Unterhaltspflichtig...
 
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Unterhaltspflichtige Mutter

 
(@benfica)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

nach langer Zeit tut sich bei mir wieder etwas. Der Große (15) ist mitten in der Pubertät, probiert sich aus (Rauchen und Kiffen, was ich sicherlich nicht nicht gutheiße. Termin bei der Drogenhilfe steht), und seine Mutter setzt ihn vor die Tür. Nachdem ich mich 8 Jahre aus der Erziehung der Kinder raushalten sollte, soll ich nun übernehmen, weil die Mutter überfordert ist. Heute ist es nun soweit und ich hole meinen Sohn ab, damit er bei uns bleibt. Selbstverständlich habe ich den Dauerauftrag für die Unterhaltszahlungen bereits gelöscht. Die Frage ist jetzt, wie wahrscheinlich ist es, dass meine Exfrau Unterhalt zahlt und ist das durchsetzungsfähig?

Es sieht folgendermaßen aus: Meine Exfrau ist seit 2 Jahren neu verheiratet. Der Mann hat mittlerweile wohl einen Job. Sie hat bis zum Sommer als Krankenschwester gearbeitet und ca. 1.300 netto verdient. Im Juni ist ihr neues Kind zu Welt gekommen und jetzt erhält sie Elterngeld. Unser gemeinsamer 8jähriger Sohn lebt noch bei ihr. Für ihn zahle ich selbstverständlich noch Unterhalt.

Wie sind eure Erfahrungen? Lohnt sich die Anstrengung überhaupt, Unterhalt einzufordern?

Viele Grüße

Benfica


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.12.2017 11:50
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

denk daran das Kindergeld zu beantragen.

Rein theoretisch ist die KM dem Kind gesteigert erwerbspflichtig.
Wenn sie jetzt Elterngeld bekommt, dann dürfte ihr Selbstbehalt auch niedriger sein, vermutlich die 880 € für Erwerbslose. Evtl. wird ihr Ehemann ihr auch unterhaltspflichtig sein, da sie ja durch das neue Kind an der Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Aber sie ist 3 Kindern zu Unterhalt verpflichtet (bei zweien durch Betreuung, bei einem durch Zahlung).

Du könntest doch, sofern du nicht neu verheiratet bist, Unterhaltsvorschuss für den Großen beantragen.
Die KM also auffordern Unterhalt zu zahlen bzw. das Einkommen offen zu legen und gleichzeitig Unterhaltsvorschuss beantragen.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2017 11:54
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

natürlich ist die KM unterhaltspflichtig, allerdings ist sie vermutlich auch kaum leistungsfähig. Prinzipiell könnte man ihr ein Taschengeld vom Ehemann anrechnen.
Der Mindestunterhalt in der Alterstufe 12-17 ist 467 Euro minus halbes KG = 370 Euro.
Bei ca. 1300 Euro Netto wäre sie für ca. 200 Euro leistungsfähig + halbes KG = ca. 300 Euro, wenn im Beruf, ansonsten ist es unklar.

Wenn Du UHV bekommen kannst, dann würde ich das beantragen (siehe AnnaSophie), wenn dem nicht so ist, dann würde ich zumindest das halbe KG fordern, wenn die KM das KG (97 Euro ab 1.1.18) für den großen Sohn bekommt.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2017 12:45
(@benfica)
Schon was gesagt Registriert

Danke für eure Hinweise. Ich bin im übrigen auch neu verheiratet. Wir haben jedoch keine gemeinsamen Kinder. Ihre beiden Kinder aus erster Ehe leben bei uns.

Ich werde das Thema bei meiner Ex ansprechen. Ich gehe erst einmal nicht davon aus, dass sie gewillt sein wird etwas zu zahlen....to be continued


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.12.2017 13:23
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

@Susi64,

wieso nur ein Taschengeld? Es wird doch in den Anhängen der DD´er Tabelle geregelt.
Also irgendwas mit 3/7 vom Einkommen, minus Unterhalt Kinder vom neuen Ehemann, irgendwas vom Elterngeld.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2017 13:26
(@wasserfee)
Registriert

der neue Ehemann kann ihr gegenüber zur Zahlung eines Taschengeldes verpflichtet werden, d.h., das wird ihr fiktiv angerechnet.
Direkt hat er aber mit dem Unterhalt für den 15-jährigen nichts zu tun.

Wasserfee


nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2017 13:51
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Wasserfee,

er ist aber seiner Frau zum Unterhalt verpflichtet und diese ist aus diesem dann ihrem Sohn verpflichtet.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 01.12.2017 14:05
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es geht immer um unterhaltsrelevantes Einkommen und da ist der Partner, ob verheiratet oder nicht, erst einmal außen vor. Auch bei einem Vater, dessen Ehefrau ein eigenes Einkommen hat, wird nur das Einkommen des Vaters für seine Kinder berücksichtigt.
Außnahme ist der Mangelfall, wo eine Haushaltsersparnis angerechnet werden kann.

Die Frage ob die eheliche Mutter einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Ehemann hat kann ich nicht sagen, einfach weil das eine völlig neue Diskussion eröffnen würde, nämlich inwieweit der Partner/Ehepartner zum Unterhalt beitragen muss. Beispiel: Der Vater, der gerade den Mindestunterhalt leisten kann, dessen Partnerin aber ganz gut verdient. Auch in diesem Fall hat der Vater, bei einer Trennung Anspruch auf 50% vom gemeinsamen Einkommen als Trennungsunterhalt, trotzdem wird das Einkommen der Partnerin nicht berücksichtigt.  
Selbst im Mangelfall greift "nur" die Haushaltsersparnis basierend auf dem Einkommen des Vaters.

Deshalb würde ich erst einmal eine Abhandlung/Urteil sehen wollen, wo so eine Rechnung für den BU der ehelichen Mutter aufgemacht wird.

Unstrittig ist, dass dem Vater das halbe KG für den großen Sohn zusteht, außerdem könnte man argumentieren, dass bei 1300 Euro Netto normalerweise ca. 200 Euro Unterhalt möglich wären.

VG Susi

Nachtrag: Selbst wenn man den BU berücksichtigt, hängt es vom Einkommen des Partners ab, was dabei überhaupt heraus kommen kann. Selbstbehalt 1200 Euro + KU + berufsbedingte Aufwendungen + Altervorsorge, erst was darüber ist steht für BU zur Verfügung und der BU müsste bei ca. 300 Euro liegen damit überhaupt 880 Euro Selbstbehalt der KM überschritten werden.


AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2017 14:10
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Susi,

§1601 ff regeln die rechtliche Unterhaltspfl.

und hier noch ein Auszug aus der DD´er Tabelle:

B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361,
1569, 1578, 1581 BGB):

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens
zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte
des Pflichtigen, nach oben begrenzt
durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu
berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren
Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt
begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für
sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2017 14:25
(@benfica)
Schon was gesagt Registriert

Hm...um das Ehegattenunterhalt geht es hier doch überhaupt nicht, da sie ja noch mit ihrem Mann zusammenlebt. Ehegattenunterhalt fällt nur bei Trennung an. Oder verstehe ich da etwas falsch an eurer Diskussion?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.12.2017 14:31




(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Benfica,

nein, in der Ehe wird ja gemeinschaftlich gewirtschaftet. Da der Ehemann hier arbeiten geht steht im ein Bonus von 1/7 für die Erwerbstätigkeit zu.

Da deine Ex wohl bis zur Geburt gearbeitet hat würde man von ca. 1300,-€ Einkommen zur Unterhaltsverpflichtung ausgehen können.

Dazu wäre der § 1615I BGB erwähnen.


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L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2017 14:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es geht um den Betreuungsunterhalt, der der Mutter zusteht, wenn sie wegen des Kindes nicht erwerbstätig sein kann.

Die Frage ist hier inwieweit dieser Unterhalt in der Ehe eingefordert werden kann um andere Unterhaltsansprüche zu decken. Denn letzlich würde der Ehemann indirekt für ein nicht leibliches Kind zahlen.
Konsequent gedacht würde das bedeuten, dass auch im allgemeinen das Einkommen des Partners für die KU-Berechnung mit einbezogen werden müsste, was man aus gutem Grund nicht macht.

Selbst wenn man die Rechnung mit dem BU aufmacht, muss man aber natürlich auch die Selbstbehalte berücksichtigen.
Sprich, kann die KM überhaupt genügend BU vom Ehemann bekommen?
Selbst wenn das der Fall ist, kann nur mit max. 1300 Euro (= Netto vor der Geburt) gerechnet werden.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2017 14:48
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Hallo,

es geht um den Betreuungsunterhalt, der der Mutter zusteht, wenn sie wegen des Kindes nicht erwerbstätig sein kann.

Die Frage ist hier inwieweit dieser Unterhalt in der Ehe eingefordert werden kann um andere Unterhaltsansprüche zu decken. Denn letzlich würde der Ehemann indirekt für ein nicht leibliches Kind zahlen.
Konsequent gedacht würde das bedeuten, dass auch im allgemeinen das Einkommen des Partners für die KU-Berechnung mit einbezogen werden müsste, was man aus gutem Grund nicht macht.

Selbst wenn man die Rechnung mit dem BU aufmacht, muss man aber natürlich auch die Selbstbehalte berücksichtigen.
Sprich, kann die KM überhaupt genügend BU vom Ehemann bekommen?
Selbst wenn das der Fall ist, kann nur mit max. 1300 Euro (= Netto vor der Geburt) gerechnet werden.

VG Susi

Im Umkehrschluss bedeutet das für jeden Unterhaltspfl. Vater er darf in Erziehungsurlaub gehen und muss dann keinen unterhalt mehr zahlen?


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2017 14:56
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Zumindest wird auch in diesem Fall keiner von der Partnerin erwarten, dass sie BU an den Vater zahlt damit er den Unterhalt bedienen kann.

Prinzipiell würde der Unterhalt zumindest auf den Mindestunterhalt sinken (Mangelfall wäre schwierig), allerdings würde man hier argumentieren können, dass die Elternzeit nur vorübergehend ist (bei 2 Monaten mit Sicherheit, bei einem halben Jahr vielleicht) und deshalb der Unterhaltsanspruch weiter besteht.

Ja, es gibt Urteile, die dem Vater verbieten Hausmann zu werden. Elternzeit ist m.M. nach noch nicht entschieden.
Im konkreten Fall, wenn also ein Vater 1 Jahr Elternzeit nimmt, dann würde ich erwarten, dass eine neue Rechtsprechnung das akzeptiert, dauerhaft (Hausmann) aber nicht.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2017 15:21
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Susi,

ich Sturkopp, du weisst 🙂

Zumindest wird auch in diesem Fall keiner von der Partnerin erwarten, dass sie BU an den Vater zahlt damit er den Unterhalt bedienen kann.

Prinzipiell würde der Unterhalt zumindest auf den Mindestunterhalt sinken (Mangelfall wäre schwierig), allerdings würde man hier argumentieren können, dass die Elternzeit nur vorübergehend ist (bei 2 Monaten mit Sicherheit, bei einem halben Jahr vielleicht) und deshalb der Unterhaltsanspruch weiter besteht.
Also ist das alles auch auf die Frau anzuwenden?

Ja, es gibt Urteile, die dem Vater verbieten Hausmann zu werden. Elternzeit ist m.M. nach noch nicht entschieden.
Im konkreten Fall, wenn also ein Vater 1 Jahr Elternzeit nimmt, dann würde ich erwarten, dass eine neue Rechtsprechnung das akzeptiert, dauerhaft (Hausmann) aber nicht. Hausfrau aber doch? Gilt hier die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nicht?

VG Susi

Die Frage ist hier inwieweit dieser Unterhalt in der Ehe eingefordert werden kann um andere Unterhaltsansprüche zu decken. Denn letzlich würde der Ehemann indirekt für ein nicht leibliches Kind zahlen.
Konsequent gedacht würde das bedeuten, dass auch im allgemeinen das Einkommen des Partners für die KU-Berechnung mit einbezogen werden müsste, was man aus gutem Grund nicht macht.
Der Grund dürfte eher die fehlende rechtliche Auskunftspflicht sein. Solange der Mindestunterhalt gezahlt wird geben sich JA oder Richter zufrieden, ansonsten gibt es genug Beschlüsse mit SB absenkung oder fiktiven Einkommen.

Selbst wenn man die Rechnung mit dem BU aufmacht, muss man aber natürlich auch die Selbstbehalte berücksichtigen.
Sprich, kann die KM überhaupt genügend BU vom Ehemann bekommen?
Selbst wenn das der Fall ist, kann nur mit max. 1300 Euro (= Netto vor der Geburt) gerechnet werden.
Würde für den Mindestunterhalt reichen.

VG Susi


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2017 15:36
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Benfica,

sorry für die Diskusion in deinem Thread.

Dir würde ich empfehlen eine Beistandschaft beimJA einzurichten und Unterhaltsvorschuss zu beantragen.
Du kannst aber auch im Namen deines Sohnes einen Anwalt beauftragen, der wird dann VKH beantragen um die Kosten zu decken.

Wichtig: Kindergeld auf deinen Namen beantragen.

Ganz wichtig ist es jetzt deinem Sohn zu zeigen das du für ihn da bist und ihm hilfst wieder in die Spur zu kommen. Aus eigener Erfahrung weiss ich das es nicht leicht wird, hat bei meiner Tochter viel Kraft gekostet.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2017 16:03
(@lucasdaddy)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Dir würde ich empfehlen eine Beistandschaft beim JA einzurichten und Unterhaltsvorschuss zu beantragen.

vs.

Ich bin im übrigen auch neu verheiratet.

Durch die Neuheirat fällt der Anspruch auf UHV leider weg.

LG,
LD


AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2017 16:12
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo LucasDaddy,

stimmt, ist mir durchgegangen.

@Susi64,
soviel zur indirekten Unterhaltsinanspruchnahme. Bei Hartz4 ist es noch krasser, da wird über den KU der KM Unterhalt zugeschoben.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2017 16:28