Hallo zusammen,
ich möchte mich hier und heute einfach mal einklinken und ebendfalls um Eure Meinung fragen.
Bei uns (meinem LG) geht es gerade im Moment um die gleiche Sache, (Zugewinn, Güteverhandlung, Termin am AG am 30.07.2008).
Kurz die Fakten:
Eheschließung im Jahr 11.1990
Übertragung des Hauses im Jahr 1996 (lebenslanges Wohnrecht der Eltern).
Ehescheidung/Stichtag Zugewinn 31.01.2004
Wir haben eine Aufstellung gemacht und alles sehr penibel aufgelistet.
Anfangsvermögen und Endvermögen.
Laut unserer Rechnung würde Madame Ex rein garnichts bekommen.
Nun beruft sich jedoch ihr Anwalt auf folgendes Urteil vom BGH 22.11.2006 (s.u., sorry aber ist ziemlich lang).
Der Anwalt schreibt:
"In seiner jetzigen Aufstellung beziffert der Beklagte das Wohnrecht/Altenteilsrecht welches seinerzeit als Belastung bei der Immobilienüberschreibung des Hauses xyz19 zugunsten der Eltern des Klägers eingetragen wurde, mit einem Wert in Höhe von 88.322.40 €. Spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 22.11.2006, ausgedruckt in NJW 2007, Seite 22 45 ff sind solche Belastungen im Anfangsvermögen vom Verkehrswert der Immobilie abzuziehen".
Kann es sein das der gute Herr Anwalt vergessen hat zu schreiben, das der Wert genauso im Endvermögen in Abzug gebracht werden muss?
Sorry, vielleicht steh ich einfach etwas auf dem Schlach?!
Wenn sich hier wirklich jemand mit solch einer Berechnung auskennen sollte, wären wir über eine Info sehr dankbar.
Eine Kurze Mail an *gelöscht* und ich würde die komplette Aufstellung die wir gemacht haben zur Kontrolle übersenden.
Danke im Voraus....
Heike
Hier dann das Urteil vom BGH vom 22.11.2006
*Urteil im Volltext gelöscht*
Bitte künftig die Forenregeln beachten (Nr. 2 und 5).
Den Volltext des Urteiles habe ich gelöscht und statt dessen einen Link gesetzt.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Kann es sein das der gute Herr Anwalt vergessen hat zu schreiben, das der Wert genauso im Endvermögen in Abzug gebracht werden muss? Sorry, vielleicht steh ich einfach etwas auf dem Schlach?!
Ich glaube, was er meint ist, dass der Wert des Wohnrechts mit der Zeit abnimmt, weil der/die Wohnberechtigte älter wird, dadurch der Wert der Immobilie steigt und diese Wertsteigerung zum Zugewinn gehört, im Gegensatz zu der Schenkung selbst, die nicht dazu gehört?
Hallo,
ja das verstehe ich schon,
aber sowie der Wert vom Anfangsvermögen abgezogen wird,
müsste der Wert doch auch vom Endvermögen abgezogen werden, oder?
Davon hat der gegnerische Anwalt in seinem Schreiben nichts erwähnt.
Ich müsste nun praktisch hergehen und den Wohnwert von 1996 (übertragung des Hauses = Anfangsvermögen)errechnen. Sowie den Wohnwert 2004 (Stichtag Endvermögen) errechnen.
Dabei alle Faktoren wie Lebenserwartung, orttsüblichen Mietspiegel (1996 + 2004) usw. mit einbeziehen.
Und wie schaut es dann aus mit zusätzlichen Leistungen die Notariell abgemacht wurden wie Z.B.
Freien Strom u. Heizung. Beerdigungskosten usw.
(Wo?) kann dieses in Abzug gebracht werden
Ich weiß, sehr viel Fragen,
sorry, doch vielleicht bin ich im Moment etwas Betriebsblind,
sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht.
LG u. Danke im Voraus
Heike
aber sowie der Wert (1996) vom Anfangsvermögen abgezogen wird, müsste der Wert (2004) doch auch vom Endvermögen abgezogen werden, oder?
Ja, aber das ist doch gerade der Punkt, dass dieser Wert in den 8 Jahren abgenommen hat
Und wie schaut es dann aus mit zusätzlichen Leistungen die Notariell abgemacht wurden wie Z.B. Freien Strom u. Heizung. Beerdigungskosten usw. (Wo?) kann dieses in Abzug gebracht werden
Also strenggenommen müsste man das ja noch zum Wert des Wohnrechts dazurechnen, wodurch sich dieser "künstliche" Zugwinn durch den abnehmenden Wert aber sogar noch erhöhen würde (weil ja auch schon 8 Jahre diese Stromrechnungen aus dem gemeinsamen Budget bezahlt wurden und so zur "Wertschöpfung" beigetragen wurde). Also warum sollte er das anbringen?
