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Wohnwert

 
(@hiboll)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo zusammen,

ich habe da eine Frage zum Unterhalt.

Die Kalkulation war

Brutto
+Leistungszulage
+Urlaubsgeld
+Weihnachtsgeld

-Rentenversicherung
-Arbeitslosenversicherung
-Krankenversicherung
-Lohnsteuer
-Soli
-Kirchensteuer

= Monatsnetto

-4 % Vorsorgeaufwand

-einfache Fahrstrecke
= bereinigtes Erwerbseinkommen

+ Guthaben Einkommensteuer

= Bereinigtes Gesamteinkommen des Hauptverdieners

werden die Schulden, Belastungen mit angerechnet? Wird dann auch der Wohnwert berücksichtigt?

Wie berechnet sich der Wohnwert?

Kann ich eine Kfz Finanzierung mit berücksichtigen?

Danke


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2019 15:21
(@inselreif)
Moderator

Hi hiboll,

das Rechenschema ist etwas hmm ungewöhnlich, könnte aber zum richtigen Ergebnis führen. Stelle z.B. bitte sicher, dass auch die Steuer auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld korrekt abgezogen und die Jahresbeträge gezwölftelt werden.

Noch punktuell ein paar Fragen:

-4 % Vorsorgeaufwand

bis zu 4% vom Brutto (bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung ggf. auch mehr) - allerdings nur, wenn dieser Betrag auch nachweisbar wirklich zur Vorsorge verwandt wird. Das wäre auch bei Tilgung von Hypothekendarlehen der Fall.

-einfache Fahrstrecke

Ist ggf. eine Absenkung der Pauschale ab dem 30. km berücksichtigt? Hast Du eine Günstigerprüfung gegen die Pauschale (5% vom Netto) gemacht, soweit Euer OLG das zulässt?

werden die Schulden, Belastungen mit angerechnet?

Tendenziell eher nicht. Eventuell beim TU, wenn sie ehebedingt sind. Du müsstest Details schildern.

Wird dann auch der Wohnwert berücksichtigt?
Wie berechnet sich der Wohnwert?

Wohnst Du denn im Eigentum? Dann ist der Wohnwertvorteil die Differenz aus der ortsüblichen Miete und den Aufwendungen (Hypothekenzinsen, Instandhaltung, nicht Tilgung oder Nebenkosten. Gehört Dir nur das halbe Haus, zählt der Wohnwert nur halb. Im Trennungsjahr wird der subjektive Wohnwert berechnet, also statt der ortsüblichen Miete nur das, was Du sonst für eine angemessene Wohnung aufwenden müsstest.

Kann ich eine Kfz Finanzierung mit berücksichtigen?

Nein, ein KFZ ist Dein Privatvergnügen. Der beruflich erforderliche Anteil ist ja schon im Weg zur Arbeit pauschal berücksichtigt.

Wenn Du KU berechnen willst: wie ist es mit anderen kindbezogenen Aufwendungen? Zusatzversicherungen, Haftpflicht, alles was dem Kind zugute kommt.
Wenn Du TU berechnen willst: gibt es noch Aufwendungen, die Du für Deine DEF trägst? Z.B. ihren Anteil an Hypothekendarlehen?!

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2019 16:21
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

@ Inselreif
werden bei Kindesunterhalt nicht die Kilometer zur und von der Arbeit gerechnet? Also bei 30 km hin, 251 (Niedersachsen) *30 km = 7530 km * 0,30 = 2259 € *2 = 4518 € / 12 = 376,50 € im Monat?

LG der Frosch


AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2019 16:57
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo der Frosch,

ich bin zwar nicht der Inselreife, und es sprengt jetzt auch die eigentliche Frage nach dem Wohnwert, aber dennoch:

@ Inselreif
werden bei Kindesunterhalt nicht die Kilometer zur und von der Arbeit gerechnet? Also bei 30 km hin, 251 (Niedersachsen) *30 km = 7530 km * 0,30 = 2259 € *2 = 4518 € / 12 = 376,50 € im Monat?

Ja, es wird die gefahrene Strecke mit 0,30 Euro pro Kilometer bepreist, d.h. wenn man eine einfache Strecke von 30 Kilometern hat, dann werden pro Arbeitstag 18 Euro angerechnet (9 Euro für die Hinfahrt, 9 Euro für die Rückfahrt). Die Kappungsgrenze, ab der es nur noch 0,20 Euro gibt, misst sich allerdings an den Kilometern der einfachen Strecke, d.h. wenn man eine einfache Strecke von 40 Kilometern hat, dann werden pro Arbeitstag 22 Euro angerechnet (9 Euro für die ersten 30 Kilometer der Hinfahrt, 2 Euro für die weiteren 10 Kilometer der Hinfahrt, für die Rückfahrt analog).

All dies natürlich unter der Voraussetzung, dass die zuständigen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien tatsächlich auf diese Regelung abzielen. Bei den meisten OLGs ist das so, aber einige wenige OLGs machen sich die Rechnerei einfach und sagen: Monatspauschale 10 Euro für jeden Kilometer einfacher Strecke, bei 30 Kilometern einfacher Strecke wären das somit 300 Euro im Monat.

Die 251 Arbeitstage pro Jahr aus der obigen Rechnung halte ich allerdings für sehr sportlich, dafür müsstest du dem Gericht nämlich verklickern, dass und warum du offenbar keinerlei Urlaub hast - üblich ist eine Berechnung mit 220 Arbeitstagen pro Jahr, was dann in diesem Beispiel 330 Euro pro Monat ergeben würde.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2019 18:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

<a href="https://www.scheidungsanwalt-freiburg.de/scheidung-online/hinweise/recht/artikel/beruecksichtigung-von-zins-und-tilgung-fuer-wohnungskredit-waehrend-der-trennungszeit/" >Hier</a> steht

Leitsätz der Entscheidung des BGH, Urteil vom 28.03.2007 - XII ZR 21/05; BeckRS 2007, 07094 1. Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (im Anschluss an die Senatsurteile vom 20.10.1999 - XII ZR 297/97, FamRZ 2000, 351 und vom 22.04.1998 - XII ZR 161/96, FamRZ 1998, 899).
2. Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind während der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend zu berücksichtigen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 05.04.2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950).
3. Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Höhe (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten (Leitsätze des Gerichts).

Das gilt aber nur für die Trennungszeit.


AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2019 22:13