a) Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. April 2004 – XII ZR 326/01 – FamRZ 2004, 1184).
b) Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senatsurteile vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 30. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 30. Zivilsenats – zugleich Familiensenat – des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 11. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. Juni 2002 in Höhe von insgesamt 4.680,80 € nebst Zinsen.
Die am 13. April 1922 geborene Mutter des Beklagten ist in einem privaten Pflege- und Seniorenheim untergebracht. Für die hier relevante Zeit leistete der Kläger für sie Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG (jetzt § 61 SGB XII), weil ihre Einkünfte aus Altersrente, Witwenrente und Pflegeversicherung ihren Bedarf nicht in vollem Umfang deckten.
Nach Eingang des Sozialhilfeantrags der Mutter teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass der Unterhaltsanspruch seiner Mutter im Umfang der bewilligten Sozialhilfe auf den Kläger übergehe und forderte ihn zugleich zur Auskunft über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse auf. Mit Schreiben vom 11. Januar 2002 teilte der Kläger dem Beklagten die rückwirkende Bewilligung der Sozialhilfe für seine Mutter mit und wies erneut auf den gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen ihn nach § 91 Abs. 1 BSHG (jetzt § 94 Abs. 1 SGB XII) hin.
Der Beklagte erzielte während der hier relevanten Zeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.602,33 DM. Nach der Insolvenz seines Arbeitgebers ist er seit November 2002 bei der von dem früheren Geschäftsführer betriebenen Nachfolgegesellschaft beschäftigt und erzielt monatlich 1.337,73 €. Als Fahrtkostenersatz erhält der Beklagte jährlich 6.306,30 DM (= monatlich 525,53 DM bzw. 268,70 €). Die einfache Strecke zu seinem Arbeitsplatz, die der Beklagte mit seinem Pkw zurücklegt, beträgt 39 km. Außerdem erzielt der Beklagte jährlich Kapitalerträge in Höhe von 1.313 DM (= monatlich 109,42 DM bzw. 55,95 €). Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beklagte auf der Grundlage seines monatlichen Einkommens nicht für den Elternunterhalt leistungsfähig ist. Freiwillig zahlte er an den Träger des Heims Beträge in Höhe des Taschengeldes für seine Mutter, das sich bis Dezember 2001 monatlich auf ca. 100 DM belief und seit Januar 2002 monatlich ca. 100 € betrug.
Daneben verfügt der Beklagte über Vermögen, das sich in der hier relevanten Zeit wie folgt zusammensetzte:
Girokonten: 40.110 DM
89.675 DM
Rückkaufswerte zweier Lebensversicherungen: 13.933 DM
23.100 DM
Wertpapiere: 33.825 DM
Gold und Schmuck: 21.150 DM
insgesamt 221.793 DM bzw. 113.400,96 €
Der Beklagte ist 1955 geboren, ledig und kinderlos und wohnt zur Miete. Mit seinem Vermögen möchte er ein angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung erwerben. Anstelle seines Pkw Audi 80, Baujahr 1992, mit einer Laufleistung von 215.000 km hat er die Neuanschaffung eines Pkw Audi A 3 zum Preis von 21.700 € vorgesehen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 299 veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte nicht zur Leistung des geforderten Elternunterhalts in der Lage sei. Unstreitig sei der Beklagte auf der Grundlage seines monatlichen Einkommens nicht leistungsfähig. Zwar müsse er als Unterhaltspflichtiger unter Umständen auch den Stamm seines Vermögens einsetzen. Dabei sei allerdings zu beachten, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder vergleichsweise schwächer ausgestaltet sei als der Kindesunterhalt. § 1603 Abs. 1 BGB gewährleiste jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts. Ihm sollten grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötige. Hinsichtlich des Einkommens werde diesem Gesichtspunkt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dadurch Rechnung getragen, dass der den notwendigen Selbstbehalt des Verpflichteten von monatlich 1.250 € übersteigende Teil des Einkommens zusätzlich mit 50 % anrechnungsfrei bleibe. Wie beim Einkommen sei auch beim Vermögen des Unterhaltspflichtigen seine Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspreche, zu berücksichtigen. Dabei sei der angemessene Bedarf des Verpflichteten entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich, sodass hier die folgenden Umstände zu beachten seien:
Der Beklagte sei ledig und habe im Bedarfsfall auch keinen Unterhaltsanspruch gegen andere Personen. Seine Arbeitsstelle sei keineswegs sicher, wie die Insolvenz der Vorgängergesellschaft gezeigt habe. Angesichts der hohen Arbeitslosenquote und seines Alters werde der Beklagte im Falle einer neuerlichen Insolvenz nur schwer eine neue Arbeit finden. Dabei seien die Absenkung des Arbeitslosengeldes und dessen zeitliche Beschränkung sowie die Auswirkungen auf den Erwerb weiterer Rentenanwartschaften zu beachten. Sein gegenwärtiger Rentenanspruch betrage bei voller Erwerbsminderung monatlich 882,94 €. Bei fortdauernder Vollbeschäftigung bis zum 65. Lebensjahr belaufe sich seine künftige Altersrente ohne gesetzliche Rentenanpassung auf 1.143,70 € monatlich.
Bei der Bemessung des dem Beklagten zu belassenden Schonvermögens sei auch das Grundsicherungsgesetz zu beachten. Daraus ergebe sich, dass ein Unterhaltspflichtiger im Falle der Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 2 Abs. 1 GSiG; jetzt §§ 41 ff. SGB XII) nur dann in Anspruch genommen werde, wenn sein Einkommen 100.000 € jährlich übersteige. Vermögen des Unterhaltspflichtigen bleibe insoweit völlig unberücksichtigt.
Die vom Kläger für angemessen erachtete Erhöhung des 20fachen Schonbetrages nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (jetzt: § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) in Verbindung mit § 7 der Bayerischen Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe vom 10. Januar 2000 (BayGVBl S. 21) um 50 % des diesen Betrag übersteigenden Vermögens sei fragwürdig. Dies sei zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum angemessenen Eigenbedarf beim Einkommen nachgebildet und auch bei einer einmaligen Inanspruchnahme zu erwägen. Bestehe der Unterhaltsanspruch – wie hier – allerdings auf unbestimmte Zeit fort, führe die Inanspruchnahme des überschießenden Betrages zwangsläufig fortlaufend zur Verringerung dieses Betrages, so dass sich das zu schonende Vermögen nach mathematischen Grundsätzen dem 20-fachen Betrag aus § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG annähere. Deswegen sei eine dem jeweiligen Unterhaltszeitraum angemessene individuelle Schonvermögensgrenze festzulegen, hier für die relevante Zeit von Dezember 2001 bis Juni 2002.
Seine noch bestehende Lebensversicherung habe der Beklagte zur weiteren Altersvorsorge abgeschlossen, weswegen diese von vornherein nicht zu berücksichtigen sei. Auch gegen die Anschaffung eines neuen PKW mit einem Betrag in Höhe von 21.700 € bestünden im Hinblick auf das Alter und die Laufleistung des gegenwärtig genutzten Fahrzeugs keine Bedenken. Schließlich sei dem Beklagten aus den dargelegten Gründen ein weiteres Schonvermögen in Höhe von 80.000 € einzuräumen. Dabei sei entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe zu berücksichtigen, dass der Beklagte über kein Grundvermögen verfüge, weswegen ihm eine anderweitige Vermögensreserve zu belassen sei. Berücksichtige man zudem die besonderen Umstände des Beklagten, insbesondere seinen unsicheren Arbeitsplatz, sein Alter, das verhältnismäßig niedrige Einkommen und den Umstand, dass er keine Familie habe, sei eine Anhebung des für Durchschnittsfälle geltenden Schonvermögens von 75.000 € auf hier 80.000 € angemessen.
Auf sozialhilferechtliche Regelungen des Schonvermögens könne schon deswegen nicht abgestellt werden, weil es nicht in allen Bundesländern solche Vorschriften gebe und die vorhandenen Beträge stark voneinander abwichen, wofür kein einleuchtender Grund bestehe. Die Sozialhilferichtlinien des Klägers gingen zwar im Grundsatz vom 20-fachen kleinen Barbetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit der Bayerischen Verordnung aus, ließen aber Raum für eine Würdigung der individuellen Verhältnisse. Unter Berücksichtigung dieser Freibeträge sei der Beklagte auch aus seinem Vermögen nicht leistungsfähig.
II.
Diese Ausführungen halten den Einwendungen der Revision im Ergebnis stand.
Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter nach § 1601 BGB steht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Beklagte nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig ist.
Ein Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB besteht nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, und zwar nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur während der gleichen Zeit (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 – XII ZR 69/01 – FamRZ 2004, 443, 444 f.; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 6. Aufl. § 2 Rdn. 638 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1053 m.w.N.). Das war in der hier relevanten Zeit auf Seiten des dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Beklagten nicht der Fall.
1. Zu Recht – und von der Revision auch nicht angegriffen – ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte von seinen monatlichen Einkünften aus Arbeitseinkommen und Zinsertrag nicht zu Unterhaltszahlungen in der Lage ist.
a) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. § 1603 Abs. 1 BGB gewährt damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 – XII ZR 266/99 – FamRZ 2002, 1698, 1700 = BGHZ 152, 217, 225 f.).
b) Was der Unterhaltsverpflichtete im Verhältnis zu seinen Eltern für seinen eigenen angemessenen Unterhalt benötigt, muss nach den gleichen Grundsätzen bemessen werden, die auch für seine Unterhaltspflicht gelten. Maßgebend ist deshalb die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht. Hiervon ausgehend wird der gesamte individuelle Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung umfasst (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792 f.).
Daraus folgt aber auch, dass der angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden kann. Er richtet sich also nicht an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den Umständen des Einzelfalles zu bemessen. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Inanspruchnahme für den Unterhalt von Eltern in der Regel erst stattfindet, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte und dann unerwartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den für seine Eltern aufgrund deren Hilfs- und Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten zu beteiligen.
c) Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Denn den Eltern des Unterhaltsverpflichteten gehen seine unverheirateten minderjährigen und seine unverheirateten privilegierten volljährigen Kinder, sein Ehegatte oder sein geschiedener Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten, seine verheirateten minderjährigen und nicht privilegierten volljährigen Kinder sowie seine Enkel und weiter entfernte Abkömmlinge im Rang vor (§§ 1609 Abs. 1 und 2, 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB). Der Senat hat es deswegen gebilligt, wenn dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Elternunterhalts ein monatlicher Freibetrag verbleibt, der den angemessenen Selbstbehalt maßvoll übersteigt und der nach den hier maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland seinerzeit 1.250 € betrug (FamRZ 2001, 1433, 1435; gegenwärtig beträgt er in den alten Bundesländern 1.400 €, vgl. Leitlinien der Oberlandesgerichte jeweils Ziff. 21.3.3 FamRZ 2005, 1306 ff.).
Weil der gegenüber dem Elternunterhalt angemessene Eigenbedarf – wie ausgeführt – aber nicht durchgängig mit einem bestimmten festen Betrag angesetzt werden kann, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln ist, besteht inzwischen Einigkeit darüber, den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen einen weiteren Anteil zusätzlich zu belassen (BGH Urteil vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701; so auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge FamRZ 2002, 931, 940 Nr. 121 bzw. jetzt: FamRZ 2005, 1387, 1397 Nr. 137). Ob und unter welchen Voraussetzungen die in den meisten Tabellen und Leitlinien als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angegebenen Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen – etwa hälftigen – Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsurteile vom 19. März 2003 – XII ZR 123/00 – FamRZ 2003, 1179, 1182 = BGHZ 154, 247, 258 f. und vom 21. April 2004 – XII ZR 326/01 – FamRZ 2004, 1184, 1187).
d) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht den Beklagten auf der Grundlage seiner laufenden Einkünfte zu Recht für nicht leistungsfähig erachtet. Denn sein Nettoeinkommen betrug in der hier relevanten Zeit 1.386,50 € (2.602,33 DM + 109,42 DM = 2.711,75 DM). Davon musste der Beklagte noch monatliche Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 39,70 € sowie die Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz aufbringen. Unter Berücksichtigung der einfachen Entfernung von 39 km legt er monatlich 1.430 km (39 km x 2 x 220 Tage/12 Monate) zurück. Setzt man mit den Leitlinien des Berufungsgerichts für die hier relevante Zeit entsprechend § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG (FamRZ 2001, 1433, 1434; inzwischen können nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG pro gefahrenem Kilometer grundsätzlich 0,30 € abgesetzt werden, FamRZ 2005, 1376, 1378 Ziff. 10.2.2; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2006 – XII ZR 157/03 – FamRZ 2006, 846, 847) 0,27 € ab, ergeben sich zu berücksichtigende Fahrtkosten in Höhe von 386,10 € (1430 km x 0,27 €/km) monatlich, von denen nur 268,70 € (= 525,53 DM) durch den jährlichen Fahrtkostenersatz abgedeckt sind. Setzt man auch diese weiteren Kosten von dem Nettoeinkommen des Beklagten ab, verbleibt ein monatliches Einkommen von 1.229,40 € (1.386,50 € – 39,70 € – 117,40 €), das unter dem gegenüber Ansprüchen auf Elternunterhalt zu belassenden Mindestselbstbehalt von seinerzeit 1.250 € lag.
2. Soweit das Berufungsgericht den Beklagten auch unter Berücksichtigung seines Vermögens nicht zur Zahlung von Elternunterhalt für leistungsfähig erachtet hat, hält auch dies den Angriffen der Revision stand.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss ein Unterhaltspflichtiger zwar grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen (vgl. Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 410 ff.). Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1577 Abs. 3 BGB und § 1581 Satz 2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht. Deshalb ist auch hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteil vom 5. November 1997 – XII ZR 20/96 – FamRZ 1998, 367, 369).
Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (Senatsurteil vom 2. November 1988 – IVb ZR 7/88 – FamRZ 1989, 170, 171; vgl. auch Büttner/Niepmann NJW 2003, 2492, 2498). Auch die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden (Brudermüller NJW 2004, 633, 637 m.w.N.). Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens auch dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (vgl. zum nachehelichen Unterhalt § 1577 Abs. 3 BGB); denn auch das wäre mit der nach dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu vereinbaren und müsste letztlich den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 – IVb ZR 52/84 – FamRZ 1986, 48, 50). Diese für den Deszendentenunterhalt entwickelten Grundsätze müssen jedenfalls auch dann herangezogen werden, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt zu beurteilen ist. Denn in dem rechtlich sogar schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern können keine strengeren Maßstäbe gelten (Senatsurteil vom 21. April 2004 aaO, 1185; mit Anm. Born BGHReport 2004, 1225, 1226).
b) Dass der Elternunterhalt – wie schon ausgeführt – vergleichsweise schwach ausgestaltet ist, wirkt sich somit nicht nur auf den dem Unterhaltspflichtigen monatlich zu belassenden Selbstbehalt, sondern auch auf sein Schonvermögen und damit auf seine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes aus. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein unterhaltspflichtiges Kind seine Vermögensdispositionen regelmäßig in Zeiten getroffen hat, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde. Deswegen hat es regelmäßig auch seine Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auch auf diese Beträge eingestellt hat.
Zwar erfolgt die primäre Altersversorgung des Beklagten als nicht selbständig Erwerbstätiger durch die gesetzliche Rentenversicherung. Nachdem sich jedoch zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die primäre Versorgung in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, 1335), darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht mit dem Hinweis auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen genommen werden. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt – vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewährleisten ist (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO, 1182).
Dem Unterhaltspflichtigen ist deshalb die Möglichkeit eröffnet, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter auf Unterhaltsansprüche oder sonstige staatliche Förderung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen bis zu 5 % des Bruttoeinkommens als abzugsfähig anerkannt (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – aaO). Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst für das Alter angemessen abzusichern.
c) Ist es dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können. Zwar stellt sich dabei die Frage, ob vermögensbildende Aufwendungen, wie sie etwa auch der Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemessene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht es dem Unterhaltspflichtigen aber grundsätzlich frei, in welcher Weise er – jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung – Vorsorge für sein Alter trifft. Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Altersversorgungen für den Abschluss von Lebensversicherungen entscheidet, muss dieser Entschluss unterhaltsrechtlich im Allgemeinen akzeptiert werden. Allerdings kann der Abschluss von Lebensversicherungen nicht die einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. Vielmehr müssen grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als angemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden, soweit sie geeignet erscheinen, diesen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860, 863).
3. In welchem Umfang vorhandenes Vermögen im konkreten Einzelfall dem eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich der eigenen Altersvorsorge dient und deswegen dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen ist, kann wegen der besonderen Ausgestaltung des Elternunterhalts nur individuell beantwortet werden. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zwischen dem anrechnungsfrei zu belassenden eigenen Einkommen und einem Schonvermögen des Unterhaltsschuldners. Hat er seine Lebensstellung auf bestimmte regelmäßige Einkünfte oder ein vorhandenes Vermögen eingestellt, ohne dabei unangemessenen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu führen (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO), oder ist das Vermögen erforderlich, um seine Lebensstellung im Alter auf Dauer aufrechtzuerhalten, bleiben solche Vermögenspositionen nach § 1603 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen, wobei der Unterhaltsbedarf während der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 2. November 1988 aaO).
a) Die notwendige individuelle Bemessung des dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Vermögens wäre nicht gewährleistet, wenn im Rahmen der Billigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB auf feste Vermögensgrenzen, z.B. aus § 88 BSHG (jetzt: § 90 SGB XII) zurückgegriffen würde (so Herr FamRZ 2005, 1021, 1022 f.). Denn diese Vorschriften, die das einzusetzende Vermögen des Sozialhilfeberechtigten regeln, nehmen keinerlei Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse und die Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen. Auch im Rahmen des Anspruchsübergangs nach § 91 Abs. 2 BSHG (jetzt § 94 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII) ist eine sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung in solchen Fällen nur geboten, wenn die sozialhilferechtlichen Schonbeträge den dem Unterhaltsschuldner nach Unterhaltsrecht zu belassenden Betrag übersteigen (vgl. Schibel NJW 1998, 3449, 3450).
Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, das anrechnungsfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners – wie bei der Berechnung des ihm monatlich zu belassenden angemessenen Eigenbedarfs – auf der Grundlage eines Festbetrages (hier der Vermögensfreigrenzen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG bzw. jetzt: § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) zu ermitteln und von dem überschießenden Vermögen lediglich 50 % heranzuziehen. Denn das würde, anders als bei dem Selbstbehalt hinsichtlich laufender Einkünfte, nicht die individuellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners berücksichtigen. Bei laufenden Unterhaltsansprüchen würde der die feste Vermögensfreigrenze übersteigende Betrag vielmehr für jeden künftigen Unterhaltsabschnitt erneut berechnet und bis zur Hälfte herangezogen, so dass sich das anrechnungsfreie Schonvermögen der festen Vermögensfreigrenze immer weiter annähern würde.
b) Bei der Bemessung einer individuellen Vermögensfreigrenze sind deswegen die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, ohne dass dies einer Pauschalierung für den Regelfall entgegenstehen müsste.
aa) Soweit das Berufungsgericht einen Betrag in Höhe von 21.700 € für die Anschaffung eines neuen Pkw unberücksichtigt gelassen hat, wendet sich die Revision dagegen nicht. Insoweit ist die Entscheidung schon deswegen zutreffend, weil der Beklagte seine gegenwärtigen Lebensverhältnisse auf eine Rücklage in dieser Höhe eingestellt hat. Sein Pkw war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 12 Jahre alt und wies eine Laufleistung von mehr als 215.000 km aus. Damit erhöhen sich nach aller Erfahrung die Reparaturaufwendungen, was die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für die notwendigen Fahrten zum Arbeitsplatz sinnvoll erscheinen lässt. Wenn der Beklagte teurere Konsumgüter, wie z.B. einen Pkw, statt durch Kreditaufnahme mit einem vorab angesparten Betrag finanziert, ist das wirtschaftlich sinnvoll. Von dem unterhaltsberechtigten Elternteil ist es dann hinzunehmen, dass der angesparte Betrag insoweit Kosten der allgemeinen Lebensführung abdeckt und deswegen für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht.
bb) Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht ein weiteres Vermögen in Höhe von 23.100 DM (= 11.810,84 €) unberücksichtigt gelassen, das sich aus dem Rückkaufswert der noch vorhandenen Lebensversicherung des Beklagten ergab. In diesem Umfang hat der Beklagte zweifelsfrei Vorsorge für sein Alter betrieben, die auch neben der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen ist, weil sie der Höhe nach weder einen unangemessenen Aufwand darstellt noch ein Leben im Luxus ermöglicht. Gleiches gilt auch für die weitere Lebensversicherung, die in dem hier relevanten Zeitraum noch vorhanden war.
cc) Schließlich ist es aus revisionsrechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Beklagten für die Risiken seiner allgemeinen Lebensführung und für eine seinen Lebensverhältnissen angemessene Altersvorsorge einen weiteren Schonbetrag belassen und diesen nach den individuellen Verhältnissen bemessen hat. Das gilt hier schon deswegen, weil auch das weitere Vermögen des Beklagten, der neben der geringen Rente und den beiden seinerzeit vorhandenen Lebensversicherungen über keine weitere Altersversorgung verfügt, im Wesentlichen der Altersvorsorge dient.
Mit der schrittweisen Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge hat der Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversorgung rechtzeitig und ausreichend vorzusorgen. Das unterstreicht nicht nur den in § 1602 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatz, für seinen Unterhalt vorrangig selbst sorgen zu müssen. Vielmehr ist damit auch die Erwartung verbunden, das sich die Eigenvorsorge auf Zeiten in der Zukunft erstreckt, in denen kein Erwerbseinkommen mehr zu erwarten ist, und deshalb vorher entsprechende finanzielle Vorkehrungen ergriffen werden sollen, um sich einen eigenen, den bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Altersunterhalt zu sichern, den die gesetzliche Rente allein nicht mehr gewährleistet (BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1055 mit Anm. Klinkhammer). Damit wird dem Elternunterhalt gegenüber der eigenen Alterssicherung ein noch geringerer Stellenwert beigemessen. Denn vom erwachsenen unterhaltspflichtigen Kind wird erwartet, zusätzlich zu den anderen Unterhaltslasten und der Altersversorgung früherer Generationen noch die Belastung der eigenen Altersvorsorge zu tragen. Dies muss konsequenterweise bei der Bestimmung seines ihm verbleibenden angemessenen Unterhalts und Vermögens nach § 1603 Abs. 1 BGB Berücksichtigung finden (Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701 und vom 21. April 2004 aaO, 1187; BVerfG aaO).
Insbesondere aber hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2003 durch das Grundsicherungsgesetz und seit dem 1. Januar 2005 durch die §§ 41 ff. SGB XII verdeutlicht, dass die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation in Grenzen gehalten werden soll (BVerfG aaO). Danach können u.a. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, auf Antrag Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung erhalten, soweit sie ihren Unterhalt durch ihr nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ermitteltes Einkommen und Vermögen nicht decken können und diese Bedürftigkeit auch nicht in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (§§ 1, 2 GSiG, jetzt: § 41 SGB XII). Die Grundsicherung soll dem Berechtigten eine eigenständige soziale Sicherung einräumen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellt. Durch diese Leistung soll im Regelfall die Notwendigkeit der Gewährung von Sozialhilfe vermieden werden, zumal gerade ältere Menschen aus Furcht vor dem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder oft vom Gang zum Sozialamt Abstand genommen haben. Eine dem sozialen Gedanken verpflichtete Lösung muss hier einen gesamtgesellschaftlichen Ansatz wählen, der eine würdige und unabhängige Existenz sichert (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung BT-Drucks. 14/5150 S. 48 sowie BR-Drucks. 764/00 S. 168 f.). Aus diesen Gesetzesmotiven wird deutlich, dass – von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltsverpflichteten abgesehen – zu Lasten öffentlicher Mittel auf einen Unterhaltsregress verzichtet werden soll, weil dieser von älteren Menschen vielfach als unangemessen und unzumutbar empfunden wird und dieser Umstand Berücksichtigung finden soll (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701). Bei der Bedarfsermittlung bleiben deswegen Unterhaltsansprüche des Antragsberechtigten gegenüber seinen Kindern und Eltern unberücksichtigt, soweit deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000 € liegt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG und so unverändert in § 43 Abs. 2 SGB XII übernommen). Zudem gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes diese Grenze nicht überschreitet. Weil insoweit lediglich vom Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen, nicht aber von dessen Vermögen die Rede ist, hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unabhängig von dem Vermögen eines dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Kindes zu bewilligen ist (Klinkhammer FamRZ 2002, 997, 1000).
Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des dem Beklagten zu belassenden Vermögens zu Recht die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, insbesondere dass der Beklagte 1955 geboren ist und über kein Grundvermögen verfügt. Für seine Altersvorsorge bleiben ihm jetzt nur noch weniger als 15 Jahre Zeit, wobei das Berufungsgericht zu Recht auch sein relativ geringes Einkommen und die Tatsache berücksichtigt hat, dass er aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich eine Altersversorgung in Höhe von rund 1.145 € monatlich zu erwarten hat. Selbst das ist aber nur dann der Fall, wenn er im gegenwärtigen Umfang bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berufstätig bleibt. Deswegen hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht berücksichtigt, dass der Beklagte lediglich über einen bedingt sicheren Arbeitsplatz verfügt, nachdem sein Arbeitgeber zuvor in der gleichen Branche mit einer anderen Gesellschaft in Insolvenz geraten war.
Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes zur Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts einschließlich der Altersvorsorge benötigt wird, sind allerdings alle Vermögenswerte zu berücksichtigen, die für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Verfügt der Unterhaltspflichtige etwa über Grundeigentum, ist zumindest zu berücksichtigen, dass er im Alter keine Mietkosten aufwenden muss und seinen Lebensstandard deswegen mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen sichern kann. Solches ist hier aber nicht der Fall. Neben der – geringen – gesetzlichen Rente hatte der Beklagte Anspruch auf Auszahlung zweier Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von 13.933 DM und weiteren 23.100 DM. Auch damit wird er sein geringes Renteneinkommen aber nicht entscheidend aufstocken können, was die Sicherung der gegenwärtigen Lebensumstände ohne weitere Rücklagen für sonstige Unwägbarkeiten ausschließt.
Die Höhe des dem Beklagten insbesondere für seine Altersversorgung zu belassenden Schonvermögens lässt sich nämlich konkret auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zum Umfang unterhaltsrechtlich zuzubilligender ergänzender Altersversorgung ermitteln (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 XII ZR 149/01 aaO). Danach ist der Unterhaltsschuldner berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rente bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann muss das aus diesen Beiträgen gewonnene Kapital aber auch für die Alterssicherung des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehen und ist damit dem Elternunterhalt nach § 1603 Abs. 1 BGB entzogen. Das Bruttoeinkommen des ledigen Beklagten beläuft sich ausweislich der vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung auf monatlich 2.143,85 €; für die private Altersvorsorge durfte er davon nach der Rechtsprechung des Senats also monatlich 107,19 € (= 5 %) zurücklegen. Eine monatliche Sparrate in dieser Höhe erbringt während eines Berufslebens von 35 Jahren bei einer Rendite von 4 % aber schon ein Kapital von annähernd 100.000 €. Jedenfalls in diesem Umfang ist dem Beklagten als Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rente eine zusätzliche Altersvorsorge zu belassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass außer den Lebensversicherungen keine weitere Altersvorsorge, insbesondere kein Immobilieneigentum vorhanden war.
Ein Schonvermögen in ähnlicher Größenordnung weisen auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe aus, die ebenfalls danach unterscheiden, ob der Unterhaltspflichtige durch selbst genutztes Eigentum schon in anderer Weise für sein Alter vorgesorgt hat. Ist das nicht der Fall, sollen dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Anspruch auf Elternunterhalt im Regelfall 75.000 € verbleiben (FamRZ 2002, 931, 937 Nr. 91.5 sowie jetzt FamRZ 2005, 1387, 1394 Nr. 95.5).
c) Im Einklang damit hat das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens dem Beklagten das für seinen angemessenen Unterhalt nach seinen Lebensverhältnissen notwendige Vermögen belassen. Zutreffend hat es von dem im hier maßgeblichen Zeitraum vorhandenen Vermögen in Höhe von 113.400,96 € zunächst den für den Pkw-Kauf notwendigen Betrag in Höhe von 21.700 € als Kosten der angemessenen gegenwärtigen Lebensführung abgezogen. Den verbleibenden Betrag in Höhe von 91.700,96 € hat es dem Beklagten zu Recht zusätzlich als angemessene Alterssicherung belassen, wobei die Lebensversicherungen des Beklagten darin enthalten sind. Darauf, ob dem Unterhaltsschuldner neben seinem eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich der Altersvorsorge ein weiteres geringes Schonvermögen für sonstige Unwägbarkeiten des täglichen Lebens verbleiben muss, kommt es somit nicht an.
BGH, Urteil vom 30.08.2006
XII ZR 98/04
AG Dillingen, Entscheidung vom 06.08.2003
1 F 247/03
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 11.05.2004
30 UF 303/03