Hallo,
ich hab nun endlich die Geschichte mit der Unterhaltskasse geklärt und soll nach meinen wirtschaftlichen Belangen für 2 Kinder nach Anzug aller Werbungskosten 410 Euro zahlen und dir haben 500 Euro Fahrtkosten nachweislich angenommen.
Nun kommt das Gericht und möchte das ich Dir PKH monatlich mit 70 Euro zurückzahlen soll. Die akzeptieren nicht die Fahrtkosten und setzen 200 Euro nur an.
Laut Unterhaltskasse habe ich nach Abzug 1080 Euro zu meiner Verfügung, wie kann das Gericht nun eine Rate verlangen?
Also hab 1900 Euro Gehalt und zahle für 2 Kinder Unterhalt von 410 Euro und habe 510 Euro Fahrtkosten. Dazu habe icb Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse von 2000 Euro die ich monatlich mit 30 Euro zahle und noch 2 Kredite dir ich mit 70 Euro bediene und eine Miete von 550 Euro. Dazu noch andere Kosten.
500 € Fahrtkosten? Dafür bekommt man ja fast eine BahnCard 100 erste Klasse. Wie kommt es zu diesen extremen Kosten? Da kann ich mir gut vorstellen, dass das Gericht da genauer nachprüft.
500 € Fahrtkosten? Dafür bekommt man ja fast eine BahnCard 100 erste Klasse. Wie kommt es zu diesen extremen Kosten? Da kann ich mir gut vorstellen, dass das Gericht da genauer nachprüft.
516 Euro Fahrtkosten und die sind von der Beistandschaft schon gepruft worden und für korrekt gehalten worden da icb 25 km eine Strecke fahre und das 4 x am Tag wegen geteilten Diensten. Umziehen darf ich nicnt und auch gibt es auf dem Dorf keine andere Möglichkeiten.
Hallo,
bei der PKH wird nicht wie beim Unterhalt gerechnet sondern gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__115.html>§" 115 ZPO</a>. Es ist also egal, was die Beistandschaft wie anerkannt hat.
§ 115 ZPO:
"(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
1. a) die in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html>§" 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch</a> bezeichneten Beträge;
b) bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/anlage.html>Anlage" zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch</a> festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4. Mehrbedarfe nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html>§" 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch</a> und nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__30.html>§" 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch</a>;
5. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1610a.html>§" 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs</a> gilt entsprechend.
.... "
Wenn Du die Rate nicht zahlen kannst solltest Du versuchen mit dem Gericht in kontakt zu treten und um eine Verringerung der Rate zu bitten. Etwas anderes kann ich dazu leider nicht sagen.
VG Susi
Hallo,
bei der PKH wird nicht wie beim Unterhalt gerechnet sondern gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__115.html>§" 115 ZPO</a>. Es ist also egal, was die Beistandschaft wie anerkannt hat.
§ 115 ZPO:
"(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
1. a) die in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html>§" 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch</a> bezeichneten Beträge;
b) bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/anlage.html>Anlage" zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch</a> festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4. Mehrbedarfe nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html>§" 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch</a> und nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__30.html>§" 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch</a>;
5. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1610a.html>§" 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs</a> gilt entsprechend.
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Wenn Du die Rate nicht zahlen kannst solltest Du versuchen mit dem Gericht in kontakt zu treten und um eine Verringerung der Rate zu bitten. Etwas anderes kann ich dazu leider nicht sagen.
VG Susi
Hallo Susi,
wieder eine sehr fachmännische Antwort. Leider hab ich es befürchtet, auch hab ich ermittelt das meine Fahrtkosten anders berechnet werden.
Nur, wie geht es? Wenn ich mein Unterhalt zahle alles. Angebe unter der Pfändungsgrenze liege?
Also dann kann ich keinen Unterhalt mehr zahlen und ich denke Unterhalt geht vor allem anderen.
Wer hat denn den Unterhalt festgelegt? Das Gericht oder hast du dich mit der BEistandsschaft geeinigt? Falls Nummer 2, leg der doch mal die Rechnung vom Gericht vor und beantrage Herabsetzung.
https://www.vatersein.de/Forum-topic-33389.html
Die nette Beistandschaft akzeptiert bei beengten Verhältnissen hohe Fahrtkosten und sogar stillschweigend die Befristung der Urkunde bis zur Volljährigkeit. Die Unterzeichnung der Unterhaltsverpflichtung war dem Beistand besonders wichtig. Warum?
Hat jemand mitgezählt, wie oft der Vater hier im Forum auf das hohe Einkommen der Kindesmutter angesprochen wurde?
https://www.vatersein.de/Forum-topic-33389.html
Die nette Beistandschaft akzeptiert bei beengten Verhältnissen hohe Fahrtkosten und sogar stillschweigend die Befristung der Urkunde bis zur Volljährigkeit. Die Unterzeichnung der Unterhaltsverpflichtung war dem Beistand besonders wichtig. Warum?
Hat jemand mitgezählt, wie oft der Vater hier im Forum auf das hohe Einkommen der Kindesmutter angesprochen wurde?
Und was möchtest Du damit sagen?
Liest sich so, als ob Dir das was die Beistandschaft akzeptiert hat nicht gefällt. Aber zum aktuellen Thema nicht die Hilfe.
Es tut mir leid, wenn Du i bist Deinem Fall etwas enttäuscht bist.
Die Sache ist die: Bei der Prozesskostenhilfe werden Fahrtkosten als Werbungskosten „in angemessener Höhe“ anerkannt. Jetzt ist „angemessen“ ein dehnbarer Begriff, aber bei Dir betragen die Werbungskosten mehr als ein Viertel des Nettogehaltes und das fällt mit ziemlicher Sicherheit nicht mehr unter „angemessen“.
So wie es aussieht, haben die die reinen Spritkosten für die 100 km täglich anerkannt, aber eben nicht mehr.
Die angemessenen Fahrtkosten im Rahmen von PKH / VKH sind sehr genau definiert:
§ 115 I Nr. 1a ZPO (vom Einkommen abzusetzende Beträge) verweist auf § 82 II SGB XII
Zu § 82 II Nr. 4 SGB XII ("die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben") gibt es eine Durchführungsverordnung.
Und in dieser sind in § 3 VI exakte Sätze angegeben - hier für Kraftwagen 5,20 pro vollem Entfernungskilometer und Monat, gedeckelt auf 40km.
Gruss von der Insel