BVerfG: Kindesumgang der Beschwerdeführerin nur bei Abwesenheit ihres der Pädophilie verdächtigen Ehemanns

BVerfG: Kindesumgang der Beschwerdeführerin nur bei Abwesenheit ihres der Pädophilie verdächtigen Ehemanns

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen zum Umgangsrecht der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern, die vom Kindesvater betreut werden. Mit angegriffenem Beschluss vom 17. September 2018 regelte das Amtsgericht dieses Umgangsrecht. Dabei erteilte es der Beschwerdeführerin die Auflage, den Umgang nur in Abwesenheit ihres jetzigen Ehemanns auszuüben. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin änderte das Oberlandesgericht die Umgangsregelung geringfügig zu ihren Gunsten ab. Die Auflage, dass der Umgang nur in Abwesenheit des Ehemanns ausgeübt werden darf, erhielt es jedoch aufrecht. Mit angegriffenem Beschluss vom 4. März 2021 wies das Oberlandesgericht schließlich eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurück.

Zur Begründung der Auflage führten die Fachgerichte an, dass diese zum Schutz der Kinder erforderlich sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei 2013 auf der Grundlage eines Geständnisses durch Strafbefehl wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung, verurteilt worden. Auch wenn er nunmehr die Begehung der Taten bestreite und sein Therapeut keine Anhaltspunkte für pädophile Neigungen sehe, könne ‒ wie von den Sachverständigen im parallel geführten Sorgerechtsverfahren ausgeführt ‒ nicht ausgeschlossen werden, dass solche pädophilen Neigungen aufgrund fehlender Offenheit des Ehemanns nicht erkannt wurden; ferner seien in der Therapie massive Alkoholprobleme als Risikofaktor für grenzüberschreitendes Verhalten sowie eine ausgeprägte Empathiestörung festgestellt worden. Zusätzlich zeige der Ehemann Verhaltensweisen, die dazu geeignet seien, den Vorwurf grenzüberschreitenden Verhaltens nach sich zu ziehen. Sein Verhalten trotz Kenntnis der gegen ihn bestehenden Vorwürfe nähre die insoweit bestehenden Zweifel. In Übereinstimmung mit den Sachverständigen sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Kinder vor einem eventuellen Übergriff des Ehemanns zu schützen.

2. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nur gegen die erteilte Auflage. Sie macht insoweit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Soweit sie sich gegen den Beschluss des Familiengerichts wendet, ist sie unzulässig (1). Im Übrigen erweist sich die Verfassungsbeschwerde jedenfalls als unbegründet (2).

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts ist unzulässig, weil diese durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2020 prozessual überholt und eine isoliert verbleibende Grundrechtsverletzung weder vorgetragen noch ersichtlich ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 – 1 BvR 836/20 -, Rn. 13 m.w.N.). Das Oberlandesgericht hat in Beschwerdeverfahren in Familiensachen die Sache in vollem Umfang zu prüfen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 – 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.). Das ist hier einerseits aufgrund ergänzender Sachverhaltsaufklärung vor allem durch die erneute persönliche Anhörung der Kinder und andererseits durch die Abänderung der familiengerichtlichen Umgangsregelung erfolgt.

Zudem geht die Begründung der Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des Familiengerichts inhaltlich überhaupt nicht ein. Das genügt den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht.

2. Die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts halten einer Prüfung sowohl am Maßstab von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (a) und Art. 6 Abs. 1 GG (b) als auch an dem des Art. 103 Abs. 1 GG stand (c).

a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2020 verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

aa) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Können sich die Eltern über die Ausübung des Elternrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwenden (vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>).

Auch das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 <210>). Die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>).

Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, welchen Weg sie wählen, um zu den für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>). Der verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt jedoch, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145> m.w.N.).

bb) Daran gemessen hält die der Beschwerdeführerin erteilte Auflage, jeglichen Umgang mit ihren Töchtern in Abwesenheit ihres Ehemannes stattfinden zu lassen, verfassungsrechtlicher Prüfung stand.

(1) Das Oberlandesgericht hat das Elternrecht der Beschwerdeführerin nicht dadurch verletzt, dass es die genannte Auflage fachrechtlich in Übereinstimmung mit einer vielfach vertretenen Auffassung (vgl. Dürbeck, in: Staudinger, BGB, 2019, § 1684 Rn. 86 m.w.N.) auf § 1684 Abs. 3 Satz 1, § 1687 Abs. 2 BGB gestützt und deren Notwendigkeit anhand der Kindeswohldienlichkeit nach § 1697a BGB beurteilt hat. Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht maßgeblich, ob fachrechtlich wegen der Art und Schwere der Einschränkung des Rechts des Umgangsberechtigten, die Kontakte des Kindes während des Umgangs zu bestimmen (vgl. BGHZ 51, 219 <224 f.>; Horndasch, NZFam 2014, 884 <885>), die hier erteilte Auflage lediglich nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB im Fall einer Kindeswohlgefährdung erteilt werden könnte. Selbst wenn von einer erheblichen Einschränkung des Umgangsrechts auszugehen wäre, ist diese verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie bei auf den Einzelfall bezogener Betrachtung erforderlich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden (vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>).

Das hat das Oberlandesgericht vorliegend trotz einzelner wenig präziser Formulierungen im Ergebnis angenommen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht dabei die Ursachen von Gefährdungen für das Wohl der beiden Töchter der Beschwerdeführerin nicht ausschließlich in dem Vorhandensein oder Fehlen pädophiler Neigungen bei deren Ehemann gesehen hat. Die von diesem selbst eingeräumten grenzüberschreitenden Verhaltensweisen gegenüber Minderjährigen konnten ebenso in die Beurteilung der Gefährdung einbezogen werden wie der näher dargelegte Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in Kenntnis der Vorwürfe gegen diesen selbst Situationen herbeigeführt haben, die mit ernsthaften Gefährdungen für das Wohl der beiden Töchter verbunden sein können und wie die Aussage des Therapeuten des Ehemanns, er habe zwar keine pädophilen Neigungen des Ehemanns aber andere Risikofaktoren für grenzüberschreitendes Verhalten festgestellt. Auch wenn der Ehemann in Abrede stellt, die seiner rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden Taten so wie vom Strafgericht festgestellt begangen zu haben, hat er selbst angegeben, einem Minderjährigen in beiderseits unbekleidetem Zustand an das Geschlechtsteil gegriffen und dabei eine unmissverständlich sexualbezogene Äußerung getätigt zu haben. Angesichts dessen hat das Oberlandesgericht die Bedeutung und Tragweite von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verkannt, indem es gemeinsame Saunabesuche mit den Töchtern der Beschwerdeführerin, das gemeinsame unbekleidete Im-Bett-Liegen mit diesen und die zeitweilige Durchführung der Umgangskontakte in einem Wohnwagen auf dem Campingplatz eines Naturistenvereins in die Beurteilung der Gefährdung der Töchter einbezogen hat. Aus diesen von der Beschwerdeführerin mit getragenen Verhaltensweisen konnte das Oberlandesgericht auch den Schluss ziehen, dass diese nicht in der Lage ist, dieser Gefährdung selbständig entgegenzuwirken.

Aus früherer Rechtsprechung der Kammer (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 215/05 – und BVerfGK 12, 472 ff.) folgt nichts Gegenteiliges. In den dort zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hatten die Fachgerichte Gefährdungen des Kindeswohls beim Umgangsrecht ‒ anders als vorliegend ‒ allein auf pädophile Neigungen eines daran Beteiligten gestützt, solche aber nicht in einer Verfassungsrecht genügenden Weise festgestellt.

(2) Auch die Durchführung des Verfahrens im Beschwerderechtszug genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Oberlandesgericht hat sich mit der persönlichen Anhörung der Kinder und der Eltern, der zeugenschaftlichen Vernehmung des Therapeuten des Ehemannes der Beschwerdeführerin und durch die Heranziehung der beiden im Sorgerechtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eine ausreichend zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung verschafft.

b) Soweit die Beschwerdeführerin eine Betroffenheit in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG geltend macht, ergeben sich hieraus jedenfalls keine weitergehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.

c) Das Oberlandesgericht hat auch nicht in entscheidungserheblicher Weise das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Soweit das genannte Recht dadurch verletzt worden wäre, dass in der Beschwerdeentscheidung ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin nicht beachtet wurde, ist eine eventuelle Gehörsverletzung jedenfalls im Anhörungsrügeverfahren geheilt worden (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1082/18 -, Rn. 17 m.w.N.). Das Oberlandesgericht hat dieses Schreiben im Verfahren der Anhörungsrüge berücksichtigt und in der Entscheidung darüber ausgeführt, dass es auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen die Auflage für zumutbar halte.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

BVerfG, Beschluss vom 16.06.2021
1 BvR 709/21

 

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