Hallo und guten Morgen aus Köln!
Ich bin zwar schon seit Jahren Mitglied hier im Forum, habe Eure Unterstützung aber bisher (Gott sei Dank) kaum gebraucht; das ist nun leider anders. In dem für mich zuständigen Jugendamt in Kassel hat der Sachbearbeiter gewechselt, mit der Konsequenz, daß bei der Berechnung meiner Unterhaltsverpflichtung auf einmal vollkommen andere Ansätze gelten sollen. Der Schriftverkehr geht jetzt seit gut einem Jahr hin und her, jetzt sind wir wohl auf der "Zielgeraden" angekommen. Zur der letzten, mir zugesendeten Berechnung hätte ich ein paar Fragen. Nachdem ich in den vergangenen Tagen hier im Forum in ein paar bereits vorhandenen Beiträgen nachgelesen habe, glaube ich die ein oder andere Antwort bereits gefunden zu haben; möchte nun aber sicher gehen, daß ich sie korrekt verstanden habe und sie (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) auch auf meinen Fall angewendet werden könnten.
Grundlage der Berechnung
Ich habe ein stark provisionsabhängiges Gehalt; in diesem Jahr beispielsweise beträgt der Faktor zwischen meinem niedrigsten und meinem höchsten Nettoeinkommen 3,5. Mein Anwalt, den ich im letzten Jahr eingeschaltet habe, den ich aber zumindest im Moment nicht noch mal bemühen möchte, meinte, daß, obwohl ich abhängig beschäftigt bin, in meinem Fall wie bei Selbstständigen verfahren werden und somit eine Berechnung über einen Zeitraum von 3 Jahren erfolgen könne bzw. müsse, insofern habe ich Nachweise für insgesamt 36 Monate eingereicht. Das JA hat allerdings (ohne Begründung) lediglich nur die letzten 12 Monate herangezogen, was für mich deutlich ungünstiger ist als eine Mittelung über 36 bzw. 42 Monate.
Frage: Habe ich "Anspruch" auf eine Berechnung über drei Jahre, gibt es evtl. sogar entsprechende Urteile? Falls nein, wie sähet Ihr meine Chancen, sollte es zu einer Verhandlung kommen?
Altersvorsorge
Das JA zitiert aus den Grundsätzen des OLG Ffm, wonach ich 23% des monatl. Bruttoeinkommens als Aufwendungen für die Altersvorsorge geltend machen könne, abzgl. der Beiträge zur RV. Die 23% werden allerdings auf die Beitragsbemessungsgrenze und somit auf einen Betrag von nur knapp 6.000 € bezogen; mein Einkommen liegt jedoch deutlich darüber.
Frage : Ist dieser Ansatz des JA korrekt? Kann ich, obwohl ich deutlich mehr verdiene, tatsächlich nur so viel abziehen wie jemand, der deutlich weniger verdient? (Ich lege tatsächlich Geld zurück für's Alter, allerdings nicht in der Form, wie sie wohl üblicherweise akzeptiert werden, also nicht als LV oder Riester-Rente).
Berufsbedingte Aufwendungen
Ich habe einen Pauschalbetrag von 150 € in Ansatz gebracht und darauf hingewiesen, daß beispielsweise meine Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (54 km einfache Fahrt) deutlich höher seien. Das JA lehnt dies ab mit der Begründung, daß mir ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stünde, den ich zudem pauschal versteuere. Mal ganz abgesehen davon, daß das nicht stimmt (ich versteuere per Fahrtenbuch): meine berufsbedingten Aufwendungen bestehen ja nicht nur aus den Fahrkosten, deswegen habe ich meinem Schreiben ja auch die Formulierung beispielsweise gewählt.
Frage : Müssen die von mir in Ansatz gebrachten 150 € explizit nachgewiesen werden? Da diese Summe in den vergangenen Jahren seitens des JA anstandslos akzeptiert wurde, habe ich natürlich keinerlei Belege aufgehoben.
Zu viel gezahlter Unterhalt
Während der aktuellen Kommunikation kam heraus, daß ich fast elf Jahre lang zuviel Unterhalt gezahlt habe, da das JA die Geburt meines zweiten Kindes nie berücksichtigt hat, obwohl wir diese Geburt seinerzeit sogar mit anwaltlichen Schreiben angezeigt haben (allerdings zunächst ohne Geburtsurkunde, die wurde erst jetzt verlangt). Nun werdet Ihr sagen: "Pech gehabt, hättest Du mal die Berechnungen des JA prüfen sollen". Das habe ich auch versucht, nur wurde mein Unterhalt nie nach DDT berechnet, da ich bei der Anerkennung der Vaterschaft irgendetwas unterschrieben habe, wonach bestimmte Regelbeträge festgelegt wurden. Die Berechnungen, die ich seitdem bezogen habe, bezogen sich also nie auf die DDT, sondern auf diese Regelbeträge, die immer wieder angepasst wurden, allerdings wiederum ohne Nachvollziehbarkeit meinerseits.
Frage : Mir ist schon klar, daß ich keine Chance habe, den zu viel gezahlten Unterhalt zurückzubekommen, da dieser ja "aufgebraucht" ist, das ist, glaube ich, der Begriff, den die Rechtssprechung verwendet. Gleichzeitig erwartet das JA aber, daß ich nachträglich für die vergangenen 12 Monate oder so mehr Unterhalt zahle. Warum gilt das mit "aufgebraucht" denn nicht für Unterhaltszahlende? Und wie seht ihr die Chancen, daß ein Richter, käme es zur Verhandlung, den Umstand, daß ich über mehr als zehn Jahre hinweg zu viel gezahlt habe, zumindest bei dieser Frage (Nachzahlung meinerseits) "wohlwollend" berücksichtigt?
besten Dank im Voraus!
Frage: Habe ich "Anspruch" auf eine Berechnung über drei Jahre, gibt es evtl. sogar entsprechende Urteile? Falls nein, wie sähet Ihr meine Chancen, sollte es zu einer Verhandlung kommen?
Das liegt im Ermessen des Richters.
Nicht des JA.
Solange es nicht beim Richter liegt, liegt die Entscheidung bei dir.
Ein klare Antwort darauf, wie dein Richter entscheiden würde, habe ich auch nicht aber ich würde es darauf ankommen lassen, denn die 36 Monatsregel gilt m.M.n. generell für schwankende Einkommen und nicht nur für selbstständige.
Bei mir hat der OLG-Schwengel auch 36 Monate verlangt, obwohl ich angestellt war.
Allerdings nur, um dann das dickste (mittlere) Jahr zugrunde zu legen.
Aber mit dieser Art von Betrug muss man als Vater immer rechnen.
Altersvorsorge
Das JA zitiert aus den Grundsätzen des OLG Ffm, wonach ich 23% des monatl. Bruttoeinkommens als Aufwendungen für die Altersvorsorge geltend machen könne, abzgl. der Beiträge zur RV. Die 23% werden allerdings auf die Beitragsbemessungsgrenze und somit auf einen Betrag von nur knapp 6.000 € bezogen; mein Einkommen liegt jedoch deutlich darüber.
Frage : Ist dieser Ansatz des JA korrekt? Kann ich, obwohl ich deutlich mehr verdiene, tatsächlich nur so viel abziehen wie jemand, der deutlich weniger verdient? (Ich lege tatsächlich Geld zurück für's Alter, allerdings nicht in der Form, wie sie wohl üblicherweise akzeptiert werden, also nicht als LV oder Riester-Rente).
Nein, das ist definitiv falsch.
Der Ansatz von 24% (nicht 23%) gilt nach oben unbegrenzt.
Berufsbedingte Aufwendungen
Ich habe einen Pauschalbetrag von 150 € in Ansatz gebracht und darauf hingewiesen, daß beispielsweise meine Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (54 km einfache Fahrt) deutlich höher seien. Das JA lehnt dies ab mit der Begründung, daß mir ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stünde, den ich zudem pauschal versteuere. Mal ganz abgesehen davon, daß das nicht stimmt (ich versteuere per Fahrtenbuch): meine berufsbedingten Aufwendungen bestehen ja nicht nur aus den Fahrkosten, deswegen habe ich meinem Schreiben ja auch die Formulierung beispielsweise gewählt.
Frage : Müssen die von mir in Ansatz gebrachten 150 € explizit nachgewiesen werden? Da diese Summe in den vergangenen Jahren seitens des JA anstandslos akzeptiert wurde, habe ich natürlich keinerlei Belege aufgehoben.
Sofern FFM die 5% Pauschale anerkennt, gilt sie auch für Leute mit Dienstwagen.
Zwar muss sich der Richter auch daran nicht halten und kann dir aus dem Dienstwagen auch ein fettes fiktives Einkommen andichten aber auch das liegt nicht im Ermessen des JA-Henkersknechtes.
Zu viel gezahlter Unterhalt
ich würde mich auf den Standpunkt stellen, dass wenn der Unterhalt neu berechnet werden soll, dieses komplett zu erfolgen hat und nicht für die Rosinen.
Auch rückwirkend.
Hängt aber auch von Art und Formulierung der früheren Regelung ab.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
wie seht ihr die Chancen, daß ein Richter, käme es zur Verhandlung, den Umstand, daß ich über mehr als zehn Jahre hinweg zu viel gezahlt habe, zumindest bei dieser Frage (Nachzahlung meinerseits) "wohlwollend" berücksichtigt?
Hallo Ice, willkommen im Club der Glaskugel-Gucker.
Was Richter angeht, habe ich dazu eine ganz eigene Meinung:
"Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei." (Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand) oder anders ausgedrückt:
Zwei Rechtsanwälte gehen in der Mittagspause im Park spazieren. Plötzlich kommt ein junger Mann atemlos auf sie zugestürzt und wirft einem der Juristen vor: "Ihr Hund hat soeben meine Hose zerrissen." Der Angesprochene gibt ihm ohne große Diskussion 200 € für den Kauf einer neuen Hose. Als der junge Mann wieder weg ist, fragte der Kollege erstaunt: "Seit wann hast du denn einen Hund?" Der Rechtsanwalt antwortet: "Ich habe keinen Hund. Aber man weiß ja nie, wie die Gerichte entscheiden."
Die Chance, dass zuviel gezahlter Unterhalt als Argument für eine Unterhaltskürzung "wohlwollend" gewürdigt wird, sehe ich nur in einer Hinsicht: "Du hast bislang mehr gezahlt als die DDT dir abverlangt hat. Das Kind hat sich an den entsprechenden Lebensstandard gewöhnt. Es gibt keinen Grund ihm plötzlich den Brotkorb höher zu hängen." Das ist erfahrungsgemäß die Logik, deren sich Gerichte bedienen. Was bisher funktioniert hat, wird kein Richter ohne Not zu Lasten von Minderjährigen abändern.
D.h. im Klartext: Deine unfreiwillige Großzügigkeit wird dir im Rahmen der Kontinuität und Billigkeitsabwägung im Nachhinein höchstwahrscheinlich vor Gericht noch einmal auf die Füße fallen.
Speziell vor diesem Hintergrund:
Das JA hat allerdings (ohne Begründung) lediglich nur die letzten 12 Monate herangezogen, was für mich deutlich ungünstiger ist als eine Mittelung über 36 bzw. 42 Monate.
Erwiesen ist:
1. Du verdienst jetzt mehr als in den beiden Vorjahren.
2. Du hast in den Vorjahren mehr Unterhalt gezahlt, als die DDT empfiehlt.
Aus diesen beiden unwiderlegbaren Tatsachen folgt als logischer Schluss:
Du bist aktuell leistungsfähig für noch mehr Unterhalt als in den beiden Vorjahren.
Über wie viele UH-berechtigte Kinder reden wir? Wie alt sind diese?
Wegen der Heraufstufung um eine Stufe der DDT ein Gerichtsverfahren zu eröffnen lohnt sich für ein einzelnes Kind über 12 Jahren deutlich weniger, als wegen der Heraufstufung von drei oder mehr Kindern unter 6 Jahren um 2 oder mehr Stufen der DDT.
LG 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Moin ice,
ich werfe einen zusätzlichen Aspekt in den Raum: Hier schreibst Du:
auf einen Betrag von nur knapp 6.000 € bezogen; mein Einkommen liegt jedoch deutlich darüber.
Auch wenn Du keinen genauen Einkommensbetrag bzw. Bereinigungsmöglichkeiten geschrieben hast, bewegst Du Dich damit vermutlich am zahlenmässig oberen Rand der Düsseldorfer Tabelle. Und für Einkommen oberhalb von 5.101 € netto nennt diese keine konkreten Zahlbeträge mehr, sondern nur die allgemeine Formulierung "nach den Umständen des Falles". Und dort ist der Himmel blau. Deshalb solltest Du gut überlegen, ob Du dieses Fass überhaupt aufmachen willst, denn eine Abänderung geht nicht zwingend nur nach unten. Wie @Bggi schon schrieb, könnten zu hohe Zahlbeträge aus der Vergangenheit einfach auch in eine erhöhte Leistungsfähigkeit umgedeutet werden, aus der sich neue Ansprüche generieren lassen. Die DDT hat nur empfehlenden Charakter; daran halten muss ein Gericht sich nicht.
Vielleicht schreibst Du mal Dein genaues Netto, Anzahl und Alter der Kinder, bisher gezahlten Unterhalt etc. hier rein; dann rechnen unsere Cracks mal, ob und welcher Streit sich überhaupt lohnt.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
also, zunächst mal recht herzlichen Dank für die vielen und umfangreichen Antworten, dazu ein paar Klarstellungen und Antworten meinerseits:
- wir reden von zwei Kindern; Kind 1 ist älter und lebt bei ihrer Mutter; Kind 2 lebt mit meiner Frau und mir zusammen
- bei den knapp 6.000 € handelt es sich um mein Bruttoeinkommen; dies wurde bei der Berechnung des anzurechnenden Altersvorsorgebetrags angesetzt
- mit der (unbegrenzten) 24% Regelung habe ich ursprünglich auch argumentiert; das JA behauptet nun, gemäß den aktuellen Grundsätzen des OLG FFM sei dies anders; allerdings verstehe ich eben nicht, ob dort die Deckelung der Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen ist oder nicht
- ich war bisher (ungefähr) in der 4. Einkommensstufe angesiedelt und soll nun in der 6. landen; das Kind darf also definitiv mehr erwarten (ich hoffe noch durch die von mir hinterfragten Bewertungen in Stufe 5 zu landen) - und dann könnte man doch umgekehrt argumentieren und sagen: bisher war 4 ausreichend, zukünftig wird es definitiv mehr (5 oder gar 6), warum dann im Nachhinein noch mal mehr zahlen, vor allem vor dem Hintergrund, daß 4 jahrelang zu viel war?
zu den Zahlen selbst:
errechnet wurde ein Jahreserwerbseinkommen von knapp 72.000 € (basierend auf 07/2012 bis 06/2013 und nicht den von mir eingereichten Belegen)
abmindernd in Ansatz gebracht wurden KV, PV sowie Nutzungswert des Dienstwagens, den ich privat kaum nutze; insgesamt mit 20.760 €
addiert wurden die Beiträge des AG zu KV und PV, die zuvor ja abezogen wurden, mit 3.400 €
resultiert ein mittleres Monatsgehalt von 4.570 €
abgezogen 1.128 € wegen Altersvorsorge (23% von 5.977 €, zzgl. Gesamtbeiträge AG + AN zur RV)
keine weiteren Abzüge, insbesondere keine berufsbedingten Abzüge
resultiert ein bereinigtes Einkommen von 3.441 € -> obere Grenze Stufe 6
Du kannst dir ja die Stelle mal zeigen lassen, an der die Altersvorsorge bei der Bemessungsgrenze gekappt wird.
Ich kann nichts entdecken. Zumindest bei flüchtigem lesen.
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-2062.html
Was ich allerdings finde, sind die 23%. Insofern würde ich von den 24% vielleicht doch abrücken.
Oder mit dem derzeitig gültigen RV-Satz + 4% argumentieren.
Ich weiß gerade nicht, wie hoch der aktuell ist.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
(ich hoffe noch durch die von mir hinterfragten Bewertungen in Stufe 5 zu landen)
...
resultiert ein bereinigtes Einkommen von 3.441 € -> obere Grenze Stufe 6
Du hast bereinigt 3441 € p.m. netto zur Verfügung (ohne Kindergeld für Kind2 und Gehalt deiner aktuellen Ehefrau) und ziehst ernsthaft in Erwägung dich wegen 1 Prozent ( =34 € d.h. die Differenz zwischen Stufe 5 und 6 DDT) vom Anwalt deines älteren Kindes vor Gericht zerren zu lassen?
Schon mal was von Verhältnismäßigkeit gehört? Was willst du vor Gericht gewinnen?
Staunende Grüße :puzz: Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
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(J. W. von Goethe)
Also ich lese bisher nur raus, dass er wissen will, ob der JA-Schwengel ihn über den Tisch ziehen will.
Das halte ich für durchaus berechtigt.
Von Prozessgeilheit lese ich bisher nichts.
Auch nichts davon, dass er jemanden verklagen will.
Eine Klage würde wohl eher vom JA-Büttel vom Zaun gebrochen werden.
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Moin ice,
für ein 11-jähriges Kind liegt der Unterschied zwischen der 6. und der 7. Zeile der DDT bei 30 EUR im Monat. Lohnt es sich bei einem Netto von bereinigt 3.400 EUR wirklich, deswegen ein Jahr lang herumzuzackern? Mal abgesehen davon, dass die Altersvorsorge so nicht in Stein gemeisselt ist; anrechenbar sind nur AV-Leistungen, die auch wirklich in entsprechende Vorsorgemodelle einbezahlt werden (Sparverträge und Aktiendepots gelten nicht; Immobilien nur teilweise). Darauf, ob bei einem Angestellten wirklich die 23 oder 24% wie bei Selbständigen in Abzug gebracht werden können, würde ich auch nicht wetten; ich weiss es nicht.
Es wäre allerdings blöd, zum Sparen von 30 EUR im Monat ein Fass aufgemacht zu haben, das am Ende um ein Vielfaches teurer wird. Es gibt zumindest keinen Rechtsanspruch, dass Du in einem Gerichtsverfahren nicht schlechter gestellt werden dürftest als zuvor.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Warum sollte er ohne Not einer (weiteren) falschen Berechnung dieses Heinis zustimmen?
Nochmal: Nicht er müsste klagen, sondern der andere!
Wenn der das wegen 30,-€ tun will, hat der ja wohl nichts sinnvolleres zu tun, als unsere Steuergelder zu verbrennen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
also, zunächst mal sollte ich erwähnen, daß sich das "Herumschlagen" über ein Jahr hinweg durchaus gelohnt hat, denn ursprünglich war ich noch höher eingestuft worden
zweitens fühle ich mich vom JA in der Tat über den Tisch gezogen, weil die fast zehn Jahre ignoriert haben, daß ich ein zweites Kind habe - und zwar nach wie vor ohne Begründung oder gar Entschuldigung, obwohl ich mehrfach darum (Erklärung) gebeten habe; rechen ich diese Summe hoch, dann lande ich bei einer hübschen vierstelligen Summe (wenn ich die 30 € auf wohl mindestens weitere zehn Jahre hochrechne, übrigens auch)
darüber hinaus soll ich jetzt knapp 1.400 € nachzahlen, weil ich ja seit Anfang letzten Jahres wisse, daß ich ggf. mehr zahlen müsse
ich denke schon, daß es sich für diese Summen lohnt zu "kämpfen"
ob ich im Fall des Falles tatsächlich vor Gericht ginge, ist eine ganz andere Frage - im Moment suche ich (und habe z.T. gefunden) Argumente, die zumindest eine Einstufung in Stufe 5 rechtfertigen und gleichzeitig keine Nachzahlung bedingen
Warum sollte er ohne Not einer (weiteren) falschen Berechnung dieses Heinis zustimmen?
Nochmal: Nicht er müsste klagen, sondern der andere!
Wenn der das wegen 30,-€ tun will, hat der ja wohl nichts sinnvolleres zu tun, als unsere Steuergelder zu verbrennen.
exakt so sehe ich es auch! :applaus1:
weil ich ja seit Anfang letzten Jahres wisse, daß ich ggf. mehr zahlen müsse
Worauf gründet sich dieses "Wissen"?
Hat er dich tatsächlich wirksam in Verzug gesetzt oder ist das auch nur ein feuchter Traum von ihm?
Und soweit ich weiß, kann man Ansprüche, die älter als 12 Monate sind, sowieso nicht so einfach durchsetzen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
nein, die haben nur immer wieder geschrieben ich solle von jetzt an so und soviel mehr zahlen; ansonsten gingen sie ohne weitere Meldung vor Gericht; ob das den Tatbestand eines wirksamen Inverzugsetzens erfüllt, weiß ich nicht
Ich bin zwar nicht sicher, aber ich halte das nicht für eine wirksame Inverzugsetzung.
Es reicht m.M.n. nicht irgendwelchen unqualifizierten Blödsinn zu schreiben, um eine Inverzugsetzung zu bewirken.
Aber vielleicht weiß das jemand genauer.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
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Moin,
Ich bin zwar nicht sicher, aber ich halte das nicht für eine wirksame Inverzugsetzung.
Es reicht m.M.n. nicht irgendwelchen unqualifizierten Blödsinn zu schreiben, um eine Inverzugsetzung zu bewirken.
eine wirksame Inverzugsetzung ist so etwas dann, wenn ein Gericht beschliesst, das es eine war. Es gibt dafür keine feste Formvorschriften; man muss nur das Verlangen "ich will mehr Geld / eine aktuelle Einkommensauskunft" zeitlich belegen können. Damit ist dann ein Pflock für den Zeitpunkt eingeschlagen, bis zu dem eine ausgeurteilte Unterhaltserhöhung ggf. rückwirkend geltend gemacht werden kann. Weiter als ein Jahr reicht dieser allerdings erfahrungsgemäss nicht zurück; insofern ist das Risiko beim Streit um eine UH-Stufe überschaubar.
Nochmal: Nicht er müsste klagen, sondern der andere!
Wenn der das wegen 30,-€ tun will, hat der ja wohl nichts sinnvolleres zu tun, als unsere Steuergelder zu verbrennen.
naja, wegen des Vorwurfs, nicht sinnvoll mit Steuergeldern umzugehen, wird der Beamte sicher kein feuchtes Höschen bekommen. Ich an Stelle des TO würde ihm eben sagen "das ist mein Berechnung angesichts meines aktuellen Einkommens und meiner beiden Kinder; die tituliere ich auch gerne. Wenn Ihnen das nicht passt, klagen Sie eben". Ein Jahr lang mit einem Beamten absabbeln würde ich mich deshalb jedenfalls nicht.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Ein Jahr lang mit einem Beamten absabbeln würde ich mich deshalb jedenfalls nicht.
Ich schon.
Ich gebe diesen Typen keinen Kobo mehr freiwillig und belohne sie nicht noch für ihr Treiben.
Wenn man es diesen Typen zu leicht macht, lassen sie ja nicht von einem ab, sondern versuchen es beim nächsten mal noch dreister.
"Hat ja bisher schon so prima funktioniert. Bei dem scheinen Aufwand und Ertrag in einem günstigen Verhältnis zu stehen."
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
genauso sehe ich es auch, zumal ich beruflich häufiger mit Beamten zu tun (Baurecht) - die ticken genauso wie von Beppo beschrieben.
Moin Ice,
genauso sehe ich es auch, zumal ich beruflich häufiger mit Beamten zu tun (Baurecht) - die ticken genauso wie von Beppo beschrieben.
Können wir uns an dieser Stelle darauf einigen, dass es nicht alle Beamten betrifft ?
Zumindest in puncto Altersvorsorge ist Dein Gegenüber in diesem Fall aber "nahe am Vollpfosten" (wenn er lediglich 94 EUR berücksichtigen möchte) ...
Magst Du die komplette JA-Berechnung mal einstellen ?
Dein Fall ist nicht so ganz 08/15 (Firmenwagen, Krankenversicherung gesetzlich/privat?)
In den 72.000 Gesamt-Brutto ist der versteuerte Anteil des Firmenwagens enthalten ?
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt aktuell 71.400 EUR, der Effekt auf die Unterhaltsberechnung ist somit marginal (ich habe ihn dennoch aufgeführt).
Mal ne grobe Vorabrechnung (mit einigen Fragezeichen):
3.300 Netto (gem. Brutto-Nettorechner)
./. 165 (5%-Pauschale)
./. 240 (Altersvorsorge 4% vom Brutto)
./. 10 (zusätzliche Altersvorsorge: Für das über der BB-Grenze liegende EK darfst Du zusätzlich ~19% in Abzug bringen, hier: 600 * 19% / 12)
--------
2.887 EUR (bereinigtes EK)
Das hieße Stufe 5.
Herabstufung um eins, da drei Unterhaltsberechtigte (2 Kinder + Ehefrau) -> Stufe 4 (entspricht bei 11jähriger 327 EUR Zahlbetrag).
Nachrechnen darf man immer ... und wenn Dein Ziel lautet in Stufe 5 zu landen, dann prüfe zumindest, ob Deine jetzige Frau als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt wird.
Gruß
United
Hi United,
ich denke das
Zumindest in puncto Altersvorsorge ist Dein Gegenüber in diesem Fall aber "nahe am Vollpfosten"
sollte man angesichts dieser Aussage:
(Ich lege tatsächlich Geld zurück für's Alter, allerdings nicht in der Form, wie sie wohl üblicherweise akzeptiert werden, also nicht als LV oder Riester-Rente)
nicht so pauschal stehen lassen. Es kann bis zu x% anerkannt werden ,aber nur inder tatsächlich nachgewiesenen Höhe. (das können aber auch die Raten für ein Haus sein). Wenn der TO also sich das Geld unters Kopfkissen legt oder in Schmuck und Gold anlegen würde, kann es durchaus sein d,ass es eben nicht anerkannt wird. Er müsste dann eben explizit darlegen, warum seine Form der Altersvorsorge anerkannt werden muss.
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen