Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht statt - es sei denn, dass einer der Ehegatten beantragt, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
Hallo Forum,
1. gibt es tatsächlich Fälle, wo jemand darauf (freiwillig) verzichtet? Kann man davon ausgehen, dass der jeweilige RA seinen Mandanten darauf hinweist, nicht zu verzichten?
2. ich befürchte, dass die Riesterrente der Gegenseite aufgelöst und ausgezahlt wurde, wie verhält es sich da mit meinem Anspruch?
3. Wie wird überhaupt seitens des Richters geprüft, bei welchen Versorgungsträgern Ansprüche vorliegen (zb. private bzw betriebliche Ansprüche)?
MfG
Am reichsten sind die Menschen, die auf das meiste verzichten können
Rabindranath Tagore
1. gibt es tatsächlich Fälle, wo jemand darauf (freiwillig) verzichtet? Kann man davon ausgehen, dass der jeweilige RA seinen Mandanten darauf hinweist, nicht zu verzichten?
2. ich befürchte, dass die Riesterrente der Gegenseite aufgelöst und ausgezahlt wurde, wie verhält es sich da mit meinem Anspruch?
3. Wie wird überhaupt seitens des Richters geprüft, bei welchen Versorgungsträgern Ansprüche vorliegen (zb. private bzw betriebliche Ansprüche)?
Hi L3NNOX
zu Deinen beiden ersten Fragen kann ich Dir nichts sagen.
Bei mir hat meine Ex auch auf den Versorgungsausgleich bestanden, obwohl wir weniger als 3 Jahre verheiratet waren.
Zu Deiner 3. Frage:
Hier bist Du selbst dafür verantwortlich, dass Du die Fragebögen des Gerichtes zum Versorgungsausgleich vollständig ausfüllst! Das Gericht wird nur diejenigen Versorgungsträger anschreiben (und anschließend prüfen), die Du aufgelistet hast.
Gruß
WNV
Moin L3NNOX,
2. ich befürchte, dass die Riesterrente der Gegenseite aufgelöst und ausgezahlt wurde, wie verhält es sich da mit meinem Anspruch?
Entscheidend für den Versorgungsausgleich ist das Bestehen zum Zeitpuunkt der Einreichung des Scheidungsantrags.
Wenn Riester vorhanden, dann Versorgungsausgleich. Wenn es anstelle dessen auf einem Bankkonto liegt, fiele es in den Zugewinnausgleich.
Wenn es nirgends auftaucht, machst Du dicke Backen oder verdächtigst sie der Verschwendung ...
Grundsätzlich ist neben den drei Jahren aber auch die Bagatellgrenze zu beachten, d.h. wenn der Kapitalwert <3.150 EUR (120% von EUR 2.625 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV - West) bzw. 2.688,00 EUR (Ost) liegt, entfällt der Versorgungsausgleich (für diese Position) wegen Geringfügigkeit.
Besten Gruß
United
Hi Lennox,
. gibt es tatsächlich Fälle, wo jemand darauf (freiwillig) verzichtet? Kann man davon ausgehen, dass der jeweilige RA seinen Mandanten darauf hinweist, nicht zu verzichten?
Natürlich gibt es diese Fälle. Nach der Reform 2009 gibt es hier auch mehr Spielraum, den Versorgungsausgleich auch mit anderen Positionen in einem Scheidungsverfahren zu verechnen. Per Notarvertrag kann so auch der vollständige Ausschluss rechtssicher vereinbart werden. Das FamGericht prüft den Ausschluss auch noch mal durch, nimmt ihn aber in der Regel dann auch an. Gruß Ingo
Vielen Dank für die Antworten, jetzt bin ich im Bilde 😉
Wenn ich das richtig einschätze, dann entfällt tatsächlich bei recht vielen Kurzehen der Versorgungsausgleich partiell (zB für Riestersachen). Solange man nur Beträge bis maximal 70-80€/Monat einzahlt, ist man ja bei einer gerechneten Laufzeit von 2-3 Jahren (bis zum Scheidungsantrag) zwangsläufig unter dieser Grenze :thumbup:
MfG L3NNOX
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