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was sagt die gesteigerte Erwerbspflicht genau aus

 
(@pianoman)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an alle,

nachdem ich nun doch schon ein wenig hier herumgestöbert habe, ohne etwas passendes zu finden wende ich mich jetzt an Euch:

Ich habe einen Sohn (7), lebt bei Mama, wir waren nie verheiratet und leben seit seinem 1 1/2. Lebensjahr nicht mehr zusammen. Natürlich bin ich unterhaltspflichtig (Titel unterschrieben). Zeitweilig konnte ich dieser Unterhaltspflicht auch nachkommen, jedoch kam dann irgendwann die Kündigung meines Arbeitgebers. Zugegeben, nicht ganz ungelegen für mich, denn mein erlernter Beruf hat mich nur krank gemacht (trotz ernsthafter und AUFRICHTIGER Anstrengungen). Nebenbei, die Firma hatte eh bald danach Pleite gemacht.

Danach habe ich mich entschlossen, mich selbständig zu machen, nach anfänglichen Schwierigkeiten hatte ich es dann nach 1 1/4 Jahren doch schon geschafft zumindest stützefrei leben zu können - Tendenz steigend. Habe dann meine neue Lebenspartnerin (1 Sohn, 5) kennengelernt und bin dem inneren Wunsch gefolgt zu ihr zu ziehen. 560 km weit weg. Das hieß neuanfangen. Aufgrund vieler Umstände sind wir dann ein 3/4 Jahr später nochmals umgezogen. Nochmal neu anfangen. Jetzt nach einem halben Jahr am neuen Wohnort sieht alles sehr gut aus. Wir kommen bald ohne öffentliche Hilfe aus.

Allerdings ist bei der KM der Unterhaltsvorschuss zu Ende gegangen, weshalb sie jetzt Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erstattet hat. Im Telefonat ließ sie durchklingen, daß ich mir ja auch eine anständige Arbeit hätte suchen können. (Meine jetzige Arbeit ist übrigens sehr anständig, die Umstände, die zum zweimaligen Umzug geführt haben betrachte ich eher als Fügung / Schicksal, denn daran ist niemand an sich Schuld, und ich möchte mich nicht bloß wegen der (Schein)-Moral am Leben hindern lassen).
Zur Zeit haben sie und unser Sohn durch ihr Einkommen+Kindergeld vermutlich mehr Geld zur Verfügung als wir zu dritt, dennoch fordert sie nun sehr energisch ihren Unterhalt ein.

Meine Fragen sind :

-Kann das Jugendamt, bzw. irgend ein Gericht mich zu einer zusätzlichen Tätigkeit verdonnern, auch wenn ich nachweisen kann, daß meine beruflichen Bemühungen in der nächsten Zeit bestimmt von Erfolg gekrönt sein werden? Zumal ich sehr viel Zeit investiere, über 40h wöchentlich allemal.

-Was bedeutet im Klartext die "gesteigerte Erwerbspflicht"? Wann gilt sie?

Im Übrigen, wie kann jemand darüber bestimmen, wo, wann und wie lange ich zu arbeiten habe? Denn da steht im Grundgesetz Artikel 12:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Sehr bald kann ich nach langer Zeit wieder Unterhaltszahlungen aufnehmen (garantieren kann ich es natürlich nicht), nur hatte ich nicht vor meinem Sohn den KU vorzuenthalten.

Meine Lebensgefährtin ist schwanger (dadurch nun Beschäftigungsverbot, weil Krankschwesterin der Ambulanten Krankenpflege), wie verhält sich das dann mit dem Unterhalt und: wenn wir vorhaben zu heiraten, wie sieht dann die Berechnung aus, muß meine Partnerin später evtl. für meinen Sohn mit aufkommen?

Vielen Dank im Vorraus, Michael


Keine schlauen Sprüche, ich bin wie ich bin.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.04.2007 07:05
(@PhoeniX)

Moin

Soweit so gut. Du hast die Gesetzestexte schon ganz gut verstanden.

Auch als zahlungspflichtiger braucht man nicht arbeiten und kann nicht gezwungen werden mehr oder überhaupt zu arbeiten.

Aber:

Man obliegt einer gesteigerten Erwerbsttätigungspflicht. Das heißt, das man zwar nicht zur Arbeit gezwungen werden kann, aber das einem das Einkommen, was man durch mehr Arbeit bzw durch Arbeit überhaupt erziehlen könnte fiktiv angerechnet werden kann und somit sich der Selbsbehalt mindern kann, bzw ein emenser Schuldenberg auftürmt, der nicht durch eine Inso erlassen werden kann.

Hintertürchen nennt man so was.

Gruß

Martin


AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2007 12:18
(@jensb2001)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hey!

Hm..allerdings kann doch durch eine Inso auch nicht gezahlter, sprich geschuldeter Unterhalt "erlassen" werden...

Nur Gelder auch Geldstrafen, oder Gelder aus strafbaren Handlungen, fallen nicht in eine Inso .. was letztendlich der Fall wäre wenn absichtlich, also ohne das ein triftiger Grund vorliegt, kein Einkommen erwirtschaftet wird, und der KU-Pflichtige z.B. von Unterhaltspflichtverletzung verurteilt wurde..

Von daher finde ich diesen Satz doch etwas sehr bedenklich:

Auch als zahlungspflichtiger braucht man nicht arbeiten und kann nicht gezwungen werden mehr oder überhaupt zu arbeiten.

Letztendlich gilt auch das Recht z.B. Nachweise zu erbringen ob sich angemessen um einen Job bemüht wird..

Gruß
Jens


AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2007 18:23
(@PhoeniX)

Moin Jens

Schön das du einen Satz von mir aus dem Zusammenhang reißt.

Auch als zahlungspflichtiger braucht man nicht arbeiten und kann nicht gezwungen werden mehr oder überhaupt zu arbeiten.

Aber:

Man obliegt einer gesteigerten Erwerbsttätigungspflicht. Das heißt, das man zwar nicht zur Arbeit gezwungen werden kann, aber das einem das Einkommen, was man durch mehr Arbeit bzw durch Arbeit überhaupt erziehlen könnte fiktiv angerechnet werden kann und somit sich der Selbsbehalt mindern kann

So wird ein Schuh draus. Der SB wird auf ca 636€ gekürzt, am besten zieht das Amt einem 2 mal mit 30% ab und wehm der Rest reicht, der brauch doch nicht arbeiten, oder??

Jetzt sag bitte nicht, ich wäre Realitätsfremd. Habe mich letztens noch mit meinem SA über so einen (36) unterhalten. Die Eltern haben Kohle und unterstützen ihren kiffenden Sohnemann, weil es ja eine sooo bööööse Welt da draußen ist.

Gruß

Martin


AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2007 23:20