Die seit dem 01.01.2005 geänderte Rechtslage (Hartz IV) fürhrt dazu, dass im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung dem alleinstehenden Schuldner zunächst nur der Regelbetrag von 345Euro (West) bzw. 331Euro (Ost) zu belassen ist. Will er einen höheren Selbstbehalt geldtend machen, kann er dies nur nach Erlass des Pfändungs- und Überweissungsbeschlusses tun. Erst dann muss das Vollstreckungsgericht die tatsächlichen Aufwendungen an Miet- und Nebenkosten ermitteln.
Quelle: Vollstreckung effektiv / Juli 2005
Die vollständige Abhandlung und die Regelsätze der Bundesländer ab 01.01.2005 stelle ich noch ein.
Gruss
sky
[Editiert am 31/7/2005 von sky]
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
Berechnung des notwendigen Selbstbehalts
von Dipl. – Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Hartz IV wirkt sich seit dem 01.01.2005 auch auf die Berechnung des notwendigen Selbstbehalts im Rahmen einer Vollstreckung wegen Unterhalts bzw. vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aus. Erst kürzlich hat das LG Koblenz entschieden, dass einem Schuldner nur soviel zu belassen ist, wie einem Hilfsbedürfttigen nach § 28 SGB XII i.V.m. der Regelsatzverordnung als Sozialhilfe gewährt werden würde ( Urteil vom 17.02.05, 2T 224/05) Hierbei muss das Gericht bzw. der Gläubiger nach den Vorgaben des BGH (VE 03, 164) den Sozialhilfebedarf selbständig ermitteln.
Seit dem 01.01.2005 gilt neues Sozialhilferecht
Da mit Wirkung zum 01.01.2005 das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (BFBI. I S. 3022) das Sozialhilferecht reformiert un in das SGB XII eingeordnet hat, trat damit das bis zum 31.12.2004 geltende BSG außer Kraft. Nach § 28 Abs. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach §§ 30 bis 34 SGB XII erbracht.
Im Fall des LG Koblenz beträgt nach § 28 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem SGB XII (GVBL. Rh.-Pf. 04, 587) der monatliche Regelsatz für den Haushaltsvorstand seit dem 01.01.05 insgesamt 345 Euro.
Dies Positionen sind hinzuzurechnen
Dem Grundbedarf hinzuzurechnen sind die Kosten der Wohnung einschließlich der Nebenkosten (Heizung, Wasser; BGH, a.a.O.). Dies gilt in Höhe der tatsächlichen Aufwendung, sofern nicht Unangemessenheit vorliegt und es der Partei nicht zuzumuten ist, eine Verringerung , etwa durch Wohnungswechsel, vorzunehmen (³ 29 SGB XII). Soweit Unterkunftskosten also den angemessenen Umfang überschreiten, sind sie nur so lange anzuerekennen, as es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Unterkunftsaufwendungen zu senken. Dies zu beweisen ist Sache des Schuldners.
Die Regelsatzverordnung (BGBI. I 04, 1067) regelt seit dem 012.01.2005 die unterschiedlichen Regelsätze in Bezug zu § 28 SGB XII für den Haushaltsvorstand , Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (0 bis 13 Jahre = 60 v.H. des Regelsatzes) und Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahrs (ab 14 Jahr = 80 v.H. des Regelsatzes;§ 3 RSV).
Nachfolgend ein Überblick über die Regelsätze der Bundesländer ab dem 01.01.2005
Baden-Württemberg:345€
Bayern:345€
Berlin:345€
Brandenburg :331€
Bremen:345€
Hamburg:345€
Hessen:345€
Mecklenburg-Vorpommern:331€
Niedersachsen:345€
Nordrhein-Westfalen:345€
Rheinland-Pfalz:345€
Saarland:345€
Sachsen:331€
Sachsen-Anhalt:331€
Schleswig-Holstein:345€
Thüringen:331€
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Mittlerweile hab ich schon mit einigen Rechtspflegern über dieses Thema gesprochen. Es scheint, dass die Amtsgerichte die Berechnung unterschiedlich handhaben. Einige erlassen erst den Pfändungs-und Überweisungsbeschluss und berücksichtigen tatsächlich erst nach Antrag des Schuldners Wohn- und Nebenkosten ect. Andere Amtsgerichte berücksichtigen gleich angemessene Wohn- und Nebenkosten. Das macht insofern auch Sinn, denn es lässt sich an fünf Fingern abzählen, dass der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt.
Einem Schuldner, dem ein Pfändungsfeibetrag von 331€ bzw. 345€ belassen wird, kann man deshalb nur raten wirklich sofort zu handeln.
Gruss
sky
[Editiert am 31/7/2005 von sky]
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