Hallo an Alle.
Wer kennt sich mit Prozesskostenhilfe aus? Habe Post bekommen. Hier nun der Auszug:
Durch Beschluss des Familiengerichts B******** vom 21.06,2010 wurde Ihnen für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin D** beigeordnet. Die Zahlung von Raten wurde nicht angeordnet.
Gemäß §76 FamFG i.V. mit §120 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Gericht den ursprünglichen Bewilligungsbeschluss dahingehend abändern, dass künftig Raten zu zahlen sind. Diese Abänderungsmöglichkeit besteht bis zu 4 Jahren nach eingetretener Rechtskraft oder sonstiger Beendigung des Verfahrens.
Nach den von Ihnen mitgeteilten und nachgewiesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt sich- auch unter Berücksichtigung weiterer nachgewiesener 15,- Euro Hortkosten - die Ihnen mit dem Schreiben vom 19.07.2011 mitgeteilten Ratenzahlungsverpflichtung.
Nicht alle von Ihnen mitgeteilten Kosten sind berücksichtigungspflichtig. So werden Strom- und Handykosten (Sohn), GEZ und Zusatzkosten für Mahlzeiten der Kinder in der Schule bereits mit den Grundfreibeträgen abgegolten.
Weiß denn einer von Euch, was in den Grundfreibeträgen alles enthalten ist bzw. was man gelten machen kann? Und was hat §120 ZPO damit zu tun? Mein Rechtsempfinden ist nun leider etwas stark gestört. Man hat mir u. A. geraten eine Berechnungsgrundlage anzufordern, einschließlich der dazu gehörenden Paragraphen. Für eine schnelle Hilfe wäre ich Dankbar.
lg Wotan
Dem, dem Du Deine Liebe und Dein Herz schenkst, dem gibst Du die Macht Dich zu verletzen !
Jeder der Dein Lachen nicht sieht, jeder der Dich nicht versteht, jeder der nicht sehen kann wie es Dir geht, jeder der nicht weiß wer Du bist....., ist es nicht Wert, ein Platz in Deinem Herzen einzunehmen !
Hi Wotan,
erstmal tief durchatmen. Tante Google sagt über Verfahrenskostenhilfe:
Man hat mir u. A. geraten eine Berechnungsgrundlage anzufordern, einschließlich der dazu gehörenden Paragraphen.
Klingt wie ein guter Tipp, finde ich.
Freundliche Grüße
Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Hallo Wotan,
hier der §120 ZPO:
§ 120
Festsetzung von Zahlungen
(1) Mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, daß die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozeßkostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
1.
wenn abzusehen ist, daß die Zahlungen der Partei die Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, daß keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
von http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950BJNE053204310.html
sowie
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
Abschnitt 6 - Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 - 79)
§ 76
Voraussetzungen
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
von http://dejure.org/gesetze/FamFG/76.html . Vielleicht hilft's.
Susi
Moin!
Danke erstmal für die Hinweise. Mir ist nur nicht ganz klar, was in den Grundfreibeträgfen enthalten sein soll bzw. ist. Am Montag werde ich erstmal persönlich beim Gericht vorsprechen bzw. das Schreiben abgeben, in dem ich um Berechnungsgrundlage bitte. Schließlich muss man ja schon wissen, für was man bezahlen soll. Das wird mir Aufschub verschaffen. Für weitere Hilfestellung wäre ich dankbar.
lg Wotan
Dem, dem Du Deine Liebe und Dein Herz schenkst, dem gibst Du die Macht Dich zu verletzen !
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