Wer sich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs (z.B. Scheidungsfolgevereinbarung oder Trennungsvereinbarung) über den Zugewinnausgleich einigt, kann die hierfür entstandenen Kosten nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzen.
Relevante Urteile >hier< und >hier< ganz frisch gem. Pressemitteilung des BMF von heute.
Fazit: Wer sich einigt, ist selbst schuld. Wer sich um alles vor Gericht kloppt, kann's von der Steuer absetzen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Das ist aus dieser Sicht zwar ärgerlich, aber ich bin trotzdem froh, dass wesentliche Dinge außergerichtlich geklappt haben.
Kleiner Hinweis: Zumindest der Anwalt / die Anwältin, die einen wochen- und monatelang durch sehr private Dinge und Themen begleitet hat sollte in der Lage sein, eine Rechnung (2 Rechnungen?) vernünftig aufzusetzen, damit der absetzbare Teil deutlich erkennbar wird! :exclams:
Das Ziel unseres Lebens ist zu werden, wer wir sind.
(F. Nietzsche)
Das finde ich aber sonderbar.....in meinem Fall fielen die Kosten zeitlich "zusammen" und wurden vom gleichen Notar/RA in Rechnung gestellt. Sowohl für die Scheidung als solches als auch für die Ehescheidungsfolgenvereinbarung/Vermögensauseinandersetzung. Steuerlich wurden beide Beträge voll anerkannt.... da hat wohl einer was nicht gemerkt? Glück gehabt.....
Ähm..... Deep....liest das Finanzamt hier regelmäßig mit? Dann wohne ich ab heute auf dem Mond.... 😀
Und immer immer wieder geht die Sonne auf.....
