Die Sache wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Fürth vom 16.12.2024 und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 4. begehrt eine gerichtliche Regelung des Umgangs mit seiner Tochter, der Beteiligten zu 1.
Unter dem Aktenzeichen … wurde vor dem Amtsgericht ein Sorgerechtsverfahren betreffend die Beteiligte zu 1. geführt. Das vorliegende Umgangsverfahren wurde nach Abschluss des Sorgerechtsverfahrens von Amts wegen eröffnet. Im Erörterungs- und Anhörungstermin schlossen die Beteiligten zu 3. und 4. einen Vergleich zum Umgang des Beteiligten zu 4. mit der am XX.XX.2017 geborenen Tochter Vorname1 Vorname2. Danach soll jedes dritte Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr Umgang zwischen Vorname2 und dem Kindesvater stattfinden. Die Kindesmutter verpflichtete sich, das Kind zur Adresse des Kindesvaters zu bringen und wieder abzuholen. Der Vergleich wurde laut diktiert und genehmigt. Wegen der Umgangsregelung und der Formalien im Einzelnen wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 09.12.2024 Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Umgangsvergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligt. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass die vereinbarte Umgangsregelung dem Kindeswohl widerspreche. Der Verfahrensbeistand habe die Regelung ebenfalls aus Gründen des Kindeswohls befürwortet.
Mit ihrer am 08.01.2025 eingegangenen Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 3. gegen den Billigungsbeschluss und beantragt, diesen aufzuheben und das Verfahren an das örtlich zuständige Amtsgericht Stadt2 zu verweisen. Die Beteiligte zu 3. macht geltend, der Vergleichsinhalt sei nicht vorgespielt worden, so dass es an einer Wirksamkeitsvoraussetzung für einen gerichtlichen Vergleich fehle (§§ 160 Abs. 1 Nr. 3, 162 Abs. 1 ZPO). Dieser habe deshalb auch nicht gebilligt werden können. Dass die Kindesmutter die Tochter zum Umgang bringen und abholen müsse, schade dem Kindeswohl, weil die Entfernung 300 km betrage, die Kindesmutter keinen Führerschein habe und Mutter eines zweijährigen Kindes sei, dass sie betreuen müsse. Das Amtsgericht sei auch örtlich unzuständig und hätte keinen verfahrensabschließenden Beschluss erlassen dürfen. Das Kind habe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits die Schule in Stadt1 im Landkreis Stadt2 besucht.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht. Der Billigungsbeschluss ist als Endentscheidung gemäß § 58 FamFG anfechtbar. Er kann etwa mit der Begründung angefochten werden, dass die familiengerichtlich genehmigte Umgangsvereinbarung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (BGH, NJW 2020, 687 Rn. 12).
Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG liegen vor. Danach darf das Beschwerdegericht die Sache ohne Antrag eines Beteiligten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Dies ist vorliegend der Fall.
Denn der von dem Amtsgericht protokollierte Vergleich ist nicht wirksam zustande gekommen, so dass es an einem verfahrensabschließenden gerichtlich gebilligten Vergleich fehlt und noch über das Umgangsbegehren entschieden werden muss (vgl. zum Widerruf vor Billigung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2017 – 1 UF 113/17 -, BeckRS 2017, 124329). Nach §§ 156 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist ein Vergleich im Protokoll festzustellen und diese Feststellung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden (§ 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO). In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist. Das Amtsgericht hat gegen diese Vorschriften verstoßen, indem es den Vergleich nicht abgespielt und den entsprechenden Vermerk nicht in das Protokoll aufgenommen hat. Ein Prozessvergleich, der lediglich „laut diktiert und genehmigt“ ist, ist prozessual unwirksam (BGH, NJW 1984, 1465; NJW-RR 2007, 1451; MüKoZPO/Fritsche, 6. Auflage 2020, § 162 ZPO Rn. 5) und keine Grundlage für eine Vollstreckung. Allein aus dem Billigungsbeschluss kann nicht vollstreckt werden. Eine nicht wirksame Elternvereinbarung kann das Familiengericht nicht billigen und es kann auch keine Heilung durch die Billigung eintreten. Auch eine nachfolgende Androhung von Ordnungsmitteln durch das Gericht vermag eine wirksame Elternvereinbarung nicht zu ersetzen (OLG Hamm, FamRZ 2015, 1988; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.09.2019 – 9 UF 21/19 -, BeckRS 2019, 22002).
Da das Amtsgericht den Umgang damit nicht wirksam geregelt hat, hat es keine Entscheidung in der Sache getroffen.
Der Senat macht von dem ihm zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweist, um den Beteiligten nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen. Bedenken gegen diese Vorgehensweise haben die Beteiligten nicht geäußert.
Das Amtsgericht wird bei der Fortsetzung des Verfahrens zunächst zu prüfen haben, ob es für die Entscheidung örtlich zuständig ist. Nach § 152 Abs. 2 FamFG ist für Kindschaftssachen, wenn keine Ehesache anhängig ist, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Kindesmutter hat angegeben, dass das Kind bei Antragstellung bereits die Schule in Stadt1 besuchte. Weitere Umstände zur Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts sind dem Senat nicht bekannt und ergeben sich auch nicht aus der Akte. Sollten die Voraussetzungen für eine Verweisung nicht erfüllt sein, wird das Amtsgericht eine Entscheidung in der Sache zu treffen haben, wenn die Eltern nicht eine der gerichtlichen Billigung zugängliche neue Elternvereinbarung abschließen wollen. Für den Fall, dass eine neue Elternvereinbarung zum Umgang zustande kommt, ist zu beachten, dass das betroffene Kind auch im Verfahren nach § 156 Abs. 2 FamFG anzuhören ist, weil die gerichtliche Billigung einer Umgangsvereinbarung eine – wenn auch gegenüber § 1697a BGB eingeschränkte – Kindeswohlprüfung erfordert und in seinen Wirkungen einer streitigen gerichtlichen Entscheidung zum Umgangsrecht gleichsteht (BGH, NJW 2020, 687).
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 81 FamFG.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40, 45 Abs. 1 Nummer 2 und Abs. 3 FamGKG. Vor dem Hintergrund von Umfang und Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens war eine Halbierung des Regelwertes angemessen.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2025
6 UF 18/25