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Urteil: Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten einklagen

 
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Danke an brille007 für den Hinweis auf dieses Urteil. Leider ist nur der Leitsatz veröffentlicht. Ich habe das OLG Karlsruhe angeschrieben und um Zusendung des Volltextes gebeten. Sollte ich es bekommen, stelle ich es, wie gewohnt, in die Urteilssammlung ein.


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  • Grundsätzlich findet eine Abänderung eines Vergleichs nach §§ 313 BGB, 323 ZPO nur zwischen den Parteien des Vergleichs statt. Im Falle der Rechtsnachfolge - wie etwa beim gesetzlichen Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger nach §§ 90,91 BSHG - ist der Rechtsnachfolger allerdings die richtige passivlegitimierte Partei für eine Abänderungsklage des Schuldners des übergegangenen Anspruchs, soweit sich - wie etwa für die Zeit vor Rechtshängigkeit - die Rechtskraft eines Urteils zwischen den Vergleichsparteien nicht auf den Rechtsnachfolger erstrecken würde.
  • Steht fest oder ist nicht auszuschließen, dass der titulierte Unterhaltsanspruch nur zum Teil auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, kann die Abänderungsklage - wenn sie Wirkung gegenüber Vergleichspartei und Teil-Rechtsnachfolger erzielen soll - gleichzeitig gegen den Sozialhilfeträger und gegen die Vergleichspartei gerichtet werden.
  • Für die Zeit ab Rechtshängigkeit ist die Abänderungsklage zwar im Hinblick auf §§ 265 Abs. 2, 325 ZPO grundsätzlich gegen die unterhaltsberechtigte Vergleichspartei zu richten. Hat aber der Unterhaltsverpflichtete die Abänderungsklage für die Zeit ab Rechtshängigkeit tatsächlich einzig gegen den Sozialhilfeträger als Rechtsnachfolger erhoben, kann er - aus den Gründen des Leitsatzes Ziff. 1 - nicht mehr darauf verwiesen werden, dass er nunmehr seine Rechte (umfassender) mit einer Klage gegen die Vergleichspartei verfolgen kann.
  • Es ist gemäß § 259 ZPO zulässig, dass der Unterhaltsschuldner auch seine im Verhältnis zum Rechtsnachfolger erst künftigen - also gem. §§ 412, 404 BGB erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung übergehenden - Ansprüche aus § 313, 412, 404 BGB mit einer Abänderungsklage (§ 323 ZPO) gegenüber dem Sozialhilfeträger als (künftigen) Rechtsnachfolger schon verfolgt, soweit davon ausgegangen werden kann, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung überhaupt noch Ansprüche übergehen werden.
  • Wenn und solange der Unterhaltsverpflichtete seiner geschiedenen Ehefrau auch nach Beendigung der Kinderbetreuung den Unterhalt weiter gezahlt hat und auch nicht in sonstiger Weise eine Erwerbsobliegenheit seiner geschiedenen Ehefrau geltend gemacht hat, bestand aus Gründen des Vertrauensschutzes auch keine Erwerbsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau.[/list=1]Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2004 - 2 UF 103/04

  • Beachtenswert ist Punkt 5. Hiernach muss vom zum nachehelichen Unterhalt Verpflichteten zeitnah bei Erreichen der Altersgrenze der Kinder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Betreuungselternteiles auf Abänderung des EU gedrängt werden.

    Geschieht dies nicht, kann der zum EU Berechtigte den sog. Vertrauensschutz geltend machen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, so der Tenor, dass der EU-Berechtigte sich auf Ewig nicht um eine Erwerbstätigkeit bemühen muss. Das Gericht räumt jedoch dann ab Zeitpunkt des (zu späten) Anderungsbegehrens eine "Überlegungs- und Orientierungsphase" von bis zu einem Jahr ein.

    Da insbes. das Familienrecht auf (tlw. gegensätzlichen) Einzelfallentscheidungen fußt, das Urteil des einen OLG nicht zwangsläufig durch ein anderes OLG beachtet werden muss, ist jedem anzuraten, frühzeitig die Abänderung des EU und Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anwaltlich prüfen zu lassen.

    DeepThought


    Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
    in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
    als "professionell anmutend".
    Meinen aufrichtigen Dank!

    Zitat
    Themenstarter Geschrieben : 09.02.2006 09:32
    DeepThought
    (@deepthought)
    (Fast) Eigentumsrecht Moderator

    Deibel, sind die fix - >hier das Urteil im Volltext.

    DeepThought


    Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
    in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
    als "professionell anmutend".
    Meinen aufrichtigen Dank!

    AntwortZitat
    Themenstarter Geschrieben : 09.02.2006 12:21