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Was ist wenn bei Kindesunterhalt ein fester Betrag im Titel steht ?

 
(@dithschi5555)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

für alle Unterhaltzahler(innen) ist die neue Düsseldorfertabelle 2010 eine erhebliche Belastung.

Bei mir wurde bei der Scheidung ein Unterhaltsvergleich geschlossen und ich muss monatlich 307 Euro Kindesunterhalt zahlen.
Es wurde bei diesen Vergleich kein Bezug auf die Düsseldorfertabelle benommen und es wurden auch keine entsprechenden Prozente aus der Tabelle angegeben.

Kann sich meine Exfrau nun auf die Düsseldorfertabelle berufen und mehr Unterhalt verlangen ?

Vielen Dank


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2010 16:13
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

zunächst gilt der Vergleich fort, bis er geändert wird.

KM könnte aber durchaus auf die Idee kommen, dich auf mehr zu verklagen und wäre damit vermutlich erfolgreich.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2010 16:21
(@dithschi5555)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

mein Sohn wird dies Jahr 18 Jahre alt.

Es wurde vor Gericht ein Vergleich bezüglich des Kindesunterhalt geschlossen.
Leider hat mein Anwalt versäumt dort reinschreiben zu lassen, das dieser Titel nur bis zum 18 Lebensjahr gültig ist.

Meine Frage ist nun wie ich am günstigsten diesen Titel abändern kann ?

Muss ich bei Gericht wieder ein Anwalt haben und könnte ich diesen Titel auch vom Jugendamt ändern lassen ?

Vielen Dank

Gruß


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2010 17:21
(@mabes)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo,
Wenn dein Sohn dieses Jahr 18 wird, müsste er dir den Titel zurück geben. Wenn er das nicht macht, musst du ihn einklagen. Geht er weiter zur Schule( wie bei mir) muss der Kindesunterhalt neu berechnet werden.
Gruß


Auf hoher See und vor Gericht.

Das war Kaka.

Im 1800 Jahrhundert: Wer Denkt, der Hängt!

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2010 15:46
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Meine Frage ist nun wie ich am günstigsten diesen Titel abändern kann ?

Du lädst Sohni zu einem Männergespräch ein (Restaurantbesuch oder was weiss ich) und ihr redet darüber. Nichts ist besser als eine friedliche Einigung. Ansonsten bleibt Dir faktisch nur der Rechtsweg. Und in UH-Dingen besteht Anwaltszwang.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2010 15:59
(@dithschi5555)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank,

das Problem ist halt das meine Exfrau bis Ende 2012 auch noch aus dem Titel Unterhalt bekommt.

Mit mein Sohn kann ich mir schon vorstellen, dass ich den Unterhalt mit ihm regel.
Das heisst aber ja nicht automatisch das die Mutter auf ihren Titel auf Kindesunterhalt automatisch verzichtet.

Wie kann ich mich am günstigsten mit der Mutter einigen oder muss es immer eine Abänderungsklage geben?

Gruß


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Themenstarter Geschrieben : 08.01.2010 11:47
(@papi74)
Registriert

Hallo,

Ihr könnt ein Schreiben anfertigen, dass ab dem 18. Geburtstag auf KU verzichtet wird und SIe nicht pfänden wird.
Dann hat der Rest des Vergleiches "Bestandsschutz" und Sie kann aber nicht den KU pfänden.

Oder

Du läßt den Vergleich via Gericht aufheben und versuchst ein Urteil zu bekommen...in Unterhaltssachen ist ein Vergelich immer Mist (Urteile bekommt man(n) leichter angeändert als Vergleiche)
Kostet allerdings etwas Geld und gibt ggf. Streit mit der holden Ex.

Mfg

papi74


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.01.2010 11:59
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi dithschi5555

Das heisst aber ja nicht automatisch das die Mutter auf ihren Titel auf Kindesunterhalt automatisch verzichtet.

Würde sie das tun, wäre es ein Vergleich zu Lasten Dritter, da mit Volljährigkeit das nun vollj. Kind UH-Empfänger ist (Kraft Gesetz). Steht im Vergleich tatsächlich drinne, dass die KM über den 18. Geburtstag des Kindes hinaus Empfänger des KU ist, ist mindestens dieser Passus nichtig. Fehlt diese komische Klausel, dann sogar der ganze Vergleich.

Gruss oldie

Edit: "komische Klausel" = Salvatorische Klausel


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.01.2010 13:51
(@dithschi5555)
Schon was gesagt Registriert

Hallo und vielen Dank für eure Hilfe.

In dem Vergleich steht drin das meine Ex noch bis Ende 2012 Betrag x an Unterhalt bekommt.

Für das Kind ist halt Betrag y geschrieben wurden. Eine Zeitbegrenzung bis zum 18 Lebensjahr fehlt leider.
Ich möchte halt nicht in die Falle laufen, ab den 18 Lebensjahr direkt an mein Sohn zu zahlen und meine Ex kommt dann
später und beruft sich auf ihren Titel.

Ab wann zählt die Volljährigkeit in Bezug auf Unterhalt ?
Wenn mein Sohn z.B. am 18. August volljährig wird, muß ich dann ab 01. August oder erst ab 01. September an mein Sohn zahlen

Schönes Wochenende


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.01.2010 09:28
(@kruemelmonster)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin Dithschi,

Ich hab auch so einen Vergleich, wo ein fester Betrag drin steht und die Befristung auf den 18. Geburtstag fehlt. Allerdings ist bei mir kein EU im Spiel.  🙂

Rein grundsätzlich ist es IMHO so, dass du erst direkt an deinen Sohn zahlen musst, wenn er das fordert. Er KÖNNTE es also direkt ab seinem 18. Gebutstag fordern, muss er aber nicht. Versucht halt eine vernünftige Lösung zu finden.

Mein Großer ist seit einigen Monaten auch schon 18, geht noch zur Schule. Besonderheit in meinem Fall ist, dass die ARGE im Spiel ist, wg. Bedarfsgemeinschaft mit meiner nicht Arbeit findenden Ex. Da die ARGE z. Zt. friedlich ist, ich mit den bestehenden Verhältnissen zufrieden bin, habe ich bei nem gepflegten Bier mit Sohnemann ausgemacht, dass ich einfach den bisherigen Betrag an Ex weiterzahle und er sich von ihr abholt was er davon für sich beansprucht. Sie muss ja eh Miete, Verpflegung etc. zahlen.

Wenn man scharf rechnet, könnte es sicher sein, dass ich seit Volljährigkeit etwas weniger zahlen müsste, weil ja nun beide Eltern UH pflichtig sind. Aber das wäre kompliziert, EX müsste ein fiktives Einkommen zugerechnet werden etc. Der Rechtsstreit wäre sicher teurer, als wenn ich einfach weiter den Vergleich bediene.

Ich wünsch dir viel Erfolg.

Gruß vom Krümelmonster


Alle sagten: " Das kann nicht funktionieren"
Dann kam einer, der das nicht wusste und hat es einfach gemacht

AntwortZitat
Geschrieben : 09.01.2010 14:49




Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Krümelmonster,

wenn Du das nicht schriftlich hast, stehst Du aber auf brüchigem Eis! Dein Sohn ist berechtigt, den KU zu beziehen, weil seine Mutter keine Erziehungsberechtigte mehr ist, die ihn für ihn stellvertretend in Empfang genommen hat.
Wenn also Dein Sohn es in den Kopp bekommt, fordert er den KU nach, weil "er ihn nicht bekommen" hat. Dann hast Du nichts in der Hand, dass ihr "beim Bier unter Männern" X oder Y vereinbart habt.

Also, schriftlich auffordern, die Kontoverbindung zu benennen oder mitzuteilen, dass er den KU weiter an Mama überwiesen wünscht.

LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 09.01.2010 18:42
(@kruemelmonster)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin LBM!

Hmmmm... ich wusste nicht, dass er rückwirkend fordern kann. Ich dachte, erst wenn ER mich auffordert auf sein Konto zu zahlen, muss ich das tun. Zumal ich ja immer brav bezahle, wenn auch auf das Konto der KM. Es besteht ja auch immer noch der gerichtliche Vergleich nachdem ich den Betrag xxxEUR auf das Kto. der Ex zu zahlen habe. Eine Befristung auf das 18. Lj. ist da nicht enthalten.

Lieben Gruß und Danke

Krümelmonster


Alle sagten: " Das kann nicht funktionieren"
Dann kam einer, der das nicht wusste und hat es einfach gemacht

AntwortZitat
Geschrieben : 09.01.2010 20:12
(@dithschi5555)
Schon was gesagt Registriert

Moin Moin und schönen Sonntag,

ich bin mir eigentlich auch sicher das Unterhalt nicht rückwirkend von das volljährige Kind gefordert werden kann.
Das einzige was passieren könnte, ist wenn das Kind nach der Überweisung an die KM auch noch eine Forderung stellt.

Die Frage ist halt ob so ein Vergleich, wo nicht drin steht bis zur Volljährigkeit, geändert werden muß oder läuft dieser Titel dann automatisch aus ?
Gerade weil bei mir in diesen Titel auch noch Betrag x bis 2012 für meine Exfrau drin steht.

Gruß


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2010 09:42
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

das sehe ich anders. Der Anspruch ist ja tituliert, das heißt, Dein Sohn muss Dich nicht erst in Verzug setzen, das ist es, was Du wohl mit "nicht rückwirkend" meinst. Inverzugsetzung meint eigentlich immer, dass ein neuer Anspruch oder ein höherer Anspruch geltend gemacht wird, das darf nicht rückwirkend geschehen, sondern immer erst ab erster Geltendmachung.

Hier besteht aber der Anspruch und der Volljährige kann sagen: "Ich habe seit meinem Geburtstag nicht den titulierten KU bekommen!"

LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2010 12:37