OLG Brandenburg: Umgangsrecht der Großeltern

OLG Brandenburg: Umgangsrecht der Großeltern

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1. und 2., Großeltern väterlicherseits, begehren Umgang mit ihrem jetzt sechs Jahre alten Enkelsohn R…. Dieser lebt im Haushalt seiner allein sorgeberechtigten Mutter, besucht den Kindergarten und soll im Sommer dieses Jahres eingeschult werden. R…s Vater ist am 20.7.2007 gestorben. Im Zusammenhang mit der Nachlassregelung kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Großeltern und der Mutter. R… wurde alleiniger Erbe seines Vaters und hat sich zur Absicherung einer Darlehensrückzahlungsforderung der Großeltern von 246.550 € diesen gegenüber in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.

Die Großeltern haben im Oktober 2009 das vorliegende Verfahren eingeleitet und Umgang mit R… verlangt. Die Mutter ist dem entgegengetreten und hat behauptet, R… stehe seinen Großeltern zunehmend gleichgültig gegenüber und wünsche keine Besuche.

Das Jugendamt hat in der Stellungnahme vom 22.10.2009 eine behutsame Annäherung der Großeltern an das Kind empfohlen und eine Kontaktanbahnung in der Kita vorgeschlagen. Eine solche haben die Großeltern abgelehnt.

Das Amtsgericht hat die Beteiligten am 9.11.2009 angehört. R… hat auf Nachfrage erklärt, seine Großeltern nicht besuchen zu wollen, einen Grund hierfür hat er nicht genannt. Die Großmutter hat durch Schreiben vom 10.11.2009, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, erklärt, sie nehme ihren Umgangsantrag „ohne Angabe von Gründen“ zurück.

Durch Beschluss vom 10.11.2009 hat das Amtsgericht, ungeachtet der für wirksam erachteten Antragsrücknahme der Großmutter, den Antrag der Großeltern auf Gewährung von Umgang mit ihrem Enkel R… zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Großeltern mit der Beschwerde, nachdem der Großvater durch Schreiben vom 11.11.2009 die Antragsrücknahme seiner Ehefrau widerrufen hat.

Beide Großeltern tragen nun vor:

Das vom Amtsgericht angeführte beträchtliche Spannungsverhältnis zwischen den Erwachsenen reiche nicht aus, um den Umgang mit ihrem Enkelsohn zu versagen. Früher habe ein normales Verhältnis zu R… bestanden, ebenso zu seiner Mutter. Diese habe ihnen den Umgang erst nach der erfolgreichen Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Forderung versagt. Es sei ihr sehnlichster Wunsch, einen ungestörten und von dem angespannten Verhältnis zur Mutter losgelösten Umgang zu pflegen. Sie seien bereit, mit der Mutter alle vom Umgang betroffenen Angelegenheiten vorurteilsfrei und verständnisvoll zu besprechen.

Die Antragsteller beantragen,

ihnen den Umgang mit R… an jedem zweiten Sonntag im Monat von 11 bis 17 Uhr zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt Beschwerdezurückweisung und trägt vor:

Sie sei mit einem Umgang nicht einverstanden. Sie befürchte, dass R… in einen Loyalitätskonflikt gerate. Das Verhalten der Großeltern nach dem Tod ihres Sohnes und ihre Äußerungen im Termin beim Amtsgericht zeigten, dass sie ihr, der Mutter, gegenüber negativ eingestellt seien. Sie sei davon irritiert und enttäuscht. Ihr sei daher eine Aufrechterhaltung des Kontakts zu den Großeltern nicht zuzumuten. R… selbst wolle auch keinen Kontakt mit den Großeltern, lehne diesen vielmehr kategorisch ab. Schon früher habe keine herzliche und harmonische Beziehung zu den Großeltern bestanden. Möglicherweise beruhe die ablehnende Haltung von R… auch darauf, dass die Großeltern ihm das Fahrrad seines verstorbenen Vaters nicht herausgegeben hätten. Darüber sei R… sehr enttäuscht gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1. bis 3. wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Auf den Bericht des Jugendamts des Landkreises … vom 9.3.2010 und denjenigen des Verfahrensbeistands vom 15.3.2010 wird Bezug genommen.

Der Senat hat die Großeltern, die Mutter und das Kind sowie den Verfahrensbeistand und die Vertreterin des Jugendamts angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk vom 13.4.2010 verwiesen.

II.

Das Verfahren ist im Oktober 2009 eingeleitet worden, sodass das am 1.9.2009 in Kraft getretene FamFG anzuwenden ist, Art. 111 FGG-RG. Das Beschwerdeverfahren richtet sich somit nach §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2. ist danach zulässig. Der Antragsteller zu 2. ist insbesondere auch Beteiligter dieses Verfahrens. Er war zwar nicht zusammen mit der Antragstellerin zu 1. bei der Rechtsantragstelle und hat den dort aufgenommenen Antrag vom 7.10.2009 unterzeichnet. Er hat aber den wenige Tage danach verfassten Schriftsatz vom 11.10.2009 unterzeichnet und darin den Antrag auf Regelung des Umgangs mit R… formuliert. Der Antragsteller zu 2. hat auch an dem Termin vor dem Amtsgericht am 9.11.2009 teilgenommen und die Regelung des Umgangs beantragt.

Die Zulässigkeit der Beschwerde der Antragstellerin zu 1. ist allerdings nicht zweifelsfrei. Denn sie hat den verfahrenseinleitenden Antrag durch Erklärung vom 10.11.2009 zurückgenommen. Wie sich diese Erklärung auswirkt, hängt maßgeblich von der Frage ab, ob es sich bei dem Umgangsverfahren um ein Antrags- oder ein Amtsverfahren handelt (vgl. dazu FamVerf/Schael, § 2, Rz. 83, 146; FamVerf/Paul, § 2, Rz. 43; Prütting/Helms*/Ahn-Roth, FamFG, § 22, Rz. 4). Das Antragsverfahren wird durch Antragsrücknahme beendet (vgl. FamVerf/ Schael, § 2, Rz. 112), eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung wird ohne weiteres wirkungslos, § 22 Abs. 2 FamFG, ein Rechtsmittel kann nicht mehr eingelegt werden (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 22, Rz. 16). Ein Amtsverfahren unterliegt dagegen nicht der Dispositionsbefugnis der Beteiligten, die Antragsrücknahme entfaltet gemäß § 22 Abs. 4 FamFG keine unmittelbare Rechtswirkung (vgl. Prütting/Helms*/Ahn-Roth, a.a.O., § 22, Rz. 23). Wird das Verfahren also nicht beendet, kann auch noch ein Rechtsmittel eingelegt werden. Ob danach die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. zulässig ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu Prütting/Helms*/Abramenko, § 68, Rz. 16). Denn die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. ist, wie diejenige des Antragstellers zu 2., was nachfolgend ausgeführt wird, jedenfalls unbegründet.

Die Voraussetzungen, unter denen ein Umgang der Antragsteller mit dem Enkelsohn R… geregelt werden könnte, liegen nicht vor. Nach § 1685 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass der Aufbau einer zwischenmenschlichen Beziehung zu den Großeltern regelmäßig im Interesse des Kindes liegt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 200, 1601, 1602; Johannsen/ Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1685, Rz. 3; Spangenberg, FamRZ 2002, 48). Allerdings begründet allein das Verwandtschaftsverhältnis noch keine Vermutung, dass der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl dient, dies muss vielmehr im Einzelfall positiv festgestellt werden (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger*, a.a.O., Rz. 3).

Die Regelung von Umgangskontakten ist danach von der Dienlichkeit für das individuelle Kindeswohl abhängig. Zur Beurteilung dieser Frage ist das Kind unter allen seinen Lebensaspekten zu betrachten, seine Bindungen an andere Personen sind zu berücksichtigen. Bestehen zwischen dem betreuenden Elternteil und den Großeltern von Streit geprägte Spannungen, ist davon auszugehen, dass ein Umgang zu seelischen Belastungen und/oder Loyalitätskonflikten des Kindes führen würde. Da dies dem Kindeswohl nicht dient, müssen solche Umgangsregelungsanträge in der Regel zurückgewiesen werden, und zwar unabhängig davon, wer für die belastenden Spannungen die (Haupt-)Verantwortung trägt (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger*, a.a.O., § 1685, Rz. 5; s. a. Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1685, Rz. 3). Unter Beachtung all dessen kann ein Umgang der Großeltern mit R… nicht geregelt werden.

Allerdings kann angenommen werden, dass sich Umgangskontakte mit den Großeltern grundsätzlich positiv auf die Entwicklung von R… auswirken würden. Denn sie würden ihm nicht nur eine andere Sicht auf seinen verstorbenen Vater ermöglichen, sondern könnten auch Teil weiterer emotionaler Beziehungen des Kindes werden. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Großeltern in der Lage wären, auf ihren Enkelsohn liebevoll einzugehen. Ein Umgang kann derzeit jedoch nicht geregelt werden, weil das Verhältnis zwischen den Großeltern und der Mutter nachhaltig gestört ist, es bestehen große Spannungen, gegenseitiges Verständnis fehlt.

Darauf, wer an der angespannten Situation zwischen den Erwachsenen etwa einen größeren Anteil hat, kommt es nicht an. Die Großeltern, die meinen, besonders belastet und benachteiligt zu sein, mögen bedenken, dass sie selbst nicht in der Lage sind, ihre Vorbehalte gegen die Mutter zurückzustellen und im Interesse des gewünschten Umgangs auf die Mutter zuzugehen. So bezieht sich der Großvater noch in dem nach dem Senatstermin verfassten Schreiben vom 16.4.2010 auf weitere von ihm verfasste Schreiben, in denen er ausführt, dass die Mutter ein „verwerfliches Verhalten“ und „Verlogenheit“ gezeigt habe, sie sei nach dem Tod ihres Partners und Vaters von R… überfordert und auf ihre Hilfe angewiesen gewesen und habe ungeheuerliche Behauptungen aufgestellt, sie trage „nachweislich in erster Linie“ die Verantwortung für die tiefgreifende Störung des Verhältnisses. Solche Mitteilungen zeigen Unversöhnlichkeit, die im Interesse des Kindes überwunden werden müsste.

Kontakte zwischen Großeltern und Kind müssten daher vor diesem Hintergrund stattfinden. Dies widerspricht dem Wohl von R…. Er wäre der Spannungssituation zwischen den Erwachsenen, auf die er nicht einwirken könnte, ausgesetzt, er müsste sich hilflos fühlen. Dies wäre seiner Entwicklung nicht förderlich und könnte einen Loyalitätskonflikt verursachen. Umgang mit den Großeltern würde für R… jedenfalls keine positiv freudige Situation, sondern Belastung bedeuten. Er könnte Besuche nicht genießen.

Davon, dass der jetzt sechs Jahre alte R… die Konflikte der Erwachsenen spürt, muss ausgegangen werden. Dies hat der Verfahrensbeistand, der sich vor dem Senatstermin mit R… allein unterhalten hat, in seinem Bericht vom 16.3.2010 ausdrücklich bestätigt. Weitergehend ist zu bedenken, dass R… durch den Tod des Vaters nur noch einen Elternteil hat, mit dem er zusammenlebt. Das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn ist erkennbar innig und vertraut, es wäre eine nicht zu unterschätzende Belastung für das Kind, wenn diese Beziehung durch eine Umgangsregelung belastet würde. Die Mutter ist nämlich für R… die Hauptbezugsperson, sie bietet ihm abgesehen von der Beziehung zu den Großeltern alles, was für eine gedeihliche Entwicklung erforderlich ist (vgl. dazu auch OLG Hamm, FamRZ 2005, 2012).

Schließlich kann nicht unbeachtet bleiben, dass R… Kontakte mit seinen Großeltern nicht wünscht. Bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht hat er angegeben, seine Großeltern nicht besuchen zu wollen, dies hat er dem Verfahrensbeistand gegenüber, wie sich dessen Bericht entnehmen lässt, wiederholt. Bei seiner Anhörung durch den Senat fühlte sich R… erkennbar belastet, wirkte verschüchtert, ließ sich auf kein Gespräch ein und beantwortete die Frage nach dem Besuch der Großmutter in der Kita nicht. Der Senat geht daher in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den Verfahrensbeistand und das Jugendamt davon aus, dass R… durch ihm auferlegte Besuchskontakte überfordert wäre, sie dienten seinem Wohl jedenfalls derzeit nicht. Dies gilt umso mehr, als der Kontakt zu seinen Großeltern seit mehr als einem Jahr abgebrochen ist, diese sich insgesamt auch wenig einfühlsam zeigen. So haben sie den vom Jugendamt im vergangenen Jahr angeregten Kontakt in der Kita abgelehnt und auch den Vorschlag des Senats, dem Kind zunächst zu schreiben und ihm zum Geburtstag und vergleichbaren Gelegenheit ein Geschenk zu machen, nicht aufgegriffen, sie wollten sofort unmittelbare Zusammentreffen mit dem Kind erreichen.

Nach alledem ist die Beschwerde der Großeltern, mit der sie das Begehren auf Festlegung regelmäßiger Umgangkontakte mit R… weiterverfolgen, zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2010
10 UF 10/10

Schreibe einen Kommentar