Der Antrag des Antragsgegners vom 5. Dezember 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer beabsichtigten Berufung gegen das am 22. September 2006 verkündete Urteil des AG Oranienburg wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist gemäß § 114 ZPO zurückzuweisen, da für die durch den Antragsgegner beabsichtigte Einlegung einer Berufung nach derzeitigem Stand gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO in der Sache keine Aussicht auf Erfolg besteht. Das Amtsgericht hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin bejaht. Soweit sich der Antragsgegner im Rahmen der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrages gegen den Scheidungsausspruch wendet, ist sein Vorbringen unsubstanziiert und kann deshalb nicht zu einer anderen Bewertung führen.
1.
Soweit der Antragsgegner mit der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrages das Scheitern der Ehe in Abrede stellen will, steht dem entgegen, dass gemäß § 1566 Abs. 2 BGB vom unwiderlegbar zu vermutenden Scheitern der Ehe auszugehen ist. Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB ist eine Ehe zu scheiden, wenn sie gescheitert ist, d. h., wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen werden. Das Scheitern wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren voneinander getrennt leben. Die Trennung ist hier unstreitig am 7. Dezember 2003 durch den Auszug der Antragstellerin aus der vormals ehelichen Wohnung erfolgt. Damit lebten die Ehegatten am 7. Dezember 2006 drei Jahre voneinander getrennt, sodass die Voraussetzungen des § 1566 Abs. 2 BGB für die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe vorliegen. Dies ermöglicht die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten und unabhängig von einem Nachweis, dass die Ehe gescheitert ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1566, Rn. 3).
2.
Die Ehe ist auch nicht unter Berücksichtigung der Härteklausel des § 1568 BGB, auf die sich der Antragsgegner ferner beruft, aufrechtzuerhalten.
a.
Nach § 1568 BGB soll die Ehe trotz ihres Scheitern nicht geschieden werden, wenn und so lange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Die Vorschrift will aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Scheidung zur Unzeit verhindern, weshalb an die Feststellung der schweren Härte ein strenger Maßstab anzulegen ist, der nur bei außergewöhnlichen Tatsachen vorliegen kann (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1568, Rn. 1, 4; Rotax/Odendahl/ Adar , Praxis des Familienrechts, 3. Aufl. 2007, S. 1330). Die Verweigerung der Scheidung muss sich daher als einziges Mittel darstellen, um den die Scheidung ablehnenden Ehegatten vor einer für ihn sonst entstehenden unerträglichen Lage zu bewahren (OLG Hamm, FamRZ 1989, 1188, 1189). Härten, die mit Trennung und Scheidung üblicherweise verbunden sind, können dagegen niemals die Anwendung des § 1586 BGB rechtfertigen (Rotax/Odendahl/ Adar , a.a.O., S. 1330).
Da es sich bei den Voraussetzungen der Härteklausel um Einwendungen gegen das Scheidungsrecht handelt, muss diese der Antragsgegner darlegen und beweisen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1418 f.; Schellhammer, Familienrecht nach Anspruchsgrundlagen, 4. Aufl. 2006, Rn. 255). Zum Nachweis der unzumutbaren Härte bedarf es eines substanziierten Vortrages des Antragsgegners (OLG Zweibrücken, FamRZ 1982, 293, 294).
b.
Nach Maßgabe dessen stellt sich das Vorbringen des darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner als zu unsubstanziiert dar, um die Annahme eines Härtegrundes gemäß § 1568 BGB zu rechtfertigen.
aa.
Das hohe Alter des Antragsgegners kann die Anwendung der Härteklausel nicht rechtfertigen. Hohes Alter und Einsamkeit nach der Scheidung genügen zur Annahme eines Härtegrundes nicht, da sich dies nicht als außergewöhnlicher Fall darstellt (OLG Nürnberg, FamRZ 1979, 818, 819).
bb.
Soweit er sich auf seinen krankhaften Zustand berufen hat, ist sein Vorbringen nicht ausreichend substanziiert. Mit Ausnahme des unstreitig eingetretenen zweifachen Herzinfarktes sowie der durch ärztliches Attest belegten Herzrhythmusstörungen ist nicht bekannt, wie schwerwiegend die Gesundheit des Antragsgegners insbesondere im Alltag beeinträchtigt ist. Unabhängig davon gilt, dass Herzkrankheiten allein die Anwendung der Härteklausel in aller Regel nicht rechtfertigen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 35, 36). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner am 29. März 1927 geboren und daher bald das 80. Lebensjahr erreicht, weshalb Gesundheitsbeeinträchtigungen schon auf Grund des hohen Alters naturgemäß vorhanden sind.
Zuletzt ist auch nicht erkennbar, inwieweit der Scheidungsausspruch die bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen verstärken würde. Insoweit kann nicht festgestellt werden, dass die schwere Härte durch den Scheidungsausspruch selbst mit verursacht würde. Es fehlt hier an der Darlegung der notwendigen Kausalität durch den Antragsgegner.
cc.
Im Wesentlichen begründet sich die Verweigerungshaltung des Antragsgegners darauf, dass er das mit der Trennung und Scheidung verbundene Alleinsein fürchtet und insoweit die durch die Antragstellerin geleisteten Hilfestellungen bei der Pflege des Grundstückes und der sonstigen Haushaltsangelegenheiten vermisst. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2006 hat er dazu erklärt, gerade da er alles alleine machen müsse, stelle sich die Trennung für ihn als Belastung dar. Bei diesen Umständen handelt es sich aber um Härten, die mit jeder Trennung und Scheidung üblicherweise verbunden sind, soweit ein Ehepartner alleine zurückbleibt. Derartige Härten können aber – wie bereits ausgeführt – die Anwendung des § 1586 BGB nicht rechtfertigen, zumal sie sich durch Aufnahme einer neuen Partnerschaft oder durch Inanspruchnahme familiärer, freundschaftlicher oder professioneller Hilfestellungen zumeist beseitigen oder vermindern lassen. Die Gefahr der Isolierung und psychischen Belastung durch das Scheidungsverfahren ist für § 1568 BGB daher ohne Belang (OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 35, 36).
Unabhängig davon sind beherrschbare körperliche und seelische Belastungen keine Gründe, die einen Härtefall rechtfertigen würden (BGH, FamRZ 1979, 469). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Belastungen durch Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sich beherrschen lassen. Dass eventuelle mit dem Alleinsein verbundene Ängste des Antragsgegners sich auf diesem Wege nicht beherrschen lassen, hat dieser bislang nicht dargetan. Zudem muss beachtet werden, dass er beispielsweise eine psychiatrische Mitbehandlung nach derzeitigem Stand ablehnt (vgl. das ärztliche Attest vom 31. Januar 2006, Bl. 84 d. A.) und sich dies vorwerfen lassen muss (allgemein dazu auch OLG Stuttgart, FamRZ 1992, 320).
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2007
9 UF 208/06