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Unterhaltsvorschussleistung in Verzug, Bewerbungskosten

 
(@vektor)
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Ich habe ein nachfolgendes Schreiben des Jugendamtes bekommen und habe hierzu einige Fragen, zuerst das Schreiben vom 14.04.2007, in welchen das Geburtsjahr des Kindes statt 2007, fälschlich 1970 ist:

"Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Ihr Kind, geboren am 08.03.1970

Sehr geehrter Herr A,

Frau B hat eine Leistung nach dem UVG beantragt, da Sie Ihrer Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Kind nicht bzw. nicht in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung nachkommen sollen. Der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes ergibt sich aus §§ 1601 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die monatliche Unterhaltsvorschussleistung beträgt derzeit für ein Kind von bis zu 6 Jahren 127,- Euro, für ein Kind von 6 bis 12 Jahren 170,- Euro.

Voraussichtlich werden die Unterhaltsvorschussleistungen vom 08.03.2007 an gewährt.

Der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes gegen Sie geht gemäß § 7 UVG mit der Zahlung der Leistung auf das Land Niedersachsen, im vorliegenden Fall vertreten durch das Jugendamt der Stadt X, über. Nach Übergang des Unterhaltsanspruches können Sie den Unterhalt nicht mehr mit befreiender Wirkung an ihr Kind oder einen Dritten zahlen.

Von Ihnen wird Unterhalt im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit gefordert, und dies vom Zeitpunkt des Leistungsbeginns an. Von diesem Zeitpunkt an setze ich Sie hiermit gemäß § 1613 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 7 Absatz 2 UVG in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung in Verzug.

Sollten Sie zwischenzeitlich die Unterhaltszahlungen für Ihr Kind aufgenommen haben, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung und legen entsprechende Nachweise vor.

Zur Überprüfung des Unterhaltsanspruches Ihres Kindes bitte ich Sie, mir Ihre Einkünfte mitzuteilen. Zu dieser Auskunftserteilung sind Sie gemäß § 6 Absatz 1 UVG verpflichtet. Ich weise Sie darauf hin, iass die Auskunftserteilung in Ihrem eigenen Interesse liegt. Nur anhand dieser Auskünfte kann ich feststellen, ob Sie leistungsfähig und unterhaltspflichtig sind.

Im Übrigen mache ich Sie darauf aufmerksam, dass Sie nach § 10 Abs. 1 Ziffer 1 UVG ordnungswidrig handeln, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig die verlangten Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 10 Absatz 2 UVG mit einer Geldbuße geahndet werden.

Ich bitte Sie, mir den anliegenden Fragebogen bis zum 30.04.2007

ausgefüllt zurückzusenden und die entsprechenden Belege beizufügen. Sie müssen den Vordruck nicht ausfüllen, wenn Sie Ihre Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung in Höhe des Regelbetrages anerkennen.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich bei Bewilligung von Unterhaltsvorschuss*leistungen die von hier gewährten Beträge von Ihnen zurückfordern und notfalls im Wege der Unterhaltsklage geltend machen werde. Die dadurch entstehenden Kosten würden zu Ihren Lasten gehen.

Darüber hinaus teile ich Ihnen mit, dass die Forderungen des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Stadt X, gemäß § 288 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18.08.1896 , RGB . S. 195 in der derzeit geltenden Fassung verzinst werden. Nach der derzeitigen Fassung ist danach eine Geldschuld während des Verzuges für das Jahr mit

5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz

nach § 247 BGB zu verzinsen. Seit dem 01.01.2007 beträgt dieser Basiszinssatz 2,70%.

Weiterhin mache ich Sie darauf aufmerksam, dass Sie als Unterhaltsverpflichteter gegenüber Ihrem Kind versuchen müssen, Ihre Arbeitskraft entsprechend Ihrer Vorbildung und Ihren Fähigkeiten bestmöglich einzusetzen und jedwede Arbeit anzunehmen haben.

Hierzu die Rechtsprechung des OLG Brandenburg:

„Bei eigener Arbeitslosigkeit hat sich der Unterhaltspflichtige durch eine intensive Suche, die dem Zeitaufwand eines vollschichtig Erwerbstätigen entspricht, um eine Erwerbsstelle zu bemühen; bei Arbeitsstellen mit geringeren Einkommen ist entweder eine neue Arbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten. Die beruflichen Dispositionsmöglichkeiten treten dabei weitgehend zurück.

Legt der Unterhaltspflichtige nicht dar, dieser Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, so muss er sich zumindest so behandeln lassen, als ob er ein solches Einkommen erziele, welches ihm die Zahlung des Mindestunterhalts ermöglicht. " (OLG Brandenburg v. 08.06.2000 – 9 UF 309/99)

Ich fordere Sie daher auf, mir Ihre Bemühungen um einen Arbeitsplatz nachzuweisen. Es reicht nicht aus, sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden. Stattdessen erwarte ich von Ihnen konkrete Bemühungen. Weisen Sie mir bitte spätestens bis zum

01. eines jeden Monats, erstmals am 01.05.2007

nach, dass Sie sich um Arbeit bemühen, in dem Sie mir mind. 20 Bewerbungen um eine Arbeitsstelle, bzw. Ausbildungsstelle vorlegen. Bitte verwenden Sie den beigefügten Bogen.

Sofern Sie die Arbeitsbemühungen nicht nachweisen können, werde ich Sie ohne Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse als leistungsfähig einstufen."

Dies war das schreiben, nachfolgend kommen meine Fragen, für deren Beantwortung ich sehr dankbar bin!:

1. In diesem Schreiben wird von mir der Unterhalt seit dem Leistungsbeginn des JA nach UVG an Frau B gefordert, ist das so richtig?, muss ich nicht erst seit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe an mich durch dieses Schreiben leisten?

2. Ich werde in diesem Schreiben in Verzug gesetzt: "Von diesem Zeitpunkt an setze ich Sie hiermit gemäß § 1613 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 7 Absatz 2 UVG in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung in Verzug"."bei Bewilligung von Unterhaltsvorschuss*leistungen die von hier gewährten Beträge von Ihnen zurückfordern und notfalls im Wege der Unterhaltsklage geltend machen werde." Was bedeutet das im einzelnen?, heisst das dass ich jetzt auf immer und ewig den Unterhalt für die Vergangenheit schulde und dieser sich jetzt ab sofort aufsummiert, obwohl ich ALG2 bekomme und nicht leistungsfähig bin? Wenn ich eine Arbeit finde, muss ich dann diese Schulden abzahlen? Ist das so rechtskräftig?

3. Bedeutet eine Vaterschaftsanerkennung eine Titulierte Unterhaltsschuld, welche unabhängig von der Leistungsfähigkeit die Unterhaltsvorschusslleistungen für die Vergangenheit aufsummiert?

4. Muss ich gegen dieses Schreiben einen Einspruch vor Gericht einlegen, damit sich die Schulden nicht aufsummieren, obwohl ich nicht leistungsfähig im Moment bin? Es soll nicht der Eindruck entstehen, dass ich nicht zahlen will, wenn ich wieder Arbeit finde, werde ich die laufen Unterhaltsleistungen auf jeden fall übernehmen. Es ist leider so in meiner jetzigen Situation als Harz4 Emfänger nicht möglich ist, das Geld aufzubringen und Schulden möchte ich auf keinen Fall anhäufen, die auch noch verzinst werden!

5. Darf die Unterhaltsschuld mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinst werden und muss ich diese Zinsen auch bezahlen?

6. Nach diversen Gerichtsurteilen ist man verpflichtet 20- 30 Bewerbungen zu schreiben, diese dürfen keine Initiativbewerbungen und keine telefonischen Bewerbungen sein, von mir werden 20 Bewerbungen verlangt, zwar nicht das höchste, jedoch sehr kostspielig. Ich habe lediglich ein Jahresbudget von 260 EUR zu verfügung um die Bewerbungen zu schreiben. Bisher habe ich Bewerbungen nach Qualität und nicht nach Masse geschrieben. Die EUR 260 reichen für monatlich 20 Bewerbungen nicht aus.
a) Muss das Jugendamt die Kosten für die Bewerbungen übernehmen, weil es diese Fordert?
b) Ist der Regelsatz von Harz4 EUR 345 nicht zweckgebunden? Darf ich diesen für Bewerbungen ausgeben, nicht das auf mich von dieser Seite noch Rückforderungen bzw. Konflikte zukommen?
c) Ich habe einen formlosen Antrag auf die Übernahme der Bewerbungskosten an das JA gestellt, ist das sinnvoll und kann ich diese einklagen?

7. Im Auskunftsfragebogen wird eine Erklärung zur Zahlungsbereitschaft gefordert, da muss man eine der 3 Möglichkeiten ankreuzen:
a) Ich erkläre mich hiermit grundsätzlich bereit, im Rahmen meiner Leistungsfähigkeit für mein Kind Unterhalt zu zahlen
b) Ich zahle mindestens in Höhe der jeweils geltenden monatlichen Unterhaltsvoschussleistung
c) Ich zahle gemäß meiner Leistungsfähigkeit in Höhe des Betrages, denn die Unterhaltsvorschusskasse ermittelt.
Wieso muss ich das Beantworten wenn es per Gesetz geregelt ist, wann man Unterhalt zahlen muss? Ich verstehe den Sinn nicht, wass ich da ankreuzen kann, kann mir einer das erklären?

Über eine Beantwortung der Fragen und einen Rat wäre ich sehr dankbar. Die 20 Bewerbungen werde ich bis Ende des Monats notgedrungen vorlegen. Einen sinnvollen Teil davon habe ich schon geschrieben, da ich arbeitssuchend bin. Aber mulmig ist mir das schon da es mir viel Geld kostet und Qualitativ unsinnig ist.


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2007 19:50
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Vektor,

Kurzversion:

1.Unterhalt für die Vergangenheit kann i.d.R. erst ab Inverzugsetzung verlangt werden. Hier ab
Zugang des Schreibens, also ab April (Überleitungsanzeige, Aufforderung zur Auskunft). Das JA verweist ja selbst auf § 1613 BGB. § 7 UVG betrifft die Überleitung an den Träger.

2.Der Status "arbeitslos" reicht für Leistungsunfähigkeit nicht aus. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Der Schuldner hat alles ihm möglich zu tun, um wieder leistungsfähig zu sein. Erfüllt er diese hohen Anforderungen nicht, kann fiktiv angerechnet werden.

3.Nein. Die Vaterschaftsanerkennung ist kein Unterhaltstitel. Durch die Vaterschaftsanerkennung  entsteht ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und Vater. Als Rechtsfolge entsteht u.a. ein Unterhaltsanspruch, nicht mehr und nicht weniger.

4.Nein. Auskunft über das Einkommen erteilen und abwarten was das JA beziffert/fordert.

5.Ja, Verzinsung ist richtig; muss gezahlt werden. Das ist bei anderen Schulden doch auch nicht anders.

6a) Nein.
6b) Im Regelsatz ist eine Pauschale enthalten. Davon müssen m.E. solche Aufwendungen, die die 260€ für Bewerbungen überschreiten, bestritten werden.
6c) Halte ich für sinnlos. Klage ist sicherlich möglich – aber m.E. aussichtslos.

7. Überhaupt nichts ankreuzen.

Zum Rest:

Das Gesetz regelt den Unterhaltsanpruch aber nicht in der Höhe. Deshalb gibt es ja auch die schicken Leitlinien und Tabellen. Und natürlich die Rechtssprechung (Urteile). Das alles verknuddelt ergibt dann einen Betrag X  :).

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2007 20:50