Unterhaltstitel vom...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterhaltstitel vom JA unterschreiben?

 
(@tinchoguard)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich wurde vom JA aufgefordert, einen Unterhaltstitel zu unterschreiben. Ich habe gelesen, dass ich das muss und das es egal ist, ob man immer gezahlt hat oder nicht.

Für meine Kinder zahle ich sehr gerne, aber ich bin mir etwas unsicher, ob ich einfach so unterschreiben sollte oder einen Anwalt aussuchen sollte, um mich beraten zu lassen. Für mich sind folgende Themen unklar:

1. Befriestung bis 18 J: Kann/soll man das machen?
2. Anpassungen meines Einkommens: Was wenn ich zukünftig weniger/mehr verdiene?
3. Kinder teilweise auch bei mir: Wird berücksichtigt, dass ich auch Kosten bei mir habe, da die Kinder zwei Nächte bei mir sind? (größere Wohung, Klamotten, Essen, etc)
4. Dynamisch oder statisch: Was ist die bessere Variante?
5. Wie geht es weiter, wenn ich eine neue Familie habe? Wird das verfügbare Geld auf die "neuen" Kinder auch verteilt? Kann man sich eine neue Familie überhaupt noch leisten?

Für jegliche Tipps und Erfahrungen bin ich sehr dankbar!!

LG

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.05.2017 19:43
(@samson1978)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo und herzlich willkommen hier!

Zu den Fragen wirst du sicherlich noch qualifizierte Antworten als meine bekommen, da ich diesen Schritt bis jetzt nicht gehen musste.

zu 1. unbedingt, weil ab dem 18. LJ auch die KM für den Unterhalt hälftig verantwortlich ist
zu 2. dazu gibt es doch sicherlich ne Regelung. Notfalls muss du dann jedes Mal auf Änderung bestehen
zu 3. das gibt keine extra Berücksichtigung, egal was du an Kosten hast. Einzig wenn die Entfernung zu groß ist, wird das berücksichtigt.
zu 4.
zu 5. ja, dann werden das verfügbare Geld neu verteilt. Und: Eine Familie ist immer ein Schritt hin zur materiellen Armut, aber anderem Reichtum.  😉

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2017 19:53
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,
1. das Kind hat einen Anspruch auf einen dynamischen Titel, d.h. wird ein dynamischer Titel gefordert, kannst Du das nicht verweigern. Die Anpassung an die aktuelle DDT und die zustreffende Altersstufe ist von Dir selbständig vorzunehmen.

2. es ist ratsam den Titel auf den 18. Geburtstag zu begrenzen. Das steht nicht auf der JA-Urkunde und müsste ergänzt werden. Alternativ kann ein Titel auch bei einem Notar erstellt werden. Das JA kann aber Ärger machen, wenn eine Befristung draufsteht.

3. Du bist aller 2 Jahre zur Auskunft über Dein Einkommen verpflichtet, dann kann auch der Titel erhöht werden. Für eine Verringerung müsstest Du vermutlich eine Abänderungsklage anstreben.

4. Gibt es weitere Kinder und unterhaltsberechtigte Personen (die Mutter eines Kindes unter 3), dann sollte der Unterhalt neu berechnet werden und der Titel abgeändert werden (entweder freiwillig, durch Herausgabe des alten Titels, oder mit Hilfe einer Abänderungsklage).

5. Höhere Kosten durch erhöhten Umgang kann berücksichtigt werden, allerdings nur mit 1-2 Stufen in der DDT.

Momentan kannst Du nur auf die Befristung zum 18. Geburtstag drängen und das z.B. handschriftlich auf dem Formular des JA ergänzen und Du solltest auf eine korrekte Berechnung gemäß den Leitlinien des zuständigen OLG achten.
Bei einem normalen abhängig Beschäftigten ist das in aller Regel nicht so kompliziert. Einkommen um Altersvorsorge und berufsbedingte Aufwendungen bereinigen und dann entsprechend der DDT, wobei beim Zahlbetrag das halbe Kindergeld abgezogen wird.

Probleme bereiten in aller Regel Dienstwagen mit privater Nutzung und das Einkommen Selbständiger ist komplizierter zu bestimmen. Eine nichttriviale Rechnung entsteht auch, wenn Du zum Mangelfall wirst, d.h. Du bist nicht in der Lage den Mindestunterhalt zu zahlen. In diesem Fall gilt vieles nicht, was sonst möglich ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2017 20:32
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

die Befristung auf das 18. Lebensjahr ist sehr wichtig, da sonst immer der "Spaß" mit der Herausgabe / Klage losgeht.

Denk daran, dass Du jederzeit auch bei jedem Notar einen gültigen Titel nach DEINEN Wünschen aufsetzen lassen kannst (kostet nur Schreibgebühren). Damit kommst Du Deiner Pflicht zur Erstellung ebenso nach, hast aber Deine Punkte eindeutig formuliert. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2017 21:13
(@tinchoguard)
Schon was gesagt Registriert

Danke euch für die Infos!

Wie funktioniert das mit der Änderungsklage? Wenn ich plötzlich weniger verdiene muss ich klagen? Das kostet auch sicherlich wieder Geld, oder?

In einigen Seiten habe ich gelesen, besser ist das Ganze statisch zu machen. Aber hier wurde von Susi64 geschrieben, dass es dynamisch sein muss. Was stimmt wirklich?

Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2017 09:57
(@wasserfee)
Registriert

hi,

das Kind hat einen Anspruch auf einen dynamischen Titel, da wirst du nicht drum rum kommen.
Und Mindestunterhalt muss immer drin sein, auch wenn du weniger verdienst.
Weniger als Mindestunterhalt wird schwierig und geht bei Gericht schwer durch.

Wasserfee

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2017 10:21
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

ich wurde vom JA aufgefordert, einen Unterhaltstitel zu unterschreiben.

Warum spielt das JA hier mit?
Hat die KM einen Beistandsschaft (dh eine Vertretung des Kindes durch das JA) veranlasst?
Oder sind in irgendeiner Form staatliche Einkünfte im Spiel?

Wenn beides Nein ist, dann kannst Du Dich auch mit der KM einigen:
1.) auf jeden Betrag, der Euch genehm ist
2.) Verzicht auf einen Titel
3.) statischer Titel

Alles das stellt Dich besser (und solange Du ausreichend und regelm. KU zahlst das Kind nicht schlechter).

Aber richtig ist auch - das Kind hat einen Anspruch auf Titulierung. Und zwar dynamisch (statisch kann zurückgewiesen werden). Anders als von vielen JA behauptet, darf der Titel allerdings auf das das 18. Lj. befristet sein. Da mag das JA zwar aufheulen, wird aber nicht erfolgreich dagegen vorgehen können.

Wie variabel ist denn Dein Gehalt? Befürchtest Du, dass Dein Einkommen zukünftig sinkt? Das wirst Du wie gesagt ggü. JA nicht durchkriegen, aber in diesem Fall wäre eine bilaterale Regelung mit der KM vielleicht gut; zB jetzt (freiwillig und ohne Titel) mehr KU anzubieten, denn nur so kommst Du bei Änderungen nach unten einfach wieder raus.

Eine Änderungsklage ist nur ein Notausgang...

toto

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2017 10:43
(@tinchoguard)
Schon was gesagt Registriert

@Toto
Ja, die KM hat Beistand direkt beantragt. Es gab kein Gespräch oder Zahlungsunwilligkeit meinerseits.

Ich will nicht das Minimum bezahlen oder so, ich will nur, dass es fair für alle ist und leider habe ich die Erfahrung gemacht, dass meine Ex nicht immer fair sein möchte (im Namen der Kinder sagt sie immer, als ob ich nicht im Interesse der Kinder auch handeln würde). Ich will einfach vermeiden, über den Tisch gezogen zu werden.

Mein Gehalt ist einfach nur variabel, wir haben Ergebnissbeteiligung, was im letzten Jahr sehr hoch war und die Zahlen in den Himmel katapultiert hat, welche jetzt Basis von der Berechnung genutzt wurden. Außerdem ist mein Regelvertrag 35h, aber gerade arbeite 40h, was aber auf 1 Jahr befristet ist.

Glaub mir, ich hättes es viel lieber mit der KM geklärt, aber sie wollte es nicht.  :exclam:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2017 13:04
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

also aus Juristen-Sicht ist variabel nicht vorgesehen. Wenn es aber starke Schwankungen gibt, dann kann der Durchschnitt auch über mehr Jahre gebildet werden. Im Prinzip wäre der Unterhalt eben nach aktueller Kassenlage zu zahlen, nur kann und will das natürlich keiner machen.

Mein Vorschlag wäre zu erklären, dass die 5 Stunden = Überstunden untypisch sind und deshalb keine Berücksichtigung finden sollen, da in  den Leitlinien des OLG Düsseldorf steht:
"1.3 Überstundenvergütungen werden  in  der  Regel  dem  Einkommen  voll  zugerechnet,  soweit  sie
berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestunterhalt minderjähriger  Kinder  oder  der  entsprechende  Unterhalt  ihnen  nach  §1603  Abs.2  S.2  BGB gleichgestellter volljähriger Kinder nicht  gedeckt  ist.  Sonst  ist  die  Anrechnung  unter  Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen."

Weiterhin den Unterhalt nicht auf der Basis des letzten Jahres sondern der letzten 3 Jahre berechnen lassen, wenn das etwas bringt. Ggf. könntest Du der KM für das "Superjahr" eine Ausgleichszahlung anbieten.

Das Problem wird sein, dass das JA in aller Regel nach Schema F arbeitet und davon nicht abweichen will.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2017 13:36
(@ratloser40)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo,

ich habe zwar mit dem Jugendamt hinsichtlich der Beratungsleistungen bzgl. Umgang / Sorgerecht keine guten Erfahrungen gemacht... jedoch war die Erstellung des Titels vollkommen unkompliziert.

Es wurde das und auch nur das, was ich wollte tituliert. Und zwar sowohl hinsichtlich der Höhe als auch mit der Begrenzung auf Vollendung des 18. Lebensjahres.

Es kann natürlich sein, dass es sich anders verhält wenn das Jugendamt in seiner Funktion als Beistand tätig wird...aber ich habe die Titulierung eben bereits im Vorwege veranlasst als KM solche Forderungen mehrfach in Schreiben ihrer RAe verlauten ließ...

Gruß
Ratloser40

PS: Leider hat die Titulierung nicht dagegen geholfen, dass trotzdem geklagt wurde, es ging zwar nur um eine Tabellenstufe... aber das bloße Behaupten eines Rückstandes im Bereich von 2T€ an Unterhalt hat scheinbar für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gereicht. Selbstredend dass sich an der Titulierung durch das Verfahren nichts geändert hat... :knockout:

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2017 14:43




(@tinchoguard)
Schon was gesagt Registriert

Danke für eure Antworten.

Ich habe jetzt beim JA angerufen und die werden mir eine Vorlage schicken, damit ich mir das anschauen kann.

Das mit der Reduktion des Gehlates und der Anpassung des Unterhaltes scheint es nicht so einfach zu sein. So wie es asusieht, werde ich zum Anwalt gehen müssen.

Es ist einfach nur traurig, dass alles so laufen muss, dass man das nicht einfach im Gespräch mit der KM machen kann.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2017 16:14
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Es wurde das und auch nur das, was ich wollte tituliert. Und zwar sowohl hinsichtlich der Höhe als auch mit der Begrenzung auf Vollendung des 18. Lebensjahres.

Es kann natürlich sein, dass es sich anders verhält wenn das Jugendamt in seiner Funktion als Beistand tätig wird...a

Nur so kann es auch sein. Es muss das tituliert werden, was Du willst. Manche JAer versuchen halt was anderes. Als Beistand haben dann aber die Pflicht(?) gegen einen zu niedrigen Titel vorzugehen.

Ich habe jetzt beim JA angerufen und die werden mir eine Vorlage schicken, damit ich mir das anschauen kann.

Stell den Textentwurf hier ein - Du kriegst sicher guten Rat

toto

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2017 16:32
(@tinchoguard)
Schon was gesagt Registriert

Hier der Text. Allerdings nur eine Vorlage, hat die Mitarbeiterin gemeint:

Landeshauptstadt Stuttgart Urkunden-Reg.-Nr.
Jugendamt Geschäftszeichen 51-00-2 BU

Geschehen am  im Jugendamt, Wilhelmstraße 3, 70182 Stuttgart

Vor mir, , Urkundsperson nach § 59 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, erscheint

Herr , geboren am  in , Staatsangehörigkeit: , ausgewiesen durch
nach eigenen Angaben Beruf: , Familienstand: ,
wohnhaft: .

Er ist nach meiner Überzeugung geschäftsfähig. Er wird über die Bedeutung der Unterhaltsverpflichtung und der Unterwerfungsklausel belehrt. Er erklärt folgende

Unterhaltsverpflichtung

Ich verpflichte mich, meinem Kind  , geboren am

den nachstehenden Unterhalt zu zahlen, und zwar monatlich im Voraus, die rückständigen Beträge sofort:

ab    100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612 a BGB in der jeweiligen/dritten Altersstufe.

Dieser Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind (§ 1612 b BGB), wobei vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 die eingeschränkte Anrechnung nach Abs. 3 des „Gesetzes zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes“ vom 16.07.2015 gilt.

Demnach sind folgende Zahlungen zu leisten:

Ab 328,-- Euro -  92,-- Euro = Euro
ab  335,-- Euro -  95,-- Euro = Euro
ab  384,-- Euro -  95,-- Euro = Euro
ab  450,-- Euro -  95,-- Euro = Euro.

Im Fall einer Änderung des gesetzlichen Mindestunterhalts gem. § 1612 a BGB oder des Kindergeldbetrags können sich die genannten Beträge ändern.

Wegen dieser Verbindlichkeit unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.

Soweit sich nach § 239 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) eine Änderung der Unterhaltsrente ergeben kann, bleibt diese Änderung dem Kind und mir vorbehalten.

Ich beantrage,
- dem Kind eine vollstreckbare Ausfertigung und eine Ausfertigung zu erteilen
- der Mutter eine beglaubigte Abschrift zu erteilen
- mir heute eine beglaubigte Abschrift zuzustellen.
Ich beantrage,
- dem Kind eine vollstreckbare Ausfertigung, eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung und eine Ausfertigung zu erteilen
-      mir und der Mutter eine beglaubigte Abschrift zu erteilen.

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2017 16:36
(@inselreif)
Moderator

Geht es da noch um Ansprüche aus letztem Jahr? Daten wären praktisch.
Auf jeden Fall fehlt eine Befristung auf das 18. LJ

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2017 16:58
(@tinchoguard)
Schon was gesagt Registriert

Es gibt keine Ansprüche aus dem letzten Jahr. Ich habe immer gezahlt, was das JA berechnet hatte und vor der Berechung, was ich mithilfe von Unterhaltsrechnern aus dem Internet ermittelt hatte.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2017 17:06
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie bereits gesagt, beinhaltet die Urkunde keine Befristung auf das 18. Lebensjahr. Es müsste also ein Satz wie "bis einschliesslich Geburtsmonat Kind / Jahr des 18. Geburtstag" eingefügt werden.

....
den nachstehenden Unterhalt zu zahlen, und zwar monatlich im Voraus, die rückständigen Beträge sofort:

ab    bis einschliesslich    100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612 a BGB in der jeweiligen/dritten Altersstufe.

Dieser Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind (§ 1612 b BGB),

Ansonsten kannst Du am Titel selbst wenig ändern, es geht ausschliesslich um die angemessene Höhe.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2017 17:20
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Warum diskutiert ihr hier eigentlich über die Beurkundung im Jugendamt? Sowas macht man beim Notar, für nen Appel und nen Ei.
Kostenlos (incl. Befristung) geht's im Amtsgericht (§ 62 BeurkG), sogar mit Stempel...

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2017 02:33