Hallo,
mir wurde Unterhaltsvorschuss gewährt.
Die Kindsmutter gibt an, dass ich mehr als das dreifach von Ihr verdiene.
Jetzt schreibt mir das Jugendamt:
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Guten Tag,
wir senden Ihnen in der Anlage den Bewilligungsbescheid zu. Da die Mutter Ihres Kindes geltend
gemacht hat, dass Sie ein wesentlich höheres Einkommen als Sie erzielen, muss nun Ihr
Einkommen geprüft werden. Das ist relevant um überprüfen zu können, ob eine
Unterhaltsforderung gegen die Mutter besteht. Bitte reichen Sie dafür, bis spätestens ..........
folgende Unterlagen ein:
- Mietvertrag Ihrer vermieteten Wohnung
- Einkommenssteuerbescheid 2021 (sofern er bereits vorliegt)
aufgrund Ihres Antrages vom .......... wird Ihrem Kind ........., geb. am ......... nach dem
Gesetz zur Sicherung des Unterhaltes von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder —ausfallleistungen -(Unterhaltsvorschutzgesetz) in der gültigen Fassung
Unterhaltsvorschuss in veränderlicher Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes gem.
§ 1612a BGB der jeweiligen Altersstufe.- vermindert um das Erstkindergeld gem. § 2 Abs. 2 UVG bewilligt.
Die Leistungen werden bis auf Weiteres wie folgt ausgezahlt:
ab
01.01.2023
eine monatliche Unterhaltsleistung in aufgrund Ihres Antrages vom 24.01.2023 wird Ihrem Kind Name geb. am Datum nach dem
Gesetz zur Sicherung des Unterhaltes von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder —ausfallleistungen -(Unterhaltsvorschutzgesetz) in der gültigen Fassung
Unterhaltsvorschuss in veränderlicher Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes gem.
§ 1612a BGB der jeweiligen Altersstufe.- vermindert um das Erstkindergeld gem. § 2 Abs. 2 UVG bewilligt.
Die Leistungen werden bis auf Weiteres wie folgt ausgezahlt:
ab
01.01.2023
eine monatliche Unterhaltsleistung in Höhe von
338,00 €
Berechnung der Leistungen ab 01.01.2023 12-17
Jahre
Mindestunterhalt gem. § 2 Abs. 1 UVG 588,00 €
Anrechnung von Kindergeld gem. § 2 Abs. 2 UVG . 250,00 €
Anrechnung von Unterhalt/Waisenbezüge gem. 5 2 Abs. 3 UVG
Anrechnung von Einkommen gem. § 2 Abs. 4 UVG -
Zahlbetrag (auf vollEuro gerundet) , 338,00 €
Die laufende Zahlung zu Ihren Händen wird ab 01.04.2023 aufgenommen und auf das von Ihnen
angegebene Konto .............................................. überwiesen
Berechnung der Leistungen ab 01.01.2023
12-17 Jahre
Mindestunterhalt gem. § 2 Abs. 1 UVG 588,00 €
Anrechnung von Kindergeld gem. § 2 Abs. 2 UVG . 250,00 €
Anrechnung von Unterhalt/Waisenbezüge gem. 5 2 Abs. 3 UVG
Anrechnung von Einkommen gem. § 2 Abs. 4 UVG -
Zahlbetrag (auf volle Euro gerundet) , 338,00 €
Die laufende Zahlung zu Ihren Händen wird ab 01.04.2023 aufgenommen und auf das von Ihnen
angegebene Konto ................................. überwiesen
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Das Jugendamt schreibt: "...muss Ihr Einkommen geprüft werden": Warum? Das steht nicht im UVG.
Ich hatte extra UV beantragt, um diese Prüfung zu vermeiden und keinen Papierkram zu haben.
Die Mitarbeiterin beim Jugendamt meinte, es gäbe ein Urteil, dass ab dem dreifachen Einkommen kein Unterhaltsvorschuss gezahlt werden müsse. Aber das steht so nicht im UVG. Sie haben also keinen Anspruch auf Auskunft über mein Einkommen. Was ist, wenn ich dem JA die Auskünfte verweigere? Sie nennen ja gar kein Gesetz für Ihre Forderung.
Ich habe Ihnen schon meine letzten 6 Gehaltsabrechnungen gegeben. Jetzt forschen sie wieder im Sinner der Mutter weiter. Ohne Gesetzesgrundlage. Ich möchte auf keinen Fall weitere Auskünfte geben. Was denkt ihr, soll ich machen?
Edit Mod: Name und Daten entfernt
Servus funsurfer77!
Ist dein Einkommen nun drei mal höher als das von KM oder nicht? Das ist hier die Frage.
Wenn ja, wäre meines Wissens dein Anspruch per se nicht gerechtfertigt...
Wenn nein: was spricht dagegen, deine Einkünfte nochmal dazulegen oder zumindest anzugeben, dass sich seit der letzten Auskunft nix geändert hat -sofern es so ist-?
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo Marco,
Deine Antwort geht an meiner Frage vorbei.
Das UVG sieht keine Einkommensprüfung vor.
Ich möchte nicht -nur weil ich keine Frau bin- eine Sonderbehandlung beim JA bekommen.
Ich kenne keine Frau die solche Auskünfte geben musste.
Ich würde tatsächlich das JA auffordern dir die Rechtsgrundlage nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu benennen, da du gem. §1606 Abs. 3 BGB deinen Anteil in Betreuung, Pflege usw. leistest.
Die Kurve mit dem dreifachen Einkommen und einer daraus resultierenden Auskunftspflicht würde ich mir von denen darlegen lassen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
@funsurfer77 Hallo, man kann natürlich argumentieren, dass kein UHV bei dem 3-fachen Einkommen gezahlt wird, weil dann die Unterhaltspflicht nicht greift. UHV ist Ersatz für Unterhaltszahlungen. Auf der anderen Seite muss der Unterhaltspflichtige nachweisen oder zumindest die belegbare Vermutung haben, dass der BET ein 3 mal höheres Einkommen hat. Eine Auskunft alleine zum Zweck der Überprüfung ob der BET das 3-fache Einkommen hat ist unzulässig.
Deshalb würde ich darauf verweisen, dass Du a) überhaupt nicht zur Auskunft verpflichtet bist und b) eine valide Auskunft vorliegt.
VG Susi
Hallo zusammen,
Geschrieben von: @susi64
man kann natürlich argumentieren, dass kein UHV bei dem 3-fachen Einkommen gezahlt wird, weil dann die Unterhaltspflicht nicht greift. (...)
Man kann aber auch mal gucken, was das Bundesministerium für alle außer Männer zum Thema schreibt, siehe https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/unterhaltsvorschuss-73558 (der Text ist vom 02.01.2023, das ist also offenbar die derzeit gültige Meinung des Ministeriums zum Thema):
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.
Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich.
Da steht m.E. ziemlich deutlich, dass auch das Kind eines alleinerziehenden Einkommensmilllionärs einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, ohne dass hierfür überhaupt eine gerichtliche Klärung der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils nötig wäre.
Ob das eine besonders sinnvolle Regelung ist, das lasse ich mal dahingestellt sein, aber wenn der Gesetzgeber es anders gewollt hätte, dann hätte er ein entsprechend sauber formuliertes Gesetz verabschieden müssen.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
In einer Welt ohne Unterhaltsvorschuss würde diese barunterhaltspflichtige KM direkt vom betreuenden KV Auskunft über dessen hohes Einkommen verlangen, um seine Mithaftung oder sogar Alleinhaftung zu prüfen. Da dies in der Rechtsprechung anerkannt ist, würde der betreuende KV nicht um die Offenlegung seines Einkommens herumkommen. Es sei denn, er verzichtet auf KU. 🙄