OLG Braunschweig: Kindesunterhalt bei unausgeglichenem Wechselmodell

OLG Braunschweig: Kindesunterhalt bei unausgeglichenem Wechselmodell

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wolfenbüttel vom 05.03.2025 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die gemeinsamen Kinder Y. M. U. und L. A. U., beide geboren am ______,

  1.  für die Zeit von September 2023 bis April 2024 rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 2.757,00 € pro Kind zu zahlen;
  2. für die Zeit von Mai bis Oktober 2024 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 419,00 € pro Kind zu zahlen;
  3. für die Zeit ab November 2024 jeweils monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Beschwerdewert wird auf 15.738,00 € festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Eltern der am _____ in ihrer Ehe geborenen, derzeit zehnjährigen Zwillinge Y. und L.. Sie leben seit etwa Mitte August 2023 getrennt, sind seit dem 02.07.2025 rechtskräftig geschieden und streiten im vorliegenden Verfahren um den vom Antragsgegner für den Zeitraum ab September 2023 zu zahlenden Kindesunterhalt für beide Söhne.

Nach der Trennung der Beteiligten wurde das in ihrem hälftigen Miteigentum stehende Haus unter der Anschrift in Schöppenstedt durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 13.09.2023 zum Aktenzeichen 21 F 2145/23 EAGS im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung mit den Kindern zugewiesen. In dem weiteren Verfahren des Amtsgerichts zum Aktenzeichen 21 F 2151/23 UG einigten sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2023 jedoch auf eine Regelung, die Umgänge des Vaters mit den Söhnen in dem zugewiesenen Haus vierzehntägig von Freitagmittag bis Montagmorgen sowie jeden Mittwochnachmittag ab der Schule bis 20:00 Uhr vorsah, wobei die Antragstellerin während dieser Zeiten das Haus verlassen sollte. Diese Vereinbarung änderte das Amtsgericht in dem Verfahren zum Aktenzeichen 21 F 2058/24 UG mit Beschluss vom 20.08.2024 dahingehend ab, dass der Umgang des Antragsgegners in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwochmittag bis Donnerstagmorgen ausgeweitet wurde und beließ es im Übrigen bei der vergleichsweisen Regelung.

Während des hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahrens, in dem der Antragsgegner die Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells anstrebte, zog die Antragstellerin mit den Kindern zum 01.11.2024 in eine eigene Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift. Seitdem bewohnt der Antragsgegner die Immobilie allein.

Mit Beschluss vom 27.02.2025 zum Aktenzeichen 1 UF 143/24 regelte der Senat, dass Umgang des Antragsgegners mit den Kindern alle vierzehn Tage in den geraden Kalenderwochen stattfindet, und zwar mit Y. jeweils von Dienstag nach der Schule bis zum Schulbeginn am darauffolgenden Montag und mit L. jeweils von Mittwoch nach der Schule bis zum Schulbeginn am darauffolgenden Montag. Daneben wurde eine Feiertagsregelung getroffen und wurden die Schulferien hälftig geteilt.

Der Umgang des Antragsgegners mit den Söhnen wurde jeweils wie vereinbart oder geregelt umgesetzt.

Hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Kindes- und Ehegattenunterhalt forderte die Antragstellerin den Antragsgegner durch anwaltliches Schreiben vom 22.09.2023 zur Auskunft auf. Ehegattenunterhalt wurde von der Antragstellerin bisher nicht gerichtlich geltend gemacht.

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22.04.2024 auf Zahlung von Kindesunterhalt für beide Kinder in Anspruch genommen, wobei sie für den Zeitraum von September 2023 bis April 2024 rückständigen Unterhalt i.H.v. 2.757,00 € pro Kind und ab Mai 2024 laufenden Unterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes begehrt hat.

Beide Beteiligten sind als Angestellte bei der Firma N. GmbH erwerbstätig, der Antragsgegner in Vollzeit und die Antragstellerin im Umfang von 25 Wochenstunden. Daneben übt der Antragsgegner jeden zweiten Sonntag eine geringfügige Nebentätigkeit im IT-Bereich aus, durch die er Einkünfte von monatlich 550,00 € erzielt.

Im Jahr 2023 erhielt der Antragsgegner ausweislich der Gehaltsabrechnung für Dezember 2023 aus seiner Haupttätigkeit einen Auszahlungsbetrag von 30.999,99 €, monatsdurchschnittlich mithin 2.583,33 €. Zusätzlich sind in den Gehaltsabrechnungen geldwerte Vorteile i.H.v. monatlich 937,20 € brutto ausgewiesen, die sich aus einem Betrag von 426,00 € für die Privatnutzung des ihm zur Verfügung stehenden Dienstwagens und einem Betrag von 511,20 € für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit zusammensetzen. Die auf den Pkw-Vorteil entfallende Pauschalsteuer betrug 136,00 €.

Im Jahr 2024 betrug der Jahresauszahlungsbetrag 36.883,26 €, monatsdurchschnittlich mithin 3.073,61 €. Der Pkw-Vorteil wurde mit monatlich durchschnittlich 507,00 € abzüglich einer Steuer von 136,00 € und der weitere geldwerte Vorteil für die Fahrten zur Arbeit mit durchschnittlich 608,00 € ausgewiesen.

Im Jahr 2025 wurden dem Antragsgegner von Januar bis Juni 2025 durch seinen Hauptarbeitgeber insgesamt 11.916,01 € ausgezahlt. Die geldwerten Vorteile blieben im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Zusätzlich bezog er im Januar und Februar 2025 Krankengeld i.H.v. insgesamt 6.362,40 €.

Im Oktober 2024 erhielten die Beteiligten für das Jahr 2023 nach gemeinsamer steuerlicher Veranlagung eine Steuererstattung i.H.v. insgesamt 5.110,60 €. Hiervon zahlte der Antragsgegner einen Teilbetrag von 2.900,00 € auf ein gemeinsames Darlehen der Beteiligten. Den verbleibenden Betrag teilten die Beteiligten hälftig unter sich auf, ebenso die im Jahr 2025 angefallenen Säumniszuschläge i.H.v. 186,00 €.

Die Antragstellerin erhielt im Jahr 2023 eine monatliche Gehaltsauszahlung von durchschnittlich 1.777,05 €, im Jahr 2024 von 1.864,73 € und von Januar bis April 2025 von 1.973,14 €. Ferner bezieht sie für den Sohn L. Pflegegeld i.H.v. monatlich 347,00 €.

Für die Immobilie mit einer Wohnfläche von ca. 165 m2 liegt ein Wertgutachten des Sachverständigen H. B. vom 05.01.2024 vor, in dem dieser deren Substanzwert auf insgesamt 449.100,00 € schätzt und von einer erzielbaren monatlichen Kaltmiete von 1.500,00 € bis 2.000,00 €, im Mittel 1.750,00 €, ausgeht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2023 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, die Raten für den Hauskredit i.H.v. monatlich 1.397,00 € sowie sämtliche weiteren Kosten für die gemeinsame Immobilie i.H.v. monatlich insgesamt 875,35 € allein zu tragen. Daneben machte er – ausgehend von einem Mietwert von 1.600,00 € abzüglich der Kreditraten – eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 100,00 € geltend. In der Folgezeit zahlten beide Beteiligte bis einschließlich Oktober 2024 monatlich 1.200,00 € auf ein gemeinsames, sogenanntes Hauskonto, von dem die Raten auf den Immobilienkredit, Energiekosten, Versicherungsbeiträge sowie die weiteren Hausnebenkosten beglichen wurden. Zudem wurden von dem Konto die Beiträge zum Sportverein i.H.v. vierteljährlich 24,00 € für jedes Kind sowie die Kosten für Uhren-Verträge i.H.v. monatlich 5,99 € pro Kind gezahlt. Seit November 2024 trägt der Antragsgegner die Kreditraten sowie die weiteren Hausnebenkosten allein. Wer seitdem die genannten Aufwendungen für die Uhren und den Sportverein trägt, ist nicht vorgetragen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2025 kam der Antragsgegner auf die im November 2023 geltend gemachten Forderungen zurück und machte gegenüber der Antragstellerin für die Zeit von November 2023 bis Oktober 2024 eine Nutzungsentschädigung für die Immobilie i.H.v. monatlich 850,00 € sowie die Erstattung der von ihm durch die Zahlungen auf das Hauskonto übernommenen Hälfte der Nebenkosten abzüglich eines auf die Kinder entfallenden Anteils von 100,00 € geltend.

Die Antragstellerin vertritt die Meinung, dem Antragsgegner sei auch für den Zeitraum von November 2023 bis Oktober 2024, in dem das sogenannte Nestmodell praktiziert worden sei, ein anteiliger Wohnvorteil zuzurechnen, da er das gemeinsame Haus während seiner Umgangszeiten ebenfalls genutzt habe. Dabei legt sie einen Mietwert i.H.v. 1.750,00 € zu Grunde.

Der Antragsgegner meint, aufgrund seiner umfangreichen Mitbetreuung sei der Kindesunterhalt von beiden Elternteilen anteilig unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Einkünfte aufzubringen. Sein Nebeneinkommen sei dabei als überobligatorisch einzuordnen und daher nur zur Hälfte bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Ferner ist er der Auffassung, seine für die Immobilie geleisteten Zahlungen auf das gemeinsame Hauskonto stellten eine Form von Unterhaltsleistung dar, da sie auch den in dem Haus wohnenden Kindern zugutegekommen seien.

Mit Beschluss vom 05.03.2025 hat das Amtsgericht den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet,

1) an die Antragstellerin für die gemeinsamen minderjährigen Kinder Y. M. U. und L. A. U., beide geboren am _____, ab Mai 2024 monatlich im Voraus Kindesunterhalt i.H.v. 100 % abzüglich hälftigen Kindergeldes, d. h. bis Dezember 2024 monatlich 426,00 € je Kind, seit Januar 2025 monatlich 429,00 € je Kind zu zahlen,

2) an die Antragstellerin für die gemeinsamen minderjährigen Kinder Y. M. U. und L. A. U., beide geboren am _____, rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. jeweils pro Kind 2.757,00 € für den Zeitraum September 2023 bis einschließlich April 2024 zu zahlen.

Dabei ist das Amtsgericht für das Jahr 2023 von einem unterhaltsrechtlich relevanten Monatseinkommen des Antragsgegners von 1.933,33 € ausgegangen, wobei es von den Nettogesamteinkünften i.H.v. 3.133,33 € die monatlichen Zahlungen auf das Hauskonto i.H.v. 1.200,00 € in Abzug gebracht hat. Soweit oberhalb des notwendigen Selbstbehalts von 1.370,00 € lediglich ein freier Betrag von 563,33 € verbleibe, habe der Antragsgegner aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltspflicht die verbleibende Lücke aus seinem Vermögensstamm zu leisten. Ab November 2023 sei ihm zudem ein angemessener Teil-Wohnvorteil i.H.v. 466,64 € zuzurechnen, da er das gemeinsame Haus an rund acht Tagen pro Monat genutzt und auch nicht über eine andere Wohnung verfügt habe. Erst recht sei er für den Unterhaltszeitraum ab Januar 2024 hinreichend leistungsfähig, da sich sein Einkommen nach seinen eigenen Angaben auf monatlich 3.004,52 € zuzüglich des Nebeneinkommens von 550,00 € erhöht habe. Ab November 2024 werde die Hauskreditrate durch einen mindestens in gleicher Höhe anzurechnenden Wohnvorteil neutralisiert. Da durch die neue Umgangsregelung des Senats vom 27.02.2025 kein paritätisches Wechselmodell eingeführt worden sei, bleibe es auch ab März 2025 bei der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des vollen Mindestunterhalts.

Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 07.03.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen Beschwerde nebst Begründung.

Der Antragsgegner behauptet, über kein Vermögen zu verfügen, aus dem er Unterhaltsleistungen erbringen könne. Vielmehr habe er im Umgangsverfahren mehrfach dargelegt, sich nicht einmal die Anmietung einer eigenen Wohnung leisten zu können. Neben dem titulierten Kindesunterhalt sei er nicht in der Lage, die Kreditraten für das Haus i.H.v. 1.397,00 € weiter aufzubringen.

Seine Nebentätigkeit hält der Antragsgegner nach wie vor für überobligatorisch. Aufgrund der Mitbetreuung der Kinder werde er zudem langfristig nicht mehr in der Lage sein, diese weiter auszuüben. Außerdem meint er, der Antragstellerin sei es aufgrund des praktizierten Betreuungsmodells möglich, in Vollzeit zu arbeiten. Hinzu komme, dass die Antragstellerin trotz der umfangreichen Mitbetreuung seinerseits den aufgrund des Pflegegrades von L. gewährten Steuerfreibetrag von 7.400,00 € wie auch den Pflegepauschbetrag von 1.800,00 € wegen getrennter Veranlagung ab dem Jahr 2024 für sich allein nutzen könne.

Im Übrigen sei für den Zeitraum von September 2023 bis Oktober 2024, in dem das Nestmodell praktiziert wurde, von dem durch ihn auf das Hauskonto gezahlten Betrag von monatlich 1.200,00 € wenigstens der Teil, der über das hälftige Hausdarlehen hinausgehe, mithin ein monatlicher Betrag von rund 500,00 €, auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Zumindest sei der im Barunterhaltsanspruch enthaltene Wohnkostenanteil der Kinder dadurch gedeckt. Seine gegenüber der Antragstellerin erhobene Forderung einer Nutzungsentschädigung stehe dem nicht entgegen, da die auf den Kindesunterhalt anzurechnenden Zahlungen dabei herausgenommen worden seien.

Soweit ihm das Amtsgericht ab November 2023 einen Wohnvorteil zugerechnet habe, stehe dem entgegen, dass er außerhalb der Zeiten, in denen er aufgrund des Umgangs mit den Kindern das Haus genutzt habe, bei einem Freund gewohnt und diesen dafür auch vergütet habe. Sein eigener Anteil an der Nutzung des Hauses habe zudem lediglich 20 % betragen. Im Übrigen sei für das Haus höchstens von einer erzielbaren monatlichen Miete von 8,00 € pro Quadratmeter auszugehen, so dass der Wohnvorteil nicht höher als der Darlehensabtrag zu bewerten sei.

Für die Zeit ab September 2024, jedenfalls aber ab März 2025, sei aufgrund des praktizierten asymmetrischen Wechselmodells eine quotale Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile und der Einkünfte beider Eltern vorzunehmen. Seit März 2025 betrage der Umfang seiner Mitbetreuung inklusive der Ferienzeiten bei Y. 45 % und bei L. 41 %. Für L. stehe ihm zudem ein entsprechender Anteil des von der Antragstellerin bezogenen Pflegegeldes zu. Er beteilige sich während seiner Betreuungszeit auch an den Kosten der Kinder und besorge beispielsweise Geschenke für Kindergeburtstage oder gehe mit den Jungen zum Friseur. Im Übrigen habe er nach dem Auszug der Antragstellerin mit den Kindern aus der gemeinsamen Immobilie neue Spielsachen und Kinderkleidung anschaffen müssen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 05.03.2025 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Kindesunterhalt zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und sieht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Seine Nebentätigkeit habe bereits das Zusammenleben der Familie geprägt. Wenn dieser sich die Immobilie nicht mehr leisten könne, sei sie zu veräußern. Sie selbst sei aufgrund des in ihrem Haushalt liegenden Schwerpunkts der Kinderbetreuung nicht barunterhaltspflichtig. Im Übrigen sei sie es, die seit der Trennung für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch der Kinder aufkomme, Kleidung anschaffe und alle notwendigen Aufwendungen für die Kinder finanziere.

Hinsichtlich der bis Oktober 2024 erfolgten Zahlungen beider Beteiligten auf das gemeinsame Hauskonto habe es in Anbetracht der seitens des Antragsgegners im November 2023 geltend gemachten Nutzungsentschädigung keine konkludente Absprache gegeben, nach der davon ein Teil auf den Wohnbedarf der Kinder habe angerechnet werden sollen.

Für die Zeit seit ihrem Auszug aus dem Haus sei dem Antragsgegner ein Wohnvorteil in Höhe des Betrags zuzurechnen, um den die erzielbare Miete von 1.750,00 € den Darlehensabtrag von 1.397,00 € übersteige.

Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 07.03.2025, 22.05.2025, 12.06.2025, 05.08.2025, 18.08.2025, 02.09.2025, 17.09.2025, 19.09.2025, 26.09.2025, 30.09.2025, 14.10.2025 und 12.11.2025 sowie der Antragstellerin vom 10.04.2025, 12.05.2025, 26.05.2025, 27.05.2025, 23.06.2025, 13.08.2025, 26.08.2025, 15.09.2025, 26.09.2025 und 09.10.2025 jeweils nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat die Angelegenheit mit den Beteiligten mündlich erörtert und diese dabei persönlich angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.09.2025 Bezug genommen. Mit Verfügungen vom 30.04.2025 und 20.08.2025 sowie mit Beschluss vom 09.10.2025 hat der Senat den Beteiligten Hinweise erteilt, auf die wegen ihres Inhalts ebenfalls verwiesen wird.

Im Hinblick auf die beim Bundesgerichtshof anhängige Rechtsbeschwerde zur Frage der Berechnung des Kindesunterhalts bei einer Kinderbetreuung im asymmetrischen Wechselmodell hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19.09.2025 die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt. Die Antragstellerin ist diesem Antrag entgegengetreten und hat eine zeitnahe Entscheidung beantragt.

Mit Schriftsätzen vom 27.10.2025 und 30.10.2025 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 30.10.2025 ist das schriftliche Verfahren angeordnet und den Beteiligten die Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme bis zum 13.11.2025 gegeben worden.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist lediglich im Hinblick auf den Unterhaltszeitraum von Mai bis Oktober 2024 in geringfügigem Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Der Antragsgegner ist für den gesamten hier relevanten Unterhaltszeitraum seit September 2023 zur Zahlung von Kindesunterhalt für die derzeit zehnjährigen Zwillinge Y. und L. i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes verpflichtet. Daraus ergeben sich für das Jahr 2023 monatliche Zahlbeträge für jedes Kind i.H.v. 377,00 €, für 2024 i.H.v. 426,00 € und für 2025 i.H.v. 426,50 €. Allerdings sind hierauf im Zeitraum bis Oktober 2024 wegen der Beteiligung des Antragsgegners an den Kosten für die Uhren der Kinder und an den Beiträgen für deren Mitgliedschaft im Sportverein bedarfsdeckende Zahlungen i.H.v. monatlich 7,00 € pro Kind anzurechnen.

In der Zeit von September 2023 bis zum Antragseingang im April 2024 ist danach Kindesunterhalt i.H.v. 3.156,00 € pro Kind fällig geworden (4 x 370,00 € + 4 x 419,00 €). Da für diesen Zeitraum jedoch lediglich ein Unterhaltsrückstand von 2.757,00 € für jedes Kind gerichtlich geltend gemacht und erstinstanzlich tituliert worden ist, bleibt es insoweit bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

Die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber seinen überwiegend im Haushalt der Antragstellerin lebenden minderjährigen Kindern beruht auf §§ 1601 ff. BGB. Das von den Beteiligten praktizierte Betreuungsmodell ändert dabei vorliegend nichts an der alleinigen Barunterhaltspflicht des Antragsgegners, da die Antragstellerin ihre Unterhaltsverpflichtung durch die schwerpunktmäßig von ihr geleistete Pflege und Erziehung der Kinder erfüllt.

Soweit der Antragsgegner mit Blick auf seine Mitbetreuung einen Anteil des für L. an die Antragstellerin gezahlten Pflegegeldes beansprucht, kann er dies dem Unterhaltsanspruch der Kinder nicht entgegenhalten. Vielmehr ist ein etwaiger diesbezüglicher Ausgleichsanspruch gegen die Antragstellerin gesondert geltend zu machen.

1. Gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB sind beide Elternteile als gleich nahe Verwandte ihren Kindern gegenüber grundsätzlich anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen unterhaltsverpflichtet. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt jedoch der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Verpflichtung, zu dessen Unterhalt beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes, wohingegen der andere Elternteil den Unterhalt gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren hat. Dabei bemisst sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach den Lebensverhältnissen beider Eltern, wobei die Höhe des zu zahlenden Barbetrags auf den nach dem eigenen Einkommen des Barunterhaltspflichtigen geschuldeten Unterhalt beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2022, XII ZB 325/20, juris Rn. 50; Beschluss vom 16.09.2020, XII ZB 499/19, juris Rn. 14).

Die gesetzliche Regelung beruht auf der Annahme, dass die Pflege und Erziehung des Kindes schwerpunktmäßig von einem Elternteil geleistet wird. Anders liegt es, wenn sich die Eltern in annähernd gleichem Umfang an der Betreuung des Kindes beteiligen, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben übernimmt. Dann liegen die Voraussetzungen von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht vor, so dass beide Elternteile gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Barunterhalt des Kindes haften (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2014, XII ZB 599/13, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 11.01.2017, XII ZB 565/15, juris Rn. 20). Bei einer derartigen paritätischen Betreuung des Kindes durch die Eltern ist der von diesen jeweils geleistete Naturalunterhalt als teilweise Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, der über das höhere Einkommen verfügt, richtet sich daher lediglich auf den Ausgleich der nach Abzug der von den Eltern erbrachten Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze (vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2017, XII ZB 565/15, juris Rn. 44).

a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte, der der Senat folgt, ist die gesetzliche Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB und die damit verbundene Befreiung des hauptbetreuenden Elternteils von der Barunterhaltspflicht so lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Denn dann ist die dem zugrundeliegende Annahme gerechtfertigt, dass dieser Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung durch die persönliche Fürsorge und Erziehung sowie im Rahmen von Versorgungsleistungen nachkommt, während der andere Elternteil auf der Grundlage seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Barunterhalt verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2014, XII ZB 599/13, juris Rn. 20 ff.). Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass auch der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen übernimmt, selbst wenn diese über einen regelmäßigen Wochenendumgang und die Kinderbetreuung während der Hälfte der Ferien hinausgehen, wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für das Kind trägt. Der im Rahmen eines deutlich erweiterten Umgangs übernommenen Mitbetreuung kann jedoch durch eine Herabgruppierung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden, wobei bedarfsdeckende Aufwendungen für das Kind dessen Bedarf mindern können. Dabei kommt der zeitlichen Komponente eine Indizwirkung zu, ohne dass sich die Beurteilungsgrundlage hierauf beschränkt (BGH, Beschluss vom 05.11.2014, XII ZB 599/13, juris Rn. 21 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 30.09.2021, 20 UF 421/21, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2019, 13 UF 89/16, juris Rn. 25 ff.).

Soweit demgegenüber in der Literatur vertreten wird, dass im Falle eines asymmetrischen Wechselmodells die Eltern eine anteilige Barunterhaltspflicht trifft und eine Berechnung unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse beider Elternteile sowie der von ihnen praktizierten Betreuungsquote zu erfolgen hat (vgl. Rubenbauer/Dose, FamRZ 2022, 1497, 1503 f. sowie FamRZ 2025, 1677, 1678; Borth, FamRZ 2023, 405, 407 f.), folgt der Senat dem nicht.

Den quotalen Berechnungsmodellen liegt die Annahme zu Grunde, dass jeder Elternteil den Unterhaltsbedarf des Kindes während seiner Betreuungszeit durch Naturalleistungen deckt und anteiligen Barunterhalt lediglich für die Betreuungsphasen des anderen Elternteils schuldet. Insoweit trifft es zwar zu, dass der Umgangselternteil während seiner Betreuungszeiten ebenfalls Leistungen auf den Unterhaltsbedarf des Kindes erbringt und dadurch den anderen Elternteil auch finanziell entlastet. Der Umfang der Deckung des finanziellen Unterhaltsbedarfs eines Kindes durch einen mitbetreuenden Elternteil korrespondiert aber in den seltensten Fällen mit dem zeitlichen Umfang des Betreuungsanteils dieses Elternteils. Vielmehr bleibt in der Regel ein wesentlicher Teil der Ausgaben beim überwiegend betreuenden Elternteil.

Diesbezüglich ist überdies zu beachten, dass sich die Mitbetreuung eines Kindes im Rahmen eines erweiterten Umgangs nach der dem Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vom 25.08.2023 zu Grunde liegenden Annahme nur auf bis zu ungefähr 45 % der regelbedarfsrelevanten Ausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG auswirkt (vgl. Rake, FamRZ 2025, 149, 153; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.04.2025, 1 UF 136/24, FamRZ 2025, 1369, 1370; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2025, 5 UF 86/24, juris Rn. 76). Dies gilt beispielsweise für Ausgaben für Nahrung, Verkehr und Freizeitgestaltung. Die übrigen Ausgaben fallen entweder in beiden elterlichen Haushalten an, ohne dass bei einem Elternteil hierdurch eine Entlastung eintritt, was etwa bei Wohnkosten der Fall ist, oder aber sie bleiben in der Verantwortung des hauptbetreuenden Elternteils, was in der Regel auf Vereinsbeiträge sowie nur einmal benötigte Anschaffungen wie Schulranzen, Schulbedarf, Schuhe, Jacken, weitere Oberbekleidung etc. zutrifft.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere die sorgerechtliche Bestimmung des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB von erheblicher Bedeutung. Danach steht die alleinige Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens, zu der auch die Beschaffung von Kleidung und Schulmaterialien für das Kind sowie die Entscheidung und Finanzierung der Mitgliedschaft in einem Sportverein oder auch die Teilnahme an Musikunterricht gehören, dem Elternteil zu, in dessen Haushalt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Rake, FF 2025, 276, 278; Maaß, FamRZ 2023, 1011, 1012). Die beim hauptbetreuenden Elternteil verbleibende Verantwortlichkeit stellt unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls insbesondere bei streitigen Elternverhältnissen einen der wesentlichen Vorteile des asymmetrischen Wechselmodells gegenüber der paritätischen Betreuung dar. Denn dadurch ist auch bei Vorliegen nicht unerheblicher Elternkonflikte die Versorgung des betroffenen Kindes in Alltagsangelegenheiten durch den einen Elternteil sichergestellt, so dass die gerichtliche Anordnung erweiterter Umgänge mit dem anderen Elternteil – im Unterschied zum paritätischen Wechselmodell – trotz des Vorhandenseins von Problemen im Rahmen der elterlichen Kommunikation und Kooperation erfolgen kann.

Eine quotale Haftung der Eltern für den Barunterhalt würde dieser Alleinentscheidungsbefugnis des hauptbetreuenden Elternteils in Alltagsbelangen zuwiderlaufen und dazu führen, dass nicht nur beim paritätischen, sondern auch beim asymmetrischen Wechselmodell beide Eltern für die Versorgung des Kindes mit nur einmal anfallenden, größeren Ausgaben verantwortlich wären (vgl. Maaß, FamRZ 2023, 1011, 1012). Dies birgt die Gefahr einer übermäßigen finanziellen Belastung des hauptbetreuenden Elternteils, da bei Uneinigkeit der Eltern die angemessene Befriedigung kostenintensiver Bedürfnisse durch den weniger als paritätisch mitbetreuenden Elternteil nicht sichergestellt wäre (vgl. Rake, FF 2025, 276, 278).

Der Vorteil dieser gesetzlichen Verantwortungszuweisung gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB, der von erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl ist, da er der Klarheit und damit der Streitvermeidung dient, darf über die Unterhaltsbemessung nicht konterkariert werden.

Angesichts dessen ist es geboten, im Rahmen einer systematisch-teleologischen Auslegung auch die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB dahingehend zu verstehen, dass sie den hauptbetreuenden Elternteil so lange von der Barunterhaltspflicht entlastet, wie das Schwergewicht der Versorgung und Erziehung des Kindes bei diesem liegt (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2025, 5 UF 86/24, juris Rn. 73; Rake, a.a.O). Hiermit ist die Annahme einer anteiligen bzw. zeitabschnittsweisen Barunterhaltspflicht des Hauptbetreuungselternteils nicht vereinbar. Konsequenterweise hat dessen Einkommen daher bei der Bemessung des durch den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil geschuldeten Barunterhalts grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (ebenso Rake, a.a.O.; Wohlgemuth, FamRZ 2019, 1977, 1978).

Der Senat bemisst den Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil daher auch bei einem erweiterten Umgang mit einem Betreuungsanteil von bis zu etwa 45 % allein nach dessen Einkommen und trägt dem durch die erweiterte Betreuung entstehenden Mehraufwand ebenso wie der auf Seiten des hauptbetreuenden Elternteils eintretenden Entlastung durch eine Herabgruppierung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 75). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Eltern keine von dem zeitlichen Betreuungsschwerpunkt abweichende Vereinbarung zur Verantwortlichkeit für wesentliche, nur in einem Haushalt anfallende Ausgabenpositionen oder zur Handhabung bestimmter Betreuungsaufgaben getroffen haben.

Hier lag und liegt der Betreuungsschwerpunkt für beide Kinder durchweg im Haushalt der Antragstellerin. Dies gilt auch für Y., der seit März 2025 in der Schulzeit sechs von vierzehn Nächte und die Hälfte der Schulferien beim Antragsgegner verbringt. Selbst unter Einbeziehung der Ferienzeiten beträgt der Betreuungsanteil der Antragstellerin damit rund 55 % und derjenige des Antragsgegners rund 45 %. Dies spricht für die Annahme eines bei der Antragstellerin verbleibenden Schwergewichts der Betreuung (vgl. für entsprechende Betreuungsanteile ebenso OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 52 ff. und 58; OLG Bamberg, Beschluss vom 01.07.2024, 7 UF 2/24, juris Rn. 16 ff. und 29; KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2019, 13 UF 89/16, juris Rn. 26; OLG Dresden, Beschluss vom 30.09.2021, 20 UF 421/21, juris Rn. 13).

Mit Ausnahme der von dem gemeinsamen Hauskonto gezahlten Kosten für die Uhren und den Sportverein liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Vereinbarung der Beteiligten vor, die die Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die mit der Organisation des täglichen Lebens der Kinder verbundenen Anschaffungen und Ausgaben in Frage stellt. Vielmehr hat die Antragstellerin vorgetragen, sie habe seit der Trennung sämtliche Schulmaterialien besorgt, Kleidung angeschafft und alle notwendigen Ausgaben für die Kinder gedeckt. Soweit der Antragsgegner dem entgegengehalten hat, er habe in seiner Betreuungszeit ebenfalls Ausgaben getätigt, wie bereits Geschenke für Kindergeburtstage besorgt oder sei mit den Jungen zum Friseur gegangen, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer einvernehmlich von § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB abweichenden Handhabung, sondern es bleibt bei der Hauptverantwortlichkeit der Antragstellerin.

Damit ist vorliegend die Antragstellerin nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB von der Barunterhaltspflicht befreit und der Antragsgegner hat nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Barunterhalt für die Kinder zu leisten, wobei seine Mitbetreuung durch eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen ist.

b) Für die Ermittlung des im Rahmen der Herabgruppierung zu Grunde zu legenden, unterhaltsrechtlich relevanten Mitbetreuungsanteils erachtet der Senat grundsätzlich die Anzahl der Übernachtungen des Kindes beim mitbetreuenden Elternteil außerhalb der Ferienzeiten als praktikables und sachgerechtes Kriterium.

Dabei ist zu beachten, dass den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle eine Betreuung des bedürftigen Kindes im Rahmen eines Residenzmodells mit vierzehntägigen Wochenendumgängen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und einer hälftigen Aufteilung der Schulferien zu Grunde liegt (vgl. Niepmann/Rake/Gutjahr, FamRZ 2025, 1346, 1347). Es erscheint daher folgerichtig, diese Betreuungszeiten im Rahmen der Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Abweichung vom Tabellenunterhalt angezeigt ist, außen vor zu lassen und lediglich Abweichungen vom üblichen Residenzmodell als relevant für die Herabstufung heranzuziehen. Verbringen Kinder neben vierzehntägigen Wochenendumgängen zusätzlich einen weiteren Nachmittag unter der Woche ohne Übernachtung beim barunterhaltspflichtigen Elternteil, so ist dies im Hinblick auf den damit für diesen verbundenen Aufwand und die korrespondierende Entlastung des Hauptbetreuungselternteils unterhaltsrechtlich noch zu vernachlässigen. Sind mit dem ausgeweiteten Umgang jedoch zusätzliche Übernachtungen verbunden, so geht mit der Betreuung am Nachmittag, dem Abendessen, dem Zubettbringen, der nächtlichen Verfügbarkeit und dem Bereitmachen für die Tagesbetreuung oder die Schule am nächsten Morgen eine erhebliche Betreuungsleistung einher, die auch mit einer entsprechenden Entlastung des hauptbetreuenden Elternteils verbunden ist.

Unter Würdigung dieser Kriterien erachtet der Senat es als angemessen, eine Herabgruppierung ab einer Mitbetreuung im Umfang von vier von vierzehn Nächten, mithin einem Betreuungsanteil von 28,57 % vorzunehmen. Denn darin liegt im Vergleich zum Residenzmodell eine Umgangserweiterung, die mit einer deutlichen Entlastung des hauptbetreuenden Elternteils im Alltag einhergeht und daher auch unterhaltsrechtlich Beachtung zu finden hat.

Bei einer Mitbetreuung im Umfang von drei von vierzehn Nächten, mithin einem Betreuungsanteil von etwa 21 %, erscheint diese Entlastung hingegen noch nicht in einer Weise gegeben, die eine Abweichung von den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle rechtfertigt. Insoweit ist zu beachten, dass die im Rahmen eines Residenzmodells üblichen Wochenendumgänge sich zur Erleichterung des Übergangs des Kindes von dem einen in den anderen elterlichen Haushalt ohnehin häufig von Freitag nach der Betreuung in der Schule oder im Kindergarten bis zum darauffolgenden Montag zum Beginn der Tagesbetreuung erstrecken.

c) Hinsichtlich der Bemessung des Umfangs der Herabgruppierung stellt der Senat maßgeblich darauf ab, inwieweit der mitbetreuende Elternteil während seiner Betreuungszeit über die Gewährung von Naturalunterhalt den Bedarf des Kindes anteilig deckt und den hauptbetreuenden Elternteil dadurch entlastet. Der Senat erachtet es als sachgerecht, diesen Anteil der Bedarfsdeckung im Wege einer pauschalierenden Schätzung zu ermitteln und hierzu bei Fehlen abweichender Anhaltspunkte auf die oben bereits genannte Annahme zurückzugreifen, nach der die Mitbetreuung des Kindes im Rahmen eines erweiterten Umgangs etwa 45 % der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG betrifft (vgl. ebenso bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.04.2025, 1 UF 136/24, FamRZ 2025, 1369, 1370; dem folgend OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 76). Auf dieser Grundlage errechnet sich bei einer Mitbetreuung im Umfang von vier von vierzehn Nächten (entsprechend 28,57 %) eine angenommene Bedarfsdeckung im Umfang von 12,85 % (= 45 % x 0,2857), bei einer Mitbetreuung im Umfang von fünf von vierzehn Nächten (entsprechend 35,71 %) eine Bedarfsdeckung von etwa 16 % (45 % x 0,3571) und bei einer Mitbetreuung im Umfang von sechs von vierzehn Nächten (entsprechend 42,86 %) eine Bedarfsdeckung von etwa 19,28 % (45 % x 0,4286).

Vor diesem Hintergrund erscheint es unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Kindesunterhaltsbedarf bis zur fünften Einkommensgruppe mit jeder Gruppe um 5 % erhöht, angemessen, bei vier von vierzehn Übernachtungen beim Umgangselternteil eine Herabgruppierung um zwei Einkommensgruppen vorzunehmen, bei fünf von vierzehn Übernachtungen um drei Einkommensgruppen und bei sechs von vierzehn Übernachtungen um vier Einkommensgruppen. Auf diese Weise kommt auch eine Herabsetzung des Bedarfs auf Beträge unterhalb des Mindestunterhalts in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 76; Rake, FF 2025, 275, 280). Denn das Existenzminimum des Kindes würde dadurch nicht gefährdet, da der Herabsetzung eine angenommene Bedarfsdeckung durch die Betreuung im Haushalt des Umgangselternteils zu Grunde liegt.

2. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend für den gesamten im Streit stehenden Unterhaltszeitraum seit September 2023 von einem Barunterhaltsbedarf der Kinder i.H.v. jedenfalls 100 % des Mindestunterhalts auszugehen.

a) Im Zeitraum von September 2023 bis August 2024 erfolgt im Rahmen der Bemessung des Barunterhaltsbedarfs der Kinder Y. und L. keine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle.

Nachdem der Umgang des Antragsgegners mit den Söhnen im September und Oktober 2023 zunächst nur in geringfügigem Umfang stattfand, hat er die Kinder gemäß der zwischen den Beteiligten getroffenen Umgangsvereinbarung im Zeitraum von November 2023 bis August 2024 vierzehntägig jeweils von Freitagmittag bis Montagmorgen sowie an jedem Mittwochnachmittag und in der Hälfte der Ferien betreut. Diese Mitbetreuung im Umfang von drei von vierzehn Übernachtungen und einem Nachmittag pro Woche entspricht noch einem Residenzmodell und rechtfertigt aus den oben dargelegten Gründen keine Abweichung von dem Tabellenunterhalt. Der Umstand, dass der Umgang im Wege eines sogenannten Nestmodells in dem gemeinsamen Haus der Beteiligten stattgefunden hat, ändert insoweit nichts.

Der Antragsgegner war auch durchgehend hinreichend leistungsfähig, um 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindesgeldes für beide Kinder aus seinem Einkommen aufbringen zu können.

Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltsverpflichtet, wer außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts den Kindesunterhalt zu gewähren, wobei Eltern nach § 1603 Abs. 2 BGB ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel einzusetzen. Dabei trifft sie die Obliegenheit, ihre Arbeitskraft im Interesse des Kindes so gut wie möglich einzusetzen und müssen sie sich demzufolge gegebenenfalls fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die sie durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnten (BGH, Urteil vom 04.05.2011, XII ZR 70/09, juris Rn. 29; Urteil vom 03.12.2008, XII ZR 182/06, juris Rn. 20; Grüneberg/von Pückler, BGB, 84. Auflage 2025, § 1603 Rn. 23). Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Leistungsfähigkeit trägt dabei der Unterhaltsverpflichtete (vgl. Grüneberg/von Pückler, a.a.O., § 1603 Rn. 47 m.w.N.). Vorliegend fehlt es an der schlüssigen Darlegung von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners.

aa) Für das Jahr 2023 geht der Senat von einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragsgegners i.H.v. mindestens 2.237,33 € aus.

(1) Das dem Antragsgegner ausgezahlte durchschnittliche Nettoeinkommen betrug nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts im Jahr 2023 monatlich 2.583,33 €.

(2) Außerdem hat der Antragsgegner ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen der Firma N. GmbH eine Sachzuwendung in Form der Zurverfügungstellung eines privat nutzbaren Dienstwagens erhalten. Der insoweit gewährte geldwerte Vorteil für die Pkw-Nutzung ist in den Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2023 mit einem Bruttobetrag von monatlich 426,00 € ausgewiesen, wovon nach Abzug von Steuern i.H.v. 136,00 € ein Nettobetrag von 290,00 € verbleibt. Dieser Sachbezug ist dem Einkommen des Antragsgegners hinzuzurechnen.

Der Umstand, dass keiner der Beteiligten hierzu ausdrücklichen Vortrag gehalten hat, steht der Berücksichtigung der Sachzuwendung durch den Senat nicht entgegen. Denn der geldwerte Vorteil ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Gehaltsabrechnungen, auf deren Inhalt sich sein Vorbringen erstreckt.

Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers sind nach Ziffer 4. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des hiesigen Oberlandesgerichts Einkommen, soweit sie entsprechende – ggf. nach § 287 ZPO zu schätzende – Eigenaufwendungen ersparen. Dabei können die für Firmenwagen steuerlich in Ansatz gebrachten Beträge von in der Regel 1 % des Bruttolistenpreises einen Ansatzpunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils bieten. Es ist jedoch stets zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige sich nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen privat einen ähnlich teuren Pkw geleistet hätte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.07.2024, 3 UF 92/23, juris Rn. 41; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.08.2015, 2 UF 69/15, juris Rn. 47). Insoweit ist insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen Zurückhaltung geboten.

Hier wurde die Höhe des Pkw-Vorteils ausweislich der Gehaltsabrechnungen nach der üblichen 1 %-Regel bemessen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag unangemessen sein könnte oder dass der Antragsgegner sich keinen eigenen Pkw mit einem vergleichbaren Finanzierungsaufwand geleistet hätte, liegen nicht vor. Vielmehr erscheint die Höhe des Aufwands in Anbetracht seines guten Einkommens sowie der Finanzierung eines Eigenheims mit monatlichen Raten von 1.397,00 € nicht unverhältnismäßig. Selbst für Kleinst- und Kleinwagen betragen die durchschnittlichen monatlichen Kosten etwa 400,00 € (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 41 m.w.N.). Der hier ausgewiesene geldwerte Vorteil von 426,00 € liegt nur knapp über diesem Betrag. Daher ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsgegner sich ohne Dienstwagen einen eigenen Pkw angeschafft hätte und in Höhe des in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Pkw-Vorteils abzüglich der Steuerbelastung, mithin i.H.v. 290,00 €, eigene Aufwendungen erspart hat.

Hierauf ist der Antragsgegner mit Verfügung vom 20.08.2025 hingewiesen worden. In seiner Stellungnahme vom 02.09.2025 hat er keine Einwände gegen die Höhe des vom Senat angenommenen geldwerten Vorteils für den durch ihn genutzten Pkw erhoben.

(3) Hinzu kommt das bei der ___ erzielte Einkommen des Antragsgegners i.H.v. unstreitig monatlich 550,00 €. In Anbetracht der gegenüber seinen minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB geltenden gesteigerten Unterhaltspflicht kommt es nicht in Betracht, dieses Einkommen als überobligatorisch einzuordnen und nur anteilig in die Berechnung einzustellen, zumal bereits das Zusammenleben der Familie hiervon geprägt war. Das Nebeneinkommen ist daher jedenfalls für den Zeitraum, in dem der Umgang des Antragsgegners noch einem Residenzmodell entsprach, zumindest insoweit zu berücksichtigen, als es zur Sicherstellung des Mindestunterhalts erforderlich war. Dies war im Jahr 2023 der Fall.

(4) Von dem monatlichen Gesamteinkommen i.H.v. 3.423,33 € sind keine berufsbedingten Aufwendungen in Abzug zu bringen, da dem Antragsgegner ausweislich der Gehaltsabrechnungen der Firma N. GmbH neben der Pkw-Nutzung als weitere Sachleistung auch eine Erstattung der Fahrtkosten für die Wege vom Wohnort zur Arbeit gewährt wird. Anhaltspunkte für sonstige berufsbedingte Aufwendungen sind nicht dargetan.

(5) Als Abzugsbetrag vom Einkommen hat der Antragsgegner lediglich die Zahlungen auf das sogenannte Hauskonto der Beteiligten i.H.v. 1.200,00 € geltend gemacht. Die einkommensmindernde Berücksichtigung dieses Betrags kommt jedoch allenfalls insoweit in Betracht, als die Zahlungen nicht der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs der Kinder dienten, was in Höhe von 1.186,00 € der Fall ist.

(a) Es ist unstreitig, dass von dem gemeinsamen Hauskonto für jedes Kind jeweils monatlich 8,00 € für den Turnverein sowie rund 6,00 € auf die Verträge für deren Uhren gezahlt wurden. Diese Ausgaben hat der Antragsgegner durch seine Einzahlungen auf das Konto zur Hälfte mitfinanziert. Damit sind bis Oktober 2024 für jedes Kind monatlich 7,00 €, insgesamt mithin monatlich 14,00 €, als auf den Kindesunterhalt erbracht anzurechnen.

(b) Soweit die Zahlungen auf das Hauskonto der Finanzierung der im Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie sowie der Begleichung der Hausnebenkosten dienten, hat keine Anrechnung auf den Barunterhalt zu erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grundsatz, dass die vom Unterhaltspflichtigen seinen Kindern gewährte kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum die Höhe des Kindesunterhalts nicht beeinflusst, sondern vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen wird. Eine Anrechnung von Zahlungen auf die Wohnkosten der Kinder auf den geschuldeten Barunterhalt ist dadurch nicht ausgeschlossen, setzt aber eine entsprechende – ggf. auch konkludente – Vereinbarung der Eltern voraus, die vom Unterhaltspflichtigen darzulegen ist. Um eine konkludent vereinbarte Anrechnung der Zahlungen auf den im Barunterhalt enthaltenen Wohnbedarf der Kinder annehmen zu können, ist allerdings auszuschließen, dass dadurch im wirtschaftlichen Ergebnis nur die Antragstellerin den Wohnraum gewährt (BGH, Beschluss vom 18.05.2022, XII ZB 325/20, juris Rn. 38 ff.).

Hier hat sich der Antragsgegner durch seine Zahlungen auf das Hauskonto in der Zeit bis Oktober 2024 zur Hälfte an den Wohnkosten der Kinder beteiligt. Der Annahme einer konkludent vereinbarten Anrechnung dieser Zahlungen auf den im Barunterhalt enthaltenen Wohnbedarf der Kinder steht jedoch entgegen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.11.2023 auf die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die von ihr und den Kindern genutzte Immobilie in Anspruch genommen sowie zur alleinigen Übernahme sämtlicher Hauskosten aufgefordert hat. Dies spricht dafür, dass nach seiner Vorstellung die Finanzierung des Wohnraums der Kinder allein durch die Antragstellerin erfolgen sollte. Denn die Zahlungen des Antragsgegners auf die Wohnkosten der Kinder führten für die Antragstellerin im Ergebnis nicht zu einer Ersparnis, wenn sie im Gegenzug für die Nutzung des Wohnraums durch sie und die Kinder ein Nutzungsentgelt zu zahlen hatte. Soweit der Antragsgegner in seinem weiteren Schreiben vom 19.09.2025 einen auf den Wohnkostenanteil der Kinder entfallenden Betrag von 100,00 € von der Forderung der Erstattung der von ihm verauslagten Zahlungen auf die Hausnebenkosten ausgenommen hat, ändert diese im Nachhinein abgegebene Erklärung nichts an der anderweitigen Würdigung der Aufforderung vom 12.11.2023.

(c) Soweit hinsichtlich des Betrags von monatlich 1.186,00 € die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit als notwendige Belastung fraglich ist, bedarf dies vorliegend keiner Erörterung. Zwar hat der Antragsgegner zumindest wesentliche Teile dieser Zahlungen mit Schreiben vom 12.11.2023 und vom 19.09.2025 von der Antragstellerin zurückgefordert, was gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit sprechen könnte. Eine Entscheidung dieser Frage ist jedoch nicht erforderlich, da die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners auch bei Abzug eines Betrags von 1.186,00 € von seinem Einkommen gegeben ist.

(6) Vor dem Hintergrund der gegebenen finanziellen Leistungsfähigkeit kann auch dahinstehen, ob der Antragsgegner über Vermögen verfügt, welches er zu Unterhaltszwecken einzusetzen hätte, und ob ihm für die Zeit ab November 2023 aufgrund des damals praktizierten Nestmodells für die Nutzung des Hauses während der Umgangszeiten ein Teil-Wohnvorteil anzurechnen ist.

(7) Die Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragsgegners stellt sich für das Jahr 2023 danach wie folgt dar:

Durchschnittlicher Netto-Auszahlungsbetrag aus Haupttätigkeit 2.583,33 €
Sachbezug Pkw 290,00 €
Einkommen aus Nebentätigkeit 550,00 €
Zahlungen auf Hauskonto -1.186,00 €
Ergebnis 2.237,33 €
Verfügbarer Betrag oberhalb des notwendigen Selbstbehalts von 1.370,00 € 867,33 €
Oberhalb des im Jahr 2023 geltenden notwendigen Selbstbehalts i.H.v. 1.370,00 € hatte der Antragsgegner einen monatlichen Betrag von 867,33 € für Unterhaltszwecke zur Verfügung. Davon konnte er den Zahlbetrag des Mindestunterhalts für beide Kinder i.H.v. zusammen 754,00 € uneingeschränkt aufbringen.

bb) In der Zeit von Januar bis Oktober 2024 betrug das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners mindestens 2.350,72 €, so dass dessen Leistungsfähigkeit ebenfalls nicht eingeschränkt war.

Ausweislich der Gehaltsabrechnung für Dezember 2024 erhielt er im Gesamtjahr durchschnittliche Netto-Auszahlungsbeträge i.H.v. 3.073,61 € pro Monat. Hinzu kommt der Pkw-Vorteil, der in den Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2024 mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttobetrag von 507,00 € ausgewiesen ist, von dem nach Abzug von Steuern i.H.v. 136,00 € ein Nettobetrag i.H.v. 371,00 € verbleibt. In Anbetracht des erhöhten Einkommens geht der Senat davon aus, dass dieser Betrag den vom Antragsgegner ersparten Aufwendungen entspricht, zumal er auf den entsprechenden Hinweis des Senats vom 20.08.2025 keine Einwände gegen die Berücksichtigung eines Sachbezugs in dieser Höhe vorgebracht hat.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten im Oktober 2024 eine Steuererstattung i.H.v. 5.110,60 € erhalten haben. Dieser Erstattungsbetrag ist beiden Eheleuten zur Hälfte zugutegekommen, nachdem der Antragsgegner einen Teilbetrag von 2.900,00 € auf ein gesamtschuldnerisches Darlehen gezahlt hat und die Hälfte des Restbetrags von 2.210,60 € an die Antragstellerin gezahlt hat. Von der Steuererstattung stand dem Antragsgegner damit ein Anteil i.H.v. 1.105,30 € zur freien Verfügung. Auf das Gesamtjahr umgelegt ergibt sich ein einkommenserhöhender monatlicher Betrag von 92,11 €.

Selbst ohne Berücksichtigung des Nebeneinkommens i.H.v. 550,00 € verblieb dem Antragsgegner damit nach Abzug der Zahlungen auf das Hauskonto i.H.v. 1.186,00 € ein bereinigtes Einkommen i.H.v. 2.350,72 €.

Durchschnittlicher Netto-Auszahlungsbetrag 3.073,61 €
Sachbezug Pkw 371,00 €
Steuererstattung 92,11 €
Zahlungen auf Hauskonto -1.186,00 €
Ergebnis 2.350,72 €
Verfügbarer Betrag oberhalb des notwendigen Selbstbehalts von 1.450,00 € 900,72 €
Oberhalb des ab dem Jahr 2024 auf 1.450,00 € erhöhten notwendigen Eigenbedarfs stand dem Antragsgegner damit ein Betrag von 900,72 € zur Verfügung, so dass er in der Lage war, den Zahlbetrag des Mindestunterhalts für beide Kinder i.H.v. zusammen 852,00 € vollumfänglich aufzubringen.

b) In der Zeit von September 2024 bis Februar 2025 betreute der Antragsgegner die Söhne Y. und L. aufgrund des umgangsausweitenden Beschlusses des Amtsgerichts vom 20.08.2024 zum Aktenzeichen 21 F 2058/24 UG an vier von vierzehn Tagen und Nächten zuzüglich eines weiteren Nachmittags. Dies rechtfertigt im Rahmen der Bemessung des Barunterhaltsbedarfs der Kinder nach den obigen Ausführungen eine Herabgruppierung um 10 %, mithin um zwei Einkommensgruppen.

aa) In den Monaten September und Oktober 2024 betrug das bereinigte monatliche Einkommen des Antragsgegners wie dargelegt weiterhin 2.350,72 € und fiel damit in die zweite Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (2.101,00 € bis 2.500,00 €).

bb) Ab November 2024 erhöhte sich sein Einkommen durch seinen Einzug in das im Miteigentum der Beteiligten stehende Haus, da ihm insoweit ein Wohnvorteil zuzurechnen ist. Der Wohnvorteil bemisst sich nach der für die Immobilie erzielbaren monatlichen Kaltmiete, die der Senat gemäß § 287 ZPO aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Bode vom 05.01.2024 auf mindestens 1.500,00 € schätzt. Dass der Mietwert jedenfalls nicht geringer anzusetzen ist, ergibt sich auch daraus, dass der Antragsgegner im November 2023 die von ihm gegenüber der Antragstellerin geltend gemachte Nutzungsvergütung selbst mit monatlich 1.600,00 € bemessen hat.

Damit errechnet sich für die Monate November und Dezember 2024 ein unterhaltsrechtlich relevantes Monatseinkommen des Antragsgegners von 3.639,72 €, welches in die fünfte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (3.301,00 € bis 3.700,00 €) fällt:

Durchschnittlicher Netto-Auszahlungsbetrag 3.073,61 €
Sachbezug Pkw 371,00 €
Steuererstattung 92,11 €
Immobiliendarlehen -1.397,00 €
Wohnvorteil 1.500,00 €
Ergebnis 3.639,72 €
cc) Für den Zeitraum ab Januar 2025 geht der Senat von einem unterhaltsrechtlich relevanten monatlichen Einkommen des Antragsgegners i.H.v. 3.517,76 € aus, so dass es bei der Eingruppierung in die fünfte Einkommensgruppe bleibt.

Das Nettoeinkommen des Antragsgegners in den Monaten Januar bis Juni 2025 beträgt unter Einrechnung des im Januar und Februar 2025 bezogenen Krankengeldes durchschnittlich 3.046,40 € pro Monat. Zuzüglich des Pkw-Vorteils von weiterhin 371,00 € sowie des Wohnvorteils von 1.500,00 € errechnet sich nach Abzug der Raten auf das Hausdarlehen i.H.v. 1.397,00 € ein bereinigtes Einkommen von 3.517,76 €. Den im Jahr 2025 angefallenen steuerlichen Säumniszuschlägen von insgesamt 186,00 €, von denen der Antragsgegner die Hälfte getragen hat, kommt im Hinblick auf die Ansprüche der Kinder unterhaltsrechtlich keine einkommensmindernde Wirkung zu. Deren Berücksichtigung würde zudem nichts an der Eingruppierung in die fünfte Einkommensgruppe ändern.

dd) In der Gesamtbetrachtung entspricht es für den gesamten Zeitraum von September 2024 bis Februar 2025 der Billigkeit, den Barunterhaltsbedarf der Kinder jedenfalls nicht mit weniger als 100 % des Mindestunterhalts zu bemessen. Gemäß Ziffer 11.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des hiesigen Oberlandesgerichts ist das mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle gewonnene Ergebnis stets auf seine Angemessenheit für den zu entscheidenden Einzelfall zu prüfen. Dabei ist vorliegend zu beachten, dass eine Herabgruppierung um 10 % in den Monaten September und Oktober 2024 zwar zu einer Unterhaltsverpflichtung in Höhe von nur 95 % des Mindestunterhalts führen würde. Im Zeitraum von November 2024 bis Februar 2025 würde sich jedoch auch bei Herabgruppierung um zwei Einkommensgruppen rechnerisch eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts ergeben. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat es nicht als angemessen, für die beiden davor liegenden Monate eine Herabstufung auf einen geringfügig unterhalb des Mindestunterhalts liegenden Betrag vorzunehmen, zumal es sich insoweit lediglich um einen kurzen Zeitraum handelt.

Für die Monate September und Oktober 2024 ist der Unterhaltsanspruch der Kinder bereits i.H.v. jeweils monatlich 7,00 € erfüllt, so dass noch monatlich 419,00 € pro Kind zu zahlen sind.

Für die Zeit ab November 2024 ist hingegen der volle Zahlbetrag des Mindestunterhalts i.H.v. monatlich 426,00 € für jedes Kind offen.

c) Ab März 2025 hat sich der Betreuungsanteil des Antragsgegners aufgrund des Beschlusses des Senats vom 27.02.2025 zum Aktenzeichen 1 UF 143/24 weiter erhöht. Er betreut Y. nun vierzehntägig von Dienstagmittag bis Montagmorgen, mithin an sechs von vierzehn Tagen und Nächten, sowie L. vierzehntägig von Mittwochmittag bis Montagmorgen, mithin an fünf von vierzehn Tagen und Nächten. Dies entspricht bezüglich Y. einem Anteil von 42,86 % und für L. einem Anteil von 35,71 %, so dass nach den obigen Ausführungen für Y. eine Herabgruppierung um 20 %, mithin um vier Einkommensgruppen, sowie für L. um 15 %, mithin um drei Einkommensgruppen gerechtfertigt ist.

Da das Einkommen des Antragsgegners – wie dargelegt – im Jahr 2025 in die fünfte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle fällt, bleibt es auch bei Herabgruppierung um drei bzw. vier Einkommensgruppen bei einem Unterhaltsbedarf der Kinder in Höhe des erstinstanzlich titulierten Mindestunterhalts.

III.

Die beim Bundesgerichtshof derzeit unter dem Aktenzeichen XII ZB 415/25 anhängige Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.08.2025 zum Aktenzeichen 5 UF 86/24 veranlasst den Senat nicht zu einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 148 Abs. 1 ZPO.

Insoweit ist zu beachten, dass der im dortigen Verfahren zugrunde gelegte Sachverhalt sich von dem vorliegenden Fall insbesondere dadurch unterscheidet, dass es dort für den gesamten relevanten Zeitraum um eine Mitbetreuung des barunterhaltspflichtigen Elternteils im Umfang von sechs von vierzehn Übernachtungen geht, hier jedoch mehrere Zeiträume mit unterschiedlichen Mitbetreuungsanteilen des Antragsgegners zu beurteilen sind. Angesichts dessen ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen des oben genannten Verfahrens sämtliche Fragen klären wird, die vorliegend im Rahmen der Bemessung des Barunterhaltsbedarfs der Kinder relevant sind. Zudem überwiegt in Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsgegner bisher – mit Ausnahme geringfügiger Beträge von monatlich 7,00 € – keinen Kindesunterhalt gezahlt hat, das Interesse der Antragstellerin an einer zügigen Entscheidung das Aussetzungsinteresse des Antragsgegners.

Auch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kommt nicht in Betracht, da die Antragstellerin dem dahingehenden Antrag des Antragsgegners nicht zugestimmt hat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Da die Beschwerde des Antragsgegners lediglich hinsichtlich der teilweise eingetretenen Erfüllung des Unterhaltsanspruchs der Kinder in geringfügigem Umfang Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen – zumal der Antragsgegner diesen Einwand erstmals im Beschwerdeverfahren konkretisiert hat.

Der Beschwerdewert bestimmt sich nach §§ 40, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Da der Antragsgegner die vom Amtsgericht ausgesprochene Unterhaltsverpflichtung vollumfänglich angreift, entspricht der Beschwerdewert der erstinstanzlichen Titulierung. Der Gesamtwert von 15.738,00 € ergibt sich aus dem Jahreswert der für die Zeit nach Antragseingang ab Mai 2024 titulierten monatlichen Unterhaltsverpflichtung i.H.v. 852,00 € (= 10.224,00 €), zuzüglich der Rückstände für die Zeit von September 2023 bis April 2024 i.H.v. insgesamt 5.514,00 €.

Gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Dies betrifft sowohl die Frage, ab welchem Mitbetreuungsanteil sich ein erweiterter Umgang überhaupt auf den Barunterhaltsanspruch der Kinder gegen den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil auswirkt, als auch die Frage, in welcher Weise eine asymmetrische Mitbetreuung bei der Bemessung des Barunterhaltsbedarfs zu berücksichtigen ist.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.11.2025
1 UF 46/25

Schreibe einen Kommentar