Vaterschaftsanerken...
 
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Vaterschaftsanerkennnung

 
(@merlion)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:
Ich habe mit meiner Ex-Lebensgefährtin zusammen einen 7 jährigen Sohn, bin jedoch nicht in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen(dort steht Vater unbekannt).
Ich habe nun Bedenken, dass sie, trotz anderslautender Beteuerung ihrerseits, versuchen wird, den Kontakt zwischen mir und meinem Kleinen zu unterbinden.
Fragen dazu:
Welche Möglichkeiten hat sie?
Welche Möglichkeiten habe ich, dass ich als Vater eingetragen werde?

Vielen Dank für eure Hilfe.
Merlion


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2006 09:49
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Warum hast du dnen die Vaterschaft nie anerkannt? habt ihr zusammen gelebt? Ein paar mehr Infos wären ganz gut, um dir antworten zu können.

Grundsätzlich kannst du natürlich zum JA gehen und dort eine Vaterschaftsanerkennung unterschreiben, dieser muß dann deine Ex auch zustimen, damit sie Gültigkeit hat


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 09:55
(@merlion)
Schon was gesagt Registriert

Hallo.
Ja wir haben zusammen gelebt, die ganzen Jahre.
Hmm warum habe ich den Kleinen nie anerkannt? Gute Frage, meine Ex wollte das nie und ich habe nie nachgefragt warum......
Naja, sei es drum, jetzt würde ich das auf jeden Fall gerne tun.
Du schreibst meine Ex muß zustimmen. Und wenn sie die Zustimmung verweigert? Kann/Muß ich dann klagen?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2006 10:06
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hm,

da ihr zusammengelebt habt und du ja auch eine soziale Bindung zu deinem Kind ahst muüßtest du auch klagen können. Ich glaub das Thema hatten wir vor kurzem mal.

Die relevanten Paragraphen:

§ 1594
Anerkennung der Vaterschaft

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

§ 1595
Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 1600d
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

Aber warum sollte sie denn nicht zustimmen, denn ohne Vaterschaftsanerkennung bist du ja z.B. auch nicht zu Unterhalt verpflichtet.
Da du aber ja auch in einer sozialen Gemeinscahft zu eurem Kind gelebt hast hättest du auch ohne Anerkennung ein Umgangsrecht. Denn nach dem neuen Kindschaftrecht haben das alle Personen, die nicht nicht unbedingt verwandt mit dem Kind sind, deren Umgang aber für das Kind förderlich ist, weil sie eine enge Bindung zum Kind haben

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 10:21
(@merlion)
Schon was gesagt Registriert

Sie wird nicht zustimmen wollen, weil ich dann ja auch Rechte hätte und das will sie nicht.
Was mir noch nciht klar ist:
Ich kann klagen, ok. Wenn die Mutter aber nicht zustimmt, bringt mir aber die ganze Klagerei nichts oder?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2006 10:39
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Doch, denn wenn deine Vaterschaft festgestellt wird, wird ihre Zustimmung durch die Zustimmung des Gerichts ersetzt. Ein Kind hat nämlich das Recht auf Kenntnis seiner Abstammung (egal was die Mutter dazu sagt)

Das mit den Rechten ist so ne Sache. Umgangsrecht hst du IMO auch so (ggole mal nach "Neues Kindschaftrecht", da steht auch der § mit den umgangsberechtigen Personen)

Das GSR würdest du eh nur mit ihrer Zustimmung bekommen, die kann bisher nur in ganz besonderen Fällen durch ein Gericht ersetzt werden.

Sie wird nicht zustimmen wollen, weil ich dann ja auch Rechte hätte und das will sie nicht.

Und wie lief das während ihr zusammenglebt habt?

Falls du Unterhalt für dein Kind zahlst, würde ich den mal einstellen. Denn ein Recht darauf hat dein Kind derzeit leider nicht. Wenn die KM dann KU von dir möchte, wird sie dir die Vaterschaft schon "zuerkennen" müssen. Ich würds mal so probieren, denn bei Geld werden viele Frauen wach 😉

Unterhaltsvorschuß gibts ja nur ne begrenzte Zeit vom JA


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 10:48
(@merlion)
Schon was gesagt Registriert

Als wir zusammengelebt haben, war das wie eine ganz normale Familie....
Nein, Unterhalt zahle ich nicht.

Wie lange dauert das Ganze eigentlich, also ich meine bis die Vaterschaft festgestellt ist per Gericht?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2006 10:51
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

sie wird per Gericht nicht festgestellt werden, weil du kein Recht auf Klageerhebung hast.

Ungeachtet der leiblichen Vaterschaft bist du der sog. soziale Vater und dir kann somit ein Umgangsrecht eingeräumt werden.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 11:08
(@merlion)
Schon was gesagt Registriert

Ok. Ich glaube so langsam habe ich es:

Ich kann also auf Umgangsrecht klagen.
Ich kann aber nicht darauf klagen als Vater anerkannt zu werden.

Naja, nicht sehr viel, aber besser als gar nichts.

Ähhh, mal noch ne Frage am Rande:
Kann eigentlich meine Ex irgendwie klagen, dass ich Unterhalt zahlen muss, also irgendwie darauf klagen dass ich Vater werden muss?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2006 11:15
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

sie wird per Gericht nicht festgestellt werden, weil du kein Recht auf Klageerhebung hast.

dep, ich hatte ein Urteil gelesen nachdem ein Vater klagen konnte, weil er eben sozialer Vater war und glaubhaft machen konnte das er auch leiblicher Vater war. Kann das auch mal raussuchen (vielleicht hab ich ja was überlesen und es so falsch verstanden)


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 11:17




(@merlion)
Schon was gesagt Registriert

dep, ich hatte ein Urteil gelesen nachdem ein Vater klagen konnte, weil er eben sozialer Vater war und glaubhaft machen konnte das er auch leiblicher Vater war. Kann das auch mal raussuchen (vielleicht hab ich ja was überlesen und es so falsch verstanden)

das wäre nett, danke


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2006 11:18
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja das kann sie.

Wenn sie KU von dir will, muß erstmal deine Vaterschaft festgestellt werden. Wenn du das dann nicht freiwillig tust kann sie eine Klage auf Vaterschaftsfeststellung anstrengen, dann wird in einem verfahren, wohl auch mit Test, deine Vaterschaft festgestellt. Erst dann kann sie KU von dir verlangen


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 11:21
(@merlion)
Schon was gesagt Registriert

okay.
Vielen Dank für eure Antworten bisher, ihr helft mir wirklich weiter  🙂


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2006 11:23
(@Harpyie)

Vielleicht hat Madame Dreck am Stecken und verzichtet wohlweislich auf alle Tests, Urkunden etc. , weil Du evtl. nicht der biologische Vater bist.

Denn nur die Mütter wissen, welche Kinder ihre eigenen sind.

Selbst wenn Du alles anerkennst  - was nützt es Dir, wenn Mamilein nicht will ?

Das Gericht will ich sehen, welches die umgangsboykottierende Mutti maßregelt!  :rofl2:

Gruss Harypie


AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 11:36
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Merlion,
nun habe ich mir deinen Thread durchgelesen und verstehe nur Bahnhof.

Ich sammel mal die Fakten:
- Ihr habt ein Kind
- Mutter will deinen Einfluss auf das Kind weitmöglichst begrenzen
- Du musstest keine Vaterschaftanerkennung machen
- Mama will selbige niocht von dir

Nun schrillen bei mri die Alarmglocken:
1. Warum will Mama nicht die Vaterschaftsanerkennung? Weil die ist richtig Geld wert. Im allgemeinen Hat sie KU (der deutlich höher ist als UHV) und ggf. BU zu erwarten. Das macht sich auf der Habenseite gut.
Geben muss sie Dir dafür nur das Recht (das Du auch jetzt schon als sozialer Vater hast), das Kind zu besuchen. GSR braucht sie Dir nicht zu geben (und es würde Dir auch nicht direkt was bringen, wenn Mama nicht will. Mit GSR erwirbst Du nur das Recht, aussichtsgeringe Klagen zu führen).

2. Mama will Dich nicht als Papa.
Also, wenn Mama ernsthaft nicht will, dass Du das Kind nicht siehst, hast Du ganz schlechte Karten. Du hast weder Vaterschaft noch GSR, noch Ahnung (soll nicht abwertend klingen. Lass Dir gesagt nur gesagt sein, dass Anwälte nicht helfen, sondern Prozesse führen. Wenn Du Hilfe brauchst, wirst Du dich viele Stunden damit auseinandersetzen müssen, lesen, verstehen, planen. Das wird einen grossen Teil deines Lebens ausfüllen), noch ...

Ich habe sogar schon von Leuten gehört, die Ihre Kinder trotz GSR und einwandfreier Taktik ihr Kind nicht sehen können. Die haben nur den Unterschied: Sie zahlen auch noch dafür, manchmal sogar nicht nur das Kind, sondern auch die Mutter.
Du zahlst nix und kriegst nix. Jetzt willst Du aber mit aller Macht in die Position: Du zahlst und kriegst nix. Warum?

Also. Egal, was Du machst. Beantworte Dir mal die Frage 1 und danach frage Dich, was kannst Du bekommen (wie 'restfair' kann Mama sein. Würde sie ggf. gerichtliche Entscheidungen befolgen? Oder wäre sie so bauernschlau, sich im Falle eines widerrechtlichen Boykotts einer strafe zu entziehen?), und dann denke mal drüber nach, was Du damit machen willst.

Gruss,
Michael


AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 15:06