OLG Brandenburg: Voraussetzungen der Scheidung nach Trennungsjahr

OLG Brandenburg: Voraussetzungen der Scheidung nach Trennungsjahr

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 14. Oktober 2008 – 20 F 107/2008 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der zur Urkundenrolle Nr. A 422/2003 der Notarin … in B. beurkundete Ehevertrag nichtig ist.

Im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 14. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Nauen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung nach einjähriger Trennungszeit vorliegen, ob mit der Scheidung im Verbund über den Versorgungsausgleich zu befinden ist oder ob dieser wirksam vertraglich abbedungen worden ist.

Die Parteien sind die Eltern des am …. April 2002 geborenen gemeinsamen Kindes D.. Sie haben am 30. Juni 2003 die Ehe geschlossen und am 15. Dezember 2003 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag zur Urk.R.-Nr. A 422/2003 bei der Notarin … in B. geschlossen.

In diesem Vertrag haben die Parteien zu Ziff. II. den gesetzlichen Güterstand aufgehoben und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Weiter heißt es unter dieser Ziffer „Ansprüche auf Zugewinnausgleich sind abgefunden und werden für die Vergangenheit ausgeschlossen“.

Unter Ziff. III wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und unter Ziff. IV des notariell beurkundeten Vertrages vereinbarten die Parteien einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall der rechtskräftigen Scheidung und zwar auch für den Fall der Not.

Die Antragsgegnerin hat den Beruf einer Reiseverkehrskauffrau erlernt. Im Zeitpunkt der Eheschließung war sie infolge der Geburt des gemeinsamen Kindes der Parteien nicht berufstätig. Sie leidet seit ihrer Kindheit an einer beidseitigen hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit und ist zu 50 % schwerbehindert. Bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag nur anteilsmäßig und überwiegend ohne Publikumsverkehr in ihrem Beruf gearbeitet. Seit Sommer 2004 ist sie einer geringfügigen Beschäftigung als Fitnesstrainerin nachgegangen. Nach ihrem – bestrittenem – Vortrag kann sie wegen zunehmender Verständigungsschwierigkeiten nicht mehr in ihrem erlernten Beruf arbeiten.

Der Antragsteller ist Kfz-Meister und arbeitet bei der Firma B.. Während der bestehenden Ehe hat er alleine das Familieneinkommen verdient.

Die Parteien haben sich am 10. Juli 2007 getrennt. Die Trennung erfolgte durch den Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung, die in einem Einfamilienhaus war, das der Antragsteller nach Abschluss des Ehevertrages zu Alleineigentum erworben hatte. Der Grundstückskaufvertrag wurde ebenfalls am 15.Dezember 2003 bei der Notarin … in B. beurkundet. Unstreitig erfolgte zunächst die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages, was längere Zeit in Anspruch nahm, und danach die Beurkundung des Ehe- und Erbvertrages. Während der gesamten Zeit war die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind in der Kanzlei der Notarin anwesend und wartete während der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages im Besucherraum.

Am 29. Juli 2008 hat der Antragsteller einen Antrag auf Ehescheidung, der der Antragsgegnerin am 5. August 2008 zugestellt worden ist, gestellt. Zuvor hatte der Antragsteller unter dem 29. Mai 2008 eine Unterhaltsurkunde für das gemeinsame Kind errichtet. Das Kind hält sich bisher im sog. Wechselmodell bei den Eltern auf.

Die Antragsgegnerin hat dem vom Antragsteller in I. Instanz gestellten Antrag auf Ehescheidung nicht zugestimmt und auch ihrerseits keinen eigenen Scheidungsantrag gestellt.

Die Antragsgegnerin hat einen Antrag auf Feststellung, dass der Ehevertrag der Parteien vom 15. Dezember 2003 rechtsunwirksam ist, gestellt und hilfsweise, für den Fall, dass auf Scheidung der Ehe erkannt werde, einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt.

Nach Anhörung der Parteien hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden. Den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des am 15. Dezember 2003 beurkundeten Ehevertrages hat es zurückgewiesen und gleichzeitig verkündet, dass eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht stattfinde.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Ehe der Parteien sei zu scheiden, weil sie gescheitert sei.

Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Ehevertrages sei als unzulässig zurückzuweisen, da kein Feststellungsinteresse bestehe, weil die Möglichkeit der Leistungsklage bereits gegeben sei. Ebenso wenig habe die Ehefrau mit Erfolg den Ehevertrag anfechten können.

Der Versorgungsausgleich sei ebenfalls nicht durchzuführen, denn die Eheleute hätten diesen im notariellen Vertrag wirksam ausgeschlossen. Da die Scheidung auch nach Ablauf der einjährigen Frist eingereicht worden sei, sei der Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB wirksam.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Abweisung des Scheidungsantrages erstrebt, so wie die Feststellung, der Ehevertrag sei unwirksam.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine einverständliche Ehescheidung im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB lägen bisher nicht vor. Vor Ablauf der dreijährigen Trennungszeit habe das Amtsgericht die Ehe gegen den Willen der Antragsgegnerin nicht scheiden dürfen.

Des Weiteren rügt die Antragsgegnerin, dass sich das Amtsgericht mit dem erhobenen Einwand der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages in keiner Weise auseinander gesetzt habe und darüber hinaus die in diesem Fall ausnahmsweise zulässige Feststellung der Unwirksamkeit des gesamten Ehevertrages auch im Hinblick auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Stuttgart verkannt habe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 14. Oktober 2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Nauen – 20 F 107/2008 – wird festgestellt, dass der am 15. Dezember 2008 beurkundete Ehevertrag zur Urk.R.-Nr. A 422/2003 Notarin … in B. unwirksam ist,

2. der Scheidungsantrag wird abgewiesen.

Hilfsweise beantragt die Antragsgegnerin

die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die I. Instanz, insbesondere zur Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache insoweit Erfolg, als es teilweise zur Abänderung des Urteils und im Übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht führt.

Das angefochtene Urteil kann insoweit keinen Bestand haben, als es auf Scheidung der Ehe erkannt hat, ohne den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat dem Scheidungsantrag des Antragstellers stattgegeben, ohne gleichzeitig den Versorgungsausgleich durchzuführen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts haben die Parteien den Versorgungsausgleich nicht wirksam durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 15. Dezember 2003 ausgeschlossen. Ebenso wenig lagen die Voraussetzungen des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vor.

Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen. Zwar ist nicht von einer einverständlichen Scheidung der Parteien im Sinne der §§ 1566 Abs. 1 BGB, 630 ZPO auszugehen mit der Folge, dass die (unwiderlegbare) Vermutung des § 1566 nicht eingreift. Die Ehe ist aber im Sinne des § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB gescheitert und damit kann die Ehe nach einjähriger Trennungszeit ohne die Voraussetzungen einer einverständlichen Scheidung geschieden werden. Die Parteien haben bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung länger als ein Jahr voneinander getrennt gelebt. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestand nicht mehr und nach den Äußerungen der Parteien in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht, die sie sinngemäß vor dem Senat wiederholt haben, kann nicht erwartet werden, dass die Parteien die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen (§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB). Insoweit reicht eine einseitige Zerrüttung auf Seiten eines Ehegatten aus; es genügt, wenn aus dem Verhalten und den als glaubhaft angesehenen Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu seinem Partner zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen (BGH NJW 1978, 1810 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 292; FamRZ 1997, 1212; NJW-RR 2006, 1313).

Dem Amtsgericht ist darin zu folgen, dass hier genügend Indizien für die Zerrüttung der Ehe der Parteien vorliegen. Insbesondere haben beide Parteien bereits in ihrer erstinstanzlichen Anhörung übereinstimmend bekundet, dass sie keine Möglichkeit mehr sehen, die Ehe miteinander fortzusetzen. Es hat auch nach dem Vorbringen der Parteien keinerlei Versöhnungsversuche nach dem Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung gegeben. Die Antragsgegnerin hat auch vor dem Senat keineswegs erklärt, dass sie ggf. eine Möglichkeit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft für wahrscheinlich halte, sondern ihre Weigerung lediglich damit begründet, dass zunächst die Folgesachen abschließend geklärt werden sollten. Diese Äußerung der Antragsgegnerin kann nicht dahingehend gewertet werden, dass sie noch irgendeine gefühlsmäßige Bindung zum Antragsteller hat, sondern ihr ist nur vorab an der Feststellung ihrer finanziellen Absicherung gelegen. Gründe im Sinne des §1568 BGB, die gegen eine Scheidung der Ehe sprechen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht und diese sind auch nicht ersichtlich. Grundsätzlich lagen somit die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehegatten nach einjähriger Trennungszeit vor. Allerdings durfte das Amtsgericht die Scheidung nicht ohne gleichzeitige Durchführung des Versorgungsausgleichs durchführen.

Das Amtsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Eheleute hätten den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften durch den Ehevertrag in der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 2003 der Notarin … wirksam ausgeschlossen. Das Amtsgericht, das allein den Ablauf eines Jahres nach Beurkundung des Ehevertrages im Lichte des Vorschrift des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB geprüft hat, hat sich mit dem Einwand der Beklagten, der Ehevertrag sei wegen Sittenwidrigkeit insgesamt unwirksam, in keiner Weise auseinander gesetzt.

Selbst wenn das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen wäre, was nicht der Fall ist, dass der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Ehevertrages unzulässig ist, hätte es spätestens im Rahmen der Frage, ob hier mit der Ehescheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, prüfen müssen, ob der Ehevertrag einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 138 BGB (Wirksamkeitskontrolle) Stand hält. Das Amtsgericht hatte zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr, und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder zu prüfen. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten und gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH FamRZ 2004, 601 ff.).

Der Senat kann im Rahmen des insoweit aufgeklärten Sachverhalts eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages selbst vornehmen.

Die Vereinbarung der Parteien führte bereits am Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer einseitigen Lastenverteilung für den Fall der Scheidung mit der Folge, dass sie als sittenwidrig anzusehen ist und an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten.

Zwar unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das ist dann der Fall, wenn durch die getroffene Regelung eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung stattfindet, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (BGH MDR 2008, 324).

Der objektive Gehalt der von den Parteien getroffenen notariellen Vereinbarung begründet den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten, denn der unmittelbare Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen wird von der Vereinbarung insbesondere durch die zu Ziffer IV des Ehevertrages getroffene Regelung tangiert. Die Parteien haben in der Ziffer IV der notariellen Vereinbarung für den Fall der Ehescheidung jede Art von Unterhalt ausgeschlossen und damit auch den Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1570 BGB. Auch der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters wurde in seiner die Antragsgegnerin benachteiligenden Wirkung dadurch verstärkt, dass die Parteien auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Dieser Ausschluss wurde auch nicht etwa dadurch gemildert, dass der Antragsteller für seine Ehefrau eine andere Alterssicherung abzuschließen sich verpflichtet hatte. Der Abschluss etwa einer Kapitallebensversicherung ergibt sich weder aus dem Inhalt des notariellen Vertrages noch hat der Antragsteller einen Abschluss und die Unterhaltung eines solchen Vertrages auch für den Fall der Ehescheidung substantiiert dargelegt und bewiesen.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das gemeinsame Kind der Parteien erst 1 Jahr und 7 Monate alt und die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht berufstätig. Das Familieneinkommen wurde allein durch den Antragsteller verdient. Dies und die unstreitig bei der Antragsgegnerin bestehende starke Innenohrschwerhörigkeit, die eine 50 %-ige Schwerbehinderung rechtfertigt, indizieren eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen. Diese Disparität stellt eine evident einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin dar. Die getroffenen Abreden würden, wären sie wirksam, dazu führen, dass die Antragsgegnerin ohne jeden nachehelichen Schutz dastünde und zwar auch dann, wenn sie – wie geschehen – das gemeinsame Kind der Parteien betreut. Die Antragsgegnerin hätte mithin die ehebedingten Nachteile, die sich – nach der Geburt ihres Kindes – aus ihrem mit der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter einhergehenden Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit ergeben, allein zu tragen – ein Ergebnis, das mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar wäre. Die Schutzlosigkeit der Antragsgegnerin war – als mögliche Folge einer Scheidung – insbesondere auch unter Berücksichtigung der dem Antragsteller bekannten starken Schwerhörigkeit seiner Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages vorhersehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Nachteile, die nach dem Inhalt des Ehevertrages allein bei der Antragsgegnerin liegen, durch anderweitige Vorteile – z. B. dem Abschluss einer Lebensversicherung – oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.

Soweit sich die Ehegatten – nach den beiderseitigen Einlassungen der Parteien in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat – darin einig waren, dass der Antragsteller mit dem Erwerb des Einfamilienhauses allein die finanziellen Lasten tragen sollte und auf der anderen Seite aber die Ehefrau auch nicht im Wege des Güterrechts für den Fall einer Scheidung an dem Vermögenszuwachs partizipieren sollte, rechtfertigt dies jedenfalls nicht und kann nicht als berechtigter Belang des Antragstellers angesehen werden, den völligen Ausschluss jeden Unterhalts für die Antragsgegnerin in Verbindung mit dem ebenfalls ausgeschlossenen Versorgungsausgleich.

Diese Missbilligung gilt hier nicht nur für den Ausschluss jeglichen nachehelichen Unterhalts, sondern in gleicher Weise auch für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und letztlich für die Änderung des gesetzlichen Güterstandes.

Die von den Parteien vereinbarte Salvatorische Klausel ändert hieran im Ergebnis nichts. Ergibt sich, wie hier, die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden bereits aus der Gesamtwürdigung eines Vertrages, dessen Inhalt für eine Partei – wie hier für die Antragsgegnerin – ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag, hier also auch den für die Antragsgegnerin nachteiligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs und des güterrechtlichen Ausgleichs. Für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum (BGH FamRZ 2006, 1097 ff.).

Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages wirtschaftlich von dem Antragsteller abhängig, da sie im Erziehungsjahr war und bereits seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes nicht mehr gearbeitet hatte. Entsprechend hatte sie auch bereits zu diesem Zeitpunkt und künftig Einbußen in ihren Versorgungsbezügen. Auch für den Antragsteller war ersichtlich, dass die schwere Innenohrschwerhörigkeit seiner Ehefrau diese künftig auch nach einem möglichen Wiedereintritt in das Berufsleben zumindest an einer vollzeitigen Tätigkeit hindern könnte. Darüber hinaus war – im Zeitpunkt der Vereinbarung – nicht auszuschließen, dass die Parteien weitere Kinder bekommen und sich die Schwerhörigkeit der Antragsgegnerin derart verschlechtert, dass sie – wie nunmehr von ihr behauptet – jedenfalls nicht mehr in ihrem erlernten Beruf tätig sein kann. Der Antragsteller hat eine anderweitige Versorgung seiner Ehefrau für den Fall der Scheidung nicht dargelegt, insbesondere kann es dahinstehen, wie vermögend der Vater der Antragsgegnerin tatsächlich war, ist und künftig bleibt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargestellt, dass sie zum einen während der notariellen Beurkundung durch das gemeinsame Kind stark abgelenkt war und zum anderen sich der Tragweite der getroffenen Regelungen und Vereinbarungen nicht bewusst war. Für sie war letztlich nur ersichtlich, dass es zu keinem Zugewinnausgleich nach Ehescheidung kommen sollte.

Haben die Parteien den Versorgungsausgleich aber nicht wirksam ausgeschlossen, so war mit der Scheidung im Verbund eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu treffen.

Das Urteil ist also im Ergebnis unter Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften des Entscheidungsverbundes ergangen. Gibt das Familiengericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache statt, ohne dass die Voraussetzungen des § 628 ZPO vorliegen, handelt es sich um ein unzulässiges Teilurteil, das nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO der Aufhebung unterliegt (OLG Hamm FamRZ 2007, 651; OLG Koblenz FamRZ 2008, 166). Der Senat ist aber auch deshalb an einer eigenen abschließenden Entscheidung gehindert, weil das Amtsgericht bisher Auskünfte bei den Versorgungsträgern nicht eingeholt hat. Das Urteil war zur Klärung der jeweils erworbenen Versorgungsanwartschaften aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht über den Scheidungsantrag und den Versorgungsausgleich zurückzuverweisen.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war hier auch ausnahmsweise der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Ehevertrages trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage im Rahmen des Scheidungsverbundes anzuerkennen. Zwar fehlt in der Regel ein solches Interesse, wenn die Möglichkeit einer Leistungsklage gegeben ist. Hier ergibt sich eine andere Beurteilung aber bereits daraus, dass die Durchführung des Feststellungsprozesses unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sachgemäßen Erledigung der streitigen Punkte in der Sache führt.

Wie bereits ausgeführt, musste das Amtsgericht ohnehin im Rahmen des durchzuführenden Versorgungsausgleichs prüfen, ob der Ehevertrag einer Wirksamkeitskontrolle standhält. Die Wirkung der Prüfung hätte sich allerdings nur auf diese Folgesache beschränkt. Bei einem nachfolgenden Verfahren zum nachehelichen Unterhalt bzw. zum Zugewinnausgleich besteht die von der Antragsgegnerin angesichts des Streitstands zwischen den Parteien auch zutreffend beschriebene konkrete Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, so dass sie nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage verwiesen werden kann. Denn die Klägerin würde das positive Ergebnis einer solchen Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO nur für die eine, nicht aber auch gleichzeitig für die andere Folgesache nutzbar machen können (zur Zwischenfeststellungsklage BGHZ 125, 251, 257). Nach objektiver Betrachtung haben auch beide Parteien ein gesteigertes Interesse an einer im Übrigen auch der Rechtssicherheit dienenden einheitlichen Feststellung, die jedenfalls in grundsätzlicher Hinsicht zur Befriedung der Parteien geeignet ist.

Die Feststellungsklage ist darüber hinaus auch begründet. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages verwiesen.

OLG Brandenburg Urteil vom 06.05.2009
13 UF 75/08

AG Nauen, Urteil vom 14.10.2008
20 F 107/2008

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