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Verständnisfrage Dreiecksbeziehung Kinder - Harz IV - Unterhaltszahler

 
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo an Alle,

ich hatte heute ein sehr Interessantes Gespräch mit Rechtsabteilung unseres Landkreises. Die sind wegen des Unterhaltsprozesses mit im Boot da ja Mama + Kinder Harz 4 bekommen.

Ich frage jetzt hier in die Runde ob ich das ganze richtig verstanden habe. Alle Zahlen sind nur als Beispiele zu verstehen. Weiterhin setze ich das normale Netto als Bereinigtes Einkommen an.

Das Einkommen ist 1300 Euro
Sagen wir es Existiert ein Unterhaltstitel von 220 Euro.

Das Kind hat Anspruch auf 300 Euro Harz 4 im Monat. Davon abgezogen 180 Euro Kindergeld. Macht einen Auszahlbetrag vom Amt von 120 Euro

Das Amt holt sich über die Überleitung der Unterhaltsforderung nun aus dem Titel die Möglichkeit 120 Euro zurück zu Vordern.
Nun wird vom Harz Amt geprüft über welches Einkommen verfügt der Unterhaltspflichtige. Antwort 1300 Euro. Jetzt taucht das Problem auf das per Gesetz nur so fiel gefordert werden kann das der Unterhaltspflichtige nicht selber in Harz 4 rutscht. Wenn ich das richtig sehe kann man bis 1200 Netto Leistungen beantragen.
Was nach meinem Verständnis heißt das Amt kann nur max. 100 Euro Vordern.

Verstehe ich das bis dahin Richtig ????

Wenn das so ist müssten ja durch die Überleitung aus dem Titel schon 120 Euro weg sein obwohl nur 100 Euro Rückerstattet wurden. Macht noch 100 Euro direkt als Zahlung an die Kinder.

Andreas         


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.09.2015 18:51
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

erst wird der Unterhalt vom Kind zur Bedarfsdeckung herangezogen. Dann das Kindergeld. Sollte das Kindergeld zur Bedarfsdeckung nicht/nicht vollständig benötigt werden wird es dem betreuenden Elternteil zugeschlagen.

1200 Einkommen = Unterstützungsbedarf?
Der Regelsatz beträgt 399 €. Dazu kommen noch die Unterkunftskosten.
Dagegen kann bei eigenem Eigenkommen die Freibeträge gerechnet werden. Bis 100 € bleibt voll, dann zwischen 100 und 800 € brutto 20 % und darüberhinaus 10 %.
Abgezogen werden kann titulierter Unterhalt.
Und das macht dann ein Einkommen von 1200 € garantiert?

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2015 19:23
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

erst wird der Unterhalt vom Kind zur Bedarfsdeckung herangezogen. Dann das Kindergeld. Sollte das Kindergeld zur Bedarfsdeckung nicht/nicht vollständig benötigt werden wird es dem betreuenden Elternteil zugeschlagen.

1200 Einkommen = Unterstützungsbedarf?

Die 1200 netto sind der Betrag bis zu dem man Unterstützende Leistungen beantragen kann. Ob man das bekommt hängt natürlich vom Einzelfall ab. Was mir bei der Geschichte noch nicht klar ist ob bis zu der Summe zurück gefordert wird bis der man keine Unterstützung mehr bekommt oder bis da hin wo man voll Leistungsempfänger wäre.

Die Aussage war grundsätzlich eine Klare. Leistungsausgleich über Titel bis zur Höhe des Titels. Rückforderung nur bis zu dem Punkt an dem man selber Harz 4 bekommt.

Andreas  


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.09.2015 19:42
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich sehe das anders. Der KU wird gemäß des Einkommens des Unterhaltspflichtigen berechnet, also z.B. 220 Euro, damit ist der Selbstbehalt des UHpflichtigen von 1080 Euro gewahrt.

Wird jetzt H4 gezahlt, dann bilden Mutter und Kind eine Bedarfsgemeinschaft. Zahl das Amt jetzt z.B. 120 Euro für das Kind, dann darf es nicht mehr als 120 Euro fordern. Dass damit die 1200 Euro unterschritten werden spielt aus meiner Sicht keine Rolle. Im Gegenteil die KM kann Dich auf die restlichen 100 Euro KU verklagen.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2015 20:35
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo susi64,

Das immer noch bis zum SB 1080 zu zahlen ist sollte klar sein . Das spannende ist doch welcher Betrag vom Titel wieder ans Amt zurück geführt werden muss. Wie gesagt die Aussage war durch die Rückzahlung darf man selber nicht in Harz rutschen. Das ganze ist sicher auch nur für Leute mit Mangelberechnung interessant.

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.09.2015 21:06
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Das spannende ist doch welcher Betrag vom Titel wieder ans Amt zurück geführt werden muss. Wie gesagt die Aussage war durch die Rückzahlung darf man selber nicht in Harz rutschen.

Du sprichst also über die Rückzahlung von UH-Schulden, nicht über laufenden Unterhalt? Nach Deiner Aussage bist Du zu 220€ UH-fähig. Das ist nimmer und nicht ein Mindest-UH - sprich Mangelfall. Frage: Wieso laufen UH-Schulden auf bzw. existieren diese überhaupt?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2015 01:58
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

....Nach Deiner Aussage bist Du zu 220€ UH-fähig. Das ist nimmer und nicht ein Mindest-UH - sprich Mangelfall. Frage: Wieso laufen UH-Schulden auf bzw. existieren diese überhaupt?

Gruss oldie

Noch mal deutlich alle Zahlen bis hier hin sind ausgedacht gewesen


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2015 03:39
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Jetzt mache ich es dann mal auf Grundlage meiner Zahlen !

Ich habe ein bereinigtes Netto von 1413 Euro macht eine Leistungsfähigkeit von 333 Euro.

Meine (H)Ex hat einen Unterhaltstitel von 497 Euro seit Sommer 2013 per Einstweiliger Anordnung. Also ohne Prüfung meiner Leistungsfähigkeit.
10 Monate habe ich auch trotz zu geringem Einkommen den Betrag auch jeden Monat gezahlt. Immer in der Hoffnung das in einem Hauptsacheverfahren der Unterhalt real berechnet wird. Das Verfahren grundsätzlich existierte auch (Mahnbescheid Unterhaltsrückstände welchem ich Widersprochen habe da Grundlage wieder 497 Euro je Monat).
Im Juni 2014 habe ich letztmals den Betrag von 497 Euro überwiesen dann ging es nicht mehr. Das Hauptsacheverfahren ist nicht mehr weiter verfolgt worden da meine (H)Ex auf anfragen des Gerichtes zu diesem Thema  nicht mehr reagiert hat.
Ich habe dann Versucht über ein Abänderungsklage der Einstweiligen Anordnung zu ändern ging nicht da sich mein Einkommen ja nicht verändert hat. (Es wurde also festgestellt das ich vom ersten Tag ein Mangelfall bin und sich nichts verändert hat).Daher ist seit Februar 2015 eine Feststellungsklage am laufen (Rückwirkend zum 1.5.2014)bei der nun auch das H4-Amt im Boot ist durch die Übergangsanzeige auf Sie.
Im August 2015 hat das H4-Amt durch Neuberechnug festgestellt das ich nur zu 333 Euro leistungsfähig bin was unserem Antrag entspricht.
Seit Februar 2015 zahle ich an die Mutter direkt aufs Konto die besagten 333 Euro obwohl der Titel immer noch über 497 Euro besteht.

Das H4-Amt hat also seit Sommer 2013 einen Titel über 497 € je Monat und verrechnet. Ich bin eigentlich ein Mangelfall und nur zu  333 Euro Leistungsfähig. Das Amt darf von mir anscheinend nur bis zu der Grenze zurück fordern ab der ich selber H4 bekomme (hier gehe ich von 1200 € aus da bis dahin Aufstockung möglich ist).

Ist alles irgendwie verworren.

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2015 04:17
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

2013 lag der Selbstbehalt bei 1000 €.
Wenn du damals 1413 € bereinigt hattest und per einstweiliger Anordnung zu 497 € verpflichtet wurdest, dann hat das Gericht vermutlich berufsbedingte Aufwendungen oder aber zus. Altersvorsorge nicht anerkannt.
Woher kommt dieser Wert überhaupt? In der Düsseldorfer Tabelle von 2013 finde ich ihn jedenfalls nicht oder gilt der Betrag für 2 Kinder?

Damit warst du damals für diesen Betrag leistungsfähig.
Der Selbstbehalt liegt jetzt bei 1.080 €.
Ist die Frage wie hoch dein unbereinigtes Einkommen zzgl. Steuererstattung und/oder geldwerte Vorteile des AG und/oder Ersparnis durch Wohnvorteil ist.

Um welches Hartz 4-Amt handelt es sich, dass für dich zuständige oder das fürs Kind?

Bist du sicher, dass hier keine Schulden auflaufen, weil du den Titel nicht korrekt bedienst?
Gibt es ein Schreiben vom Amt, dass du nur noch 333 € zahlen sollst und gibt es eine Überleitungsanzeige des Amtes?

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2015 10:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

also wenn ich es richtig sehe, dann bekommt die KM H4 und es gibt eine Überleitungsanzeige des Amtes. Deshalb verrechnet die Arge den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft (KM + Kinder) mit dem Unterhaltsanspruch.
Was will die KM? Sie bekommt H4, die Arge fordert 333 Euro, weil Du für mehr nicht leistungsfähig bist. Dann wäre es doch sinnvoll der KM vorzuschlagen den Titel auf 333 Euro abzuändern, da sie ja doch nicht mehr Geld bekommt.
Wenn die KM zustimmt brauchst Du auch keine Klage.
Damit ist natürlich das Problem der Altschulden nicht geklärt, aber es würden zumindest keine neuen auflaufen.

Dass mit den 1200 Euro verstehe ich nicht.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2015 10:49




(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo AnnaSophie,

ganz deutlich es gibt bis zum heutigen Tag keinenUnterhaltstitel der meine Einkünfte zugrunde gelegt hat!

Es gibt eine Einstweilige Anordnung über die Zahlung von 100% gemäß DDT vom Sommer 2013 (2 Kinder damals je  Altersstufe 1 und 2). Der Richter hat nur geprüft ob ich der Vater bin und ob ich grundsätzlich gemäß meiner Ausbildung in der Lage bin zu zahlen.

Der Richter ist davon ausgegangen das im Rahmen der Verhandlung Unterhaltsrückstände Mahnbescheid (Diesen hatte er schon als Vorgang auf dem Tisch) der Unterhalt gemäß meiner Leistungsfähigkeit berechnet wird. Meine (H)Ex hat trotz mehrfache Rückfragen durch den Richter den Vorgang einfach nicht weiter betrieben. Er wurde also eingestellt. Damit gibt es kein Hauptsacheverfahren und damit bleibt es bei der Einstweiligen Anordnung.

Ich bin und war nie H4 meine (H)Ex und die Kinder seit der Trennung.

Es gibt eine Überleitungsanzeige ans Amt vom Januar 2013.

Ich bin dieser Einstweiligen Anordnung bis 1.6.2014 nachgekommen (497 €) und habe zum 1.7.2014 die Zahlung eingestellt da es nicht mehr ging. Zeitgleich habe ich über meine Anwältin eine Berechnung der Leistungsfähigkeit durchführen lassen mit dem Ergebnis das ich eigentlich ein Mangelfall bin. Das hat dann zu dem Änderungsantrag Einstweilige Anordnung geführt (was nicht ging weil sich ja mein Einkommen nicht verändert hat). Darauf haben wir also einen Feststellungsantrag Unterhalt gestellt (Rückwirkend zum 1.5.2014) der ist am laufen.

In der ganzen Zeit hat aber das H4-Amt mit der Grundlage 497€ den Leistungsbedarf berechnet. Was zur Folge hat das die von mir ab 1.7.2014 diesen Betrag zurück erstattet haben wollten. Dafür gibt es eine Ratenzahlung von mir ans Amt.

ich bezahle seit 1.2.2015 den von uns Berechneten Betrag (333 €)  direkt an meine (H)Ex. Im August 2015 hat das H4-Amt die 2-jährige Überprüfung durchgeführt und festgestellt das meine Leistungsfähigkeit tatsächlich dem Antrag (von uns ans Gericht) entspricht und mir offiziell mitgeteilt das ich in Zukunft direkt an die (H)Ex 333 € zu zahlen habe (was ich ja schon tu).

Ich hoffe jetzt ist die Situation klar.

Das Amt rechnet min. bis 8.2015 mit einer Titelhöhe die so eigentlich Falsch ist und möchte verständlicherweise diese Summen von mir zurück. Das alles Ändert sich aber sobald das Urteil Unterhalt endlich mal da ist. Dann hätte das Amt mit zu großen Zahlen gerechnet damit zu viel von mir gefordert und das Caos ist perfekt.

Andreas      


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2015 11:16
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

..
Dass mit den 1200 Euro verstehe ich nicht.

VG Susi

Die Zahl habe ich im Netz gefunden muss also nicht stimmen. Grundaussage war die Altschulden dürfen nur bis zu dem Betrag wieder zurück gefordert werden bis ab wann man selber H4 bekommt ich habe mal unterstellt das dazu auch unterstützendes H4 zählt.

Die Sache mit dem Vorschlag an die Mutter den Titel auf 333 € zu ändern da Sie eh den Rest abgeben muss kann ich knicken.

Die haben jetzt in einem Schreiben ans Gericht wo es um eben die Berechnung des Unterhalts geht eine Wiederklage ein gereicht mit dem Hintergrund mich ab sofort zur Zahlung von 100% nach DDT zu verdonnern.
Nach der Logik wird jetzt meine Leistungsfähigkeit festgestellt (Mein Antrag also Ursprungsantrag) und der Richter soll mich dennoch wieder zur Zahlung von 100% nach DDT verdonnern (Wiederklage meiner (H)Ex). damit ist dann eigentlich die Berechnung für umsonst da ja die Leistungsfähigkeit wieder keine Rolle spielt.

Andreas    


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2015 11:25
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich hoffe mal das die Festellungsklage Erfolg hat. Was die Gegenseite beantragt ist das eine, was rechtlich möglich ist das Wichtige.

Dass mit den 1200 Euro verstehe ich jetzt. Dafür gibt es aber andere Schlagworte, dabei geht es um Pfändungsfreigrenzen und Schuldnerschutz. Wie erfolgreich das ist kann ich nicht sagen.

Das einzige was ich Dir ansonsten raten kann ist, zu versuchen über aufstockendes H4 und die Anlage BB den Unterhalt im Moment doch zahlen zu können.
Das ist kein Selbstläufer, aber das einzige, was ich weiss.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2015 12:19
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Susi64,

der Richter hat in dem Verfahren Änderungsklage schon grundsätzlich mittgeteilt das er bei einer Änderungsklage weg vom Fiktiven Einkommen hin zum Realen Einkommen. Allerdings unter der Voraussetzung das ich nachweise das sich meine Leistungsfähigkeit erhöht (das ist gegeben).

Andreas 


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2015 12:28
(@Inselreif)

Damit gibt es kein Hauptsacheverfahren und damit bleibt es bei der Einstweiligen Anordnung.

Nein.
Du musst beantragen, der Ex eine Frist (maximal drei Monate) zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu setzen. Tut sie das nicht, so ist (ist - nicht kann) die einstweilige Anordnung aufzuheben, § 52 FamFG. So lange das Hauptsacheverfahren nicht eröffnet ist, kannst Du diese Anträge auch noch ohne Anwalt stellen.

Gleichzeitig steht es Dir jederzeit frei, mit Verweis auf die Sachlage eine Aufhebung der einstweiligen Anordnung nach § 54 FamFG zu beantragen, gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung, § 55 FamFG.

Du musst unbedingt diesen Titel aus der Welt schaffen. Vollstreckungsschutz greift nur auf Antrag und nur mit vom Gericht individuell festgesetzten niedrigen Freibeträgen, da es sich um eine privilegierte Forderung handelt.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2015 12:38
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Du musst beantragen, der Ex eine Frist (maximal drei Monate) zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu setzen. Tut sie das nicht, so ist (ist - nicht kann) die einstweilige Anordnung aufzuheben, § 52 FamFG. So lange das Hauptsacheverfahren nicht eröffnet ist, kannst Du diese Anträge auch noch ohne Anwalt stellen.

Nur mal Grundsätzlich ist es durch den Feststellungsantrag der ja nun schon läuft zu spät für die Fristsetzung??

..
Gleichzeitig steht es Dir jederzeit frei, mit Verweis auf die Sachlage eine Aufhebung der einstweiligen Anordnung nach § 54 FamFG zu beantragen, gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung, § 55 FamFG.

Kann ich diesen Antrag auch alleine stellen oder behindert das damit das laufende Verfahren ?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2015 13:02
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich habe nachher gleich einen Termin bei einem anderen Anwalt um zu schauen was der so sagt. Es kann ja irgendwie nicht sein das ich seit 2013 immer wieder Frage wie bekommen wir die Einstweilige weg und dann wäre nur einen Antrag auf Hauptsacheverfahren nötig gewesen.

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2015 16:31
(@Inselreif)

Nur mal Grundsätzlich ist es durch den Feststellungsantrag der ja nun schon läuft zu spät für die Fristsetzung??

dazu müsste man den Antrag genau kennen. Von daher halte ich es für geschickt, wenn der andere Anwalt mal sauber draufschaut.
Aber grundsätzlich bekommt man solch eine "tote" einstweilige immer irgendwie weg, entweder über § 52 oder über § 54.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2015 17:52
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also ich würde erstmal den titulierten Betrag bezahlen und dann selbst Hartz4 beantragen.
Da könnte mehr bei rum kommen als dir jetzt bleibt.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2015 08:24
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Also ich würde erstmal den titulierten Betrag bezahlen und dann selbst Hartz4 beantragen.
Da könnte mehr bei rum kommen als dir jetzt bleibt.

Hallo,

das ist keine Option für mich! Ich bin die letzten 3,5 Jahre finanziell durch die Hölle gegangen jetzt bin ich endlich wieder auf dem aufsteigenden Ast. Nun bin ich mal kurz ein A..loch bis zu einer Unterhaltssumme von ca. 850 € bekommt meine (H)Ex durch H4 nicht einen Cent mehr. Abgesehen davon will Sie gerade den letzten Rest unseres ehemaligen Lebens versilbern (Plan über 90000€). Warum soll ich jetzt nicht auch mal an mich denken? Meine Kinder sollen alles bekommen aber ich will dabei selbst auch ein Leben haben.

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.10.2015 17:38