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Wer kann mir bei der Berechnung helfen?

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(@rohga)
Rege dabei Registriert

Hallo,

ich würde gerne den von mir zu leistenden Kindesunterhalt mal hier berechnen lassen. Allerdings möchte ich meine Angaben nicht öffentlich hier zeigen. Kann mir da jemand per PN oder so weiterhelfen?

Vielen Dank im Voraus.

Gruß,
Rohga

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.06.2016 14:13
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Rohga

Ich kann Dein Anliegen nachvollziehen. Nur bürdest Du einem Bereitwilligen hier eine Verantwortung auf, welche ansonsten durch die Vielfalt der user sich selbst bereinigen würde. Was hindert Dich, kreativ formuliert, Deine Situation hier darzustellen? Da muss nichts stimmen, allerdings sollte es für Dich skalierbar dargestellt werden. Von daher - Bitte: verlange nichts vom Forum, wozu es einfach nicht gedacht ist. Wünschst Du eine in allen Belangen anonyme Beratung, so ist ein (isolierter) RA der erste Ansprechpartner.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.06.2016 03:04
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen Oldie.

Vermutlich hast du Recht, allerdings weiß ich nicht ob sich nicht doch irgendwo EX oder NEXT hier aufhält.
Aber sollte tatsächlich egal sein.

Dann mal zu den Daten.

- Nettoeinkommen: 3.400 €
- Verheiratet
- Kind 1: 10 Jahre
- Kind 2: 13 Jahre
- Kind 3: 15 Jahre

Alle Kinder leben z. Zt. bei der Ex.

Sind noch weitere Informationen nötig?

Danke und Gruß,
Rohga

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.06.2016 09:45
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Weg zur Arbeit
private Altersvorsorge
Immobilien
evt. Kredite
berufsbedingte Aufwendungen, wenn sie höher als die Pauschale sind bzw. je nach OLG nachgewiesen werden müssen
Zusammenleben mit LG (kann relevant werden, wenn es eine Mangefallberechnung wäre)
evtl. hohe Umgangskosten (können bei der KU-Berechnung u.U. einbezogen werden)

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 10.06.2016 09:54
(@rohga)
Rege dabei Registriert

- Weg zur Arbeit: einfache Strecke 25 km

- private Altersvorsorge: 29 €/ Monat

- Immobilien: keine

- evt. Kredite: welche Kredite sind hier gemeint bzw. können angeführt werden?

- berufsbedingte Aufwendungen, wenn sie höher als die Pauschale sind bzw. je nach OLG nachgewiesen werden müssen: keine

- Zusammenleben mit LG (kann relevant werden, wenn es eine Mangefallberechnung wäre): Nicht LG sondern ich bin wieder verheiratet. Meine Frau ist zur Zeit in Ausbildung, sieht aber leider so aus, dass sie aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht beenden kann

- evtl. hohe Umgangskosten (können bei der KU-Berechnung u.U. einbezogen werden): Was zählt hierunter? Zukünftig wird die Entfernung zwischen mir und den Kindern ca. 120 km für die einfache Strecke sein.

Gruß,
Rohga

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.06.2016 10:16
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Rohga,

deine 25 km einfache Strecke zur Arbeit sind berufsbedingte Kosten und können daher anhand einer pauschalen Kilometerregelung von deinem Nettoeinkommen abgezogen werden.

Es wird dabei ein Abzugsposten von ca. 250 Euro herumkommen, der genaue Betrag hängt davon ab, welches Oberlandesgericht zuständig ist. Diese 250 Euro sind übrigens auch mehr als die 5% deines Nettoeinkommens, die du für berufsbedingte Kosten bei vielen, aber nicht bei allen Oberlandesgerichten pauschal geltend machen könntest; daher brauchen wir über diese 5%-Pauschale hier auch nicht weiter nachzudenken.

Sag uns aber bitte trotzdem noch, welches OLG am Wohnort der Kinder zuständig ist, dann können wir die Fahrtkosten genau ausrechnen. Ich sag' dir gleich noch, warum es in deinem Fall wichtig ist, mit dem spitzen Bleistift zu rechnen.

Falls du noch weitere berufsbedingte Kosten hast (Fachliteratur, Arbeitskleidung, selbst bezahlte Fortbildungen, ...), dann könntest du auch das geltend machen, zusätzlich zu den Fahrtkosten.

Die 29 Euro für die zusätzliche Altersvorsorge sind weit unterhalb der Grenze von 4% deines Bruttoeinkommens, die du maximal vom Nettoeinkommen abziehen darfst, diese 29 Euro sollten also genau so wie die Fahrtkosten ohne jede Diskussion berücksichtigt werden.

Bis hierhin haben wir also: Nettoeinkommen 3.400 Euro (falls da noch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Bonuszahlungen o.ä. obendrauf kommen, müsste das aber auch noch berücksichtigt werden). Abzüglich 250 Euro für berufsbedingte Kosten, abzüglich 29 Euro für zusätzliche Altersvorsorge, das ergibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.121 Euro.

Ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle zeigt: Das ist Zeile 6, aber nur gerade eben so. Wären es 21 Euro bereinigtes Einkommen weniger, dann wäre es nur Zeile 5; und bei drei Kindern ist eine Zeile Unterschied in der Düsseldorfer Tabelle doch mal schnell ein Unterschied von 60 Euro beim zu zahlenden Unterhalt.

Daher solltest du folgende Dinge auf dem Radar haben, um ggf. in die nächstniedrigere Zeile zu kommen:

  • Genaue Berechnung der Fahrtkosten anhand der Leitlinien des zuständigen OLGs.
  • Weitere berufsbedingte Kosten, die du geltend machen kannst?
  • Zusätzliche Altersvorsorge aufstocken (sofern dies für sich genommen sinnvoll ist, man sollte sich bei solchen Entscheidungen nicht all zu sehr von unterhaltsrechtlichen und/oder steuerlichen Überlegungen leiten lassen).
  • Kredite spielen beim KU eine eher untergeordnete Rolle. Eine Ausnahme wäre es z.B. wenn diese Kredite bereits in der gemeinsamen Zeit mit den Kindern bestanden hatten und die Kreditraten somit damals schon das verfügbare Familieneinkommen gedrückt hätten - da könnte man so argumentieren, dass die Kinder durch die Trennung von deiner Ex ja nicht besser gestellt werden sollten, als sie es ohne diese Trennung gewesen wären.
  • Berücksichtigung von Umgangskosten ist so eine Sache mit ungewissem Ausgang, aber wenn deine Ex diese 120 Kilometer Entfernung geschaffen hat und sich nicht direkt an den Fahrtkoksten beteiligt, dann solltest du es auf alle Fälle versuchen. Also z.B. so rechnen: Zwei Wochenenden im Monat sind die Kinder bei dir, mit 10, 13 und 15 Jahren können sie allein mit der Bahn fahren, also brauchst du pro Monat zweimal eine Hin- und Rückfahrt, und zwar zweimal Kindertarif und einmal Erwachsenentarif; bzw. wenn das mittlere Kind 14 Jahre alt wird, ist es einmal Kindertarif und zweimal Erwachsenentarif. Die Summe dieser Fahrkartenkosten versuchst du dann als Abzugsposten von deinem Netto geltend zu machen.

Für die weitere Berechnung gehe ich davon aus, dass du durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen statt in Zeile 6 der Düsseldorfer Tabelle "nur" in Zeile 5 landest. Als nächstes müssen wir dann sehen, wie viele Unterhaltsberechtigte du hast, denn die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt; bei dir sind es auf alle Fälle die drei Kinder, und die juristische Folklore berücksichtigt diesen Sachverhalt typischerweise dadurch, dass du um eine Zeile heruntergestuft wirst (siehe Anmerkung 1 in der Düsseldorfer Tabelle). Hättest du vier Unterhaltsberechtigte, würdest du um zwei Zeilen heruntergestuft werden, und so weiter.

Die Frage ist also, ob für dich neben den Kindern auch deren Mutter noch in irgendeiner Weise als unterhaltsberechtigt zählt; d.h. ob du ihr nachehelichen Unterhalt, Betreuungsunterhalt o.ä. zahlst, bzw. ob sie dem Grunde nach einen solchen Anspruch gegen dich hätte. Ich hoffe zwar für dich, dass dies nicht mehr der Fall ist; aber wenn doch, wird es zumindest beim Kindesunterhalt mit einer Herunterstufung berücksichtigt.

Und dann ist da noch deine jetzige Frau. Wenn sie nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann, weil sie noch in Ausbildung ist und/oder hinreichend heftige Gesundheitsprobleme hat, dann bist du auch ihr unterhaltspflichtig. Es kommt dabei nicht darauf an, dass du ihr Geld zahlst, deine Unterhaltspflicht erfüllst du auch dadurch, dass du sie durchfütterst. Du ahnst natürlich schon, worauf ich hinaus will: Wenn sie unterhaltsberechtigt ist, bedeutet das für dich wiederum, in der Düsseldorfer Tabelle ist es eine Zeile niedriger.

Ich fasse mal zusammen:

Angenommen, dein bereinigtes Einkommen landet zwischen 2.701 Euro und 3.100 Euro, dann ist das rechnerisch die 5. Zeile der Düsseldorfer Tabelle. Unter Berücksichtigung der Kinder gibt es bereits eine Herabstufung in die 4. Zeile der Düsseldorfer Tabelle. Weiterhin angenommen, du bist zwar nicht der Ex, aber deiner jetzigen Frau unterhaltspflichtig, dann geht es noch eine Zeile abwärts in die 3. Zeile der Düsseldorfer Tabelle.

Die dritte Zeile der Düsseldorfer Tabelle ergibt dann, nach Abzug des anrechenbaren halben Kindergeldes, einen Zahlbetrag von 328 Euro 325 Euro für das zehnjährige Kind; für die anderen beiden Kinder, da zwischen 12 und 17 Jahren, jeweils ein Zahlbetrag von 400 Euro. Für alle drei Kinder zusammen also 1.128 Euro 1.125 Euro. Je nachdem, wie gut oder schlecht meine Annahmen deine tatsächliche Situation widerspiegeln, kann da aber unterm Strich auch durchaus ein Hunderter mehr oder weniger rauskommen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. ich hab mal wieder vergessen, dass das Kindergeld ab dem dritten Kind höher ist, und der Unterhalt dadurch um ein paar Euro niedriger ausfällt. Ich hab's soeben korrigiert.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2016 00:36
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,
weiterhin/ ebenfalls abzugsfähig:
- Krankenzusatzversicherungn (zB. Zahnzusatzversicherung)
- Gewerkschaftsbeiträge

PS.: die 5% Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen wird bei 3000.- € Nettoeinkommen gekappt... da sind also max 150,- möglich

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2016 03:10
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen.

Erstmal ganz herzlichen Dank für die ausführliche Antwort Malachit.

Das OLG ist Köln.

Eine Frage habe ich auf die Schnelle. Wenn ich die Altersvorsorge kurzfristig erhöhe, ist das dann anrechenbar?
Die hatte ich nämlich im Rahmen der Trennung erstmal auf ein Minimum reduziert.

LG
Rohga

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.06.2016 09:51
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Rohga,

Eine Frage habe ich auf die Schnelle. Wenn ich die Altersvorsorge kurzfristig erhöhe, ist das dann anrechenbar?
Die hatte ich nämlich im Rahmen der Trennung erstmal auf ein Minimum reduziert.

Meines Wissens sollte das im Prinzip gehen; die Obergrenze "4% vom Brutto" ist ja gerade dafür gedacht, dass hier kein Unterhaltspflichtiger die Altersvorsorge missbrauchen kann, um durch überzogene eigene Altervorsorge den Kindesunterhalt unangemessen zu senken.

Abstriche bei der eigenen Altersvorsorge bis hin zu einer Reduktion des anrechenbaren Anteils auf Null werden typischerweise dann ausgeurteilt, wenn nicht einmal der Mindestunterhalt für die Kinder gesichert ist (d.h. weniger als Zeile 1 der Düsseldorfer Tabelle), aber davon sind wir in deinem Fall weit entfernt.    

Und falls die Gegenseite da Zicken macht, hast du im konkreten Fall ein gutes Gegenargument parat, nämlich dass du die Altersvorsorge wegen der Trennung nur vorübergehend hattest senken müssen und du jetzt einfach nur mehr oder weniger den vorherigen Zustand wiederherstellst.

PS.: die 5% Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen wird bei 3000.- € Nettoeinkommen gekappt... da sind also max 150,- möglich

Spielt hier zwar keine Rolle mehr, aber die Regelungen sind von OLG zu OLG unterschiedlich. Das heißt:

  • Ja, es gibt Oberlandesgerichte, die die 5%-Pauschale kennen, aber den abzugsfähigen Betrag bei 150 Euro kappen.
  • Es gibt aber auch Oberlandesgerichte, die die 5%-Pauschale kennen, aber keine Kappung bei 150 Euro in ihren Leitlinien festgeschrieben haben. Die Süddeutschen Leitlinien (München, Stuttgart, ...) sind so ein Fall.
  • Im konkreten Fall geht es, wie wir jetzt wissen, um das OLG Köln, und dieses kennt so eine Pauschale gar nicht; in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Köln heißt es nämlich in Punkt 10.2.1: "Eine Pauschale von 5 % wird in der Regel nicht gewährt, sondern die berufsbedingten Aufwendungen sind im Einzelnen darzulegen."

Aber wenn wir schon dabei sind, das OLG Köln sagt in seinen Leitlinien in Punkt 10.2.2 zu den Fahrtkosten: "Für notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr.2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 Euro) pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. (...)" Da wir hier noch unter 30 Kilometern einfacher Strecke sind, können wir die übliche Sonderregelung für längere Strecken ignorieren.

Somit: 25 Kilometer einfache Strecke sind 50 gefahrene Kilometer pro Arbeitstag, diese haben bei 0,30 Euro pro Kilometer einen Wert von 15 Euro. Bei angenommenen 220 Arbeitstagen im Jahr sind das pro Jahr 3.300 Euro, also pro Monat 275 Euro, die als berufsbedingte Fahrtkosten dein unterhaltsrelevantes Netto mindern.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2016 11:55
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Guten Abend.

Vielen Dank Malachit für deine Antwort (en).

Nach einem schönen WE  habe ich gerade unschöne Post im Briefkasten gehabt. Ich weiß nicht,  ob das jetzt hier richtig ist, gehört ja aber dazu,  sonst bitte verschieben.

Post der Gegenseite : :gunman:

Meine Mandantin teilte mit, dass Sie bereits im Mai 2016 aufgefordert worden sind angemessenen Unterhalt zu zahlen und Auskunft über Ihre regelmäßigen Einkünfte zu erteilen (das erfolgte per WhatsApp bzw per Mail durch die Ex).

Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen.

Sie werden daher durch Kanzlei letztmalig außergerichtlich aufgefordert Verdienstabrechnungen der letzten 12 Monate vorzulegen sowie Nachweise darüber inwiefern Sie über Zinseinkünfte, Mieteinkünfte oder sonstige regelmäßige  Einkünfte verfügen. Auch haben Sie den letzten Steuerbescheid vorzulegen.

Sollten Sie der Aufforderung abermals nicht nachkommen,  sieht die Unterzeichnerin sich gehalten insofern gerichtliche Schritte in Anspruch zu nehmen.  Bitte bedenken Sie,  dass  sich dadurch die Angelegenheit  für Sie nicht unerheblich verteuern kann.

Nach Angaben meiner Auftraggeberin und bei einem unterstellten Nettoeinkommen von mindestens 3000 € haben Sie Unterhalt für .... von 445 zu zahlen, für ....von 445 und für ...in Höhe von 366. Insgesamt beläuft sich der von Ihnen zu zahlende Unterhalt auf 1256 €.

Da sie bereits im Mai in Verzug gesetzt worden sind mit den Unterhaltszahlungen,  haben  Sie für Mai 257  € nachzuzahlen und ebenso für Juni. Derzeit beläuft sich der Rückstand auf min. 514 €.

Der Unterhalt wird exakt angepasst sobald die Verdienstabrechnungen und die weiteren Auskünfte Ihre Einkünfte betreffend vorliegen.

Des Weiteren ist meine Mandantin gehalten für die Tochter, für die Oberstufe einen Taschenrechner zu besorgen  (meines Wissens weiß die grosse noch gar nicht auf welche Schule sie zukünftig geht). Eine Kopie der Rechnung wird beigefügt. Sie sind gehalten sich an diesen Kosten hälftig zu beteiligen,  und zwar in Höhe  von 58,03 €.

Die Unterzeichnerin erwartet die Zahlung in Höhe von 572,03 € ......bis zum 22. Juni 2016.

Des Weiteren werden Sie aufgefordert ab Juli Unterhalt  mindestens  in Höhe  von 1256 € zu zahlen.  Eine Anpassung in welcher Form auch immer,  wird nach Vorlage der erbetenen Informationen gegebenenfalls erfolgen.

Sollten Sie das Schreiben nicht beachten,  werden die angesprochenen gerichtlichen Schritte eingeleitet.

:knockout:

Wie soll ich hierauf am klügsten reagieren ?

Danke für eure Hilfe.

Gruß,
Rohga

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.06.2016 20:52




(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich weiß jetzt nicht wann die letzte Auskunft gefordert wurde ...
Aber:
ich würde der Auskunft folge leisten, den bisherigen Zahlbetrag so beibehalten, und einen Geldbetrag für eine evtl. Nachzahlung bei Seite legen.
Mir den Angaben, und der Hilfe hier, eine Berechnung durchführen, und wenn dann Einigkeit besteht, diesen Titulieren und auch bezahlen.
Die hälftige Forderung über den Taschenrechner ist natürlich Quatsch, denn diese Beträge sind in den Unterhaltsleistungen mit drin. Dies weiß auch die Kanzlei und vielleicht versuchen die auf diese Art nur die übliche Verwirrung zu stiften, damit man den Blick für das wesentlich verliert.

Vielleicht diesen Tread in das SFF verschieben, und eine Berechnung mit allen Realdaten machen. Diesen titulieren und zahlen, natürlich mit dem Nachkommen der Auskunftspflicht.

Und dann bleibt nur abzuwarten, ob die wirklich klagen wollen ...

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2016 21:10
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Sollte ich das besser sich über (m)einen Anwalt laufen lassen?
Bin doch etwas verunsichert.

LG,
Rohga

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.06.2016 22:00
(@Inselreif)

Zunächst einmal besteht überhaupt keine Notwendigkeit für Deinen Anwalt.
Wann war die letzte Auskunftserteilung?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2016 22:03
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Die letzte Auskunft erfolgte im Oktober 2014.

Gruß,
Rohga

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.06.2016 22:09
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Dann wäre der nächste Auskunftsanspruch Oktober 2016!

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2016 22:14
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Hallo  zusammen!

Aber was heißt das dann jetzt für mich?
Wie soll ich darauf reagieren?
Die Auskunft damals erfolgte über ihren damaligen Anwalt.

Gruß
Rohga

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.06.2016 22:16
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Rohga!
Genau genommen müsstest Du erst im Herbst 2016 wieder Auskunft erteilen.
Du könntest der gegn. RA nach der Rechtsgrundlage seines Ansinnens fragen...um mal ein bissl zu "trietzen".  😉

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2016 22:29
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hat sich denn das Einkommen von 2014 bis heute dramatisch verändert?
Und wenn ja, woher sollte sie das wissen können?

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2016 22:32
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Also ob 250 € brutto dramatisch ist, weiß ich nicht.  Aber meine Lohnsteuerklasse hat sich durch Wiederheirat von 1 in  4 geändert.
Mehr als die Lohnsteuerklassenänderung kann sie nicht wissen.

Gruß,
Rohga

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.06.2016 22:42
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

1&4 sind nahezu identisch, wenn ich mich nicht täusche.

Wie kommen die denn auf so eine hohe Nachforderung?
(Mal abgesehen davon, ob die bloße Behauptung und nicht mal sicher sein, auf welchem Wege man die Auskunft verlangt hat ... per Mail oder WhatsApp ... überhaupt gültig ist.

Da hat sich dann nciht soviel getan.
Ich würde mich vielleicht darauf einlassen, dass man denen eine Antwort zukommen lässt, so nach dem Motto:
Auskunft wurde im Oktober 2014 erteilt, der nächste Auskunftsanspruch ist dann ab Oktober 2016 zu erwarten.

Da Du eh schon mehr wie den Mindestunterhalt bezahlst, dürfte da nicht viel kommen. Auch der "Mehrbedarf" der keiner ist ... ich glaub darauf würde ich nicht mal antworten...

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2016 22:48




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