Unterhaltsvorschuss...
 
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Unterhaltsvorschuss: Jugendamt prüft Einkommen

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(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @tacheles
 
Wie auch immer, sogar bei einer Alleinhaftung des betreuenden KV erhält er den Unterhaltsvorschuss als Ausfallleistung. Siehe UVG-RL 2022, Seite 118.  Das ist einfach so. Noch...
 
Geschrieben von: UVG-RL 2022, Seite 118

Abzugrenzen von der Mithaftung ist die Alleinhaftung des betreuenden Elternteils bzw. die Enthaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, die der BGH (10.07.2013 – XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rdnr. 29) beim betreuenden Elternteil mit über dem Dreifachen der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils angesetzt hat .

Sollte der andere Elternteil geltend machen, dass der Ausnahmefall vorliegt und das Vorliegen eines wenigstens dreifach höheren Nettoeinkommens des betreuuenden Elternteils kann festgestellt werden, ist Unterhaltsvorschuss als Ausfallleistung zu zahlen.

 

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2023 21:21
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @funsurfer77

Wenn dies der Fall ist, wird sie voraussichtlich zufriedener und somit friedlicher sein.

Das heißt das hätte Vorteile für mich.

Wenn du der KM helfen möchtest, stellst du ihr freiwillig Belege über dein Einkommen zur Verfügung. Ihren Anspruch darauf könnte sie auch gerichtlich durchsetzen! Die Mietwohnung würde ich erstmal weglassen. Und nicht die Vollständigkeit der Auskünfte bestätigen. 😉 Das JA wird dann vermutlich Ruhe geben. Und zahlen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2023 21:44
(@wasserfee)
Registriert
Geschrieben von: @funsurfer77

Bevor ich wegen dem jugendamt so ein Fass aufmache:

Anscheinend geht es dem jugendamt ja darum zu prüfen, ob die kindsmutter den unterhaltsvorschuss nicht zurückzahlen muss, falls ich das dreifache von ihrem nettoeinkommen zur Verfügung habe.

Wenn dies der Fall ist, wird sie voraussichtlich zufriedener und somit friedlicher sein.

Dann hätte aber die Zahlung nicht eingestellt werden dürfen, da der grundsätzliche Anspruch ja nicht in frage gestellt wird.

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2023 06:32
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