Meine Anwältin erwähnte heute in einem Telefonat, dass ggf. die Leitlinien des OLG Hamm für mich zum Tragen kommen. Ich wohne in Bielefeld, mein Sohn (jetzt 18) in Kassel. Hat sie wohl Recht? Sie meinte, die Leitlinien entsprechen Hamm, die Beträge widerum OLG Frankfurt... alles Durcheinander...
Moin,
Minderjährige Kinder:
Gerichtsstand ist dort, wo das Kind wohnt. Somit sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien desjenigen OLGs maßgeblich, in dessen Einzugsbereich das Kind wohnt.
ZPO § 642 Zuständigkeit
(1) Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat.
(2) § 621 Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt (§§ 645 bis 660) gilt dies nur im Falle einer Überleitung in das streitige Verfahren.
(3) Die Klage eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist.
Volljährige Kinder:
Das Kind hat ein Wahlrecht und somit greifen die unterhaltsrechtlichen Leitlinien desjenigen OLG, in dessen Zuständigkeitsbereich Klage erhoben wird.
ZPO § 35a Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen
Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, vor dem Gericht erheben, bei dem der Vater oder die Mutter einen Gerichtsstand hat.
Die Leitlinien Hamm und Frankfurt unterscheiden sich in Teilen - insbes. nachdem das OLG Frankfurt wegen der zu erwartenden Unterhaltsrechtsreform einen Nachschlag zu den seit 01.07.2005 geltenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien geliefert hat. Guckst du >hier<.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Der Junge wird wohl nen Teufel tun und in NRW klagen und ich kann wohl nicht klagen... oder doch? Eigentlich ist er es ja, der Unterhalt begehrt. Mir ist nur nicht ganz klar, was Frankfurt nennenswertes nachgelegt hat, oder hab ich falsch geguckt?
