Hi Micha,
uich glaube, Du hast da was falsch verstanden.
Ich BIN die Zweitfrau. Mein Mann zahlt als Mangelfall KU an seine 4 Kinder aus erster Ehe. Ich bin zur Zeit in Elternzeit zu Hause, da wir eine gemeinsame Tochter von knapp einem Jahr haben.
Und in der Mangelfallberechnung habe ich in der Elternzeit, da kein Einkommen, einen gleichberechtigten Anspruch mit allen Kindern (der als Einsatzbetrag in der Mangelfallberechnung am höchsten ist).
Wenn Ex jetzt aufgrund des neuen Gesetzes eine Neuberechnung fordern würde, dann würde ich komplett rausfallen, und mein Betrag würde sich auf alle Kinder verteilen. Bedeutet, 4/5 gehen an die Erstkinder und 1/5 verbleibt bei unser Tochter.
Das bedeutet dann, das mein Mann statt weniger, mehr Unterhalt zahlen müßte und ich müßte wieder arbeiten gehen, trotz Säugling. Geht aber nicht aus oben genannten Gründen, also müssen wir Alg II beantragen bis meine Elternzeit rum ist und ich wieder arbeiten kann, da unsere Tochter dann in den KiGa kann.
LG
Ronja
Da hast Du recht. Das habe ich falsch verstanden.
Ich dachte Zweitfrauen sind immer in Rang 2. Und Erstfrauen in Rang 1.
Also, d.h. dass nur denen hilft, die wenige Kinder haben und eine unverheiratet eine neue Familie, oder. Ich glaube damit bin ich absoluter Spezialfall. Der Rest zahlt mehr.
Gruss,
Michael
Hi Michael,
grundsätzlich hast Du recht, das z.zt. die die Exfrau mit im ersten Rang wäre. Aber da unsere Exe wieder geheiratet hat, hat sie keine Ansprüche mehr an meinen Mann, deshalb bin ich den ersten Rang gerutscht und mit den "Erstkindern" gleichberechtigt.
Das hat man damals als Revolution gewertet, das Zweitfrauen im Mangelfall gleichberechtigt mit den Erstkindern berechnet werden können, wenn die Ersfrau keinen Anspruch mehr hat.
Man wollte wohl so der Zweitfamilie ein bischen unter die arme greifen, vorallem, wenn da neue Kindern sind. Tja, das ist mit dem neuen Gesetz dann wohl Schnee von gestern.
Obwohl genau diese Problematik sogar schon im Fernsehen thematisiert wurde....., na ja, ich hoffe, das Ex es bei der jetzigen Unterhaltshöhe beläst und auf eine Neuberechnung verzichtet, bis ich wieder arbeite.
LG
Ronja
Hallo Ronja,
Ende vom Lied...wie werden als gesamte Familie Alg II abhängig bis ich nach der Elternzeit wieder arbeiten gehe.
Bist du sicher, dass ALG II dann greift? ALG II greift doch nur, wenn man bedürftig ist. Die Unterhaltslast deines Mannes macht euch aber erst bedürftig und ohne diese Unterhaltslast wärt ihr nicht bedürftig.
Ich hab irgendwann mal ein Urteil zur Hand gehabt, da wurde die titulierte Unterhaltslast nicht anerkannt. Und es liegt mir fern, den Teufel an die Wand zu malen, aber Rechtssicherheit gibt es für mein Empfinden momentan überhaupt nicht... :phantom:
Ich wünsche euch alles Gute, und das kommt wirklich von Herzen 🙂
eskima
HI Eskima,
Du hast vollkommen recht, ohne die Unterhaltslast, bzw. mit verminderter wären wir nicht bedürftig.
Wir hatten das ganze Procedere schon mal, das wir für 3 Monate aufgrund des Unterhaltes Alg II bedürftig waren. Und weißt Du was ? Lt. OLG Leitlininen wurde das Alg II als Unterhaltsrelevantes Einkommen gewertet.
Das ist doch klasse, oder ? Wir kriegen wegen der Unterhaltspflicht meines Mannes Alg II, und zum Dank erhöht das dann sein Einkommen. Tolle Logik, oder ? Unsere Anwältin hat auch nur mit dem Kopf geschüttelt, der Richter hat es auch nicht wirklich verstanden, aber die Leitlinien sagen das so aus, und da wurde dann 1/3 des Alg II Zahlbetrages als unterhaltsrelevantes Einkommen bei meinem Mann draufgerechnet.
Zur Zeit schrammen wir grad so am Alg II Anspruch vorbei, da ja durch Neuberechnung wegen Geburt unserer Tochter der KU etwas weniger geworden ist. Allerdings bekommen wir noch einen kleinen Betrag Wohngeld.
Das von Dor angesprochene Urteil kenne ich auch. Diese Familie hing völlig in der Luft. Kein Alg II und kein Absenken des Unterhaltes.
Sollte das bei uns auch so kommen, dann muß ich mich leider von meinem Mann trennen, da es sonst finanziell überhaupt nicht mehr geht.
Wäre ich jetzt mit meiner Tochter alleine Alg II Empfängerin, hätten wir fast soviel wie jetzt mit 3 Personen und Erwerbseinkommen, Kindergeld, Erziehungsgeld und bischen Wohngeld.
LG
Ronja
*eingreif an*
Wir befinden uns im Beitrag über die Unterhaltsreform!
*eingreif aus*
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Sorry :redhead:
Wollt nur aufzeigen, das das Ding nicht nur Vor- sondern auch Nachteile hat 🙁
LG
Ronja
DPA: 05.04.2006 13:32 h
Berlin - Kinder sollen künftig bei der Berechnung des Unterhalts absoluten Vorrang erhalten. Das Bundeskabinett hat die entsprechende Reform des Unterhaltsrechts beschlossen. Bislang sind ihre Ansprüche mit denen von geschiedenen oder gegenwärtigen Ehepartnern gleichwertig. Mit der Reform sollen die Belange der Kinder vor allem in solchen Fällen geschützt werden, in denen das Einkommen nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Das Gesetz muss nun noch Bundesrat und Bundestag passieren.
Na dan Prost... :crash:
Berlin, 5. April 2006
Zypries legt Reform des Unterhaltsrechts vor
Das Bundeskabinett hat heute die Reform des Unterhaltsrechts beschlossen. „Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt zu einer modernen Familienpolitik. Kinder sind bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig, deshalb stellen wir ihr Wohl an die erste Stelle. Ist nicht genügend Geld für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden, sollen die Kinder Vorrang vor allen anderen haben, d.h. sie erhalten den ersten Rang unter den Unterhaltsgläubigern. Im zweiten Rang stehen künftig alle Väter und Mütter, die Kinder betreuen – und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken. Angesichts der hohen Scheidungsquote – insbesondere von kurzen Ehen – müssen Geschiedene eine zweite Chance haben, eine Familie zu gründen und damit auch zu finanzieren. Schließlich zeigen die vielen „Patchwork-Familien“, dass sich die Lebenswirklichkeit geändert hat. Deshalb werden wir den Gerichten mehr Möglichkeiten geben, Unterhaltsansprüche für geschiedene Ehegatten zu befristen und zu begrenzen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, das Unterhaltsrecht zu reformieren. Der bereits im Mai 2005 vorgestellte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz wurde nach Beteiligung der Länder und Verbände überarbeitet. Im Mittelpunkt stand dabei zuletzt die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Kindergeldes. Auf der Grundlage einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird die Verrechung des Kindergelds entscheidend vereinfacht und verbessert. Die Berechnung des Kindesunterhalts wird dadurch deutlicher transparenter und leichter verständlich.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
presse@bmj.bund.de
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Wer mag, kann sich >diesen Beitrag< ergänzend durchlesen.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Es geht doch nur darum, um sonst nix.
"Zypries erhofft sich von der Reform nun einen spürbaren Rückgang der Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger. Ihr Hauptargument für die künftige Alleinstellung der Kinder auf Platz eins: Kinder können keinesfalls für ihren Unterhalt sorgen, Erwachsene eventuell schon"
Und natürlich das gesparte Geld vom Staat....
"Als weiteres Ziel nennt Justizministerin Zypries die „Vereinfachung des Unterhaltsrechts“. So soll es zum einen künftig einen einheitlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder geben, der sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientieren wird."
Kann mir das eine Erklären? Wie hoch ist der Freibetrag pro Kind? Verheiratet oder nicht? Teilt man das dann einfach durch 12?
Ist das dann eine faktische Verdoppelung der DT?
"Zum andern will die Regierung die Verrechnung des Kindergelds vereinfachen und verbessern. Als Vorbild dient ein vor kurzem veröffentlichtes BGH-Urteil, wonach das Kindergeld nur den unterhaltspflichtigen Elternteil entlasten soll."
(Quelle: Süddeutsche.de)
Gesetzlich definierter Mindestunterhalt
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird bundeseinheitlich neu geregelt. Zu Grunde gelegt wird der jeweilige doppelte Kinderfreibetrag des Einkommensteuerrechts (zur Zeit 2 x 1.824 Euro).
So beträgt der Mindestunterhalt monatlich für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87 Prozent eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrages (zur Zeit 264,48 Euro). Vom siebten bis vollendeten zwölften Lebensjahr sind es 100 Prozent (zur Zeit 304,00 Euro). Ab dem 13. Lebensjahr werden 117 Prozent dieses Grundbetrages fällig (zur Zeit 355,68 Euro).
richtig Klasse ist auch diese Aussage 🙁 :
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
(...........)
Mit der Einführung des Vorrangs von Kindesunterhalts-
ansprüchen vor allen anderen Unterhaltsansprüchen und durch die Definition des Mindestun-
terhalts wird der Bedarf minderjähriger Kinder in wesentlich mehr Fällen als heute durch Un-
terhaltsleistungen gedeckt werden können, so dass diese Kinder keine ergänzenden staatli-
chen Leistungen mehr benötigen. Die entsprechende Haushaltsentlastung wird voraussicht-
lich aber wieder kompensiert durch einen höheren Bedarf an staatlichen Sozialleistungen für
die in den zweiten Rang verwiesenen kinderbetreuenden Elternteile.
Ja ne is klar...in Bezug auf die Zweitfamilie hat sich wohl noch nicht rumgesprochen, das dann nicht nur der Unterhaltspflichtige Alg II Empfänger wird, sondern auch noch die ganze Bedarfsgemeinschaft einschl. Frau und Kind/Kinder.
Na ja, so kann man auch neue Alg II Empfänger für die Statistik schaffen (auch und insbsondere Kinder !!)
Zum Brechen, wie hier wissentlich und vorsätzlich Bedürftigkeit geschaffen wird.
LG
Ronja
[quote
"Zum andern will die Regierung die Verrechnung des Kindergelds vereinfachen und verbessern. Als Vorbild dient ein vor kurzem veröffentlichtes BGH-Urteil, wonach das Kindergeld nur den unterhaltspflichtigen Elternteil entlasten soll."
(Quelle: Süddeutsche.de)
Also, wenn diese Meldung stimmt und ich das richtig interpretiere, dann wird das Kindergeld nach dem neuen Gesetz in voller Höhe gegengerechnet? Das würde den Unterhalt doch in vielen Fällen senken?
Gruß
eskima
@ Eskima,
dann wäre es doch aber keine Besserstellung für die kids sondern ne Minusrechnung (304 Euro vom 7.-12. Lebensjahr - 154 KG = 150 zahlbarer KU ?????) das kann ich mir irgendwie nicht wirklich vorstellen) ... ich steig durch das ganze Ding nicht wirklich durch.
Erst war ich ja ganz angetan ... die Kinder auf der 1. Stufe, dann die Kinderbetreuenden (egal ob verheiratet oder nicht). Da dachte ich auch schon ... schön, dann tauchst du auch endlich in der Unterhaltsberechnung auf als Unterhaltsberechtigter.
... Aber wenn man sich das dann alles 2 oder 3mal durchliest und immer wieder auf dieses "kann" und "im Ermessen" und "kommt auf den Einzelfall an" liest ... ich weiß nicht, was ich davon halten soll.
LG
lilli
Leben ist das, was passiert,
während Du eifrig dabei bist,
andere Pläne zu machen.
(John Lennon)
Moin,
auf Seite 9 der pdf-Datei haben wir es:
Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist bis zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1. Zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt.
2. In allen anderen Fälle in voller Höhe.
Gruß
eskima
Moin,
ich glaub ich steh im Moment auf der Leitung, verstehe ich das dann richtig ?
D.h wenn bei beiden Partnern je ein Kind lebt, wird bei der Berechnung bei beiden jeweils das volle Kindergeld angerechnet ????
gruß
Harry
Moin Harry,
es geht um die Anrechenbarkeit des KG beim Unterhaltsverpflichteten. Bislang konnte das volle halbe KG nur in Abzug gebracht werden, so 135% und mehr gem. DT gezahlt wurde.
Das ändert sich offensichtlich.
Der (Bar-)Unterhaltsverpflichtete kann nun scheints immer das halbe KG abziehen. Es wird scheinbar auch bei Mangelfällen angewendet werden, wodurch wiederum das Existenzminimum eines Kindes nicht sichergestellt ist.
Ich bin schon auf die Prozesslawine gespannt und darauf, welches OLG sich richtungsweisend dieser Themen annehmen wird.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin,
auf Seite 9 der pdf-Datei haben wir es:
Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist bis zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1. Zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt.
2. In allen anderen Fälle in voller Höhe.
Das verstehe ich aber so, dass das KG nur hälftig abgezogen werden kann, da ja ein Elternteil seinen Beitrag durch Betreuung erfüllt.
304 Euro vom 7.-12. Lebensjahr - 77 KG = 227 zahlbarer KU
[Editiert am 6/4/2006 von HaS]