1. Für die Billigkeitsentscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs stellt § 1578b BGB ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (hier: Antragsgegnerin hatte während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet). Zu berücksichtigen ist auch die Erkrankung eines Ehegatten, selbst wenn sie unabhängig von der Ehe eingetreten ist.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führen, feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lübeck vom 23.05.2008 aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab Oktober 2008 einen monatlichen nachehelichen Ehegattenelementarunterhalt in Höhe von EUR 681,00 und einen Altersvorsorgeunterhalt von EUR 169,00 zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Antragsgegnerin zu 26 % und der Antragsteller zu 74 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die beiderseitigen Berufungen der Parteien richten sich gegen die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt (Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt) in dem Verbundurteil des Amtsgerichts -Familiengericht – Lübeck vom 23.05.2008.
Die Parteien heirateten am 27.06.1991. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder M, geboren …1992, und F, geboren …1996, hervor. Im Jahr 2004 trennten sich die Parteien innerhalb der Wohnung, schließlich im Februar 2005 auch räumlich, indem der Antragsteller auszog. Die gemeinsamen Kinder halten sich weiterhin im Haushalt der Antragsgegnerin auf.
Der am 27.12.1958 geborene Antragsteller ist von Beruf Zahntechniker. Er ist abhängig beschäftigt bei den Dres. … in …. Dort erhält er zusätzlich zu seinem Festgehalt eine Umsatzbeteiligung, die in das Gehalt mit einfließt. Wegen seiner Einkommensverhältnisse wird Bezug genommen auf die Gehaltsbescheinigung für Dezember 2007, Bl. 99 UE, und für November 2008, Bl. 155. Gemäß Steuerbescheid vom 09.05.2007, Bl. 151 ff., ist ihm für das Jahr 2006 eine Steuererstattung von EUR 4.514,69 zugeflossen. Der Antragsteller bewohnt eine 73 qm große Wohnung in M, für die er monatlich gemäß Mietvertrag, Bl. 17 ff. UE, 440,- EUR zuzügl. 80,00 EUR für Gas und Strom zahlt.
Für den Judo-Sportverein seiner Söhne zahlt er monatlich 46,- EUR. Alle 14 Tage holt er die Söhne am Wochenende in L zum Umgang ab und bringt sie dorthin wieder zurück.
Die am 28.02.1961 geborene Antragsgegnerin ist gelernte Arzthelferin. Nach ihrer Ausbildung arbeitete sie in diesem Beruf vom 01.08.1981 bis zum 03.11.1992 (s. Versicherungsverlauf, Bl. 15 VA). Danach widmete sie sich der Kindesbetreuung. Im April 2007 absolvierte sie ein einmonatiges Praktikum als Arzthelferin. In den Jahren 2007 und 2008 bewarb sie sich um eine Stelle als Arzthelferin (Bl. 73 UE, 78-79 UE, 89 UE, 93-98).
Seit Dezember 2007 ist sie gemäß Arbeitsvertrag vom 20.11.2007 (Bl. 93 f. UE) zwölf Stunden wöchentlich als Arzthelferin beschäftigt. Hierfür erhält sie monatlich 400,- EUR.
Das Amtsgericht hatte im Trennungsunterhaltsverfahren 123 F 48/05 Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Arbeitsgebers des Antragstellers R, Bl. 268 ff. in 123 F 48/05, und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin. Gemäß Beschluss vom 21.06.2007, Bl. 83 f. UE, hat das Gericht die Beweisergebnisse auch im vorliegenden Verbundverfahren verwertet. Das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. R vom 28.11.2007, Bl. 302 ff. in 123 F 48/05, hat ergeben, dass die Antragsgegnerin aus medizinischer Sicht bis zu 20 Stunden wöchentlich eine Tätigkeit als Arzthelferin ausüben könne. Hierbei sollten jedoch schweres Heben sowie Tragen vermieden werden. Ob zukünftig die wöchentliche Stundenarbeitszeit erhöht werden könne, sei aus medizinischer Sicht nicht zu beantworten, da dies vom weiteren Verlauf der Erkrankung abhängig sei (Bl. 313 in 123 F 48/05).
Durch Verbundurteil vom 23.05.2008, Bl. 43 ff., hat das Amtsgericht -Familiengericht – Lübeck die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin einen nachehelichem Unterhalt von 328,- EUR zu zahlen, wobei 268,- EUR auf den Elementarunterhalt und 60,- EUR auf den Vorsorgeunterhalt entfielen. Es hat den Unterhalt bis zum Ablauf des Monats Dezember 2010 befristet. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil, Bl. 43 ff.
Der Scheidungsausspruch ist seit dem 30.09.2008 rechtskräftig, Bl. 51 R.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, da die Ehe der Parteien an der Aufnahme der Beziehung zu dem Zeugen A zerbrochen sei. Die Antragsgegnerin habe jetzt einen neuen Freund, den Herrn B, mit dem sie intensiv ihre gemeinsame Freizeit gestalte. Der neue Partner habe auch schon in der Wohnung der Antragsgegnerin übernachtet, und zwar nicht nur selten. Aus Vorsicht behalte er offenbar seine eigene Wohnung bei. Bei Familienfesten im Kreise der Familie und Freunde tauche die Antragsgegnerin stets mit ihm als festen Begleiter auf. Die Antragsgegnerin benutze auch sein Fahrzeug, einen Porsche. Die Antragsgegnerin müsse vollschichtig erwerbstätig sein, wodurch sie 1.700,- netto verdienen könne. Wenn die Antragsgegnerin vollschichtig tätig sei, sei sie selbst versichert, so dass ein Krankenvorsorgeunterhaltsanspruch wegfalle. Die gemeinsamen Söhne seien mit 16 bzw. 12 Jahren kaum noch betreuungsbedürftig. Für die Abhol- und Bringfahrten anlässlich des Umgangs mit den Kindern seien von seinem Einkommen 91,- EUR Fahrtkosten abzusetzen. Einkommensmindernd sei auch der Beitrag für den Judoverein beider Kinder zu berücksichtigen. Bei Veräußerung des Hauses habe die Antragsgegnerin einen Überschuss von 30.000,- EUR erzielt, so dass sie über Zinseinkünfte verfügen dürfe.
Der Antragsteller beantragt mit Schriftsatz vom 29.07.2008, Bl. 70,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin abzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab den auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von EUR 868,41 unbefristet zu zahlen, wobei monatlich EUR 149,00 auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen.
Beide Parteien beantragen jeweils, die Berufung des Gegners zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin begründet ihre Berufung damit, dass das Amtsgericht das Einkommen des Antragstellers fehlerhaft ermittelt habe. Mehr als im versicherungsfreien Bereich könne sie krankheitsbedingt nicht arbeiten. Regelrechte Teilzeittätigkeiten gebe es für Arzthelferinnen praktisch nicht, da die Ärzte entweder mit Vollzeitkräften oder mit versicherungsfreien Kräften arbeiten würden. Mit einer Halbtagsstelle könne man im übrigen als Arzthelferin keine 850,- EUR netto verdienen, sondern allenfalls 543,- EUR netto. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei nicht zu befristen. Die Antragstellerin habe erhebliche ehebedingte Nachteile hinnehmen müssen, indem sie seit 1992 aufgrund der Kinderbetreuung nicht mehr als Arzthelferin gearbeitet habe. In ihrem Alter habe sie auch keine Möglichkeiten mehr, im Beruf aufzusteigen oder sich weiter zu qualifizieren. Praktisch komme sie gar nicht mehr dahin, wo sie schon einmal gewesen sei, nämlich wenigstens Arzthelferin oder Assistentin mit Berufserfahrung zu sein, denn in 15 Jahren habe sich in den Praxen fast alles verändert. Ab Rechtskraft der Scheidung müsse sie sich selbständig krankenversichern und dafür einen monatlichen Beitrag von 118,41 EUR aufwenden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist überwiegend begründet. Die Berufung des Antragstellers blieb ohne Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung einen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Krankheits- und Aufstockungsunterhalts gemäß den §§ 1572, 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich EUR 681,00 (Elementarunterhalt) und EUR 169,00 (Altersvorsorgeunterhalt).
Die Antragsgegnerin ist aufgrund eines Bandscheibenvorfalls an der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert. Davon ist der Senat nach dem Ergebnis des nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. R vom 28.11.2007 überzeugt. Danach ist die Antragsgegnerin aufgrund der Bandscheibenerkrankung nur in der Lage, bis zu 20 Stunden in der Woche als Arzthelferin zu arbeiten. Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin im Termin ist ihr Gesundheitszustand seit der Erstattung des Gutachtens stabil. Zumutbare Heilbehandlungen wie z. B. Krankengymnastik nimmt die Antragsgegnerin in Anspruch. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragsgegnerin trotz der gesundheitlichen Einschränkung zuzumuten, für 20 Stunden wöchentlich als Arzthelferin zu arbeiten.
Die Antragsgegnerin ist bedürftig. Sie kann sich allerdings nicht darauf zurückziehen, lediglich monatlich EUR 400,00 aus einer geringfügigen Tätigkeit als Arzthelferin zu verdienen. Ihr ist ein fiktives Einkommen aus halbschichtiger Erwerbstätigkeit in Höhe von EUR 701,00 monatlich netto zuzurechnen. Ihre bisherigen Bemühungen um die Erlangung einer Halbtagsstelle sind unzureichend. So hat sie sich im Zeitraum April bis August 2008 lediglich sieben Mal beworben. Für den Zeitraum ab Januar 2007 hat sie nur 13 Bewerbungen vorgelegt.
Nach dem Tarifvertrag für Arzthelferinnen vom 22.11.07, Bl. 111 ff., ist bei elfjähriger Berufserfahrung in der einfachsten Tätigkeitsgruppe ein Bruttoeinkommen von 1.698,- EUR monatlich für eine vollschichtige Tätigkeit zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin muss zunächst in die einfachste Tätigkeitsgruppe eingestuft werden, da sie 15 Jahre nicht in ihrem Beruf gearbeitet hat, also erst einmal wieder in die Abläufe einer Arztpraxis hineinfinden muss. Annehmbar in etwa zwei Jahren wird aber wegen bereits ausgeübter Tätigkeit eine Höherstufung in der Tätigkeitsgruppe voraussichtlich vorzunehmen sein.
Für Teilzeitbeschäftigte ist nach § 3 Abs. 3 des Tarifvertrages (Bl. 113) das Entgelt nach folgender Formel zu errechnen:
1.698,- EUR (Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung) : 167 Stunden pro Monat x 20 Stunden pro Woche x 4,33 = 881,- EUR brutto.
Unter Zugrundelegung der Steuerklasse 2 und einem Kinderfreibetrag von 1,0 errechnet sich ein Nettoeinkommen von monatlich EUR 701,00:
Bruttolohn: | 881,00 EUR |
LSt-Klasse 2 | |
Kinderfreibeträge 1 | |
Lohnsteuer: | 0,00 EUR |
Rentenversicherung (19,9 %) | – 87,66 EUR |
Arbeitslosenversicherung (3,3 %) . | – 14,54 EUR |
Krankenversicherung AN-Anteil (13,9 % / 2 + 0,9 %) | – 69,16 EUR |
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . | – 8,59 EUR |
Nettolohn: | 701,00 EUR
(gerundet) |
Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass es für Arzthelferinnen keine Halbtagsstellen gebe. Sie hat sich selbst auf zwei ausgeschriebene Halbtagsstellen (24 und 25 Stunden wöchentlich) beworben (Bl. 95, 97).
Vom Nettoeinkommen sind fiktive Fahrtkosten von monatlich EUR 52,00 für eine Busfahrkarte abzusetzen, so dass ein bereinigtes Einkommen von EUR 649,00 verbleibt.
Der Antragsgegnerin sind keine fiktiven Zinseinkünfte aus dem Hausverkaufserlös von EUR 30.000,00 zuzurechnen. Der Vortrag des Antragstellers ist von der Antragsgegnerin substantiiert bestritten und damit gemäß § 621 d ZPO zurückzuweisen, weil der Antragsteller darauf bereits im ersten Rechtszug hätte abstellen können und die Zulassung des streitigen Vortrags zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Im übrigen ist zu beachten, dass die Parteien am 26.10.2005 vor dem Amtsgericht Lübeck vereinbart haben, dass die Zinserträge unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien.
Der Antragsteller ist leistungsfähig. Er verfügt ausweislich der Gehaltsbescheinigung für November 2008, Bl. 155, über ein Nettoeinkommen von EUR 2.716,38:
aufgel. Brutto | EUR 55.473,82 | |
./. | ||
Lohnsteuer | EUR 14.339,48 | |
Solidaritätsz. | EUR 669,56 | |
AV | EUR 869,51 | |
Kirchenst. | EUR 1.095,72 | |
RV | EUR 5.243,43 | |
KV | EUR 2.989,80 | (Beitrag EUR 5.623,20 – Zuschuss EUR 2.633,40) |
PV | EUR 386,10 | (Beitrag EUR 772,20 – Zuschuss EUR 386,10) |
Netto | EUR 29.880,22 | |
: 11 Monate | EUR 2.716,38 |
Gemäß der schriftlichen Zeugenaussage des Dr. R (Bl. 268 f. in 123 F 48/05) ist die Umsatzbeteiligung dabei bereits im Einkommen enthalten.
Das Einkommen ist um eine Steuererstattung von EUR 376,22 monatlich gemäß Steuerbescheid vom 09.05.2007 (Bl. 151 ff.) zu erhöhen. Diese ist für das Jahr 2008 fortzuschreiben, da der Antragsteller im Termin mitgeteilt hat, im Jahr 2008 für 2007 eine Steuererstattung in ähnlicher Höhe erhalten zu haben. Weitere fiktive Steuerguthaben sind dem Antragsteller darüber hinaus nicht zuzurechnen.
Beruflich bedingte Fahrtkosten sind auch nach dem Vortrag des Antragstellers nicht abzusetzen.
Entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts sind die Beiträge zum Sportverein für die Kinder, die der Antragsteller neben dem Kindesunterhalt entrichtet, nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen, da diese Kosten keinen Mehrbedarf der Kinder darstellen, sondern als allgemeiner Lebensbedarf aus dem Kindesunterhalt zu entrichten sind (vgl. Palandt-Diederichsen, 68. Aufl. 2009, § 1610 BGB, Rn. 9). Der Antragsteller kann diese Zahlungen jederzeit einstellen.
Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit den Söhnen in Lübeck sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Die frühere Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2005, 706 ff.), wonach diese Kosten abzugsfähig sein sollten, wenn dem Unterhaltspflichtigen in Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB a. F. das anteilige Kindergeld ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus dem ihm nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Einkommen bestreiten kann, ist durch die Neufassung des § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB seit dem 01.01.2008 teilweise überholt. Das Kindergeld wird jetzt wieder hälftig auf den Bedarf des Kindes angerechnet, so dass der Unterhaltspflichtige zur Hälfte daran teilhat. Demgemäß können Umgangskosten nur in Ausnahmefällen Berücksichtigung finden, wenn sie dem Umgangsberechtigten schlechthin unzumutbar sind und dazu führen, dass er das Umgangsrecht nicht oder nur eingeschränkt ausüben könnte (BGH FamRZ 1995, 215 ff., Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008, Rn. 1037). Solche Umstände sind nicht ersichtlich, da der Antragsteller über ausreichendes Einkommen verfügt und die Umgangskosten sowohl aus dem Steuervorteil hinsichtlich des Kinderfreibetrages als auch aus dem hälftigen Kindergeld bestreiten kann.
Auch ist sein Selbstbehalt nicht zu erhöhen wegen erhöhter Mietkosten. Zwar überschreiten seine Wohnkosten inkl. umlagefähiger Neben- und Heizkosten den im kleinen Selbstbehalt enthaltenen Anteil von bis zu EUR 400,00 (Ziffer 21.1. der hiesigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, Stand 01.01.2008) um EUR 90,00 (EUR 40,00 + EUR 50,00 Heizkosten ohne Stromkosten). Eine Erhöhung des Selbstbehalts kommt aber nur im Falle erheblicher und unvermeidbarer erhöhter Wohnkosten in Betracht (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis*, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 310 b). Der Antragsteller hat zum einen nicht dargelegt, dass es in Mölln nicht möglich sei, eine kostengünstigere Wohnung anzumieten. Zum anderen ist die Wohnkostenüberschreitung unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers nicht als erheblich zu erachten.
Vom Einkommen des Antragstellers ist der prägende Kindesunterhalt abzusetzen. Er ist mit den im Urteil vom 28.05.2008 (AG Lübeck 123 F 48/05) titulierten Beträgen anzusetzen, also monatlich 115 % des Mindestunterhalts abzügl. hälftiges Kindergeld, mithin derzeit EUR 420,00 – EUR 77,00 = EUR 343,00 monatlich je Kind.
Soweit die Kinder nach dem Einkommen des Antragstellers eigentlich höhere Unterhaltsbeträge verlangen könnten, sind diese nicht zugrunde zu legen, da der Antragsteller diese Beträge nicht zahlt.
Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibt ein bereinigtes Einkommen des Antragstellers von EUR 2.406,60.
Der vorläufige Quotenunterhalt der Antragsgegnerin errechnet sich wie folgt:
Einkommen Ast. | EUR 2.406,60 |
./. Einkommen Ag’in | EUR 649,00 |
x 3/7 | EUR 753,00
(gerundet). |
Der der Antragsgegnerin gemäß § 1578 Abs. 3 BGB zustehende Altersvorsorgeunterhalt ermittelt sich nach der Bremer Tabelle (01.01.2008) wie folgt:
Fiktives Brutto | EUR 753,00 + 13% | EUR 851,00 |
Vorsorgeunterhalt | EUR 851,00 x 19,9 % | EUR 169,00
(gerundet). |
Unter Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts errechnet sich der endgültige Elementarunterhalt wie folgt:
Einkommen Ast. | EUR 2.407,00 |
./. Vorsorgeunterhalt | EUR 169,00 |
Differenz | EUR 2.238,00 |
./. Einkommen Ag’in | EUR 649,00 |
x 3/7 | EUR 681,00 |
Krankheitsvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 2 BGB kann die Antragsgegnerin nicht beanspruchen, da sie bereits über die ihr zuzurechnende Halbtagsbeschäftigung gesetzlich krankenversichert wäre.
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 2 BGB (verfestigte Lebensgemeinschaft) oder § 1579 Nr. 7 BGB (schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten) kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen hat der dafür darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller nicht zu beweisen vermocht. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft, die frühestens nach zwei bis drei Jahren anzunehmen ist, bestand nach dem zugrunde zu legenden Tatsachenvortrag weder mit dem Zeugen A noch mit Herrn B, wobei bei dem letztgenannten Partner – abgesehen von dem behaupteten Umstand zwischenzeitlich erfolgter Beendigung der Partnerschaft – schon das zeitliche Moment von 2 bis 3 Jahren für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht zu bejahen ist.
Einen die Verwirkung begründenden schwerwiegenden Verstoß gegen eheliche Treuepflichten seitens der Antragsgegnerin i. S. d. § 1579 Nr. 7 BGB hat der Antragsteller ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Zwar teilte die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 22.10.2004, Bl. 118 ff., mit, dass sie „Anfang September 2004 einen anderen Mann kennen und lieben gelernt habe“ (Bl. 119). In demselben Schreiben bezieht sie sich aber darauf, dass sich der Antragsteller bereits vier Jahre zuvor von ihr und den Kindern zurückgezogen habe, Gespräche mit ihm nicht mehr möglich gewesen seien und er nicht mehr auf sein Äußeres geachtet habe. Daraufhin habe ihn die Antragsgegnerin wiederholt angesprochen und die Trennung angekündigt, falls keine Änderung eintrete. Letztlich hätten die Parteien gar nicht mehr miteinander gesprochen und seit Dezember 2003 in getrennten Schlafzimmern geschlafen. Vor diesem Hintergrund ist von einem einseitigen schwerwiegenden Fehlverhalten der Antragsgegnerin, insbesondere einem Ausbrechen aus einer bis dahin intakten Ehe nicht auszugehen.
Eine Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gemäß § 1578 b BGB kommt derzeit noch nicht in Betracht. Nach der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1578 b BGB ist der nacheheliche Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhalt auch unter Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung stellt § 1578 b BGB jetzt ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Gestaltung der Haushaltsführung/Erwerbstätigkeit der Parteien während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet hat und dementsprechend nicht unmittelbar an ihre vorhergehende 11jährige Berufserfahrung anknüpfen kann.
Gleichzeitig ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung auch die Bandscheibenerkrankung der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. § 1578 b BGB erfasst nicht nur die Fälle, in denen es um die Kompensation ehebedingter Nachteile geht, sondern auch Konstellationen, in denen es allein um das Ausmaß der darüber hinaus gehenden nachehelichen Solidarität geht. Darunter fällt zum Beispiel eine Erkrankung eines Ehegatten, die ganz unabhängig von der Ehe eingetreten ist (BT-Drucksache 16/1830, Seite 19 f.). Vorliegend kommt aber noch hinzu, dass die Rückenproblematik der Antragsgegnerin bereits in der Ehezeit in 2004 eingesetzt hatte.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führen, feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist (BGH FamRZ 2007, 1232). Sowohl die andauernden ehebedingten beruflichen Nachteile als auch die Erkrankung der Antragsgegnerin, deren Verlauf auch der Sachverständige nicht zuverlässig vorhersagen kann, stehen derzeit einer sicheren Prognose der Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin entgegen, so dass eine Begrenzung/Befristung des Unterhaltsanspruchs momentan nicht in Betracht kommt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 8, 713 ZPO.
Der Senat hat davon abgesehen, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Eine Zulassung hat zu erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
In Bezug auf die unterlassene Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b BGB fehlt es schon deshalb an diesen Voraussetzungen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Soweit der Senat über die Anrechenbarkeit der Umgangskosten befunden hat, ist dies bereits höchstrichterlich einheitlich entschieden (BGH FamRZ 2005, 706 ff., zuletzt BGH FamRZ 2008, 594 ff.).
Auch die Voraussetzungen für eine etwaige Erhöhung des Selbstbehalts wegen erhöhter Wohnkosten sind bereits obergerichtlich geklärt (OLG Hamburg, FamRZ 2003, 1205, siehe auch Viefhues in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1603 Rn. 60).
Zu der Anrechenbarkeit der Beiträge zum Sportverein der Kinder gibt es keine veröffentlichte Rechtsprechung. Eine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint insoweit aber angesichts der eindeutigen Kommentierung im Schrifttum (vgl. Palandt-Diederichsen, 68. Aufl. 2009, § 1610 BGB, Rn. 9; Eschenbruch/Klinkhammer*, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl. 2006, Rn. 3042) nicht erforderlich. Im übrigen hat die vorliegende Fallkonstellation freiwilliger zusätzlicher Zahlungen des Unterhaltsverpflichteten keine grundsätzliche Bedeutung. Sie berührt nicht das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.
Auch die Frage der Erwerbsobliegenheit bei Betreuung von 12- und 16-jährigen Kindern führt nicht zur Zulassung der Revision, weil der Senat nicht auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hat.
OLG Schleswig, Urteil vom 22.12.2008
13 UF 100/08