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Unterhaltsurkunde ändern?

 
 Jhon
(@jhon)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag,

Ich habe eine 11 Jähriger Tochter und kann mein Kind nicht sehen, bis ich bis eine Klage an Familiengericht beauftrage.

Ich habe eine Beurkunde die letzte Woche unter Zeitdruck unterschrieben und hatte nicht mal die Möglichkeit sie mir komplett durchzulesen. Auch für Fragen war keine Zeit deshalb wende ich mich nun an sie.

Ich habe eine Frage wegen ein Abschnitt, dass ich nicht verstehe habe. 

In Abschnitt 1: " Ich verpflichte mich, bis zum ersten eines Monats im Voraus zu Händen der Mutter den Unterhalt, beginnend ab 01.07.2017 bis zum Eintritt der Volljährigkeit für meine Tochter, P..........., geboren am 00.00.2006, in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalt entsprechend dem Alter des Kindes und gemindert um die Hälfte des auf das Kind entfallende Kindergelds (ohne Berücksichtigung von nicht gemeinschaftlichen Kindern) zu leisten."

Was bedeutet die Formulierung ohne Berücksichtigung von nicht gemeinschaftlichen Kindern in diesem Zusammenhang?.
Was wird passiert, ob ich noch ein Kind haben möchte?.  Ich erhalte 1295 Euro  Netto und ich soll 297 Euro zahlen.
Kann ich die Unterhaltsurkunde noch anpassen?
 
Vielen Dank für Ihren Antworten

Mit freundlicher Grüßer,
Jhon

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2017 21:34
(@oldie)
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Moin
und Herzlich Willkommen

Sie wollen Dir damit sagen, dass nur gemeinsame Kinder - also zwischen Dir und der Mutter eures Kindes - berücksichtigt werden. Das ist nach deutschen Recht nicht richtig. Positiv hingegen ist die Begrenzung auf die Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes. Könntest Du bitte sagen, wer dieses Schreiben aufgesetzt hat? Klingt für mich nicht nach einer deutschen Behörde.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2017 22:04
 Jhon
(@jhon)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

Ich habe die Beurkunde in einer Notarie unterschrieben, weil ich das nicht bei Jugendamt unterschrieben wollte.
Ich habe etwas unterschreiben, dass ich noch nicht sicher bin. Leider habe ich mich unter Zeitdruck gefüllt.

Gruss
Jhon

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2017 22:43
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Bei einem Notar? Der sollte wissen, dass diese Formulierung sittenwidrig ist und damit anfechtbar. Nach deutschen Recht - wenn zumal ein deutsches Kind betroffen ist - wird dieses Schreiben in der Luft zerfetzt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2017 22:49
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Oldie

Ist diese Urkunde überhaupt rechtsgültig , wenn sie so offensichtlich gegen das Recht verstößt? Kann Jhon die Urkunde nicht mal einstellen,damit man sie sich ansehen kann und ist es vielleicht eine Möglichkeit den Notar mit dem Hinweis auf die Rechtsanwalts und Notarkammer welche man benachrichtigt, zu bewegen ohne erneute Kosten den Passus mit neuen Kindern heraus zunehmen?

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2017 23:03
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Man selber kann sich freiwillig zu allem möglichen verpflichten, solange Gesetze nicht unmittelbar verletzt werden. Das ist der Sinn hinter notariellen Beglaubigungen. Aber wenn eine dritte Partei, hier ein weiteres nicht gemeinschaftliches Kind des Pflichtigen, dadurch Nachteile erfährt, wird neu gedacht. DAS ist das unmittelbare Problem aller Vergleiche, wie sie auch eine notarielle Beglaubigung darstellt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2017 23:12
 Jhon
(@jhon)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie und Frosch!
Danke für eure Kommentare. Wie schon bereits geschildert habe ich unter Zeitdruck unterschrieben. Die Beurkundung bei der Notarin war kostenlos. Jetzt habe ich gemerkt das man wenn etwas kostenlos ist noch drauf zahlen muss.
Sie benutzte einen Vordruck für die Beurkundung. Was kann ich nun dagegen tun wenn diese Formulierung gegen das Gesetz verstößt? Die Urkunde liegt bereits dem Jugendamt vor. Ist es möglich die Urkunde noch ändern zu lassen?

Gruss

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2017 23:36
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Was bedeutet die Formulierung ohne Berücksichtigung von nicht gemeinschaftlichen Kindern in diesem Zusammenhang?.

@all

die Formulierung bezieht sich doch nur auf das Kindergeld und dessen anrechenbare Höhe.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2017 04:54
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Morgen Sturkopp

Ich habe den Passus ohne Berücksichtigung von nicht gemeinschaftlichen Kindern so verstanden, das so gerechnet werden soll, das alles Geld was über dem Selbstbehalt ist für das erste Kind sein soll und weitere Kinder leer ausgehen sollen bezüglich Unterhalt.
@Jhon. ist Dein Gehalt überhaupt bereinigt worden?

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2017 07:26
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Was wird passiert, ob ich noch ein Kind haben möchte?.  Ich erhalte 1295 Euro  Netto und ich soll 297 Euro zahlen.
Kann ich die Unterhaltsurkunde noch anpassen?
 

@ der Frosch,

Hier wird der SB schon unterschritten um den Unterhalt zu leisten.

@ Jhon,

Wie kommt der Betrag von 297,-€ zustande? Er passt nicht zu DD´er Tabelle.
Solltest du nochmal Vater werden könnte der Titel angepasst werden.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2017 07:47




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

auch eine freiwillige Vereinbarung ist selbstverständlich gültig und Du hast Dich verpflichtet den jeweiligen Mindestunterhalt zu zahlen, dass sind ab Januar 2018 für ein 11jähriges Kind 399 Euro (für ein 12jähriges Kind 467 Euro) abzüglich halbes KG von 97 Euro ergibt 302 Euro (bzw. 370 Euro) Zahlbetrag.

297 Euro (393 Euro minus 96 Euro ) wären die Zahlen bei 11 Jahre und Mindestunterhalt 2017.

Du hast Dich verpflichtet
1. den jeweiligen Mindestunterhalt zu zahlen, wenn sich also (in aller Regel jährlich) der Mindestunterhalt ändert, musst Du die Zahlungen anpassen,
2. wenn Dein Kind in eine andere Altersstufe kommt, dass passiert als nächstes mit 12, musst Du ab diesem Monat den höheren Mindestunterhalt für die Altersstufe 12-17 zahlen.
3. Wird das Kindergeld erhöht dann steht Dir immer die Hälfte davon zu und Du kannst die Hälfte des aktuellen Kindergelds vom aktuellen Unterhalt abziehen.

Diese notarielle Vereinbarung stellt einen Titel dar mit dem Du Dich der sofortigen Vollstreckung = Pfändung unterwirfst solltest Du nicht zahlen/nicht alles zahlen (können).

Mit Einverständnis der KM ist eine Abänderung immer möglich, dazu müsste die Mutter den Titel (notarielle Urkunde) herausgeben und ein neuer Titel (notarielle Urkunde) erstellt werden.

Ist die Mutter damit nicht einverstanden, dann bleibt Dir auf Abänderung beim Gericht zu klagen.
Dem steht aber entgegen, dass Du gerade erst freiwillig den Titel hast erstellen lassen!
Ein Gericht wird in aller Regel argumentieren, dass sich die Umstände nicht geändert haben und deshalb eine Abänderung nicht in Frage kommt.

Die Unterhaltsansprüche sind tituliert, damit könntest Du beim Jobcenter Aufstockung beantragen, dass Problem ist aber wieder, dass Du den Titel jetzt und freiwillig unterschrieben hast. Die Chancen sind also schlecht.

Wenn Du nicht zahlen kannst, dann kann gepfändet werden, dabei gelten für Dich wie für jeden andern auch die Pfändungsfreigrenzen. Weiterhin laufen Unterhaltsschulden in dem Umfang auf wie Du nicht zahlen kannst.

Eigentlich bist Du ein Mangelfall, d.h. Du hast zu wenig Einkommen um den Mindestunterhalt zu zahlen. Leistungsfähig bist Du für ungefähr 200 Euro bis 250 Euro.
Bei einem Mangelfall wird sehr knapp gerechnet, so dass z.B. berufsbedingte Auswendungen wenig oder gar nicht anerkannt werden und außerdem kann Dir durch das Zusammenleben mit einem leistungefähigen Dritten (z.B. neuer Partnerin) eine Haushaltsersparnis von 10 bis 15 % Deines Einkommens angerechnet werden.
Ich weiss nicht inwieweit das für Dich zutrifft.

Zusammenfassend ist es so, dass Du entweder Dich freiwillig mit der Mutter auf weniger Unterhalt einigst oder es wird gepfändet, wobei es eine Pfändungsgrenze gibt. Hierin liegt vielleicht auch die Möglichkeit mit der Mutter zu diskutieren.
Die Mutter könnte, wenn Du nicht leistungsfähig bist ggf. Unterhaltsvorschuss beantragen, dass sind für ein Kind bis 12 z.Z. 201 Euro, ab 12 sind es 268 Euro.
Die Unterhaltsvorschusskasse zahlt nicht mehr und wenn Du zumindest das zahlen könntest, dann wäre das aus meiner Sicht eine Verhandlungsbasis.

Eine Abänderung gegen den Willen der Mutter kannst Du nur erreichen, wenn sich die Umstände ändern, also z.B. ein weiteres Kind, wobei in Deinem Fall das Geld jetzt schon sehr knapp ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2017 11:50
 Jhon
(@jhon)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen Sturkopp,
Guten Morgen der Frosch,

Ich erhalte Krankengeld, aus diesem Grund bin ich nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtig. (nach Juristische Beratung)  

Ich habe Beratung von einer Anwältin gehabt und am Ende hat JA mitgeteilt, dass ich als nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtige zahlen muss.
Berechnung= 1295 Netto (Krankengeld) - 880 (nicht erwerbstätigen) = 415  Euro  - 297 KU.  

LG Jhon

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.12.2017 11:54
 Jhon
(@jhon)
Schon was gesagt Registriert

Halo Susi64,

Vielen Dank für ihre Antwort,

Am Ende fühle ich mich so schlecht, dass ich nicht mehr Angst erhalten möchte, aus diesem Grund habe ich eine Beurkunde unterschrieben. 

Ein Unterhalstitel freiwillig zu unterschreiben...mmmm so habe ich mich nicht gefüllt. Das JA hat mich mit eine Klage bei Gericht gedroht, obwohl ich eine Anwältin in meiner Seite gehabt habe.
Ich bin ein guter Zahler und ich habe immer Unterhalt bezahlt.

LG Juan

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Themenstarter Geschrieben : 06.12.2017 12:33
(@psoidonuem)
Registriert

Das bezieht sich nur auf das Kindergeld - Du darfst nur die Hälfte des Kindergelds für die Kinder abziehen, für die Du auch Unterhalt zahlst. Eigentlich sagt einem das ja der gesunde Menschenverstand.

Beispiel: Du hast dieses Kind hier und noch zwei andere und bekommst daher 580€ Kindergeld. Dann darfst Du nicht 290€ abziehen vom Unterhalt sondern nur die Hälfte des Kindergelds für das eine Kind, also 96€.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2017 12:36
 Jhon
(@jhon)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Psoidonuem,

Vielen Dank für deine Antwort

LG, Jhon 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.12.2017 12:42
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Jhon
Das Krankengeld hat Lohnersatzfunktion und damit muss Dir der Selbstbehalt als Erwerbstätiger bleiben. Ich füge mal ein AZ des OLG Karlsruhe ein das ich gerade auf die schnelle gefunden habe. OLG Karlsruhe, 09.07.1999 - 2 WF 78/99

Amtlicher Leitsatz:

Beim Bezug von Krankengeld, welches Lohnersatzfunktion hat, muß dem Unterhaltspflichtigen der notwendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners nach der maßgebenden Düsseldorfer Tabelle verbleiben.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2017 13:16
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

leider gibt es ein neueres Urteil des BGH von 2008 <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c16f93e9f34a8ecebc09f1aad354e7fc&client=12&nr=46495&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf>XII" ZR 129/6</a>, dass besagt
...
b)  Bezieht  der  Unterhaltspflichtige  Krankengeld,  sind  davon  bereits  im  Rahmen  der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen.
c) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit entspricht der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende  Selbstbehalt  in  solchen  Fällen  dem  Selbstbehalt  eines  Nichterwerbstätigen.  Gegenüber  dem  Anspruch auf Ehegattenunterhalt  muss  ihm  aber  grundsätzlich  ein  Selbstbehalt  verbleiben,  der  den  not
wendigen  Selbstbehalt  gegenüber  einem  Unterhaltsanspruch  minderjähriger  Kinder  (§  1603 
Abs.  2  BGB)  übersteigt  und  zwischen  diesem  und  dem  angemessenen  Selbstbehalt  (§  1603  Abs. 
BGB)  liegt.  ...

Damit ist der Verweis auf den Selbstbehalt von 880 Euro eines Nichterwerbstätigen beim Bezug von Krankengeld richtig und Jhon ist für den Mindestunterhalt auch beim Bezug von Krankengeld als leistungsfähig anzusehen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2017 13:40