Unterhaltsvorschuss...
 
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Unterhaltsvorschuss: Jugendamt prüft Einkommen

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(@funsurfer77)
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Hallo,

mir wurde Unterhaltsvorschuss gewährt.

Die Kindsmutter gibt an, dass ich mehr als das dreifach von Ihr verdiene.

 

Jetzt schreibt mir das Jugendamt:

------------------------------------------------------

Guten Tag,
wir senden Ihnen in der Anlage den Bewilligungsbescheid zu. Da die Mutter Ihres Kindes geltend
gemacht hat, dass Sie ein wesentlich höheres Einkommen als Sie erzielen, muss nun Ihr
Einkommen geprüft werden. Das ist relevant um überprüfen zu können, ob eine
Unterhaltsforderung gegen die Mutter besteht. Bitte reichen Sie dafür, bis spätestens ..........
folgende Unterlagen ein:
- Mietvertrag Ihrer vermieteten Wohnung
- Einkommenssteuerbescheid 2021 (sofern er bereits vorliegt)

aufgrund Ihres Antrages vom .......... wird Ihrem Kind ........., geb. am ......... nach dem
Gesetz zur Sicherung des Unterhaltes von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder —ausfallleistungen -(Unterhaltsvorschutzgesetz) in der gültigen Fassung
Unterhaltsvorschuss in veränderlicher Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes gem.
§ 1612a BGB der jeweiligen Altersstufe.- vermindert um das Erstkindergeld gem. § 2 Abs. 2 UVG bewilligt.
Die Leistungen werden bis auf Weiteres wie folgt ausgezahlt:
ab
01.01.2023
eine monatliche Unterhaltsleistung in aufgrund Ihres Antrages vom 24.01.2023 wird Ihrem Kind Name geb. am Datum nach dem
Gesetz zur Sicherung des Unterhaltes von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder —ausfallleistungen -(Unterhaltsvorschutzgesetz) in der gültigen Fassung
Unterhaltsvorschuss in veränderlicher Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes gem.
§ 1612a BGB der jeweiligen Altersstufe.- vermindert um das Erstkindergeld gem. § 2 Abs. 2 UVG bewilligt.
Die Leistungen werden bis auf Weiteres wie folgt ausgezahlt:
ab
01.01.2023
eine monatliche Unterhaltsleistung in Höhe von
338,00 €
Berechnung der Leistungen ab 01.01.2023 12-17
Jahre
Mindestunterhalt gem. § 2 Abs. 1 UVG 588,00 €
Anrechnung von Kindergeld gem. § 2 Abs. 2 UVG . 250,00 €
Anrechnung von Unterhalt/Waisenbezüge gem. 5 2 Abs. 3 UVG
Anrechnung von Einkommen gem. § 2 Abs. 4 UVG -
Zahlbetrag (auf vollEuro gerundet) , 338,00 €
Die laufende Zahlung zu Ihren Händen wird ab 01.04.2023 aufgenommen und auf das von Ihnen
angegebene Konto .............................................. überwiesen

Berechnung der Leistungen ab 01.01.2023

12-17 Jahre
Mindestunterhalt gem. § 2 Abs. 1 UVG 588,00 €
Anrechnung von Kindergeld gem. § 2 Abs. 2 UVG . 250,00 €
Anrechnung von Unterhalt/Waisenbezüge gem. 5 2 Abs. 3 UVG
Anrechnung von Einkommen gem. § 2 Abs. 4 UVG -
Zahlbetrag (auf volle Euro gerundet) , 338,00 €
Die laufende Zahlung zu Ihren Händen wird ab 01.04.2023 aufgenommen und auf das von Ihnen
angegebene Konto ................................. überwiesen

-------------------------------------------------------------------------------

Das Jugendamt schreibt: "...muss Ihr Einkommen geprüft werden": Warum? Das steht nicht im UVG.

 

Ich hatte extra UV beantragt, um diese Prüfung zu vermeiden und keinen Papierkram zu haben.

Die Mitarbeiterin beim Jugendamt meinte, es gäbe ein Urteil, dass ab dem dreifachen Einkommen kein Unterhaltsvorschuss gezahlt werden müsse. Aber das steht so nicht im UVG.  Sie haben also keinen Anspruch auf Auskunft über mein Einkommen. Was ist, wenn ich dem JA die Auskünfte verweigere? Sie nennen ja gar kein Gesetz für Ihre Forderung.

Ich habe Ihnen schon meine letzten 6 Gehaltsabrechnungen gegeben. Jetzt forschen sie wieder im Sinner der Mutter weiter. Ohne Gesetzesgrundlage. Ich möchte auf keinen Fall weitere Auskünfte geben. Was denkt ihr, soll ich machen?

Edit Mod: Name und Daten entfernt

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2023 13:49
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrechte Moderator

Servus funsurfer77!

Ist dein Einkommen nun drei mal höher als das von KM oder nicht? Das ist hier die Frage.
Wenn ja, wäre meines Wissens dein Anspruch per se nicht gerechtfertigt...

Wenn nein: was spricht dagegen, deine Einkünfte nochmal dazulegen oder zumindest anzugeben, dass sich seit der letzten Auskunft nix geändert hat -sofern es so ist-?

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2023 16:12
(@funsurfer77)
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Hallo Marco,

Deine Antwort geht an meiner Frage vorbei.

Das UVG sieht keine Einkommensprüfung vor. 

Ich möchte nicht -nur weil ich keine Frau bin- eine Sonderbehandlung beim JA bekommen.

Ich kenne keine Frau die solche Auskünfte geben musste.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2023 19:29
Kakadu59 gefällt
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
Gehört zum Inventar Moderator

Ich würde tatsächlich das JA auffordern dir die Rechtsgrundlage nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu benennen, da du gem. §1606 Abs. 3 BGB deinen Anteil in Betreuung, Pflege usw. leistest.

Die Kurve mit dem dreifachen Einkommen und einer daraus resultierenden Auskunftspflicht würde ich mir von denen darlegen lassen. 

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2023 20:19
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

@funsurfer77 Hallo, man kann natürlich argumentieren, dass kein UHV bei dem 3-fachen Einkommen gezahlt wird, weil dann die Unterhaltspflicht nicht greift. UHV ist Ersatz für Unterhaltszahlungen. Auf der anderen Seite muss der Unterhaltspflichtige nachweisen oder zumindest die belegbare Vermutung haben, dass der BET ein 3 mal höheres Einkommen hat. Eine Auskunft alleine zum Zweck der Überprüfung ob der BET das 3-fache Einkommen hat ist unzulässig.

Deshalb würde ich darauf verweisen, dass Du a) überhaupt nicht zur Auskunft verpflichtet bist und b) eine valide Auskunft vorliegt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2023 21:24
(@malachit)
Nicht wegzudenken Moderator

Hallo zusammen,

Geschrieben von: @susi64

man kann natürlich argumentieren, dass kein UHV bei dem 3-fachen Einkommen gezahlt wird, weil dann die Unterhaltspflicht nicht greift. (...)

Man kann aber auch mal gucken, was das Bundesministerium für alle außer Männer zum Thema schreibt, siehe https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/unterhaltsvorschuss-73558 (der Text ist vom , das ist also offenbar die derzeit gültige Meinung des Ministeriums zum Thema):

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.

Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich.

Da steht m.E. ziemlich deutlich, dass auch das Kind eines alleinerziehenden Einkommensmilllionärs einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, ohne dass hierfür überhaupt eine gerichtliche Klärung der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils nötig wäre.

Ob das eine besonders sinnvolle Regelung ist, das lasse ich mal dahingestellt sein, aber wenn der Gesetzgeber es anders gewollt hätte, dann hätte er ein entsprechend sauber formuliertes Gesetz verabschieden müssen.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2023 22:55
(@tacheles)
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In einer Welt ohne Unterhaltsvorschuss würde diese barunterhaltspflichtige KM direkt vom betreuenden KV Auskunft über dessen hohes Einkommen verlangen, um seine Mithaftung oder sogar Alleinhaftung zu prüfen. Da dies in der Rechtsprechung anerkannt ist, würde der betreuende KV nicht um die Offenlegung seines Einkommens herumkommen. Es sei denn, er verzichtet auf KU. 🙄 

Eine Prüfung des Einkommens vom KV erfolgt nun aber auch bei Zahlung von Unterhaltsvorschuss, weil die KM von der Rückzahlung befreit werden möchte. Das ist ihr gutes Recht. Ich meine, dass dieser Anspruch auch auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen ist (§ 7 UVG). Wenn nicht, müsste/könnte die KM den Auskunftsanspruch direkt gegen den KV durchsetzen.
 
Wie auch immer, sogar bei einer Alleinhaftung des betreuenden KV erhält er den Unterhaltsvorschuss als Ausfallleistung. Siehe UVG-RL 2022, Seite 118.  Das ist einfach so. Noch...
 
Und die KM müsste den Vorschuss nicht zurückzahlen, die UV-Kasse würde gerichtlich scheitern. Siehe https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/12723
AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2023 08:48
(@funsurfer77)
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Vielen Dank. Ich werde dem JA wie folgt antworten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Sie fordern mich zur Vorlage weiterer Unterlagen auf:

 

  • Mietvertrag einer vermieteten Wohnung
  • Einkommenssteuerbescheid 2021

 

Ohne Nennung weiterer Rechtsgrundlagen. Ich habe mir hierzu rechtlich beraten lassen:

 

Mit Übersendung meiner Lohnabrechnungen habe ich Ihnen mein Einkommen von monatlich mind. 600 € nachgewiesen. Das UVG sieht hier keine weitergehende Einkommensprüfung

vor:

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.

Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Es gilt:

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Abb: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/unterhaltsvorschuss-73558

Die derzeit gültige Meinung des Bundeministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Thema ist vorangehend abgedruckt. Zitat: Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich.

Ich erbringe gem. §1606 Abs. 3 BGB meinen Anteil in Form von Pflege und Erziehung meines Kindes. Wie auch immer, sogar bei einer Alleinhaftung des betreuenden Elternteiles erhält der alleinerziehende Elternteil Unterhaltsvorschuss als Ausfallleistung. Siehe UVG-RL 2022, Seite 118:

Abzugrenzen von der Mithaftung ist die Alleinhaftung des betreuenden Elternteils bzw. die Enthaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, die der BGH  (10.07.2013 – XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rdnr. 29) beim betreuenden Elternteil mit über dem Dreifachen der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils angesetzt hat.

Sollte der andere Elternteil geltend machen, dass der Ausnahmefall vorliegt und das Vorliegen eines wenigstens dreifach höheren Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils kann festgestellt werden, ist Unterhaltsvorschuss als Ausfallleistung zu zahlen.

Der unterhaltspflichtige Elternteil muss daher seine tatsächlichen Einkünfte, sein vorhandenes Vermögen und ggf. sonstige für seine Leistungsfähigkeit maßgebliche Umstände (s.o.) darlegen. Mangelt es daran, ist die Behauptung seiner Leistungsunfähigkeit verfahrensrechtlich unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Wird dies vorgetragen, bedarf es u.U. noch der Prüfung einer fiktiven Leistungsfähigkeit.

Hier stellt das Ministerium zweifelsfrei fest, dass auch das Kind eines alleinerziehenden Einkommensmilllionärs einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, ohne dass hierfür überhaupt eine gerichtliche Klärung der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils nötig wäre.

Eine valide Auskunft über meine Einkommensverhältnisse liegt Ihnen bereits vor. Sogar den Mietvertrag meiner Wohnung habe ich Ihnen übersandt. Die Frist für meinen Steuerberater zur Einreichung meiner Einkommenssteuererkärung 2021 läuft noch bis zum 31.07.2023. Der Bescheid liegt meist nach 6-10 Monaten vor. Bei zu erwartenden Einsprüchen -welche erneut geprüft werden müssen- ist also etwa Ende 2024 bis Mitte 2025 mit einem rechtskräftigen Einkommssteuerbescheid 2021 zu rechnen.

Aufgrund der bisher eingereichten Unterlagen liegen keine Anhaltspunkte für ein mindestens 3-fach höheres Einkommen vor. Ich fordere Sie daher höflich auf, von weiterem Auskunftsersuchen bezüglich meins Einkommens abzusehen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

 

 

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.03.2023 17:41
(@funsurfer77)
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Wie findet ihr das ?

Ist das tatsächlich so, dass beim unterhaltsvorschuss der betreuende Elternteil ein hundertfaches vom Einkommen des nicht betreuenden Elternteil haben kann?

Und das mit dem dreifachen gehaltsunterschied hat dann nur Einfluss auf die rückzahlungsverpflichtung für den nicht betreuenden Elternteil?

Dann könnte man eventuell dem anderen Elternteil einen Gefallen tun, wenn man tatsächlich mehr als das dreifache verdient und dieses dann dem jugendamt nachweisen. Oder man verweigert eben jegliche Auskunft und verweist auf einen mangelnden rechtsanspruch . Dann gibt es auch nichts durch das JA zu prüfen.

 

 

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.03.2023 21:54
(@funsurfer77)
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Ich habe dem JA bezüglich der geforderten Unterlagen für den Unterhaltsvorschuss  erst mal gar nicht geantwortet.

 

Heute (4 Monate später) kam ein Schreiben vom JA:

 

Ich soll meine Einkommensnachweise übersenden und eine Kopie einer von mir vermieteten Wohnung.

Die Zahlung des Unterhaltsvorschusses wurde eingestellt, bis ich die Unterlagen übersende.

 

Gibt es eine Rechtsgrundlage, warum ich dem JA  bezüglich meines Einkommens zur Auskunft verpflichtet bin?
Ich dachte Unterhaltsvorschuss bekommen auch Einkommensmillonäre.

 

Wie würde Ihr an meiner Stelle reagieren. Wenn ich nicht unbedingt muss, werde ich keine Auskünfte geben.

 

Vielen Dank für eure Meinungen!

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.07.2023 17:04
(@annasophie)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

 

schau dir mal Punkt 12.1 der unterhaltsleitlinien des olg Düsseldorf an.

daraus dürfte das abzuleiten sein. Und es wird auf den angemessenen selbstbehalt abgestellt.

bezüglich deiner vermieteten Wohnung, hier kannst du natürlich die Kosten gegenüberstellen.

 

ergo kannst du jetzt ungefähr berechnen ob du ohne Kindergeld und unterhaltsvorschuss nach Bereinigung deines Einkommens das mindestens 3fache des nicht-betreuenden Elternteils verdienst.

 

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 18.07.2023 19:00
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert
Geschrieben von: @malachit

Hallo zusammen,

Geschrieben von: @susi64

man kann natürlich argumentieren, dass kein UHV bei dem 3-fachen Einkommen gezahlt wird, weil dann die Unterhaltspflicht nicht greift. (...)

Man kann aber auch mal gucken, was das Bundesministerium für alle außer Männer zum Thema schreibt, siehe https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/unterhaltsvorschuss-73558 (der Text ist vom , das ist also offenbar die derzeit gültige Meinung des Ministeriums zum Thema):

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.

Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich.

Da steht m.E. ziemlich deutlich, dass auch das Kind eines alleinerziehenden Einkommensmilllionärs einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, ohne dass hierfür überhaupt eine gerichtliche Klärung der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils nötig wäre.

Ob das eine besonders sinnvolle Regelung ist, das lasse ich mal dahingestellt sein, aber wenn der Gesetzgeber es anders gewollt hätte, dann hätte er ein entsprechend sauber formuliertes Gesetz verabschieden müssen.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Dem JA gar nicht zu antworten geht in aller Regel schief, weil das JA dann eben doch eine gewisse Mitwirkung erzwingen kann. Du hast aber natürlich die Möglichkeit schlicht zu widersprechen (also die Einstellung des UHV anzuzweifeln) und darauf zu beharren, dass gemäß dem vom Malachit geposteten Link die Auffassung des BMFSFJ ist, dass Dein Einkommen keine Rolle spielt. Dann kann das JA dazu wieder Stellung nehmen. 

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2023 23:17
(@tacheles)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @funsurfer77

Heute (4 Monate später) kam ein Schreiben vom JA:

 

Ich soll meine Einkommensnachweise übersenden und eine Kopie einer von mir vermieteten Wohnung.

Die Zahlung des Unterhaltsvorschusses wurde eingestellt, bis ich die Unterlagen übersende.

 

Gibt es eine Rechtsgrundlage, warum ich dem JA  bezüglich meines Einkommens zur Auskunft verpflichtet bin?

Das Jugendamt kennt selbst keine Rechtsgrundlage und versucht nun mit dem Druckmittel der UV-Verweigerung dich weichzuspülen. Vielleicht hoffen sie auch darauf, dass die Rechtsprechung mal wieder eine Rechtsgrundlage konstruiert. § 242 BGB lässt ja unbegrenzten Freiraum.

Ich hätte schon längst einen Beratungstermin bei einem Anwalt wahrgenommen. Und jetzt, nachdem kein UV mehr gezahlt wird, würde ich ihn auf das Jugendamt loslassen. Ideal wäre ein Fachanwalt für Familienrecht der auch noch Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist.

Wenn jemand ein Auskunftsrecht gegen dich hat, dann ist es die KM. Das JA müsste die KM darauf verweisen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2023 09:11
(@wasserfee)
Rege dabei Registriert

Nach der Logik deiner SB würden ja Millionen AEs keinen Vorschuss bekommen.

Ich verdiene 100x soviel wie mein Ex, der verdient nämlich nix (seit Jahren H4)

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2023 09:59
(@funsurfer77)
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Mich hat gestern übrigens der zuständige Sachbearbeiter vom jugendamt angerufen:

 

Er hat meinen weiter oben abgedruckten Brief erhalten.

 

Er erklärte mir, dass er ja steuergelder verwende und er daher sorgsam damit umgehen müsse.

Er wäre dazu verpflichtet, zu überprüfen ob bei mir mindestens das dreifache Gehalt im Vergleich zum nicht betreuenden Elternteil vorliegt.

 

Ich hatte ihn darauf hingewiesen, dass ich ihm nur nachweisen muss, dass ich nicht auf Sozialleistungen angewiesen bin. Ansonsten könnte ich auch einkommensmillionär sein.

 

Er meinte ich wäre dort falsch informiert, und meinte es gebe hier zu diverse Urteile.

Schriftlich wolle er mir jedoch nichts geben da er mir den Sachverhalt ja jetzt bereits telefonisch erörtert hätte.

 

Ich solle mein Einkommen offenlegen sowie den Mietvertrag einer von mir vermieteten Immobilie übersenden. Bis dahin würden auf jeden Fall weitere Zahlungen des unterhaltsvorschuss eingestellt.

 

Nach gesprächsende meldete sich der Sachbearbeiter 5 Minuten später noch einmal und erläuterte mir, dass offensichtlich ein missverständnis vorläge:

Er müsste nur prüfen, ob die kindsmutter bei einem mehr als dreifachen einkommensunterschied zurückzahlung des unterhaltsvorschusses verpflichtet sei. Ich würde selbstverständlich auch bei einem höheren einkommensunterschied weiterhin unterhaltsvorschuss erhalten.

 

Trotzdem würde die weitere Zahlung des unterhaltsvorschuss bis zum Vorliegen der geforderten Nachweise eingestellt.

Schriftlich wolle er mir hier jedoch weiterhin nichts geben.

 

Was haltet ihr davon? Ich finde das Verhalten des jugendamts nicht statthaft. Ich antworte schriftlich Unternehmung diverser rechtsauffassungen und man verweigert mir eine schriftliche Stellungnahme auf mein Schreiben.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.07.2023 10:52
(@tacheles)
Zeigt sich öfters Registriert

@funsurfer77 

Anwalt einschalten und der möge bitte seine Rechnung gleich im 1. Schriftsatz an das JA als Verzugsschaden beifügen.

Manche verstehen eben nur eine einzige Sprache.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2023 10:57
Wasserfee gefällt
(@wasserfee)
Rege dabei Registriert

Er gibt zu, dass dein Einkommen nicht relevant ist, fordert aber dennoch weiterhin deine Nachweise und stellt den Unterhaltsvorschuss ein?

 

Ich würde ihm noch ein letztes Mal auffordern, Dir das schriftlich zu geben, da du es deinem Anwalt übergeben willst.

Sollte es dir das nicht schriftlich geben kündige an, dass dann der Anwalt das einfordert.

 

 

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2023 11:36
(@tacheles)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @wasserfee

Ich würde ihm noch ein letztes Mal auffordern, Dir das schriftlich zu geben, da du es deinem Anwalt übergeben willst.

Einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen. Dann weiß der Mensch im JA, was die Stunde geschlagen hat.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2023 11:50
(@tomatenfisch)
Schon was gesagt Registriert

Ggf. auch interessant, mein alter Thread von vor einem Jahr: 

https://www.vatersein.de/forum/unterhaltsrecht/kindesunterhalt-wenn-unterhaltsempfaenger-mehr-verdient/#post-30500

 

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2023 20:17
(@funsurfer77)
Zeigt sich öfters Registriert

Bevor ich wegen dem jugendamt so ein Fass aufmache:

Anscheinend geht es dem jugendamt ja darum zu prüfen, ob die kindsmutter den unterhaltsvorschuss nicht zurückzahlen muss, falls ich das dreifache von ihrem nettoeinkommen zur Verfügung habe.

Wenn dies der Fall ist, wird sie voraussichtlich zufriedener und somit friedlicher sein.

Das heißt das hätte Vorteile für mich.

Ist es tatsächlich so, dass ich z.b bei einem vierfach hören nettogehalt immer noch unterhaltsvorschuss bekomme? Oder hat mich da der Mitarbeiter vom jugendamt falsch informiert um an die von ihm gewünschten Informationen zu kommen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.07.2023 20:36
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