OLG Koblenz: Umzug ...
 
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OLG Koblenz: Umzug keine Kindesentführung

 
(@stema)
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Neues aus der Welt der Un-Rechtssprecher:

Koblenz (ddp-rps). Das Koblenzer Oberlandesgericht hat eine geschiedene Mutter von dem Vorwurf der Kindesentführung frei gesprochen. Die Frau habe ihre drei Kinder im Alter zwischen sechs und elf Jahren nicht widerrechtlich durch einen Umzug nach England dem leiblichen Vater entzogen, urteilte das Gericht in einer am Montag mitgeteilten Entscheidung. Zwar stehe den geschiedenen Eheleuten die Sorge für die Kinder gemeinsam zu, die Mutter habe aber das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder. Die Rechte des Vaters, bei der Erziehung der Kinder mitzubestimmen, würden durch den Umzug nach England nicht wesentlich geschmälert, befand das Gericht.
In dem Streitfall war eine Frau aus dem Westerwald mit ihrem neuen Ehemann und den drei Kindern aus erster Ehe nach England umgezogen, ohne ihren Ex-Mann darüber zu unterrichten. Der Kindesvater hatte daraufhin im Januar 2007 beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Rückführung der Kinder nach dem Haager Kindesentführungsabkommens gestellt. Die Mutter entgegnete, der Umzug sei durch den Beruf ihres neuen Mannes nötig geworden, zudem zahle ihr Ex-Mann keinen Unterhalt für die Kinder.
Das Oberlandesgericht gab der Mutter nun recht und hob damit ein anderslautendes Urteil des Familiengerichtes Betzdorf auf. Über den Aufenthalt der Kinder entscheide die Kindesmutter in diesem Fall allein, betonten die Richter. Die Ausübung der elterlichen Rechte durch den Vater werde selbst durch den Umzug nach England nicht so weit erschwert, dass dies eine Rückführung der Kinder rechtfertige. Schließlich könne der Kindesvater seine Rechte auch vom Heimatland aus ausüben, zumal England zur Europäischen Union gehöre und er dort Freizügigkeit genieße. «Die Rückführung des Kindes ist kein Selbstzweck und soll nicht eine Bestrafung für den verbringenden Elternteil sein», mahnten die Richter.

C U
SteMa


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.12.2007 15:36
 Uli
(@Uli)

Umzug keine Kindesentführung
Eine geschiedene Mutter, die mit ihren Kindern in ein anderes EU-Land umzieht, begeht gegenüber dem Vater keine Kindesentführung. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz gilt dies auch dann, wenn sich die Eltern das Sorgerecht teilten.

Voraussetzung ist nach Auffassung der Richter allerdings, dass allein die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder habe. Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Betzdorf auf. Dieses hatte auf Antrag des Vaters festgestellt, dass dessen Ex-Frau widerrechtlich die beiden gemeinsamen Kinder nach England entführt habe.

> Quelle und mehr <

EDIT: AZ ergooglet und hinzugefügt. Uli

OLG Koblenz, 9 UF 450/07


AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2007 15:43
(@jaydee)
Rege dabei Registriert

Ist mir übel .... :fluch01:


Mission impossible?

AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2007 15:48
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*zusammengeführt*


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2007 16:02
(@babbedeckel)
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Hi,

auch wenn cih zerrissen werde:
hmmm....da die KM das ABR hat, kann sie das rein rechtlich machen....fertisch  😡
KM kann also den Aufenthalt der Kids bestimmen, und wenn sie nach Timbuktu zieht. das wissen "wir" doch alle.  😡

Die Frage wäre hier, ob die KM sich an den Umgangskosten beteiligen muß. Eigentlich schon ... sowas gehört dann gleich mal
vom Unrechtssprecher mit festgelegt.
Aber sonst könnte ich mitk....

Gruß
babbedeckel


Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2007 17:00
(@stema)
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Hey bd,

nicht gleich zerrissen. aber feudeln für uns alle, das wäre schon strafe genug.   😉

bzgl. der umgangskosten (anreise, etc.) hast du natürlich recht. darüber ist mir bis jetzt nichts bekannt. ich vermute mal, dass KV alleine auf seine kosten an den start geht. wie lange er das durchhält...?? Keine Ahnung. Aber das ist für die Gerichte absolut nachrangig und das bringt dieses würdegefühl zurück. :gunman:

SteMa


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.12.2007 17:07
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich habe einfach nicht genug Kotze um bei diesem Takt mitzuhalten!


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2007 20:54
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

die Unrechtsprecher des OLG Koblenz stellen ihre geistige Inkontinenz fortwährend unter Beweis. Es ist schon arrogant, dies auch noch öffentlich zur Schau zu tragen.

Im vorliegenden Fall muss die familien- und strafrechtliche Komponente beleuchtet werden. Gem. BGB ist die Entziehung der Teilsorge legitim. Selbst wenn das ABR nicht gesondert im BGB aufgeführt ist - im Gegensatz zu allen anderen Elementen des SR. Somit ist der Umzug des das ABR innehabenden Elternteiles zwangs-legitim. Das OLG Düsseldorf hat von Deutschlands Kinderbesitzerinnen-Anwalt Nr. 1 ähnlich erschütterndes Kinderbesitzerinnen-Verhalten gebilligt (>hier<).

Hingegen schlägt der >§ 235 StGB< derweil zu und ermutigt die Ermittlungsbehörden, ein Verfahren wegen Kindesentzug zu eröffnen. Über den möglichen Erfolg müssen wir jetzt nicht diskutieren.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2007 22:15
(@babbedeckel)
Registriert

Hi

Mal rrrrausgerissen ...

...wenn die Entscheidung auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruht.

Aha, ...  :puzz: ...man höre VERNÜNFTIG

...und dann immer diese Gummidinger  😡

Hingegen schlägt der >§ 235 StGB< derweil zu und ermutigt die Ermittlungsbehörden, ein Verfahren wegen Kindesentzug zu eröffnen. Über den möglichen Erfolg müssen wir jetzt nicht diskutieren.

Gibts da was zu diskutieren....kommt doch eh nix raus !? .... Wenn dann wäre ich echt neugierig´...

Gruß
babbedeckel


Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2007 00:00
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Forum,
ich kann mich an einen ähnlichen Fall erinnern, bei dem eine geschiedene Mutter direkt nach Frankreich auswanderte. Der Vater klagte in Frankreich auf Rückführung der Kinder an seinen Wohnort und den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder und hatte damit Erfolg.

Bekannt wurde der Fall, weil die Franzosen das Mädel einbuchteten, weil sie die Kids nicht rausgeben wollte. Etwas südlich sind die da weniger zögerlich Recht durchzusetzen.

Natürlich sind einige Details unterschiedlich. Sie war in F und nicht neu verheiratet. Das ABR landet auch immer automatisch bei dem Elternteil mit gewöhnlichen Aufenthalt, kann also nur mit dem ungewöhnlichen und seltenem WM umgangen werden. Und was der KU in der Thematik zu suchen hat, ist mir auch unklar. Aber ich würde mal in Den Haag nachfragen, ob die teutonischen Gerichte nicht ihrem Blick durch Mutterordenrelikte verstellt haben.

Gruß,
Michael


AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2007 15:00




(@roke2)
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OLG Koblenz - Beschluss vom 09.08.2007 (9 UF 450/07), dort ist zu lesen:
"Wechselt ein Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat, seinen Wohnort und den des Kindes innerhalb der Staaten der europäischen Gemeinschaft gegen den Willen des im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils, ist das nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKiEntÜ, weil der andere Elternteil seine Mitsorge auch von seinem Heimatland aus in ausreichendem Maße ausüben kann."

Es wird ja hier ausdrücklich gesprochen von innerhalb der Staaten der europäischen Gemeinschaft.
Meine Kinder sind nun in Norwegen, was ja bekanntlich nicht zur EU gehört.

Wie ändern sich dann hier die Rechtsverhältnisse ?


AntwortZitat
Geschrieben : 05.09.2009 13:40
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin!

Also ich bekam einmal schriftlich von der Staatsanwaltschaft Wuppertal, dass es grundsätzlich keine Kindesentziehung GIBT, solange der Entziehende ein Verwandter ersten Grades (Papa und Mama) ist. Telefonisch sagte man mir, dass in einer Trennung eigentlich immer das Kind entzogen würde und man wolle keine strafrechtlichen Belastungen in Familienstreitigkeiten bringen. Am Telefon fragt ich dann auch, ob ich dann nicht einfach selbst mit meinem Kurzen nach Timbuktu abhauen könnte. Freilich könnte ich das nicht. Als ich dann fragte, ob mein "2ter Grad" vielleicht zwischen meinen Beinen hinge und ich deswegen nicht als ET 1ten Grades behandelt würde. Daraufhin legte die StaatsanwältIN auf.

Milan


AntwortZitat
Geschrieben : 05.09.2009 16:06
(@roke2)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo zusammen,
"Mein Fall" ist noch nicht beendet. Ich kann einen Beitrag leisten zum Thema "Umzug keine Kindesentführung".

OLG-Bescheid von Ende 2009:
"Das Verbringen der ... Kinder durch die Antragsgegnerin nach Norwegen war auch widerrechtlich iSd. Art. 3 HKÜ. Es verletzte das Personenrecht des Antragstellers und war weder durch das der Antragsgegnerin zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht noch durch das Einverständnis des Antragstellers gerechtfertigt. Die Kinder lebten bis Juli/August 2009 mit ihrer Mutter in der Bundesrepublik Deutschland. Nach deren Recht steht den Eltern das Sorgerecht für die Kinder gemäß §1626 a BGB auf Grund der gemeinsamen Sorgeerklärungen gemeinschaftlich zu. Dadurch, dass die Antragsgegnerin im Sommer 2009 die Kinder gegen den Willen und ohne Einverständnis des Antragstellers ... nicht mehr nach Deutschland zurückgebracht hat und sich entschlossen hat, ab sofort in Norwegen leben zu wollen, hat sie das bis dahin von den Eltern der Kinder gemeinsam ausgeübte Sorgerecht verletzt.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ... konnte eine Verbringung der Kinder nach bzw. deren Zurückhaltung in Norwegen nicht rechtfertigen. Es führte nicht zu einem irgendwie gearteten Erlöschen des Personensorgerechts iSd. Art. 5 HKÜ. Der Antragsteller war vor dem Verbringen der Kinder nach Norwegen Mitinhaber eines Personensorgerechts für die beiden Kinder. Dies ergibt sich im Rahmen einer autonomen Auslegung des HKÜ aus dessen Art. 5. Die Annahme des Bestehens eines Sorgerechts setzt begrifflich nämlich nicht voraus, dass ein Aufenthaltsbestimmungsrecht einbezogen ist, wie sich aus der beispielhaften Benennung "insbesondere das Recht des Aufenthalts des Kindes zu bestimmen" ergibt. Entsprechend dem Schutzzweck des Vertrags ist der Begriff des Sorgerechts vielmehr weit auszulegen; die (restliche) Personensorge des Antragstellers ist auf jeden Fall umfasst."

Hat jemand eine Meinung zu dem Beschluß ?
Hat jemand Erfahrung mit Widerrechtlichkeitsbescheinigung, Rückführung und anschließenden Verfahren ?

Gruß RoKe


AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2010 16:09
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Roke,

ist das nun dein Urteil, oder irgendein anderes?

Welches OLG war das?
Was sind die Konsequenzen?

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2010 19:18
(@roke2)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Beppo,

Ja, das ist ein Beschluß in "meinem Fall".
OLG Bamberg.

Mit dieser Widerrechtlichkeitsbescheinigung habe ich einen Antrag auf Rückführung gestellt, und zwar hier:
http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_258430/DE/Themen/Zivilrecht/HKUE/HKUE__node.html?__nnn=true

Gruß RoKe


AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2010 21:33
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das ist ja interessant.

Gratuliere!

Irgendwas dazu sagen kann ich auch nicht aber interessieren tut es mich.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2010 21:35
(@roke2)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo zusammen, gibt es denn keine weiteren Kommentare oder Unterstützung dazu ?
Antwort #12 am: 18. Januar 2010, 14:09:37


AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2010 22:04