Erfahrung mit Jugen...
 
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Erfahrung mit Jugendämtern bei Namensänderung des Kindes

 
(@luhnitoon)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,
ich wollte mal meine Erfahrung mit dem Jugendmt bezüglich der Namesänderung meiner unehelichen Tochter vorstellen und hierzu auch eine Frage stellen:
Die KM hat im Sommer diesen Jahres geheiratet. Meine Tochter hat daraufhin den Namen des Ehemannes der KM angenommen. Soweit so gut. Dies geschah am 18.07.05. Seit dem gab es mehrfach Briefkontakt zwischen mir (über meine RAin) und dem Jugendamt (die haben Beistandschaft). Nun hat mir das JA mit Schreiben vom 21.09. über die Namensänderung am 18.07. in Kenntnis gesetzt. Da wir keine gemeinsames Sorgerecht haben, musste ich lt.
§ 1618 Satz 3 BGB auf nicht dazu befragt werden bzw. zustimmen. Ich hätte ja auch nix dagegen gehabt. Nur sagt das BGB in § 1618a weiter, dass die Eltern gegenseitige Rücksicht zu walten haben. Und wäre es nicht von großen Rücksicht geprägt, wenn die KM mich von so einer einschneidenden Veränderung zumindest informiert hätte ? Und wenn schon nicht die KM so doch wenigstens das JA ?
Ich habe schließlich nach § 1686 BGB ein Auskunftsrecht ! Das die KM mir nichts gesagt hat, o. K., wir haben eigentlich auch keinen Kontakt. Aber haltet ihr es für richtig, wenn das JA sowas in einem Schreiben mit eigentlich anderem Thema (es ging um Unterhalt) in einem Nebensatz erwähnt, nach dem Motto "ach übrigens, Ihre Tochter hat einen neuen Name" ??!!

Nun zu meiner Schlussfolgerung hieraus:
Ich werde gegen die SB des JA tätig werden, es wird eine Dienstaufsichtsbeschwerde geben !
Nach mehr als zwei Monaten so eine Mitteilung in einem Nebensatz, ne, dass lass ich mir nicht gefallen !

Hat jemand vielleicht ähnliche Erfahrungen gemacht ???????

Gruß
Luhnitoon


Es gibt Licht am Ende des Tunnels, kann aber auch ein entgegenkommender Zug sein.....

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.09.2005 15:18
(@jensb2001)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hey!

Also beim JA besteht die Beistandschaft..gut, aber die Beistandschaft bezieht sich auf Unterhalt und auf nichts anderes, das JA ist nicht die Instanz die dir Informationen über das Kind zukommen lassen muß, bzw. hier diese Aufgabe hat...

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wäre hier nur unnötiges Stress machen..u wofür..es ist eben nicht die Aufgabe das JA`s dir diesen Sachverhalt mitzuteilen..und da die KM eben das SR hat, muß sie nunmal leider dich nicht fragen ob du dieser Namensänderung zustimmst..mitteilen hätte sie es dir allerdings schon ..
Aber es ist nunmal auch wahrlich nicht die Aufgabe des JA`s dir das mitzuteilen...

Von daher wäre eine Dienstaufsichtsbeschwerde völlig sinnlos..

Wenn dann solltest du dich an die KM wenden...

Gruß
Jens

[Editiert am 25/9/2005 von JensB2001]


AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2005 15:57
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hey Luhnitoon,
zugegeben, das mit der Namensänderung ist nicht schön und ich glaube auch nicht geschickt für das Kind, rechtlich leider aber sauber.

Mich wundert aber eine ganz andere Sache:

Das die KM mir nichts gesagt hat, o. K., wir haben eigentlich auch keinen Kontakt.

Soll ich daraus schließen, dass Du zu dem Kind keinen Kontakt hast? Wenn ja, würde ich daran was ändern, statt mit der ganzen Welt Krieg anzufangen.

Ich befürchte nämlich, dass Deine Aktion nur Folgendes erzeugen wird. Stress und Papier. Das Dumme an dem Papier von der Stadt ist aber eben, dass es zwar auf recyeltem Material besteht, leider aber so hart ist, dass Du dir nicht mal damit den Allerwertesten abwischen kannst. Was willst du dann also mit dem ganzen Papier?

Verdaue den Schock und bleibe cool,

Gruss,
Michael


AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2005 18:41
(@joysilence)
Nicht wegzudenken Registriert

Bin ich jetzt total "deppat"
Höre das zum ersten Mal.
Ist es wirklich so das die KM mit dem ASR die Macht hat den Familiennamen
des Kindes mit dem des neuen Partners zu ändern ????.
Ohne Rücksprache mit dem leiblichen Vater (ohne Sorgerecht) ???.


AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2005 10:44
 Papa
(@papa)
Rege dabei Registriert

hallo Luhnitoon;

die frage ist doch offen, wessen name hat das kind gehabt, den namen des vaters oder der mutter;

sollte es den namen der mutter haben, so hat der vater keine möglichkeit, und muß sich damit zurecht finden;

allerdings wenn man sich bei geburt auf den namen des vaters entschieden hat, so kann ohne eine zustimmung des vaters der name nicht geändert werden;

hierzu gibt es auch entsprechende urteile;

gruß papa


AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2005 11:08
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ weisnich:

zugegeben, das mit der Namensänderung ist nicht schön und ich glaube auch nicht geschickt für das Kind, rechtlich leider aber sauber.

Warum sollte es für das Kind nicht geschickt sein? Meine beiden haben bei meiner Heirat auch den neuen Familiennamen angenommen. Sie waren noch sehr klein und hatten vor mir meinen Nachnamen. So haben jetzt alle drei Geschwister einen Namen und das ist gut so.

@ joysilence:

Sofern das Kind ihren Namen hatte und das ASR ist das völlig ok. Ab 5 oder 6 jahren muß allerdings das Kind zustimmen. Der Vater müßte nur zustimmen, wenn das Kind seinen nachnamen trägt.

LG Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2005 11:37
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

rechtliche Relevanz:

§ 1618
Einbenennung

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

darauf würde ich mal hinweisen. Wenn das Kind deinen Namen hatte, kann es ohne dein Einverständnis nicht einbenannt werden; hatte es den Namen der Mutter und sie das alleinige Sorgerecht, kann dein Einverständnis entfallen.

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2005 13:15
(@luhnitoon)
Rege dabei Registriert

Wow tolle Resonanz, DANKE
Zu den Antworten:
Mir gehts gar nicht darum, dass ich nicht einverstanden wäre, ich finde nur den Weg nicht so ganz in Ordnung. Ich hätte auch gar nichts dagegen gehabt, warum auch, die kleine hatte vorher den namen der Mutter und nun den vom Rest der Familie, also völlig ok.
Zum rechtlichen, den Paragraph im BGB hatte ich auch schon gefunden, trotzdem danke. Ist echt so. Sie hat das Sorgerecht, hat also das Recht zur Umbenennung.

Zum Verfahren des JA :
Die Idee mit der Dienstaufsichtsbeschwerde ist wohl mehr aus Frust gekommen, ich weiß ja, dass das nicht bringt, ausser Portokosten.
Muss ich mich mit abfinden.

Gruß
Luhnitoon


Es gibt Licht am Ende des Tunnels, kann aber auch ein entgegenkommender Zug sein.....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2005 20:28
(@baerliner)
Zeigt sich öfters Registriert

Ist es aber dann nicht auch so, das der neue, mit dem sie jetzt verheiratet ist, für das Kind aufkommen muss und der richtige Vater keinen Unterhalt mehr zahlen brauch? So wurde es jedenfalls einer Freundin mal vom JA gesagt, als bei Ihr die Heirat anstand.


www.speziweb.de - Die Seite über mich, meine Tochter (auch über den Kampf um das erhalten des Sorgerechts) und meine Hobbys

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2005 08:11
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein Baerliner,

die Unterhaltspflicht und das Recht und die Pflicht zum Umgang bleiben uneingecshränkt erhalten. Beides würde nur im Falle einer Adoption durch den Ehemann entfallen. Dazu ist aber, soweit ich weiß, in jedem Fall die Zustimmung des leiblichen Vaters nötig.


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2005 12:00