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Unverbindliche Unterhaltsberechnung?

 
(@platini37)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

nach einigem erfolglosen Rumgegoogle und der Suche hier, wollte ich nun meine Frage hier stellen. Meine Lebensgefährtin hat sich vor kurzem von mir getrennt, wir haben ein Mädchen, 5. Nun war sie beim JA und hat sich beraten lassen. Was genau da gesagt wurde, weiss ich nicht. Sie möchte dass ich die kleine auch paar Tage die Woche betreue und dass ich Unterhalt zahle, dafür hat sie die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Nun ist es so, dass mein Nettogehalt unter 1000 Euro liegt, damit stünde ihr gar nichts zu?

Als sie das erfuhr, meinte sie, dass sie das beim JA "unverbindlich" ausrechnen lassen möchte, und wenn die sagen es gibt nichts, dann gibt es halt nichts. Oder aber sie nimmt Unterhaltsvorschuss (womit ich dann Schulden hätte?). Meine primäre Frage ist nun, ob das JA das überhaupt unverbindlich macht, denn sie hätten dann meine ganzen Daten und Steuerunterlagen und somit mich in ihrer Kartei?

Ich hab gehört, dass es viele Schwierigkeiten macht, wenn das JA einen in der Kartei hat, das möchte ich gerne vermeiden. Freue mich über eure Antworten!

P.S. Was bedeutet DEF? Damals Ehefrau?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.04.2013 19:30
(@eckchen1)
Rege dabei Registriert

Zur Auskunft verpflichtet bist du so oder so...und wenn du dem Jugendamt die Auskunft verweigerst, hat deine Ex die Möglichkeit, über selbiges eine entsprechend Klage einzureichen.

Es sieht so aus, dass du unter dem Selbstbehalt liegst...allerdings kann z.B. von dir verlangt werden, einen besser bezahlten Job zu suchen oder eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um wenigstens den Mindestunterhalt zahlen zu können.

Zur Rückzahlung von UHV bist du m.W. nur bei entsprechender Leistungsfähigkeit verpflichtet...oder eben in dem Fall, dass du eine Jugendamtsurkunde (=Unterhaltstitel) unterschrieben hast.


AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2013 19:48
(@platini37)
Schon was gesagt Registriert

Zur Auskunft verpflichtet auch wenn kein Gichtsverfahren besteht? Gibt es nun so eine unverbindliche Berechnung, wo ich alles vorzeige, die sagen zahlen oder nicht, und ich regel das dann mit meiner Ex ohne dass ich ständig Post vom JA kriege? Oder ist diese Berechnung schon der erste Schritt in die Kartei?

Noch was, wenn sie den Unterhaltsvorschuss beantragt, wie ist es mit dem Kindergeld? Das steht ja uns beiden zu, sie hat es allerdings bisher alles bekommen, war ja auch in Ordnung. Bekomme ich dann die Hälfte des Kindergeldes, oder wird es sozusagen angerecht an das was ich nicht zahlen kann?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.04.2013 21:41
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Platini37,

Zur Auskunft verpflichtet auch wenn kein Gichtsverfahren besteht?

Sagen wir's mal so: Wenn die Kindesmutter oder das Jugendamt dich zur Einkommensauskunft auffordern, und du antwortest nicht, dann wirst du mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit bald darauf eben so ein Gerichtsverfahren an der Backe haben ...

Um du Auskunft kommst du also letztlich nicht herum, und falls am Ende festgestellt wird, dass du nicht nur unterhaltspflichtig bist, sondern auch leistungsfähig im Sinne des Gesetzes oder des Richters - dann gilt deine Zahlpflicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens. Auf Zeit spielen bringt also auch nicht viel. Es mag, in eher seltenen Fällen, einen taktischen Grund dafür geben, eine Auskunft trotzdem hinauszuzögern, aber so etwas sehe ich in deinem Fall nicht. Um die Einkommensauskunft kommst du also m.E. nicht herum.

Aber Obacht: Gelegentlich 😉 sind die Jugendämter neugieriger als sie sein dürften. Im Wesentlichen besteht Auskunftspflicht über deine letzten 12 Lohnabrechnungen, plus den aktuellen Steuerbescheid (also entweder den Steuerbescheid für 2012, oder falls du den noch nicht hast, dann halt den Bescheid für 2011). Außerdem sollst du natürlich, in deinem eigenen Interesse, all das liefern, was du zu deinen Gunsten angerechnet haben willst (da es bei dir auf einen absoluten Mangelfall hinausläuft, sind da aber mutmaßlich ohnehin nur die unvermeidbaren berufsbedingten Kosten von Bedeutung). Wenn das JA mehr wissen will als das: dann frag' am besten hier bei uns nach! Und übrigens: Auch das Formular, das das JA gerne mitschickt, brauchst du nicht auszufüllen; du musst nur eine korrekte und übersichtliche Aufstellung deines Einkommens liefern. Wenn du das lieber mit einer eigenen Aufstellung tust, dann kannst du das JA-Formular auch in die Tonne treten.

Drei wichtige Dinge noch, was deinen freundschaftlichen Kontakt zum Jugendamt betrifft. Erstens, unterschreibe niemals irgendetwas sofort, sondern bitte dir Bedenkzeit aus und nimm den Papierfetzen mit nach Hause - und dann frag' hier bei uns nach, was es damit auf sich hat. Zweitens, das Jugendamt hat in Unterhaltsfragen keine Entscheidungsgewalt, auch wenn sie das immer mal wieder gerne behaupten; Entscheidungsgewalt hat aber nur der Familienrichter. Drittens, wenn es wirklich auf Unterhaltsvorschuss hinausläuft (und ich denke, das sollte es), dann lass' es dir von diesen Sportsfreunden schriftlich geben, dass du nicht leistungsfähig bist und deswegen keine Unterhaltsschulden auflaufen; ein gern genutzter Kunstgriff besteht nämlich darin, dir mit warmen Worten und gönnerhafter "Großzügigkeit" etwas anzubieten, was in Wirklichkeit nur eine Stundung ist (und das bedeutet eben, dass Unterhaltsschulden auflaufen, die dann zu einem späteren Zeitpunkt in aller Lässigkeit eingetrieben werden können).

Es sieht so aus, dass du unter dem Selbstbehalt liegst...allerdings kann z.B. von dir verlangt werden, einen besser bezahlten Job zu suchen oder eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um wenigstens den Mindestunterhalt zahlen zu können.

Zur Ergänzung: Wenn du Pech hast, dann gerätst du an einen jener selbsternannten Robin Hoods, die auf wirklich kreative Ideen kommen, um aus einem offensichtlich leistungsunfähigen Vater trotzdem Unterhalt herauszupressen. Derartige Exemplare beim Jugendamt sind zwar lästig, aber vergleichsweise harmlos, denn diese Typen kannst du mit der Information, die du hier im Forum bekommst, normalerweise locker auskontern - soll er dich halt vor Gericht zerren, wenn er glaubt, es besser zu wissen. Gefährlich wird es für dich erst, wenn du dort, d.h. bei Gericht, an ein solches Prachtexemplar gerätst, das eine Richterrobe trägt.

P.S. Was bedeutet DEF? Damals Ehefrau?

Im hiesigen Foren-Jargon bezeichnet diese Abkürzung eine "Demnächst-Exfrau", d.h. den oftmals brandgefährlichen Übergangszustand einer ehemaligen Göttergattin im Zeitfenster zwischen Trennung und Scheidung.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2013 23:00
(@platini37)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die erschöpfende Antwort!

Bleibt eben noch die Frage mit der unverbindlichen Berechnung, ich finde dazu einfach nichts  :question:

Noch etwas, wenn ich mich mit meiner Ex im Guten auf eine Summe einige, wie macht man es dann am besten nachweisbar, damit sie 3 Jahre später nicht sagen kann "er hat nie bezahlt" oder "er hat zu wenig bezahlt"?

Danke euch!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2013 09:20
(@eckchen1)
Rege dabei Registriert

Bleibt eben noch die Frage mit der unverbindlichen Berechnung, ich finde dazu einfach nichts  :question:

Wenn etwas vom Jugendamt berechnet wird, dann im Rahmen einer Unterhaltsbeistandschaft...und "unverbindlich" ist die Berechnung grundsätzlich nur, so lange kein Titel besteht.

Noch etwas, wenn ich mich mit meiner Ex im Guten auf eine Summe einige, wie macht man es dann am besten nachweisbar, damit sie 3 Jahre später nicht sagen kann "er hat nie bezahlt" oder "er hat zu wenig bezahlt"?

Sollte es zu einer Einigung kommen, hättet ihr die Möglichkeit, den festgelegten Betrag z.B. durch einen Notar titulieren zu lassen. Zahlen solltest du den Unterhalt niemals in bar, sondern immer per Überweisung unter Angabe des Verwendungszwecks (also z.B. Unterhalt Julia Meier für April 2013). Noch eine im Unterhaltszusammenhang nicht unwichtige Frage: Lebt deine Ex vom Staat oder finanziert sie sich selber?


AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2013 09:32
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Platini37,

Noch etwas, wenn ich mich mit meiner Ex im Guten auf eine Summe einige, wie macht man es dann am besten nachweisbar, damit sie 3 Jahre später nicht sagen kann "er hat nie bezahlt" oder "er hat zu wenig bezahlt"?

Wo kein Kläger, da kein Richter. So lange ihr euch untereinander einig seid (und sie nicht in staatliche Sozialtöpfe, d.h. Hartz IV o.ä., reingreifen möchte!), hat Mutter Staat keinen Anlass, hier von sich aus aktiv zu werden.

Was das rückwirkende Geltendmachen von Unterhalt betrifft: Da die Dame ja weiß, an wen sie sich zu wenden hat (nämlich an dich) und es auch nichts gibt, was sie daran hindert, Unterhalt zu fordern, kann sie einen Unterhaltsanspruch erst ab dem Monat geltend machen, in dem sie nachweislich (!) deine Einkommensauskunft zwecks Unterhaltsberechnung verlangt hat.

Wenn ihr euch untereinander auf einen Betrag einigt, mit dem ihr beide leben könnt, dann empfehle ich: Überweise den Betrag, und heb' die Überweisungsbelege / Kontoauszüge gut auf. Um ganz sicher zu gehen , gibst du im Verwendungszweck der Überweisung am besten sowohl den Namen des Kindes als auch den jeweiligen Monat an, für den der Unterhalt bestimmt ist. Also etwas in der Art von: "Unterhalt für Liesl Mustermann, Mai 2013". Wenn die KM diese Überweisungen widerspruchslos entgegennimmt, dann gilt das als so eine Art stillschweigendes Einverständnis über die Unterhaltshöhe, d.h. sie kann eben nicht drei Jahre später aus dem Busch gehupft kommen mit der Idee, dass ihr aber eigentlich eine halbe Fantastillion mehr Unterhalt zugestanden hätte.

Wenn etwas vom Jugendamt berechnet wird, dann im Rahmen einer Unterhaltsbeistandschaft...

@eckchen: Da du dies nun schon zum wiederholten Mal sagst - kannst du mir bitte einen Beleg für diese Behauptung bringen? Nach allem, was ich weiß, kann die KM nämlich das Jugendamt auch einfach nur zwecks Beratung aufsuchen und ich wüsste nicht, was einen JA-Sachbearbeiter daran hindern sollte, im Rahmen dieser Beratung eine unverbindliche Unterhaltsberechung zu skizzieren. Ob die KM anschließend eine Beistandschaft eingerichtet haben möchte oder nicht, das ist dann noch eine ganz andere Frage. Und im übrigen: Auch eine bereits eingerichtete Beistandschaft kann eine KM selbstverständlich jederzeit beenden, wenn sie das möchte!

...und "unverbindlich" ist die Berechnung grundsätzlich nur, so lange kein Titel besteht.

@Platini37:

Und aus genau diesem Grund rate ich in dieser Situation von einem Titel ab, denn "freiwillige Einigung" und "Titel" vertragen sich nicht miteinander. Wenn Madame unbedingt einen Titel will, dann soll sie's übers Gericht klären lassen - und dabei das Risiko eingehen, dass sie am Ende mangels Leistungsfähigkeit auf deiner Seite mit völlig leeren Händen dasteht.

Allenfalls könntest du dich bei einer freiwilligen Einigung auf einen Kuhhandel einlassen im Sinne von: Entweder Madame will Sicherheit, dann gibt es einen Titel über einen etwas niedrigeren Betrag; oder aber es gibt etwas mehr Geld, dieses dann aber ohne Titel. Wer eine Versicherung haben will, der muss dafür schließlich auch eine Versicherungsprämie bezahlen.

Eine Ausnahme von dieser Regel: Unter gewissen Umständen gibt es für Geringverdiener wie dich die Möglichkeit, sich die Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise vom Staat zurückzuholen, nämlich über aufstockendes Hartz IV. Eine der Voraussetzungen dafür ist aber, dass ein Unterhalt (in sinnvoller Höhe) tatsächlich per Titel festgelegt ist. Mit diesem Thema kenne ich persönlich allerdings nicht aus, da können ggf. andere Leute hier bei vatersein.de weiterhelfen, ob so etwas in deiner Situation überhaupt in Frage kommt.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2013 10:02
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Sollte es zu einer Einigung kommen, hättet ihr die Möglichkeit, den festgelegten Betrag z.B. durch einen Notar titulieren zu lassen.

Nein, nein, nein - solange die Sozialtöpfe außen vor sind und es sich um eine einvernehmliche Festlegung handelt, braucht es keinen Titel!!

Worum es in der KM in diesem Thread mE geht, ist eine Berechnung des KU durch einen "neutralen" Dritten - ob das JA dazu taugt, oder es nachher nur eskaliert ("dem Kind und Ihnen liebe KM steht das aber zu und Sie können das auch durchsetzen!") steht auf einem anderen Blatt und führt leider weg von der angestrebten einvernehmlichen Einigung!

Mein Rat: wenn ihr es könnte, lässt das JA außen vor - sobald allerdings die Sozialtöpfe ins Spiel kommen, werdet ihr - zu Recht - das Amt einschalten müssen!

Gruss, toto


AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2013 10:28
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Platini,

Bleibt eben noch die Frage mit der unverbindlichen Berechnung, ich finde dazu einfach nichts  :question:

Die Antwort hast Du Dir im Opening eigentlich schon selbst gegeben.

Bei einem Netto-Gehalt von unter 1.000 EUR lautet das Ergebnis einer "unverbindlichen Unterhaltsberechnung: NULL EUR.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2013 10:45
(@eckchen1)
Rege dabei Registriert

@eckchen: Da du dies nun schon zum wiederholten Mal sagst - kannst du mir bitte einen Beleg für diese Behauptung bringen? Nach allem, was ich weiß, kann die KM nämlich das Jugendamt auch einfach nur zwecks Beratung aufsuchen und ich wüsste nicht, was einen JA-Sachbearbeiter daran hindern sollte, im Rahmen dieser Beratung eine unverbindliche Unterhaltsberechung zu skizzieren.

Ich bin davon ausgegangen, dass nicht jeder Mitarbeiter des JA solche Berechnungen macht...mit Sicherheit wissen tu ich es nicht.

Und im übrigen: Auch eine bereits eingerichtete Beistandschaft kann eine KM selbstverständlich jederzeit beenden, wenn sie das möchte!

Das ist mir bekannt...


AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2013 11:05




(@platini37)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen, vielen Dank für die Antworten! Ich muss wohl meine Situation etwas konkreter beschreiben:

Ich bin freiberuflich tätig. Auf der Steuererklärung 2011 (meine aktuellste) steht steuerlicher Gewinn 14000. Allerdings sind da Krankenkassenbeiträge nicht berücksichtigt, die ich 2012 dafür nachzahlen musste, so 5000. Stimmt es, dass sie bei der Berechnung abgezogen würden? Damit würde ich halt unter 1000 liegen.

Die KM hatte einen Termin bei der Beistandschaft, ob sie was eingerichtet hat, weiss ich nicht.

Die KM sagt wirklich, es geht ihr um eine neutrale Berechnung. Den Einwand, dass JA eher Mütter übervorteilt, will sie niht so recht akzeptieren.

Die KM ist auch selbständig, was sie verdient, weiss ich nicht, schwankt auch wie bei mir. Wir haben nie richtig drüber gesprochen, es hat für uns immer bei 50/50 Kostenteilung gereicht und damit hat sich's.

Fragen: 1) Ist das Einkommen der KM relevant?

2) Was ist mit dem Kindergeld, das sie bisher ganz behalten durfte? Stünde es mir sowieso nicht mehr zu?

3) Was wäre aus eurer Sicht eine angemessene Summe? Mindestunterhalt nach DT?

4) Muss die KM ihr Einkommen auch offenlegen, wenn sie von mir Auskunft verlangt?

Vielen Dank!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2013 12:03
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

Fragen: 1) Ist das Einkommen der KM relevant?

Wenn es rein um KU geht, nein.

2) Was ist mit dem Kindergeld, das sie bisher ganz behalten durfte? Stünde es mir sowieso nicht mehr zu?

Das KG wird hälftig bei dem von dir zu zahlenden KU berücksichtigt. SO ist z.b. der Bedarf eines Kindes unter 6 bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen 317 €. der Zahlbetrag für den Unterhaltspflichtigen liegt bei 225€. Dabei st dann das KG in Höhe der Hälfte 92€ berücksichtigt.

3) Was wäre aus eurer Sicht eine angemessene Summe? Mindestunterhalt nach DT?

Hm angemessen ist das was du eben auch laut deinem Einkommen zahlen kannst. Merh als die 225 € mit Sicherheit nicht, weniger wäre die Differenz zwischen deinem SB von 950 € und deinem ber. Einkommen. Allerdings kann ein Gericht dich so rechnen ,dass di 225 € rauskommen oder dir nahlegen einen besserbezahlten Job zu suchen oder einen Nebenjob auszuführen.

4) Muss die KM ihr Einkommen auch offenlegen, wenn sie von mir Auskunft verlangt?

Nö, ihr Einkommen hat bis zur Volljährigkeit eures Kindes nichts mit deiner Unterhaltspflicht zu tun. Ausnahme wäre u.U., wenn sie das 3-4 fache deines Einkommens hätte und du das auch nachweisen könntest.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2013 12:47
(@platini37)
Schon was gesagt Registriert

Merh als die 225 € mit Sicherheit nicht, weniger wäre die Differenz zwischen deinem SB von 950 € und deinem ber. Einkommen. Allerdings kann ein Gericht dich so rechnen ,dass di 225 € rauskommen oder dir nahlegen einen besserbezahlten Job zu suchen oder einen Nebenjob auszuführen.

Ist mein SB nicht 1000?

Ist es denn richtig, dass die 5000 KK-Nachzahlung von den 14000 abgezogen werden? Dieses "das Gericht kann dich so rechnen" klingt ja etwas willkürlich.

Danke!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2013 13:13
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Platini,

Ist mein SB nicht 1000?

In der Tat (da erst seit Beginn des Jahres hat Tina sich da schlicht vertan).

Ist es denn richtig, dass die 5000 KK-Nachzahlung von den 14000 abgezogen werden?

Wenn sich diese 5000 EUR auf Vorjahre beziehen, wird das voraussehbar nicht anerkannt (es geht auch immer ein wenig um Zukunftsprognose).
Grundsätzlich sind Krankenkassenbeiträge aber abzugsfähig (d.h. basierend auf der Nachzahlung, wirst Du vermutlich erkennen können, was Du monatlich "normal" zahlen musst.

Dieses "das Gericht kann dich so rechnen" klingt ja etwas willkürlich.

Wenn Du das "etwas" in Deiner Formulierung streichst, kann man diese Aussage als zutreffend bezeichnen.
Das "willkürlich" nennt sich auch "billiges Ermessen", wobei das so "billig" manches mal gar nicht ist.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2013 13:27
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja 1.000 €.Hab mich daran noch nicht gewöhnt


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2013 13:28
(@eckchen1)
Rege dabei Registriert

Nein, nein, nein - solange die Sozialtöpfe außen vor sind und es sich um eine einvernehmliche Festlegung handelt, braucht es keinen Titel!!

Klar, zwingend erforderlich ist ein Titel nicht...wenn die KM keinen will, ist es für den TE doch in Ordnung. Und wenn püntklich und in vereinbarter Höhe gezahlt wird, ist ein Titel ja auch nicht nötig.


AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2013 16:48
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Als Freiberufler = Selbstständiger werden bei Dir i.d.R. Zeiträume von 3 Jahren betrachtet. Dadurch werden Einkommensschwankungen, Steuererstattungen und Nachzahlungen gemittelt. Von daher denke ich schon, dass die 5000€ KK-Nachzahlung einfließen.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2013 17:52