Moin nochmal,
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Sie wesentliche Veränderungen, also auch den etwaigen Wegfall Ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber meiner Mandantin bzw. mir anzeigen müssen. das gilt unabhängig der zweijährigen Frist des $1605 Abs. 2 BGB
Dann tue ihr den Gefallen und nehme es zur Kenntnis ...
... und tue Dir den Gefallen und nehme zur Kenntnis, daß eine derartige Verpflichtung nicht besteht.
Du bist auf Nachfrage zur Auskunft verpflichtet. Und wenn sie jetzt um die Ecke kommt und sagt die Große hat erzählt, daß sie nichts mehr bekommt, dann kommst Du Deiner Verpflichtung, wahrheitsgemäß zu antworten, nach und gut ist.
Gruß
United
Ich wäre dabei auch noch so spitzfindig zu sagen, dass du de mGrund nach nach wie vor Unterhaltspflichtig ggü. der volljährigen Tochter bist. Ob sie diesen fordert oder nicht, ändert ja erstmal nichts an der Pflicht das Kind bis zum Abschluß einer Ausbildung zu unterstützen.
Nur, wie die anderen schon geschrieben habe, nehme es freundlich nickend zur Kenntnis und melde dich nicht. Dazu gibt es keine Veranlassung.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Ei Gude,
Moin nochmal,
Dann tue ihr den Gefallen und nehme es zur Kenntnis ...
... und tue Dir den Gefallen und nehme zur Kenntnis, daß eine derartige Verpflichtung nicht besteht.Du bist auf Nachfrage zur Auskunft verpflichtet. Und wenn sie jetzt um die Ecke kommt und sagt die Große hat erzählt, daß sie nichts mehr bekommt, dann kommst Du Deiner Verpflichtung, wahrheitsgemäß zu antworten, nach und gut ist.
Gruß
United
... ich hatte das doch schon nach Deinem Beitrag in#58 so verstanden... :exclam:
(Trotzdem natürlich) "Thanks" an alle
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)