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zu zahlender Betreuungsunterhalt - was ändert sich nach Heirat und Kind?

 
(@wewi23)
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Ich habe hier noch mal eine Frage und zwar hatte ich ja schon in einem anderen Post geschrieben, dass ich Betreuungsunterhalt zahle für eine nicht eheliche Mutter mit behindertem Kind, das jetzt sieben Jahre alt ist. Mutter hat angeblich kein Einkommen.

Also meine Berechnung sieht vereinfacht so aus:

Nettogehalt 5300,-

./. 5% berufsbedingte Aufwendungen (max 150) = 5150€ ./. 750 Kindesunterhalt = 4400€ ./.10% Erwerbstätigenbonus = 3960:2= 1880€ Betreuungsunterhalt plus 750€ Kindesunterhalt = 2630€ zu zahlen.

Kann mir jemand von euch sagen, wie sich dieser Betreuungsunterhalt neu errechnet, wenn meine jetzige schwangere Ehefrau, mit der ich verheiratet bin das Kind hat?

Nettogehalt 5300,-

./. 5% berufsbedingte Aufwendungen (max 150) = 5150€ ./. 750€ Kind 1 ./. 620€ Kind 2 = 3780€ ./.10% Erwerbstätigenbonus = 3402€= 1701€ Betreuungsunterhalt plus 750€ Kindesunterhalt = 2456€ zu zahlen.

 

Wie und wo wird denn meine Ehefrau berücksichtigt, die unser Kind in unserem gemeinsamen Haushalt betreut und nach einem Jahr mit Elterngeld, gerne noch 2 Jahre ohne eigenes Einkommen zuhause bleiben würde? Ich finde überall nur, dass die Ehefrau bei der Berechnung für den Betreuungsunterhalt der nicht ehelichen Mutter gar nicht berücksichtigt wird. Das kann doch wohl nicht sein, oder?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.11.2025 17:27
Schlagwörter für Thema
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

du hast bislang 2 unterhaltsberechtigte, das Kind mit Behinderung und dessen Mutter. Nun kommen 2 neue unterhaltsberechtigte hinzu. Insofern wirst du um 2 Stufen in der Düsseldorfer Tabelle herabgestuft, da diese von 2 unterhaltsberechtigten ausgeht. Und das auch nur, solange mindestens Stufe 1 gezahlt wird. 
damit verringert sich der Unterhalt für das ältere Kind.

 

bei deiner Ehefrau kommt dazu, dass sie durch das Elterngeld Einkommen hat.

aber grundsätzlich ist es so, dass beide Frauen im gleichen Rang in der Düsseldorfer Tabelle stehen und die Ansprüche gleichwertig sind. Insofern wird das Geld  was dir für ehegattenuntergalt zur Verfügung steht auf beide aufgeteilt. Hier wird aber berücksichtigt, dass deine Frau Einkommen durch das Elterngeld hat.

 

wenn es also Titel für kindesunterhalt und ehegattenuntergslt gibt, müsstest du versuchen das mit Zustimmung der Mutter ändern zu lassen. Wenn sie nicht zustimmt, dann müsstest du das über ein Gericht machen.

ich würde hier auch die Frage stellen, warum die Mutter, sofern das Kind zur Schule geht, zumindest nicht Teilzeit arbeiten kann, während das Kind betreut wird.

 

sophie

 

 


AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2025 18:41
(@wewi23)
Schon was gesagt Registriert

@annasophie 

Hallo

und vielen Dank für deine umfangreiche Antwort. Jetzt ist es mir etwas klarer.

Die Berechnung also:

Nettogehalt 5300,-

./. 5% berufsbedingte Aufwendungen (max 150) = 5150€ ./. 750€ Kind 1 ./. 620€ Kind 2 = 3780€ ./.10% Erwerbstätigenbonus = 3402€

Wie wird denn jetzt der Unterhalt auf die beiden Mütter verteilt?

Ist es so richtig?

Mutter 1 steht die Hälfte von 3402€ zu  =1701€

Mutter 2 steht zu: 3402€+1200€(Elterngeld) = 4602€, davon die Hälfte = 2301€ ./. 1200€ (Elterngeld) = 1101€

Die beiden Unterhalte zusammen kämen dann auf 2803€

Es stehen aber nur 3402€ ./. Selbstbehalt 1600€ zur Verteilung zur Verfügung  = 1802€ .

Wird das dann prozentual entsprechend der vorher errechneten Unterhalte ( 1701€ und 1101€ verteilt? Also ca 1082€ und 720€ ? Oder wird das anders verteilt?

Und kann mir vielleicht jemand mal erklären, was es mit dem Bedarfskontrollbetrag auf sich hat? Das verstehe ich überhaupt nicht, wann der gilt und wann der Selbstbehalt. Mir raucht der Schädel! 🙄

Die Frage ob Mutter 1 mittlerweile zumindest Teilzeit arbeiten kann, da das Kind in Schule und Hort betreut ist, muss ich dann auch als Nächstes klären.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.11.2025 23:47