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Unterhaltspflicht ohne Rechte am Kind?

 
(@xacsx)
Schon was gesagt Registriert

hallo,

ich weiss jetzt nicht, ob ich hier richtig bin, aber ich frag trotzdem.
ich bin seit 2003 biologischer vater, habe 3 tage vor der geburt des kindes die vaterschaft anerkannt. diese sollte erst gültig mit scheidung der kindesmutter werden, da sie noch verheiratet war.
vor einigen tagen erhielt ich die nachricht, das ich jetzt der rechtliche vater bin, und prompt meldet sich das jugenamt, und möchte natürlich den aufgelaufenen unterhalt bis zurück zur geburt des kindes.
ich hab einige versuche gestartet, an das kind ranzukommen, um wenigstens umgang mit ihm zu haben. das allerdings verwehrte die mutter. auch das jugendamt und selbst das gericht waren der meinung, ohne pflichten keine rechte. man half mir also nicht, ein umgangsrecht zu erwirken, da ich ja nicht der rechtliche vater war.
wie kann es aber nun sein, das ich ohne rechte gehabt zu haben in die verpflichtung zur rückwirkenden zahlung genommen werde, wobei mir meine rechte doch ebenso wenig rückwirkend zustehen (können)?
das ich ab tag der rechtmässigkeit der vaterschaftsanerkennung verpflichtet werde ist mir schon klar, zumal ich jetzt wesentlich bessere möglichkeiten zum umgangsrecht habe als vorher. freiwilligkeit seitens der mutter kann ich wohl eher nicht erwarten.

ps: sollte das thema hier verkehrt sein, bitte verschieben.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.05.2008 13:43
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus xacsx!

das ich ab tag der rechtmässigkeit der vaterschaftsanerkennung verpflichtet werde ist mir schon klar, zumal ich jetzt wesentlich bessere möglichkeiten zum umgangsrecht habe als vorher. freiwilligkeit seitens der mutter kann ich wohl eher nicht erwarten.

Ab Zeitpunkt der Unterzeichnug der VA hast Du sowohl Rechte als auch Pflichten "erworben", damit bist Du per Gesetz der rechtliche Vater.
Das weiß jedes JA und noch mehr jedes Familiengericht, daher kann ich nicht glauben, dass

auch das jugendamt und selbst das gericht waren der meinung, ohne pflichten keine rechte. man half mir also nicht, ein umgangsrecht zu erwirken, da ich ja nicht der rechtliche vater war.

Irgenwas stimmt da nicht!

Prinzipiell gilt:
Das Umgangsrecht darf nicht mit Unterhalt vermengt werden (z.B. als Druckmittel zur Bezahlung KU) und
das Kind hat ein Recht gemäß § 1684 BGB auf regelmäßigen und möglichst umfangreichen Umgang mit Dir, Du hast dieses Recht genauso.

Grüße ausm Süden
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2008 13:50
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo xacsx

Herzlich Willkommen bei vs.

Soweit ich weiss kann das JA mit dieser Forderung nicht an Dich herantreten, da UH nicht rückwirkend gefordert werden darf sondern erst ab Inverzugsetzung und Feststellung als gesetzl. Vater. Allerdings kann der Scheinvater von Dir Regress fordern wenn er denn UH "gezahlt" hat.
Interessant wäre mal zu erfahren, wie das JA agrumentiert, also die Angaben zur Feststellung der gesetzl. Vaterschaft und ihr inkrafttreten darlegt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2008 14:02
(@xacsx)
Schon was gesagt Registriert

das JA schreibt:

Ihr Kind, geboren am xx.xx.03, Restforderung XXXX,XX euro....

Wortlaut: "Mit Datum vom 4.4.2008 haben sie die Vaterschaft ihres Kindes (Name) anerkannt. Die entsprechende Urkunde wurde mir übergeben."

Die Vaterschaft habe ich aber bereits vor der Geburt anerkannt, diese sollte mit Rechtskraft der Scheidung gültig werden. Auf der neuen Geburtsurkund steht ebenfalls der 4.4.2008

Ich steh gerade wie die Kuh vorm neuen Tore, bin etwas planlos. das JA hat mir letztes Jahr bereits eine Forderung geschickt. Ich ging da hin, und teilte den die Lage mit, das ich noch nicht der rechtliche Vater bin. Darauf meinten sie, das sie sich dann selber Gedanken machen müssen, wie sie ihr geld bekommen, und jetzt sowas.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.05.2008 14:31
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi,

dann teile dem JA doch mit, das für den UH der gesetzliche Vater heranzuziehen ist. Einen Rechtsanspruch an Dich als gesetzl. Vater haben sie erst ab 01.04.2008.  Lt. >>§1603 BGB<< darf UH nicht für die Vergangenheit gefordert werden. Das JA war weder rechtlich noch sonstwie daran gehindert vom jeweiligen gesetzl. Vater UH zu fordern. Falls der Ex-Mann nicht leistungsfähig oder zahlungswillig war ist das erstmal nicht Dein Problem.

Gruss oldie

Edit: Es gibt eine Möglichkeit dass die Forderung des JA berechtigt ist. Lt >>§1594 Abs.1 BGB<< und wenn der Ex-Mann deshalb nicht als gesetzl. Vater festgestellt wurde würde eine aufschiebende Wirkung der UH-Forderung eintreten sprich rechtl. Verhinderung. Aber irgendwie ist das alles nicht so sinnig bzw.  etwas wiedersprüchlich für mich.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2008 14:48
(@jensb2001)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hey

Wortlaut: "Mit Datum vom 4.4.2008 haben sie die Vaterschaft ihres Kindes (Name) anerkannt. Die entsprechende Urkunde wurde mir übergeben."

Die Vaterschaft habe ich aber bereits vor der Geburt anerkannt, diese sollte mit Rechtskraft der Scheidung gültig werden. Auf der neuen Geburtsurkund steht ebenfalls der 4.4.2008

Aber dort  steht doch nicht Geburt des Kindes 4.4.08..sonder die Urkunde wurde am 4.4.08 ausgesteltl..eben mit deinem Namen als Vater..

Da könnte wenn eher nur der Ex-Mann der KV evtl. an dich herantreten aber nicht das JA..

Aber wenn die Vaterschaft 03 anerkannt wurde wäre das schon etwas anders, sofern du in verzug gesetzt wurdest dann..

Wobei, du hast die Vaterschaft anerkannt u was hat die KM damals gemacht?

Alles dennoch etwas komisch...
..auch die Aussagen des JA`s u des Gerichtes bei dem du scheinbar versucht hast Umgang einzuklagen--

Gruß
Jens

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2008 15:37
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

das BGB unterscheidet zwischen dem biologischen und dem gesetzlichen Vater.
Zum Unterhalt verpflichtet ist nur der gesetzliche Vater!

Gesetzlicher Vater ist:
§ 1592 BGB - Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.

Punkt 1 würde heißen, der Ehemann. Punkt 2: Du.

Der Knackpunkt dieser ganzen Angelegenheit ist: Wann wirst Du zum rechtlichen Vater? Erst dann setzt auch die
Pflicht zur Unterhaltszahlung ein. Rein rechtlich gilt zunächst jeder Ehemann als Vater eines ehelich geborenen
Kindes, damit ist der Ehemann auch unterhaltspflichtig.

Sind sich alle Beteiligten einig, kann auch - wie in Deinem Fall - eine Vaterschaftsanerkennung auf dem JA gemacht werden,
die erst mit der Scheidung dann rechtsgültig wird. War der Ehemann eingentlich auf dem JA auch dabei?

vor einigen tagen erhielt ich die nachricht, das ich jetzt der rechtliche vater bin, und prompt meldet sich das jugenamt, und möchte natürlich den aufgelaufenen unterhalt bis zurück zur geburt des kindes.

Hier irrt sich das JA. Ersmal bist Du doch offensichtlich nicht in Verzug gesetzt worden,
wie denn auch, den es bestand ja zu diesem Zeitpunkt die Vaterschaft eines anderen Mannes.
Und die wird nicht ungültig durch deine Anerkennung, sondern

a. Im Zuge einer Vaterschaftsanfechtung
b. gemeinsamer Erklärung auf dem JA (also KM, Ehemann und Du) + Scheidung

Konsequenterweise hattest Du zu diesem Zeitpunkt auch kein (einklagbares) Umgangsrecht,
wie Du schon feststellen musstest und was bitter ist.

Hast Du Dir Gedanken gemacht, wie es jetzt weiter gehen soll?

Viele Grüße,
Mux 

 

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2008 20:51
(@xacsx)
Schon was gesagt Registriert

ok, also offensichtlich lag ich ja nicht so verkehrt mit meinem glauben, das mich das JA nicht zum unterhalt für die vergangenen jahre belangen kann. die vaterschaftsanerkennung fand im beisein des ehemanns statt, also haben alle 3 (km,ehemann, und ich natürlich) unterschrieben.

dennoch kann ich einen oben drauf setzen: im dezember 2007 erhielt ich einen brief vom gericht, im dem sogar drinsteht: "...die vaterschaft kann somit nicht wirksam werden, weil nach §1599 abs.2 satz 3 bgb die anerkennung frühestens mit rechtskraft des scheidungsantrag sattgegebenen urteils wirksam wird."
und genau das teilte ich dem JA auch letztes jahr schon mit. aber irgendwie geht das an denen vorbei.

ich denke, es ist besser, einen anwalt mit der sache zu beauftragen. dann kann er sich gleich mal mit dem gesetz auseinandersetzen, welches die umgangsverweigerung als "straftat" ansieht. (hab ich vorhin irgendwo gefunden)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.05.2008 23:10
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

wie auch immer anscheinend wurde UVH gezahlt. Diesen will das JA zurück, was verständlich ist. Evtl. kann es den auch vom Ex-Ehemann fordern. Dieser wiederum kann ihn dann von dir fordern.

Zudem kam mir noch in den Sinn, das es ja durch den rechtlichen Schlamassel gar nicht möglich war dich wirksam in Verzug zu setzen. Es gibt da den Begriff der Hinderung. Genau müßte ich nochmal nachgucken. aber ich halte es dennoch nicht für ausgeschlossen ,das du nachzahlen mußt.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2008 12:13