Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Thüringen (Jena) – Stand 01.07.2001

Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Thüringen (Jena) – Stand 01.07.2001

Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen und an den Leitlinien der “Düsseldorfer Tabelle” Stand: 01.07.1999, soweit im Folgenden keine Abweichungen enthalten sind.

A. Kindesunterhalt

Minderjährige:

Bedarf nach Altersstufen:
Gruppe bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM bis Vollendung des
6. Lebensjahres ( Lbj.)
vom 7. bis Vollendung des
12.Lbj.
vom 13. bis Vollendung des
18.Lbj.
ab 19. Lbj.
a) bis 1.950 340 411 487 563
b) 1.950- 2.250 353 428 506 584
c) ab 2.250 wie nachfolgende Düsseldorfer Tabelle ( aber ohne Bedarfskontrollbetrag )
1 bis 2.550 366 444 525 606
2 2.550- 2.940 392 476 562 648
3 2.940 – 3.330 418 507 599 691
4 3.330 – 3.720 443 538 636 734
5 3.720 – 4.110 469 569 672 775
6 4.110 – 4.500 495 600 709 818
7 4.500 – 4.890 520 631 746 861
8 4.890 – 5.480 549 666 788 910
9 5.480 – 6.260 586 711 840 969
10 6.260 – 7.040 626 755 893 1.031
11 7.040 – 7.820 659 800 945 1.090
12 7.820 – 8.610 696 844 998 1.152
13 8.610 – 9.400 732 888 1.050 1.212
über 9.400 nach den Umständen des Falles

Volljährige:

1. Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 1.075,00 DM, soweit sich nicht aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen der Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung ein höherer Satz ergibt.
2. Für den im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Volljährigen ohne eigenes Erwerbseinkommen ist der Tabellenbetrag der 4. Altersstufe anzusetzen. Dabei ist von dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung auszugehen.
3. Erzielt der bei den Eltern oder einem Elternteil lebende Volljährige eigenes Erwerbseinkommen, so ist wegen der sich anbahnenden eigenen Lebensstellung von einem festen Bedarfsbetrag auszugehen, der wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens mit den Eltern oder einem Elternteil auf 895,00 DM zu bemessen ist, sofern sich nicht nach Ziffer II. 2 ein höherer Bedarf ergibt.
4. Der Bedarf des Volljährigen umfaßt in der Regel den Wohnbedarf und übliche ausbildungsbedingte Aufwendungen. Eigenes Einkommen des Volljährigen ist nach Abzug konkret zu belegender berufsbedingter Aufwendungen anzurechnen.
5. Die Eltern haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Bedarf des Volljährigen. Vor Bildung der Haftungsquote sind der angemessene Selbstbehalt und der Unterhalt vorrangig Berechtigter vom bereinigten Nettoeinkommen jeden Elternteils abzusetzen. Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag ohne Höherstufung nach Maßgabe des eigenen Einkommens des Pflichtigen begrenzt.

B. Ehegattenunterhalt

I. Gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

1. Wenn der Berechtigte kein eigenes Einkommen hat, 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens4 zuzüglich ½ der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Verpflichteten.
2. Wenn der Berechtigte eigenes Einkommen hat, 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Nettoeinkommen der (geschiedenen) Ehegatten bzw. ½ der anrechenbaren sonstigen Einkünfte, jeweils begrenzt durch den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).
3. Maßgeblich sind jeweils die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte der (geschiedenen) Ehegatten. Verfügt der Berechtigte über die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägendes eigenes Einkommen, so kommt die sog. Anrechnungsmethode zur Anwendung. Hierbei wird das Erwerbseinkommen des Berechtigten mit 6/7 angerechnet.

II. Gegen einen nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:(z.B. Rentner, Pensionär oder einem aus Vermögenseinkünften Verpflichteten)

½ der verteilungsfähigen Einkünfte.

III. Der Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 3.600,00 DM als Quotenunterhalt ohne Nachweis des tatsächlichen Bedarfs geltend gemacht werden (sog. relative Sättigungsgrenze).

IV. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in dem Beitrittsgebiet geschieden worden sind, ist das FGB i.V.m. dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

C. Selbstbehalte

der im Beitrittsgebiet wohnenden Unterhaltspflichtigen

Der monatliche Selbstbehalt beträgt:
1. gegenüber minderjährigen und gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern sowie getrenntlebenden Ehegatten ( sog. notwendiger oder kleiner Selbstbehalt):
a.) für nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.270,00 DM
b.) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.465,00 DM
(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 460,00 DM Warmmiete bzw. 300,00 DM Kaltmiete);
2. gegenüber volljährigen Kindern, die nicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert sind, und geschiedenen Ehegatten (sog. angemessener oder großer Selbstbehalt):
a.) für nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.560,00 DM
b.) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.760,00 DM
(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 560,00 DM Warmmiete bzw. 375,00 DM Kaltmiete).
Dem geschiedenen Ehegatten ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.
3. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich: 2.200,00 DM.
4. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater (§ 1615 l Abs. 1 BGB) beträgt mindestens monatlich: 1.760,00 DM.

D. Anmerkungen

1. Die vorliegende Tabelle berücksichtigt die ab 01.07.2001 geltenden Regelbetragssätze und die Steigerung der Lebenshaltungskosten in den neuen Bundesländern.
2. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.
3.
a.) Die Bedarfssätze der Thüringer Tabelle sind maßgeblich, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem neuen Bundesland (einschließlich dem Beitrittsteil des Landes Berlin) wohnt.
b.) Die Selbstbehaltssätze richten sich nach dem für den Wohnort (Lebensmittelpunkt) des Unterhaltspflichtigen maßgeblichen Verhältnissen.
4. In den Unterhaltsbeträgen für minderjährige und volljährige Kinder sind Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht enthalten.
5. Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens sind berufsbedingte Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen nur auf konkreten Nachweis absetzbar, da eine pauschalisierende Berücksichtigung schon in der Unterhaltsquote enthalten ist. Eine Schätzung nach § 287 ZPO kann dabei erfolgen. Nachgewiesene notwendige Fahrtkosten zur und von der Arbeitsstätte werden mit 0,42 DM pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt, wobei in der Regel eine einfache Entfernung von mehr als 40 Kilometern nicht mehr als angemessen angesehen werden kann. Hierin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.
6. Die in den Selbstbehaltssätzen ausgewiesenen Wohnkosten können im Mangelfall als Maßstab für die Anrechnung mietfreien Wohnens herangezogen werden. Höhere Wohnkosten führen in der Regel nicht zu einer Erhöhung der Selbstbehaltssätze.
7. Die Führung des Haushaltes eines leistungsfähigen Dritten kann dem Nichterwerbstätigen als (fiktives) Einkommen zugerechnet werden. In der Regel kann ein Betrag von 540,00 DM monatlich dafür angesetzt werden.
8. Geht ein Ehegatte einer Vollzeittätigkeit nach, obwohl er wegen der Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder hierzu nicht gehalten ist, so kann ihm gegenüber dem anderen Ehegatten wegen der Mehrbelastung ein Betrag in einer Größenordnung bis zu 300,00 DM anrechnungsfrei belassen werden. Notwendige höhere Aufwendungen können auf Nachweis berücksichtigt werden.

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