Schenkung/Zugewinn
 
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Schenkung/Zugewinn

 
(@paulus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

meine Frau und ich leben getrennt und möchten uns in diesem oder im nächsten Jahr scheiden lassen.
Meine Eltern haben mir und meinen 2 Schwestern während meiner Ehe ihr Haus per Schenkung übertragen. Notariell wurde festgehalten, dass meine Eltern ein lebenslängliches Wohnrecht besitzen und dafür keine Miete zu zahlen haben.
Da meine Eltern erfreulicherweise noch leben, habe ich natürlich keinen konkreten finanziellen Nutzen aus der Schenkung erhalten.
Meine Frage:
Wie weit kann meine Frau nach der Scheidung Ansprüche auf die Schenkung geltend machen?

Vielen Dank!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.01.2006 22:49
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo Paulus,

soweit ich das sehe ist die Antwort: Überhaupt nicht!

Eine Schenkung erhöht (beim Zugewinnausgleich) das Anfangsvermögen, d.h. eine Erhöhung deines Endvermögens wäre nur dann gegeben, wenn das Haus eine erhebliche Wertsteigerung erfahren hätte. Da der Immobilienmarkt in den letzten 10 Jahren nicht gerade einen "Boom" erfahren hat, ist eher von einem Wertverlust auszugehen, da das Haus ja auch älter wird.
Und da die Eltern ein Wohnrecht haben und du auch keine Miete aus dem Haus erzielst, bringt es deiner "Ex" auch beim Unterhalt nichts.

Ist doch mal eine erfreuliche Nachricht, oder?

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2006 23:03
(@paulus)
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Ja, das ist eine wirklich erfreuliche Nachtricht. Vielen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.01.2006 23:07
(@paulus)
Schon was gesagt Registriert

Ich muss noch mal nachfragen, da mir Deine Ausführungen doch nicht so ganz logisch erscheinen.
Das Anfangsvermögen ist doch das Vermögen, welches ich zum Zeitpunkt der standesamtl. Trauung (nach Abzug der Verbindlichkeiten) besaß. Damals war die Schenkung aber noch nicht erfolgt, sondern erst während meiner Ehe.
Inwieweit erhöht denn nun diese Schenkung (wenn überhaupt) mein Endvermögen? Spielt es eine Rolle, dass meine Eltern ein lebenslängliches mietfreies Wohnrecht haben?

Vielen Dank für Eure Mühe!
paulus

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2006 18:38
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin paulus,

Schenkungen und Erbschaften werden zum Anfangsvermögen gerechnet, so sie während der Ehe zuflossen. Zum Endvermögen gehört, was davon übrig blieb. Bei Immobilien ist der Wert zu ermitteln. Die Differenz ist dann halt der Zugewinn. Ein an Dritte übertragenes Nießbrauch- und/oder Nutzungsrecht schmälert den Wert des Objektes natürlich. Hol dir einfach mal einen Immobilienmakler udn frag eihn, für welchen Betrag das Objekt seiner Meinung nach heute verkaufbar wäre.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2006 18:42
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo paulus,

das Haus wird zu deinem Anfangsvermögen gerechnet, wie von Deep bereits geschrieben. Mit einem eingetragenen Wohnrecht ist es daher so gut wie unverkäuflich.

Der "Zugewinn" deiner Frau kann sich daher nur auf den Wertzuwachs der Immobilie während der Ehe beziehen, und davon vermutlich nur 1/3, da ja deine beiden Schwestern auch Miteigentümer sind.
Je nach dem wann die Schenkung erfolgte, ist vermutlich kein Zugewinn eingetreten, da die Immobilienpreise seit mehr als 10 Jahren quasi stagnieren. Sollten keine wertsteigernden Renovierungen (also mehr als neu tapezieren) erfolgt sein, dann wird das Haus aufgrund des Alters immer weniger wert.

Natürlich kannst du das Haus von einem Makler schätzen lassen. Vielleicht genügt auch ein Hinweis auf die von mir ausgeführten Fakten.

Im meinem Fall war "Ruhe" mit dem Hinweis auf eine wohl nicht eingetretene Wertsteigerung in Verbindung mit einem bestehenden Nießbrauch mit einem kurzen Hinweis auf die derzeitige Situation auf dem Immobilenmarkt.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2006 21:15
(@donald)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Paulus,

wenn Du nachweisen kannst, daß zwischen Schenkung und Scheidung ein Wertverlust eingetreten ist, so mindert das sogar Dein Endvermögen und den möglichen Ausgleich!

Andererseits: Wenn das Wohnrecht wegen Tod der Eltern erlischt, ist es für mich fraglich, inwieweit sich Deine Noch-Frau die dadurch entstehende Wertsteigerung anrechnen lassen kann. Falls ja, solltest Du den Scheidungsantrag möglichst bald stellen oder rechtsverbindlich vereinbaren, daß zur Vermögensauseinandersetzung ein anderer Stichtag gewählt wird (sofern das möglich ist).

Gruß
donald

[Editiert am 6/1/2006 von donald]

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2006 21:41
(@paulus)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank, jetzt seh ich klarer!

Gruß,
paulus

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2006 23:10
(@donald)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Paulus,
hab' noch mal darüber nachgedacht, und - ohne Rechtsanwalt zu sein: Eine Wertsteigerung wg. Löschen des Nießbrauchs (kostenfreies Wohnrecht) durch Tod der Eltern sollte wie ein zugewinnneutrales Erbe behandelt werden. Zutreffendenfalls gäbe es für Dich keinen akuten Handlungsbedarf.
Etwas anderes gilt, wenn das Haus in einer aufstrebenden Gegend steht und man Dir eine Wertsteigerung nachweist.
Wenn Du mit der Scheidungseinreichung noch warten willst: Ein Zugewinn- oder Immobilienausschluß muß von einem Notar beurkundet werden.
Gruß
donald

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2006 00:29
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo Guido,

Wenn Du mit der Scheidungseinreichung noch warten willst: Ein Zugewinn- oder Immobilienausschluß muß von einem Notar beurkundet werden.

Was ist denn das? Zugewinn- oder Immobilienausschluß? Nie gehört! Habe ich bisher bei meiner Scheidung was falsch gemacht? Guido, kläre mich mal auf.

Danke

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2006 01:03




(@donald)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Schmusepapa,

leider mußtest Du mit der Aufklärung lange warten; hatte Deine Antwort nicht gesehen.
Also: Wenn beide - warum auch immer - erst später die Scheidung wollen, einer aber wg. Zugewinnberechnung unter Druck ist, reicht es nicht, gemeinsam auf einem Bierdeckel einen abweichenden Termin oder den Ausschluß eines Haues zu bestimmen. Das müssen beide vor einem Notar beurkunden lassen (woran es in der Regel scheitern dürfte).
Hast also wohl nichts falsch gemacht.

Analog: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verfällt nach 3 Jahren, sofern nicht gemeinsam vor einem Notar eine abweichende Regelung getroffen wurde. Wenn's nur einen Bierdeckel gibt, kann man damit Frisbee spielen.

Gruß
Donald

AntwortZitat
Geschrieben : 06.07.2006 14:06