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Unterhaltsrechtsreform

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 elwu
(@elwu)

ein bemerkenswerter Satz des Urteils könnte für neuerlichen Unfrieden sorgen:
Bedeutet das im Klartext: Frau X war mit Chefarzt Y verheiratet und wendet sich nach der Scheidung dem Maurer Z zu - wenn auch diese Beziehung scheitert, ist Maurer Z gleichwohl verpflichtet, seiner unverheirateten Ex-Partnerin und Mutter seiner Kinder eine Lebensstellung auf Chefarztniveau zu gewährleisten?

Hallo,

nein, das heißt es nicht. In Bezug auf die Bedarfsbemessung ist das Urteil sogar erstaunlich undumm.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 16:23
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@pappasorglos, manchmal hasse ich es, recht zu behalten.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 16:30
 elwu
(@elwu)

sich nicht wehrt lebt verkehrt. Also fleissig hier mitargumentieren.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 16:36
(@andreadd)
Registriert

Hallo,

ich denke, es wird einfach noch mal bekräftigt, was ursprünglich mit der Gleichstellung von unehelichen und ehelichen Müttern beabsichtigt war.
Wenn die Mütter nach dem 3. Lebensjahr des Kindes keinen Unterhalt vom Vater mehr bekommen, wird das für den Staat teuer.

Auf mich hat das immer den Eindruck gemacht, als wäre das mit dem neuen Unterhaltsrecht sozusagen aus dem Ruder gelaufen.

Ich hab nichts anderes als dieses Urteil erwartet.

Es geht darum, Kohle zu sparen. Alles andere interessiert die nicht.

LG
Andrea


Die 7 Todsünden der modernen Gesellschaft? Reichtum ohne Arbeit. Genuss ohne Gewissen. Wissen ohne Charakter. Geschäft ohne Moral. Wissenschaft ohne Menschlichkeit. Religion ohne Opfer. Politik ohne Prinzipien.
Dalai Lama

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 17:08
(@zahlmeister-ohne-ende)
Rege dabei Registriert

Woraus ich nicht schlau werde ist die Bedarsmessung des nachehelichen Unterhalts

Bemisst er sich nun nach den vorehelichen Lebensverhältnisssen oder den ehelichen Verhältnissen?

Fall

Frau X war vor der Ehe einfache Angestellte mit 1400 euro netto

Heiratet nun Mann Y mit 5000 netto...und geht nicht mehr arbeiten...bekommt Kindchen....

Bemisst sich der Unterhalt nun nach den 1400 oder nach den 5000 euro

Ich werd aus dem Destzesgesülze nicht richtig schlau.... 😡 😡

gruss


Um Ungerechtigkeit zu suchen braucht man keine Laterne, nur einen Familienrichter am  Amts- oder Oberlandesgericht.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 17:28
(@hamburg2000)
Nicht wegzudenken Registriert

... somit besteht die einzige Chance hier finanziell halbwegs sauber raus zu kommen darin, die KM nach Einschulung der Kinder dazu zu bringen, ohne Kinder die Familie zu verlassen.


Ich ziehe nicht aus.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 17:33
 luca
(@luca)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

mal eine Meldung von der anderen Seite sozusagen.

Ich bin ehrlich, ich habe mit keinem anderen Urteil gerechnet. Die Unterhaltsreform zu Beginn des Jahres war wahrscheinlich schon soetwas "Großes" und dann noch die Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern, von Wilder Ehe und Ehe- das wars erstmal wieder für die nächsten Jahre.

Ohne pessimistisch zu klingen, nur realistisch, solange von den Richtern niemand von seiner Frau sitzengelassen wird und hinterher ein Leben als FrauRichterin finanziert bekommen möchte- solange wird es vorerst keine "große Reform" geben.

liebe Grüße Nadine (die sogar im Babyjahr nebenbei arbeiten gegangen ist und BU , TU, EU nur aus diesem Forum kennt und auch alleinerziehend ist)


AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 17:51
 elwu
(@elwu)

Woraus ich nicht schlau werde ist die Bedarsmessung des nachehelichen Unterhalts
Bemisst er sich nun nach den vorehelichen Lebensverhältnisssen oder den ehelichen Verhältnissen?

Hallo,

hier gelten nach meinem Verständnis des Urteils offenbar nach wie vor die 'ehelichen Lebensverhältnisse' als Maßstab. Da gibt es zusätzlich zum Betreuungs- auch den Aufstockungsunterhalt. Bei nicht verheirateten gibt es nur Betreuungsunterhalt.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 18:07
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sagt mal,

in den zu lesenden Schalgzeilen heißt es immer "AE können von den Vätern nicht zur Arbeit gezwingen werden".

Ich muß ehrlich sagen, ich hab noch nicht nachgelesen, aber wenn das so imTenor tatsächlich drinsteht, heißt das doch theoretisch eigentlich 2 Dinge:

- auch nicheheliche AE müttern können über 3 jahre hinaus Unterhalt bekommen

- sobald eine eheähnliche Gemeinschaft besteht könnte die Mutter durchaus zur Arbeit "gezwungen" werden.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 19:01
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

1. AE können nicht zur Vollschicht gezwungen werden, da sie die Kinder ja noch ins Bett bringen müssen.
2. Auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft müssen sie die Kinder ins Bett bringen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 19:22




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Und trotzdem hätte das Gericht - wenn ihm denn schon so sehr an einer Fortschreibung der "nichtehelichen" Lebensverhältnisse und der "nach-nichtehelichen Solidarität" gelegen ist - einen schlichten Zahlungsvorbehalt einbauen können, beispielsweise "...sofern der Vater der Kinder nicht willens oder in der Lage ist, sich auch nach der Trennung der Eltern in die Betreuung der nicht-ehegemeinschaftlichen Kinder einzubringen".

Jetzt darf man wetten, wie lange es dauert, bis die ersten nicht-ehelichen-Ex-Partnerinnen Ansprüche auf Haus, Auto und Erbe des Ex anmelden - alles andere wäre schliesslich entweder ein Verstoss gegen die Solidarität oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Just my 2 cents
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 19:29
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Jep, absolute Gleichstellung. Damit wird das Multiplikationsbedürfnis der Frauen auch auf finanziell ertragreiche und erträgliche Beine gestellt. Das Bedürfnis der Männer nach Vermehrung dürfte sich weiter reduzieren. Auf diese Art und Weise kann man ein Volk auch dezimieren.


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.07.2008 19:31
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Auf diese Art und Weise kann man ein Volk auch dezimieren.

Und wer zahlt dann das Einkommen unserer Politiker oder müssen die dann tatsächlich mal richtig arbeiten gehen.

Gibts irgendwo nen eingebauten Reset-Knopf... alles nochmal auf Anfang und vernünftig nachdenken?

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 19:35
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

War nicht die Festschreibung des ehelichen Lebensstandards nicht auch bei der letzten Reform gekippt worden?
Sollte nicht der Spruch "Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin" der Vergangenheit angehören?
Das haben die ja jetzt auch wieder vorgekramt.

Also für mich führen diese Typen immer noch mit weitem Abstand die Deppenscala an.

Da können die Kollegen mit den anderen roten Kitteln und den 6 Buchstaben bei weitem nicht mithalten.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 17.07.2008 19:49
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Schön finde ich auch, dass jetzt sogar schon der Wunsch nach Kindern einen Unterhaltsanspruch rechtfertigen kann!

Der Begriff der "nach-nichtehelichen Solidarität" verdient zum Wort des Jahres gewählt zu werden!


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 19:52
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@pappasorglos, manchmal hasse ich es, recht zu behalten.

Und da dachte ich, es hätte schlimmer kommen können, und es kam schlimmer...

Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch sein

Beppo, Du sagtest, für so einen Satz müsse der BGH sein eigenes Geschwätz von gestern vergessen. Er musste dazu sogar das Bürgerliche Gesetzbuch vergessen. Darin steht nämlich:

  • §1601 BGB Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
  • §1606 BGB (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

Wenn sich eine KM jetzt also wie ein bezahltes Kindermädchen aufführt und als Ausgleich für die stressigen Abendstunden den freien Shopping-Nachmittag finanziert haben möchte, wie möchte sie dann ihre Unterhaltspflicht ihrem Kind gegenüber erfüllen? Zugegeben, für die Fälle, wo die Differenzmethode greift, ist es im Kreis gerechnet. Aber in den Fällen, wo der Bedarf durch das erzielbare Einkommen definiert ist (und so eine kenne ich...) wird sie die Frage beantworten müssen, und das wird spassig.


AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 19:57
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Pappasorglos, du hast einfach das Prinzip nicht verstanden!

Gerade weil sie ihren ganzen Unterhaltsbeitrag ja in so kurzer Zeit am Abend erbringen muss, ist das überobligatorisch. Sie muss ja praktisch die gesamte Betreuungsleistung, die sonst den ganzen Tag in Anspruch nimmt in einer halben Stunde leisten!. Du hast für deinen Teil ja den ganzen Tag Zeit!  😉

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 20:07
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Leute,
ich habe das BGB auch mal gelesen und wegen Papasorglos Begründung auch nicht mit so einem Urteil gerechnet.

Aber ich denke, ich sollte mal bei meinem Finanzamt vorbei. ICh bin ja in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Kindern und damit so gut wie verheiratet. Dann will ich auch StKl3.

Gruß,
Michael


AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 20:15
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Beppo,

Schön finde ich auch, dass jetzt sogar schon der Wunsch nach Kindern einen Unterhaltsanspruch rechtfertigen kann!

ja, das ist knuffig. Vor allem, weil man solche Wünsche weder definieren noch nachträglich beweisen kann. Reicht der einseitige Wunsch der KM aus - vielleicht noch ein wenig befördert durch das "Vergessen" der Pille? Und selbst wenn - vielleicht nach Jahren - ein gemeinsamer Kinderwunsch behauptet wird: Wie will man ihn (oder das Gegenteil) dann noch beweisen?

Die deutschen Gerichte sind zumindest unbestritten Weltmeister in der Disziplin, rechtliche Grauzonen zu schaffen, mit deren "Klärung" ihnen die Arbeit nie ausgeht. Etwa so wie ein Arzt, der seinen Patienten bei jedem Besuch sicherheitshalber noch ein paar Viren injiziert, damit sie ja wiederkommen...

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 20:21
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Martin,

Und selbst wenn - vielleicht nach Jahren - ein gemeinsamer Kinderwunsch behauptet wird: Wie will man ihn (oder das Gegenteil) dann noch beweisen?

da wüßte ich eine Methode. Es immer und bei jeder Gelegenheit jedem der es wissen will doer auch nicht erzählen, das Mann keine Kinder möchte. Zudem bei einem Notar ein dementsprechendes Schriftstück hinterlegen, das auch von der netten Dame an der Seite des Manens gegengezeichent ist. Oder am ebsten gleich einen kleinen Eingriff vornehmen lassen. Sonst heißt es noch: Ja der war doch einverstanden, sonst hätte er doch Tütchen benutzt  :knockout:

Ich weiß nicht ob ich lachen oder weinen soll. So nen Stuß können doch studierte Menschen nicht wirklich verbrechen, oder?

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 20:25




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