Verwirkung Unterhal...
 
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Verwirkung Unterhalt

 
(@akoser)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen,

da dachte ich es ist alles erstmal geklärt. Weniger Unterhalt für die EX Frau (statt 853,- jetzt 703,-). Da kommt das dicke ende erst.

Laut Steuerbescheid 2016 (bekomme ich wegen Anlage U)

Brutto 2015 22.901,-€ = 1908,42 mtl. = netto 1354,07 (Steuerklasse 2 0,5 Kind Kirche)
Brutto 2016 30.548,-€ = 2545,66 mtl. = netto 1717,87

Differenz = 363,80 * 12 (2016) = 4365,60€

Dazu kommt dann 11 Monate 2017.

Im Vergleich vom 19.05.2015 ist man von einem netto Gehalt über 1174,- mtl. Plus fiktiv 200,-€ mtl. ausgegangen.

Hatte heute Gespräch mit meiner Anwältin, sie sagt sie damit evtl. ihren Unterhalt verwirkt hat. Da sie Mitteilungspflichtig ist, und das der Betrag doch erheblich ist.

Was meint Ihr?

Gru0

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.12.2017 18:04
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

als erhablich sehe ich das auch an, schliesslich liegt sie ca. 300 bis 350 Euro monatlich über dem Einkommen, dass dem Vergleich zu grunde lag. Die Frage ist inwieweit sie tatsächlich verpflichtet war diese Erhöhung anzugeben und wie geregelt ist, was bei einem höhern Einkommen zu passieren hat.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2017 19:55
(@akoser)
Nicht wegzudenken Registriert

Das habe ich gefunden. Bei mir war es ein Vergleich vom Richter. OLG Frankfurt.

IV. Offenbarungspflichten nach Unterhaltsvereinbarung
Auskunft
UNGEFRAGTE
Offenbarungsobliegenheit

Der Unterhaltsberechtigte, der seine Unterhaltsansprüche aus einem tituliertem -> Unterhaltsvergleich herleitet, hat wegen der vertraglichen Treuepflicht ohne Aufforderung, also -> ungefragt alle Umstände zu offenbaren, die Einfluss auf die Grundlagen der Vereinbarung haben und damit eine -> Abänderung des Vergleichs nach § 313 BGB zur Folge haben können. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der -> Unterhaltstitel vor einem Gericht oder im Wege einer -> notariellen Regelung geschaffen wurde.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.12.2017 20:25
(@akoser)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

hat keiner Erfahrungen mit so einer Situation?

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2017 17:55
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich habe dazu noch ein Urteil des BGH <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e1128f7dd57f3a63aa5db40f2dec9350&nr=43499&linked=pm&Blank=1>2008 " XII ZR 107/06 </a> gefunden.

Aus meiner Sicht gibt es damit Gründe den nachehelichen Unterhalt weiter zu senken, ob dabei Null herauskommt kann ich nicht sagen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2017 18:49
(@akoser)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen,

heute ist das Schreiben per Fax an den EX Anwalt raus gegangen.

Begründung § 1578 Nr.7 Tatbestand Betrug. Wenn nicht auf weiteren Unterhalt verzichtet wird wird ein entsprechendes Gerichtsverfahren durchgeführt.

Jetzt bin ich auf die Reaktion gespannt, am 20.12. ist nächstes Papa Wochenende und ab dem 26.12. Papa Urlaub da warte ich auch noch auf den neuen Reisepass.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.12.2017 20:11
(@max88)
Schon was gesagt Registriert

und hast du schon eine Rückmeldung bekommen?

AntwortZitat
Geschrieben : 25.12.2017 17:46
(@akoser)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

der Unterhaltstitel ist erstmal bis zur Klärung ausgesetzt. Und es sollte keine Pfändung erfolgen. In der zweiten Woche sollte die Gegenpartei Stellung nehmen. Mal sehen was dabei rauskommt. Gehe davon aus das es vor Gericht geht.

Jedenfalls sind die letzen zwei Jahr zu viel bezahlter Untethalt weg (ca. 10.000- 18.000,-€) das ich davon was zurück bekomme wird wohl aussichtslos bleiben. Und dann wurden jetzt auch noch die aus Anlage U zu zahlende 1000,- für 2016 eingefordert und ich muss die auch noch auszahlen. Da kommt einem doch das große Ko...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.12.2017 23:01