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Urteil: Kein Unterhaltsvorschuss bei einem Drittel Kindesumgang

 
(@dave78)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

neulich stieß ich auf diesen Artikel:

https://www.gegen-hartz.de/urteile/urteil-kein-unterhaltsvorschuss-bei-einem-drittel-kindesumgang

Kümmert sich ein getrennt lebender Vater mindestens zu einem Drittel der Betreuungszeit um sein Kind, geht der Anspruch der Kindesmutter auf staatliche Unterhaltsvorschussleistungen für Alleinerziehende regelmäßig verloren.

Denn bei diesem erweiterten Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind, gilt die Mutter nicht mehr als „alleinerziehend“, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 5. Juli 2022 (Az.: 21 K 792/21). Das Gericht ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zu.

Nun frage ich mich, ob dies Auswirkungen auf die Unterhaltszahlungen der Väter bzw. Mütter an den anderen Elternteil hat bzw. haben wird. 

Wenn das Amt argumentiert, dass ein Drittel eine Grenze für den Unterhaltsvorschuss darstellt, folgt dann daraus nicht auch, dass dieselbe Grenze für den von Eltern gezahlten Kindesunterhalt darstellt? 

Ich selbst betreue meine Kinder im Alltag auch zu 5/7 (35%) und in den Ferien hälftig. Sie haben bei mir alles, was sie brauchen, die KM gibt den Kindern nichts mit außer dem, was sie am Leibe tragen. Wir wohnen nur 200 m entfernt, aber ich muss Fahrräder kaufen, Inliner, Kleidung, Geburtstagsgeschenke für andere Kinder usw. - die Kinder haben einfach alles doppelt oder sogar nur bei mir. Ein eigenes Kinderzimmer haben sie bei mir auch, das eben nur zu 35 % der Zeit genutzt wird. 

Da finde ich es einfach nicht gerechtfertigt, dass die KM von mir Unterhalt ausgezahlt bekommt. Sie hat lediglich etwas mehr Kosten für Nahrungsmittel. 

Eine weitere Frage: Ich habe nicht herausbekommen, ob Berufung eingelegt wurde oder ob beim OVG schon ein Urteil dazu gefällt wurde. Weiß jemand, wie man dies ermitteln kann? 

Viele Grüße

Dave 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.09.2022 12:55
DeepThought
(@deepthought)
Gehört zum Inventar Moderator

Moin,

ob die Entscheidung angegriffen wird/wurde, lässt sich vermutlich nur direkt beim Gericht in Erfahrung bringen. Oder nach Monaten/Jahren durch eine veröffentlichte Entscheidung des OVG.

Deine Frage ist berechtigt und der BGH hat einige Aussagen zur Unterhaltspflicht beim Wechselmodell gemacht. Dort wurde aber auf annähernd 50/50 abgestellt.

Und mir kommt noch die Frage in den Sinn, ob mit dem Verlust des Status "Alleinerziehend" auch die StKl 2 resp. der steuerliche Freibetrag für Alleinerziehende verloren geht.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2022 08:11
Dave78 und Kakadu59 gefällt