft erteilt werden muss.

Der Datenschutz ist zu beachten

Auskunftspflichten bestehen nicht, soweit sie für den Ersuchten unzumutbar oder unverhältnismäßig sind oder der Träger sich auf die erforderlichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand auf andere Weise verschaffen kann.

Das Auskunftsersuchen stellt einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt nach § 31 ff SGB X dar.

Wird die Auskunft nicht vollständig oder nicht richtig erteilt, kann sich ein Schadensersatzanspruch ergeben. Verstöße gegen die Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeld bestraft werden.

Durch die Auskunftserteilung entstandene Kosten werden bei Privatpersonen grundsätzlich nicht erstattet.

Die Leistungsverpflichtung (zum Beispiel Unterhaltsleistung) muss nicht schon feststehen, um einen Auskunftsanspruch zu begründen.

Auskunftspflicht über eigenes Einkommen und Vermögen

Wird die Annahme der Leistungspflicht durch den Vortrag des vermeintlich Auskunftspflichtigen erschüttert und die weitere Auskunft verweigert, …., ist ein Anspruchsüberganz zu prüfen.

§60 Abs. 4 betrifft ausschließlich das Einkommen und Vermögen des Partners. Der Partner selbst und Dritte, die für den Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, die zu zu berücksichtigendem Einkommen führen, werden nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichtet.

Ein Auskunftsersuchen an den vom Hilfebedürftigen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist auf § 60 Abs. 1, bzw. 2 zu stützen.

Urteile hab ich leider nicht gefunden. Aber es gibt ein Urteil zur Auskunft bei Elternunterhalt über den Partner, vermutlich würde bei KU ähnlich entschieden werden:

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=58947&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

eventuell zweimal anklicken 😉

Auszug:

Die Antragsgegnerin ist dem Begehren der Antragstellerin entgegengetreten. Das auf § 117 SGB XII gestützte Auskunftsverlangen sei rechtmäßig. Nach § 117 Abs. 1 SGB XII sei nicht nur der Unterhaltspflichtige selbst, sondern auch der nicht getrennt lebende Ehegatte und damit die Antragstellerin zur Auskunft verpflichtet. Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch bestehe neben dem zivilrechtlichen nach § 94 SGB XII übergangenen Auskunfts- und Unterhaltsanspruch. Die Auskunft sei zur Durchführung des SGB XII auch erforderlich, denn der Forderungsübergang nach § 94 SGB XII diene der Verwirklichung des Nachrangprinzips, das sich aus § 2 SGB XII ergebe.

Das Sozialgericht Kassel hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Mai 2006 abgelehnt. Es hat diesen als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angesehen, da der Widerspruch der Antragstellerin wegen der Anordnungen des Sofortvollzuges vom 22. Februar 2006 bzw. vom 22. März 2006 keine aufschiebende Wirkung mehr habe. Im Übrigen hat es sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch das zugrunde liegende Auskunftsverlangen als rechtmäßig angesehen. Neben dem öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII bestehe der nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übergegangene bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch. Die Antragstellerin sei nach § 117 Abs. 1 SGB XII als nicht getrennt lebende Ehegattin des Unterhaltspflichtigen Herrn L. M. zur Auskunft verpflichtet. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, im Wege der Stufenklage vor dem Zivilgericht gegen die Antragstellerin zu klagen. § 117 SGB XII begründe einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch. Die Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Antragstellerin gehe insoweit fehl. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass es für die Prüfung, ob die Antragsgegnerin aus übergeleitetem Recht Unterhaltsansprüche gegen Herrn L. M. geltend machen könne, auch erheblich sei, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Einkommen und Vermögen besitze, das sie ggf. zum Unterhalt des Herrn L. M. einzusetzen habe. Die Auskunftserteilung sei auch zur Durchführung des SGB XII erforderlich, da nur so der Nachranggrundsatz durchgesetzt werden könne.

edit: bei den Sachbearbeitern "belauscht": wenn der Ehegatte des Verpflichteten die Auskunft über das Einkommen verweigert, dann wird er geschätzt und kann ja nach oben oder unten korrigieren oder klagen  :knockout:

LG

eskima


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AntwortZitat
Geschrieben : 01.02.2008 23:45
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Nochmal ich,

vielleicht gibt es doch eine Schwachstelle *grübel*

Das Auskunftsersuchen wird ja irgendwie begründet sein. Wenn sich die Begründung nun auf den Expartner oder ein volljähriges, nicht privilegiertes Kind bezieht und es nachweislich keine Unterhaltspflicht gibt (abgerisse Unterhaltskette zum Beispiel) , dann wäre es möglich, dass es auch keine Auskunftspflicht gibt.

Ich persönlich würde zumindest so argumentieren. Aber ob das okay ist? Keine Ahnung. Bleibt die Frage, wie es denn mit der Auskunftspflicht der anderen Seite bestellt ist, die sollte in jedem Fall im Auge behalten werden.

LG

eskima


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AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2008 02:22
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Morgen eskima,

dein letztes post zeigt glaub ich die Knackpunkte des Ganzen.

Das Familienrecht kennt die unterbrochene Unterhaltskette, was bedeutet das das ein Expartner der jahrelanf ohne Unterhalt ausgekommen später keinen mehrverlangen kann, weil sich die andere Part darauf "verlassen" darf, das es nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet wird.

Beim Sozialrecht gibt es das aber wiederum nicht. Da wird gesagt: Person A ist bedürftig und dann sehen wir mal welche Verpflichteten es gibt. Dazu zählen die Eltern, die Kinder, aktuelle und Exehepartner. Da ist es dann völlig schnurz das jahrelang oder noch nie Unterhalt gezahlt wurde.

Die andere Frage ist inwieweit der aktuelle Partner des Expartners Auskunft erteilen muß, denn der hat ja gegenüber dem 1. Ehepartner nn überhaupt keine Unterhaltspflicht. Argumentiert wird dann, das ja der aktuelle Partner als unterhaltberechtigt berücksichtigt werden muß, wenn er zuwenig verdient... was ja auch richtig ist, aber eben nur die eine Seite der Medaille. Die andere ist, das, sollte dieser neue Partner ein höheres Einkommen als der zur Auskunft verpflichtete Part haben, der neue Partner ja gegenüber dem Ehepartner zu nterhalt verpflichtet ist, was sich dann ja wieder auf das Einkommen dieses auswirkt und so mehr Unterhalt für den Expartner abfallen könnte. Also müßte der neue Ehepartner den Unterhalt fü den Expartner sozusagen sponsern...

Tina


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.02.2008 13:10
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich verweise auch hier auf die Antwort von Kosmos in einem anderen thread:

http://www.vatersein.de/Forum-topic-12152-start-msg124747-topicseen.html#new

LG

eskima


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AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2008 13:38