Moin Moin,
nach langer Zeit mal wieder eine Frage an die Wissenden unter Euch:
Ich bin seit 2003 nunmehr glücklich geschieden und irgendwann hörte das Theater auf. Ich sehe meine Kinder sehr regelmäßig und verbringe viel Zeit mit Ihnen. Ich möchte nicht sagen, alles ist gut, aber alles ist viel besser. Wenn nur nicht das leidige Geld wäre.
Meine Ex Frau möchte zur Neuberchnung des Kindesunterhaltes meine Gehaltsabrechnungen und Einkommenssteuerbescheide. Das ist selbstverständlich legitim und unstrittig . Hat Sie aber auch Anspruch auf eine Vermögensaufstellung zu einem Stichtag. Da ich keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder EInkünfte aus Kapitalvermögen habe, was ja aus den Einkommensteuerbescheiden hervorgeht, ist das doch eigentlich ohne jeden sittlichen Nährwert. Zudem kostet es mich viel Zeit und verursacht Kosten.
Wer weiß eine Antwort?
Dank im voraus.
Rudy
Zieh Dich erst aus, wenn Du am Fluss bist ( vielleicht Konfuzius )
Hi RUDY,
ich kann Dich beruhigen: Für den Kindesunterhalt is ausschliesslich Dein Einkommen relevant - zum einen das aus selbständiger oder nichtselbständiger Erwerbstätigkeit; zum anderen das aus Miet- und Pachteinnahmen oder auch Zinseinkünfte aus Vermögen. Wie man speziell aus Letzterem erkennt, muss das Vermögen GERADE NICHT für den Unterhalt eingesetzt werden, sondern nur die daraus erwirtschafteten Erträge.
Deine Gesamteinkünfte werden in Deinem EK-Steuerbescheid unstrittig ausgewiesen; nur Dein Einkommen ist für den KU relevant. Möglicherweise hat da gerade mal wieder ein Anwalt wenig Mandanten (Sommerloch?), denn auch für blödsinnige Tätigkeiten kann man eine Rechnung schreiben.
Also: Lehn Dich entspannt zurück; Deine Ex hat keinerlei Anspruch auf irgendwelche Vermögensaufstellungen. Wenn Du sie ein wenig foppen magst, bitte sie doch einfach freundlich darum, Dir mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage sie diese Auskunft haben möchte (man soll die Kommunikation ja nicht abreissen lassen...) 😉
Grüssles aus'm Wilden Süden
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Sorry, wenn ich mich hier reinhänge,
Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zum steuerlichen Freibetrag tauchen allerdings nicht (oder nur selten) im Einkommensteuerbescheid auf, weil man sie nicht erklären braucht.
Sind sie nicht trotzdem für den KU relevant? Oder bleiben sie, so sie den steuerlichen Freibetrag nicht übersteigen, bei der KU-Berechnung außen vor?
Sollte die KU-Relevanz am steuerlichen Freibetrag festgemacht sein, dann würden ab nächstem Jahr (Halbierung des Freibetrages auf Kapitaleinkünfte) mehr Einkünfte in die KU-Berechnung einfließen als in diesem Jahr ....
Weiß da jemand genaueres?
LG und frohes Schwitzen 😉 Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Moin Pueppi,
Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zum steuerlichen Freibetrag tauchen allerdings nicht (oder nur selten) im Einkommensteuerbescheid auf, weil man sie nicht erklären braucht.
Ich bin zwar kein Steuerberater, aber trotzdem ganz sicher: Auch was unterhalb des Freibetrages liegt, muss in der Steuererklärung aufgeführt werden; das Netto geht dann ensprechend nach oben, wenn Freibeträge ausgeschöpft werden können.
Man muss beispielsweise auch als Kleingewerbetreibender eine Gewerbesteuererklärung machen, auch wenn das Ergebnis aufgrund des Freibetrags vorhersehbarerweise bei Null liegen wird. (Hint: Für diese Gewerbesteuererklärung fallen dann übrigens Steuerberatungskosten an, die das Einkommen wiederum mindern).
Hey, wir leben in Deutschland, dem Staat mit der bescheuertsten und kompliziertesten Steuergesetzgebung der Welt! Wo kämen wir denn hin, wenn Steuerpflichtige einfach plötzlich selbst entscheiden, dass ihre Kapitaleinkünfte unterhalb des Freibetrages liegen? 😉
Nichtsdesto trotz: RUDY's Ex hat keinerlei Handhabe, in etwas anderes als einen EK-Steuerbescheid Einsicht zu nehmen. Es geht sie nicht einmal etwas an, wo das Einkommen im Detail herkommt.
Grüssles aus'm Wilden Süden
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Lieber Brille,
so liest Du Dir die Steuererklärung durch, die Du abgibst ;-)!
Zu Deinen ersten drei Absätzen: Doch, doch, man kann erklären, daß die Einkünfte aus Kapitalvermögen unter den gesetzlichen Freibeträge liegen und deshalb keine Anlage KAP abgegeben wird.
Aber der vierte Absatz hilft mir schon weiter: Was nicht im ESt-Bescheid steht, hat die KM bzgl. KU nicht zu interessieren! Hab ich das richtig verstanden?
Danke und LG Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Mahlzeit!
Entweder hat Rudy die gleiche Anwältin wie unsere Ex oder aber scheinen echt nicht ausgelastet zu sein, unsere beruft sich allerdings auf § 1605 BGB.
Unsere hat die nämlich auch angefordert, dazu aber noch unsere Eheschließungsurkunde, die Geburtsurkunde unserer Tochter, den Lebenslauf meines Mannes (zum zweiten mal), Nachweis über evtl. Trinkgelder etc.
Damit auch bei uns keine Langeweile aufkommt.
[red]Selig sind die geistig Armen[red] 
Moin,
Auch was unterhalb des Freibetrages liegt, muss in der Steuererklärung aufgeführt werden; das Netto geht dann ensprechend nach oben, wenn Freibeträge ausgeschöpft werden können.
Das stimmt nicht ganz. Auf Seite 2 des Mantelbogens besteht die Möglichkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären und gleichzeitig zu bestätigen, dass diese unter den Freibeträgen liegen. Die Anlage KSO ist somit hinfällig und die Erträge tauchen nicht im ESt-Bescheid auf. Gleichwohl wären sie unterhaltsrelevant vorhanden.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Deep,
machst Du mich heute zum zweiten Mal unglücklich?! 😉
Kapitaleinkünfte sind unabhängig von ihrer Höhe unterhaltsrelevant? :question:
Obwohl, unglücklich muß ich deswegen ja nicht sein. Wie mir elwu bestätigte, ist der Zahlbetrag für KU ab dem 12. Lebensjahr ja ohnehin immer gleich hoch, egal, ob der KV 1.350,-- € oder 2.500,-- Nettoeinkommen hat.
LG Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Moin Deep, hi @ll,
Das stimmt nicht ganz. Auf Seite 2 des Mantelbogens besteht die Möglichkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären und gleichzeitig zu bestätigen, dass diese unter den Freibeträgen liegen.
Das ist gut möglich. Nachdem ich Steuererklärungen aber etwa so interessant finde wie das Liebesleben der Waldameise, lese ich sie auch nicht wirklich durch, sondern verlasse mich auf meinen Steuerfachmann... Aber Deep hat recht: In diesem Fall tauchen solche Beträge im Bescheid tatsächlich nicht auf.
Die Anlage KSO ist somit hinfällig und die Erträge tauchen nicht im ESt-Bescheid auf. Gleichwohl wären sie unterhaltsrelevant vorhanden.
Da bin ich mal jetzt ganz pragmatisch und sage: Wenn dem Gericht zur Festsetzung von KU ein Steuerbescheid reicht, würde ich von mir aus keine überflüssigen Baustellen aufmachen. Nicht nur, um ein paar Euronen zu sparen, sondern vor allem, um keine unnötigen Begehrlichkeiten zu wecken. Wenn eine Exe erst einmal Blut geleckt hat, dass es auch Einkünfte geben könnte, die im Steuerbescheid gar nicht auftauchen (beispielsweise "vergessene" Trinkgelder o. ä.), ist weiteren und fortlaufenden Attacken in Form stetiger Auskunftsersuchen Tür und Tor geöffnet.
Just my 2 cents
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
