Mann Lupe Nachweis

Nachweis über das Bestehen des Gemeinsamen Sorgerechts

Wenn miteinander verheiratete Eltern sich trennen besteht das GSR fort. Ungeachtet dessen sind Behörden, Ämter und andere Institutionen gern bereit, der mündlichen Zusicherung eines Elternteiles Glauben zu schenken, dieser habe das ASR. Mit diesem Muster wollen wir eine Argumentationshilfe geben, wie derartigen Geschehnissen begegnet werden kann.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Frau Else Müller hat Ihnen gegenüber wahrheitswidrig erklärt, sie besitze das alleinige Sorgerecht für unser gemeinsames Kind Karl Müller, geb. am tt.mm.jjjj. Damit will Frau Müller rechtswidrig verhindern, dass ich als mitsorgeberechtigter Vater meine Rechte aus dem mir zustehenden Sorgerecht wahrnehmen kann, insbesondere dass ich mich über das Befinden des Kindes bei Dritten informieren kann.

Offensichtlich besteht bei manchen Personen und Institutionen Unsicherheit und große Unkenntnis, wie in derartigen Fällen vorzugehen ist.

Ich weise Sie daher darauf hin, dass die elterliche Sorge eines ehelichen Kindes gemäß § 1626 BGB grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zusteht. Dies gilt so lange, bis einem Elternteil das Sorgerecht gerichtlich entzogen wurde. Wenn daher Frau Müller behauptet, sie besitze das alleinige Sorgerecht, muss sie eine entsprechende Urkunde vorlegen. Ansonsten ist ihre Behauptung unbeachtlich.

Ich selbst kann nicht beweisen, dass ich das gemeinsame Sorgerecht habe, denn mehr als die Heiratsurkunde könnte ich Ihnen nicht vorlegen. Ein Sorgerechtsattest durch das Jugendamt, wie es in den Fällen von nicht ehelich geborenen Kinder möglich ist, gibt es bei ehelich geborenen Kindern nicht.

Da das Gesetz davon ausgeht, dass beiden Eltern bei ehelich geborenen Kindern das gemeinsame Sorgerecht zusteht, kann ich allenfalls seine Heiratsurkunde vorlegen, aus der sich aber lediglich ergibt, dass ich Frau Müller geheiratet habe. Ich brauche auch nichts zu beweisen, denn das Gesetz geht von dem gemeinsamen Sorgerecht aus, was seit 1998 im Übrigen auch nach der Scheidung gilt.

Frau Müller täuscht daher alle Stellen, bei denen sie behauptet, das alleinige Sorgerecht für Karl zu besitzen. So lange sie keinen Beweis für diese Behauptung vorlegt, ist ihre Behauptung für alle von ihr angesprochenen Personen unbeachtlich.

Im Gegenzug handelt jede Person oder Stelle rechtswidrig, die mir aufgrund der wahrheitswidrigen Behauptung von Frau Müller elterliche Rechte vorenthält. Ich fordere Sie daher auf, mir unverzüglich die vollen Rechte zu gewähren. Jedes andere Verhalten stellt einen Rechtsbruch dar.

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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