- Keine ehebedingten Nachteile aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.
- Herabsetzung und Befristung des Altersunterhalts nach den §§ 1571, 1578 b BGB auch im Fall einer Scheidung nach langer Ehedauer.
- Schadensersatzanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Verschweigens einer Rente, § 1585b Abs. 3 BGB.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg vom 30. Mai 2008 teilweise geändert und im Ganzen wie folgt gefasst:
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des am 6. März 2006 vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht geschlossenen Vergleichs – 15 UF 197/05 – verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 215,00 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit, abzüglich bis einschließlich Oktober 2008 monatlich gezahlter 160,00 Euro.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.508,55 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 4.8.2007 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der ersten Instanz zu ¾, der Beklagte zu ¼. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Wege der Abänderungsklage einen erhöhten Geschiedenenunterhalt geltend. Der Beklagte fordert im Wege der Widerklage, dass mit Wirkung ab 1.1.2008 der Unterhaltsanspruch der Klägerin entfällt.
Die Parteien hatten am 14.10.1966 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren am 20.4.1974 und 15.12.1980, hervorgegangen. Auf den am 11.10.1993 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg vom 26.9.1995, rechtskräftig seit dem 7.11.1995, geschieden worden (64 F 165/93), nachdem die Parteien sich am 1.9.1992 getrennt hatten.
Die Klägerin ist am 30.7.1941 geboren. Sie ist gelernte Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin und war bis zum 30.6.1970 als Bürovorsteherin bei Rechtsanwalt R in Hamburg beschäftigt. Anschließend arbeitete sie in Flensburg bei einem Rechtsanwalt, allerdings nicht als Bürovorsteherin. Nach der Geburt des ersten Kindes hat die Klägerin überhaupt nicht mehr in ihrem erlernten Beruf gearbeitet. Entsprechend der Übereinkunft der Parteien führte die Klägerin nach der Geburt des ersten Kindes den Haushalt und betreute die gemeinsamen Kinder. Nach der Trennung der Parteien nahm die Klägerin ihre kranke Mutter in ihrem Haushalt auf und pflegte diese bis zu ihrem Tode im Juli 2001. Seit dem 1.8.2004 erhält die Klägerin eine Altersrente für langjährig Versicherte.
Der Beklagte ist am 10.4.1940 geboren. Er war Geschäftsführer der …. Seit dem 1.1.2004 bezieht er eine Pension und seit dem 1.5.2005 eine gesetzliche Rente.
Die Parteien schlossen am 10.2.1997 vor dem Senat einen Vergleich, nach dem der Beklagte der Klägerin ab Januar 1994 Unterhalt zu zahlen hatte, für die Zeit ab Juli 1997 1.250,00 DM monatlich (15 UF 17/96). Durch Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 15.7.2003 (93 F 241/01 UE) wurde der Unterhalt auf 1.200,00 Euro ab 1.2.2003 geändert. Nach dem Vergleich vor dem Senat vom 6.3.2006 (15 UF 197/05) verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin für die Zeit von Dezember 2004 bis Dezember 2005 monatlich 150,00 Euro sowie für die Zeit ab Januar 2006 monatlich 160,00 Euro zu zahlen. Bei der Unterhaltsberechnung, die diesem Vergleich zugrunde lag, hatten die Parteien berücksichtigt, dass der Beklagte an das zweite Kind Kindesunterhalt in Höhe von 446,00 Euro monatlich zahlte. Nicht berücksichtigt wurde, dass der Beklagte auch eine gesetzliche Rente bezieht. Seit September 2007 ist die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem zweiten Kind entfallen.
Im Wege der Abänderungsklage hat die Klägerin in diesem Verfahren erneut eine Änderung des Unterhalts ab 1.9.2007 auf 564,00 Euro monatlich begehrt mit der Begründung, dass die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem zweiten Kind entfallen sei und der Beklagte außerdem noch eine gesetzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehe. Für die Zeit vom 1.5.2005 bis zum 31.8.2007 hat sie Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.508,55 Euro, d.h. den hälftigen Betrag der vom Beklagten für diesen Zeitraum erhaltenen gesetzlichen Rente mit der Begründung geltend gemacht, der Beklagte habe im vorausgegangenen Verfahren zusätzliche Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung verschwiegen und sich dadurch den tatsächlich geschuldeten höheren Unterhaltsleistungen absichtlich entzogen. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, den Vergleich vom 6.3.2006 mit Wirkung ab 1.1.2008 dahingehend zu ändern, dass jegliche Verpflichtungen für ihn entfallen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, unter Abänderung des vor dem Senat am 6.3.2006 abgeschlossenen Vergleichs an die Klägerin für den Zeitraum vom 1.9.2007 bis zum 31.12.2007 monatlich nachehelichen Unterhalt in Höhe von 466,00 Euro und ab dem 1.1.2008 monatlich 453,00 Euro zu zahlen. Es hat den Beklagten weiter verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.5.2005 bis zum 31.8.2007 einen Betrag in Höhe von 1.508,55 Euro zu zahlen. – Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und hinsichtlich der Begründung des Urteils wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Der Beklagte macht geltend, das Amtsgericht habe gemeint, die bisherigen Zahlungen und der Versorgungsausgleich würden bei einer derart langen Ehezeit die ehebedingten Nachteile nicht aufwiegen; die Nachteile wirkten auch über den Rentenbeginn hinaus. Unterhaltsrechtlicher Ausgleich während des Ruhestandes setze nur die Unterhaltszahlungen während der Erwerbstätigkeit fort. Eine Begründung für diese Auffassung finde sich in dem angefochtenen Urteil letztlich nicht. Die Auffassung sei auch mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unvereinbar. Nach dem Urteil vom 16.4.2008 – XII ZR 107/06 – (zwischenzeitlich u. a. veröffentlicht in FamRZ 2008, 1325) könnten ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden sei. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz sei dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließe. Demnach sei entgegen der Auffassung des Erstrichters kein Raum für zusätzliche Unterhaltszahlungen.
Es sei richtig, dass er den Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angegeben habe. Das beruhe aber nicht auf bösem Willen, wie bei der Höhe des Betrages, um den es gehe, auf der Hand liege. Er habe das Zusammenspiel von öffentlichrechtlichem Versorgungsausgleich, schuldrechtlichem Versorgungsausgleich und Unterhalt nie richtig verstanden und gemeint, hier sei bereits ein Ausgleich zugunsten der Klägerin erfolgt und habe sich in dieser Meinung noch bestärkt gesehen, als die Klägerin von der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Abstand genommen habe. Er habe keine Veranlassung zu der Annahme gehabt, die Klägerin habe von diesem Rentenbezug keine Kenntnis. Daher sei für die Feststellung, er habe sich der Leistung absichtlich entziehen wollen, kein Raum.
Die Abänderungsklage sei deshalb unbegründet, weil das Amtsgericht übersehen habe, dass die Klägerin keinen Anteil an seinen Steuervorteilen habe, die auf außergewöhnlichen Belastungen beruhten, denen wiederum Ausgaben zugrunde lägen, die er der Klägerin unterhaltsrechtlich nicht entgegenhalten könne. Es komme hinzu, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich zukünftiger Steuererstattungen keine begründete Prognose enthalte, die aber erforderlich sei, wenn die Klägerin auch an zukünftigen Steuererstattungen beteiligt werden solle.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern, die Klage im zuerkannten Umfang abzuweisen und den Vergleich vom 6.3.2006 – 15 UF 197/05 – mit Wirkung ab 1.1.2008 dahingehend abzuändern, dass jegliche Verpflichtung für ihn aus diesem Vergleich entfällt.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin erwidert, eine zeitliche Begrenzung der nachehelichen Unterhaltsansprüche komme nicht in Betracht. Sie habe ihre bereits vor der Heirat erlangte gehobene berufliche Position als Bürovorsteherin in einer Anwaltskanzlei in Hamburg um der Ehe willen aufgegeben und sei mit dem Beklagten nach Flensburg gezogen, wo dieser als Geschäftsführer der … Karriere habe machen können. Sie selbst habe in Flensburg nur noch kurze Zeit als “einfache” Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin, und zwar nur vorübergehend ganztags und mit steigendem Arbeitspensum des Beklagten nur noch halbtags, gearbeitet. Dass der Beklagte sich einer anderen Partnerin zugewandt und von ihr getrennt habe, habe ihr – bildlich gesprochen – den Boden unter den Füßen weggezogen. Zu ihren eigenen psychischen Problemen sei hinzugekommen, dass sich die damals gerade 18-jährige Tochter einer Psychotherapie habe unterziehen müssen und ihren Beistand gebraucht habe und der gemeinsame Sohn große Schwierigkeiten in der Schule gehabt und in besonderem Maße der Betreuung und Beaufsichtigung durch sie bedurft habe.
Zu erwähnen sei auch abermals die mit 29 Jahren sehr lange Dauer der Ehe der Parteien. Auf Grund der gemeinsam gewählten Rollenverteilung sei diese mit einer starken wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Beklagten einhergegangen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten würden auch die bisherigen Unterhaltszahlungen und der durchgeführte Versorgungsausgleich nicht die ehebedingten Nachteile aufwiegen. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs treffe den vorliegenden Fall nicht. Dort sei die Unterhaltsberechtigte schon vor der Scheidung wieder einer Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf nachgegangen, habe ihre Altersversorgung durch noch etwa 15-jährige Erwerbstätigkeit bis zum Rentenalter noch erheblich aufstocken können.
Nach ihrem Rentenbescheid habe sie im Jahr 1969, in dem sie zuletzt das ganze Jahr über als Bürovorsteherin tätig gewesen sei, Rentenanwartschaften von 1,2205 Entgeltpunkten erworben. Gehe man für die restliche Ehedauer von 1970 bis 1993 im Hinblick auf Einkommenssteigerung und Änderung der Beitragssätze nur einmal von einer durchschnittlichen jährlichen Steigerung von 4 % aus, hätte sie für diesen Zeitraum insgesamt 51,8521 Entgeltpunkte erwerben können. Durch den Versorgungsausgleich seien ihr aber nur 45,9816 Entgeltpunkte übertragen worden. Dabei sei die angenommene jährliche Steigerung von 4 % noch äußerst maßvoll, berücksichtige man, dass sie als Bürovorsteherin Anfang 1970 zuletzt 1.250,00 DM brutto verdient habe, bis zu ihrem Eintritt ins Rentenalter aber zweifellos ein monatliches Bruttoeinkommen im Bereich von mindestens 3.000,00 Euro hätte erreichen können.
Sie habe schon im Alter von 24 Jahren eine leitende Position als Bürovorsteherin erlangt. Hätte sie nicht geheiratet, hätte sie ihre berufliche Qualifikation durch Fortbildung noch weiter verbessern und eine von vornherein höher bezahlte Anstellung in einer größeren Anwaltskanzlei oder in der Wirtschaft erlangen können. Sie habe aber um der Ehe und der Familie Willen auf eine eigene berufliche Karriere verzichtet.
Unter den dargelegten Umständen sei ihr ein dauerhafter unterhaltsrechtlicher Ausgleich zuzubilligen. Dafür spreche zusätzlich auch der in § 36 Nr. 1 EGZPO ausdrücklich normierte Vertrauensschutz.
Das Amtsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Beklagte mit seinem Vortrag, ihr falle eine Obliegenheitsverletzung zur Last, präkludiert sei. Die Umstände, die nach seiner Auffassung die Verletzung einer Erwerbsobliegenheit begründen sollten, habe er auch schon im vorangegangenen Unterhaltsverfahren vorgetragen. In dem Verfahren 93 F 241/01 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass von ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr verlangt werden könne, so dass ihr kein fiktives eigenes Einkommen zuzurechnen sei. Die Frage einer Obliegenheitsverletzung sei auch schon nach der damaligen Rechtslage relevant gewesen und sei gerade nicht erst durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden.
Es unterliege keinem Zweifel, dass der Beklagte sich durch Verschweigen seiner Renteneinkünfte höheren Unterhaltszahlungen entziehen wollte. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht dem Beklagten ¼ der Steuererstattungen für 2005 und 2006 einkommenserhöhend zugerechnet habe.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
I.
In dem gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 6.3.2006 hatten die Parteien den Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1571 BGB vertraglich ausgestaltet. Die Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an veränderte Umstände erfolgt allein nach den Regeln des materiellen Rechts. Für die Frage, welche Umstände Geschäftsgrundlage der Unterhaltsvereinbarung waren und welche Veränderungen deshalb zu einer Anpassung des Vertrages führen (§ 313 Abs. 1 BGB), kommt es auf die Vorstellungen an, die für die Parteien bei der vertraglichen Bemessung des Unterhalts bestimmend waren. Die Anpassung ist demnach möglich, wenn die zukünftigen Umstände, welche nicht Inhalt des Vertrages geworden waren und eine Abänderung rechtfertigen, bei Vertragsschluss noch nicht ohne weiteres erkennbar oder voraussehbar waren, so dass die Parteien, wenn sie die schwerwiegenden Änderungen vorausgesehen hätten, den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis*, 7. Aufl., Rn. 601, 601 a zu § 6).
Die Parteien hatten in dem gerichtlichen Vergleich nicht den Fortfall der Unterhaltspflichten gegenüber dem zweiten Kind und die Rente, die der Beklagte erhält, berücksichtigt. Dies sind wesentliche Umstände, die eine Abänderung rechtfertigen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist folglich neu zu berechnen.
2007 | |
Bruttopension des Beklagten von der … | 2.907,49 Euro |
abzüglich ½ Familienzuschlag | – 52,64 Euro |
2.854,85 Euro | |
Lohnsteuer nach Steuerklasse I | – 429,08 Euro |
Solidaritätszuschlag | – 23,59 Euro |
2.402,18 Euro | |
Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund | + 108,58 Euro |
2.510,76 Euro | |
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag | – 290,16 Euro |
1/12 der an die Klägerin wegen der Versteuerungder Unterhaltsleistung erstatteten Steuern | – 17,80 Euro |
2.202,80 Euro |
Dem Beklagten sind mit Steuerbescheid vom 1.3.2007 für 2005 Steuern in Höhe von 5.755,77 Euro erstattet worden. Diese Steuererstattung ist nicht anrechenbar, denn sie beruht u.a. auf Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 2.922,00 Euro und außergewöhnlichen Belastungen von 8.111,00 Euro, die in Höhe von 5.929,00 Euro steuerlich wirksam geworden sind. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel werden der Klägerin nicht entgegengehalten und können daher auch nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Die 8.111,00 Euro betreffen Gerichts-, Anwalts- und Krankheitskosten und können aus dem gleichen Grund nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Die Steuern sind nach einer fiktiven Einzelveranlagung nach der Grundtabelle zu errechnen. Es ergibt sich sodann kein Steuererstattungsbetrag.
Rente der Klägerin | – 1.409,46 Euro |
793,34 Euro | |
: 2 | 396,67 Euro |
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt rechnerisch 396,67 Euro. |
2008 | |
Einkommen des Beklagten | |
Bruttopension | 2.957,12 Euro |
minus ½ Familienzuschlag | – 54,17 Euro |
2.902,95 Euro | |
Unter Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrages von 325,00 Euro beträgt die Lohnsteuer | – 444,00 Euro |
Solidaritätszuschlag | – 24,42 Euro |
2.434,53 Euro | |
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag | – 290,16 Euro |
Rente durchschnittlich | + 109,21 Euro |
2.253,58 Euro |
Der Beklagte hat im Jahr 2008 für das Jahr 2006 eine Steuererstattung in Höhe von 4.472,25 Euro erhalten. Nach dem Steuerbescheid sind außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 5.104,00 Euro steuermindernd berücksichtigt worden. Es handelt sich um Anwalts- und Krankheitskosten. Eine fiktive Steuerveranlagung nach der Grundtabelle ohne Berücksichtigung der Anwalts- und Gerichtskosten ergibt keinen Steuererstattungsbetrag.
Rente der Klägerin durchschnittlich | – 1.415,27 Euro |
838,31 Euro | |
: 2 | 419,16 Euro |
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt rechnerisch 419,16 Euro. |
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt rechnerisch 419,16 Euro.
2009
Das Rechenwerk für das Jahr 2008 wird fortgeschrieben.
II.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist herabzusetzen und zeitlich zu befristen.
1. Nach § 1578 b n.F. BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, beginnend mit dem Urteil vom 12.4.2006, FamRZ 2006, 1006, kommt es nicht mehr entscheidend auf die Dauer der Ehe und der Kindererziehung an, sondern auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile, wofür die Ehedauer und die zunehmende Verflechtung der gemeinsamen Verhältnisse lediglich Indizien sind.
Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin hinsichtlich der Höhe ihrer eigenen Rente keinen ehebedingten Nachteil erlitten hat. Kein ehebedingter Nachteil liegt im Altersruhestand vor, wenn der Bedürftige durch den Versorgungsausgleich eine so hohe Rente erhält, dass alle beruflichen Nachteile durch die Übernahme der Familienarbeit ausgeglichen wurden. Nach BGH FamRZ 2008, 1325, ist insoweit darauf abzustellen, ob der Bedürftige bei durchgehender Berufstätigkeit ohne Eheschließung und Kindererziehung höhere Rentenanwartschaften erzielt hätte.
Der Senat errechnet somit die Rentenanwartschaften, die die Klägerin erworben hätte, wenn sie weiterhin ohne Unterbrechung als Bürovorsteherin beruflich tätig gewesen wäre. Eine überschlägige Berechnung an Hand des Rentenbescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 24.1.2005 (Bl. 125 – 139 d. GA.) ergibt:
Die Klägerin hat bis zum 31.12.1969 Entgeltpunkteerworben in Höhe von | 9,4059 |
Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten | 1,2330 |
Entgeltpunkte aus einer fiktiven weiteren Tätigkeit als Bürovorsteherin vom 1.1.1970 bis zum 31.7.2004: | |
1969: 1,2205 Entgeltpunkte | |
1.1.1970 bis 31.12.2003: 33 Jahre x 1,2205 | 40,2765 |
Entgeltpunkte für weitere 7 Monate | 0,7120 |
51,6274 |
Tatsächlich hat die Klägerin 63,9198 Entgeltpunkte erworben, die wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente auf 59,3175 Entgeltpunkte gemindert sind.
Ein versichertes Einkommen in Höhe des durchschnittlichen Bruttoverdienstes aller Versicherten eines Kalenderjahres ergibt einen Entgeltpunkt. 2003 z.B. betrug der durchschnittliche Bruttoverdienst 28.938,00 Euro. Wenn in der obigen Berechnung 1,2205 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, bedeutet dies, dass z.B. für 2003 für die Beklagte von einem Bruttoverdienst in Höhe von 35.318,83 jährlich (= 28.938,00 Euro x 1,2205) ausgegangen wird. Das fiktive monatliche Bruttoeinkommen beträgt dann 2.943,24 Euro.
Der durchschnittliche Bruttoverdienst aller Versicherten, der jährlich den Rentenberechnungen zugrunde gelegt wird, umfasst die durchschnittlichen jährlichen Lohnsteigerungen aller Versicherten. Es können nicht zusätzlich pro Jahr 4 % hinzugerechnet werden.
Bei der Prüfung der ehebedingten Nachteile kann nur von einem normalen hypothetischen Verlauf der beruflichen Entwicklung ausgegangen werden. Die Klägerin ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass eine “bessere Entwicklung” angelegt war. Der Vortrag der Klägerin ist hierzu so allgemein gehalten, dass von wesentlich höheren Gehältern z.B. in Wirtschaftsunternehmen nicht ausgegangen werden kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin tatsächlich 63,9198 Entgeltpunkte erworben hat, so dass auch höhere Entgeltpunkte aus einer fiktiven weiteren Tätigkeit als Bürovorsteherin zugrunde gelegt werden können.
Durch den Versorgungsausgleich sind seinerzeit für die Klägerin Rentenanwartschaften in Höhe von 2.045,72 DM – bezogen auf den 30.9.1993 als Ende der Ehezeit – begründet worden. Diese Rentenanwartschaften entsprechen 45,9816 Entgeltpunkte. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ehebedingte Nachteile erlitten hat.
Auf der anderen Seite kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie nach dem Scheitern der Ehe ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen ist. In dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 17.7.2003 – 93 F 241/01 UE – ist der Klägerin ausdrücklich kein fiktives Einkommen zugerechnet worden.
Auf der einen Seite beträgt die Zeitspanne der Ehedauer und die sich noch anschließende Zeit der Kinderbetreuung (bis 15.12.1995 – das jüngere Kind vollendet das 15. Lebensjahr) 29 Jahre. Die Klägerin hat zwei Kinder großgezogen und dem Beklagten die berufliche Entwicklung ermöglicht. Auf der anderen Seite hat die Klägerin keine ehebedingten Nachteile erlitten, und der Beklagte hat ihr Unterhalt seit der Trennung der Parteien Ende 1992 gezahlt. Unter diesen Umständen hält der Senat eine Herabsetzung und zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin für geboten.
2. § 36 Nr. 1 EGZPO steht einer Herabsetzung und zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht entgegen. Die Vorschrift bestimmt, dass, wenn über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 u.a. ein vollstreckbarer Titel errichtet worden ist, die Umstände, die vor diesem Titel entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen sind, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. – Eine berechtigte Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse beachtlich ist, wird von der herrschenden Meinung für den Fall einer Gesetzesänderung zugelassen (vgl. Zöller-Vollkommer, 27. Aufl., Rn. 32 zu § 323 ZPO). Hierauf bezieht sich Nr. 1, so dass die Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung nach dieser Bestimmung keine Abänderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt. Nr. 1 berücksichtigt vielmehr, dass Umstände, die der Erstentscheidung (hier: dem Unterhaltsvergleich) zugrunde lagen, durch das neue Recht eine andere Bewertung in Bezug auf Voraussetzung und Höhe des Unterhaltsanspruchs erfahren und zu einer anderen Unterhaltsverpflichtung oder deren Wegfall führen können.
Im vorliegenden Fall ist durch das Unterhaltsänderungsgesetz erstmalig die Möglichkeit eröffnet, auch einen Unterhaltsanspruch wegen Alters herabzusetzen oder zeitlich zu befristen, obwohl keine Ehe von kurzer Dauer vorliegt.
Der Senat hält es für billig, dass der Unterhaltsanspruch auf den Betrag herabgesetzt wird, der sich bis zum 31.8.2007 ergab. Dabei ist der vergleichsweise vereinbarte Betrag von 160,00 Euro monatlich um 55,00 Euro zu erhöhen. Wäre die Rente des Beklagten mit in die Unterhaltsberechnung eingeflossen, hätten die Parteien einen um die Hälfte der Rente höheren Unterhaltsanspruch vereinbart (Rente des Beklagten 2008 durchschnittlich 109,21 Euro : 2 = 54,61 Euro, gerundet 55,00 Euro). Es ist auch billig, dass der Unterhaltsanspruch bis zum 31.12.2010 begrenzt wird. Die Klägerin erhält so die Möglichkeit, sich auf den Fortfall des Unterhaltsanspruchs einzustellen. Diese Änderung ist ihr auch unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar.
Zum – nicht nachgelassenen – Schriftsatz des Beklagten vom 22.1.2009 ist anzumerken, dass die Klägerin ihre durch den Versorgungsaugleich erhöhte Rente bereits seit dem 1.8.2004 bezieht. Bei der Prüfung des § 1578b BGB und des § 36 Nr.1 EGZPO ist auch das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand des gerichtlichen Vergleiches vom 6.3.2006, der auf der Grundlage des beiderseitig durchgeführten Versorgungsausgleichs geschlossen worden ist, mit zu berücksichtigen. Für die Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO besteht kein Anlass.
3. Für die Zeit vom 1.9.2007 bis 31.12.2007 folgt die Herabsetzung des Unterhalts aus § 1578 Abs. 1 a.F. BGB. Dabei wird § 1578 BGB vom Senat im Lichte der neuen BGH-Rechtsprechung vor 2008 zur Herabsetzung und Befristung von Unterhaltsansprüchen sowie des ab 1.1.2008 geltenden Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts interpretiert.
III.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.508,55 Euro.
Nach § 1585 b Abs. 3 BGB kann für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. – Der Beklagte muss sich also der Leistung absichtlich entzogen haben. Dies ist anzunehmen, wenn er – obwohl er dazu verpflichtet war – eine Einkommensänderung nicht mitgeteilt hat. Das Schweigen muss aber “evident unredlich” sein. In der Regel wird eine Auskunft nach den §§ 1580, 1605 BGB nur “auf Verlangen” geschuldet. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte aber im Verfahren 90 F 148/04 UE eine Änderung seiner Unterhaltsverpflichtung geltend gemacht. Er hatte gegen die Klägerin eine Stufenklage erhoben. Im Laufe dieses Prozesses hatte der Beklagte die Rente von der DRB, beginnend ab 1.5.2005, erhalten. Indem der Beklagte eine Unterhaltsabänderung geltend machte und er selbst von der Klägerin umfassend Auskunft forderte, ergab sich für ihn nach § 242 BGB die Verpflichtung, nicht nur seine Pension, sondern auch ungefragt seine Rente anzugeben. Dem ist der Beklagte weder in erster Instanz (Termin 7.9.2005) noch in zweiter Instanz in jenem Verfahren nachgekommen.
Die Rente ist auch nicht unwesentlich. Die Parteien hatten ab 1.1.2006 einen Unterhalt i.H.v. 160,00 Euro vereinbart. Eine Aufstockung dieses Unterhaltsbetrages um 55,00 Euro führt zu einem wesentlich höheren Unterhaltsanspruch.
Der Berechtigte hat nur solche Umstände darzulegen und zu beweisen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine “absichtliche Entziehung” rechtfertigen. Sache des Verpflichteten ist es dann, die gegen ihn sprechende Vermutung dadurch zu entkräften, dass er Tatsachen vorträgt und ggf. nachweist, die jene Schlussfolgerung zu erschüttern vermögen (Palandt – Brudermüller, Kommentar zum BGB, 68. Aufl., Rn. 8 zu § 1585 b).
Nach dem unstreitigen Vortrag liegen Umstände vor, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine absichtliche Entziehung rechtfertigen. Der Vortrag des Beklagten, er habe das Zusammenspiel von öffentlich-rechtlichem und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich und Unterhalt nie richtig verstanden, entlastet den Beklagten nicht. Der Vortrag ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte war verpflichtet, seine Rente im Unterhaltsverfahren anzugeben. Wenn der Klägerin bewusst gewesen wäre, dass der Beklagte neben seiner Pension auch eine Rente bezog, hätte sie diese mit Sicherheit im Prozess angegeben. Da sie dies nicht tat, musste der Beklagte annehmen, dass der Klägerin sein Rentenbezug nicht bewusst war. Der Beklagte handelte evident unredlich.
Er hat daher an die Klägerin für die Zeit vom 1.5.2005 bis zum 31.8.2007 einen Betrag in Höhe der Hälfte der von ihm in dieser Zeit bezogenen Rente zu zahlen.
IV.
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Grundsätze für eine Begrenzung und Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB insbesondere im Hinblick auf eine lange Ehedauer, die Erziehung von Kindern und den Versorgungsausgleich liegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest. Demnach ist die Frage der Begrenzung und Herabsetzung des Unterhalts nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
OLG Schleswig, Urteil vom 26.01.2009
15 UF 76/08