Hallo zusammen....
Ich bin neu hier und brauche dringend eure Hilfe...euer Forum wurde mir in einem anderen Forum vorgeschlagen...;)
Ich habe da einige Unklarheiten zum Thema Kindesunterhalt...also Ausgangssituation ist folgende: Mein Mann hat einen 12-jährigen (unehelichen) Sohn aus einer früheren Beziehung und wir haben einen gemeinsamen Sohn im Alter von 3 Jahren.
Nun möchte das Jugendamt für seinen ersten Sohn 334Euro monatlich Unterhalt von meinem Mann haben. Unserem gemeinsamen Sohn stehen laut Tabelle abzüglich halbem Kindergeld 225Euro zu. Mein Mann hat ein bereinigtes Einkommen von ca 1180Euro monatlich....das heißt dieses würde ja nicht einmal für eins der beiden Kinder reichen. Nun habe ich im Internet gesehen, das mein Gehalt mit angerechnet werden darf. Aber wo liegt mein Selbstbehalt bzw wieviel dürfen die mir mit abziehen? Ich habe ein bereinigtes Einkommen von knapp 1100Euro. Kann mir da jemand weiter helfen? Wieviel werden wir an das erste Kind zahlen müssen?
Lg July
Hallo July, herzlich willkommen hier im Forum,
das ganze kann man jetzt nicht ganz so pauschal beantworten.
Ein paar Angaben von dir wären noch sehr hilfreich:
Habt ihr eine eheähnliche Gemeinschaft eingetragen?
Seid ihr verheiratet?
Wenn ihr nämlich nur so zusammenlebt, darf man dir nicht so einfach an dein Gehalt gehen.
Besteht für das 12 jährige Kind ein Unterhaltstitel?
Falls ja, solltet ihr auch nachsehen, ob euer gemeinsamer Sohn auch berücksichtigt ist, ansonsten müsstet ihr, bzw. dein Mann den abändern lassen. Dazu könnte ein Anwalt für FamRecht aber mehr auskünfte geben.
Grüße Andreas
Moin July,
wenn das Einkommen Deines Mannes korrekt bereinigt wurde, wäre er schon beim ersten Kind ein Mangelfall und nicht einmal für den Mindesunterhalt leistungsfähig; mit zwei Kindern erst recht nicht. Sofern der Unterhalt für das erste Kind bereits tituliert ist, müsste er daher eine Abänderungsklage anstreben; ansonsten müsste eine Mangelfallberechnung vorgenommen werden, die beide Kinder berücksichtigt. nsere Unterhaltscracks können sowas.
Du selbst bist zwar nicht für den Unterhalt des ersten Kindes zuständig, aber mittelbar eben doch: Auf der Basis der "ehelichen Solidarität" ist auch der Selbstbehalt Deines Mannes von 1.000 EUR monatlich nicht in Stein gemeisselt. Das würde allerdings auch gelten, wenn Ihr "nur" zusammenleben würdet; dann heisst es "Haushaltsersparnis durch Zusammenleben".
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo nochmal! 🙂
Mein Mann ist mein Mann...also ja wir sind verheiratet! 😉
Es besteht ein Titel für das 12-jährige Kind...wobei mein Mann aber dabei ist seine Privatinsolvenz zu beantragen, also fällt der angelaufene Unterhalt eh bald weg....dann zählt nur noch der laufende...
wir haben am Donnerstag ein Gespräch beim JA mit der Mutter des Kindes und hoffen das sie sich auf eine aussergerichtliche Einigung einlässt und auf einen Teil des Unterhaltes verzichtet...ich hätte halt nur gerne eine Hausnummer an die ich mich richten kann...ob unser gemeinsamer Sohn konkret mit eingerechnet ist weiss ich nicht....auf jeden Fall weiss das JA, dass er noch einen Sohn aus unserer Ehe hat...
Moin
Die Agrumentation des JA wird vermutlich auf die sogenannte Haushaltsersparnis hinauslaufen. Dabei wird unterstellt, dass die Lebenskosten von zwei Menschen in Ehe oder Lebenspartnerschaft geringer ist, als für eine allein wirtschaftende Person. Diese Haushaltsersparnis wurde durch die Rechtssprechung auf bis zu 25% des Selbstbehaltes des Pflichtigen definiert. Das bedeutet, bei einem SB von 1000€ wären das immerhin 250€ Absenkung desselben.
Ich weiss jetzt nicht, inwieweit Dir Nachteile entstehen dürfen, oder besser gesagt, woran eine Untergrenze dieser Nachteile bei Dir als Eheprtner festgemacht wird. Spontan würde ich auf den Dir zu verbleibenden SB ggü. Ehepartnern tippen, welcher 1200€ beträgt. Vielleicht weiss dazu jemand mehr. In den Gesetzen findet man rein gar nix, da diese Rechtsauslegung reine Rechtssprechung der Gerichte ist. Und die sind nicht Willens, sich hierzu klar zu positionieren und begründen es dann mit einer (ständigen) Einzelfallentscheidung - nur ohne eindeutige Rechtsgrundlage. Eine Absenkung dieses SB für Dich dürfte nach meiner Logik nicht in Frage kommen, da Du nicht gesteigert verpflichtet bist, Deinem Ehemann Unterhalt zu leisten, und eine Absenkung des SB wird nur ggü. minderj. und priv. Kindern im absoluten Mangelfall angewendet. Auch die Agrumentation, dass ihr beide euch den (Bar-)Unterhalt für das eigene Kind teilt zieht ebenfalls nicht, da Bar- und Betreuungunterhalt monetär gleichgestellt werden und demnach vom doppelten Barbedarf des Kindes auszugehen wäre.
Das soll Dir jetzt keine Panik machen. Ich möchte Dir ein mögliches worst case - Szenario aufzeigen. Und es dürfte klar sein, dass wegen dem Mindest-KU vermutlich hart gestritten werden wird.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin
Die Agrumentation des JA wird vermutlich auf die sogenannte Haushaltsersparnis hinauslaufen. Dabei wird unterstellt, dass die Lebenskosten von zwei Menschen in Ehe oder Lebenspartnerschaft geringer ist, als für eine allein wirtschaftende Person. Diese Haushaltsersparnis wurde durch die Rechtssprechung auf bis zu 25% des Selbstbehaltes des Pflichtigen definiert. Das bedeutet, bei einem SB von 1000€ wären das immerhin 250€ Absenkung desselben.
Dürfte das nicht nur 200 € sein (Selbstbehalt hartz IV- EMpfänger ist ja laut DDT 800 €)?
Wird dann nicht das, was übrig bleibt gequotelt auf beide Kinder verteilt, also maximal 380 € bei einem bereinigtem Netto von 1180 €?
A life lived in fear is a life half lived
Moin
Dürfte das nicht nur 200 € sein (Selbstbehalt hartz IV- EMpfänger ist ja laut DDT 800 €)?
Eben nicht. Auch der SB für nicht Erwerbstätige kann bis zu 25% abgesenkt werden, wenn der nicht erwerbstätige Pflichtige über einen hierfür ausreichend verdienenden Ehepartner verfügt. Was die Gerichte als ausreichend definieren, ist nur bedingt nachvollziehbar. Zudem könnte hier zusätzlich mit dem Taschengeldparagraphen agrumentiert werden, wobei das Taschengeld praktisch im vollen Umfang für UH einzusetzen ist. Der Lebensunterhalt ist ja bereits vorher sichergestellt.
Einzige mir bekannte Untergrenze ist das sozialrechtliche Existenzminimum nach SGB 12 bzw. als Äquivalent das ALG2-Niveau nach SGB 2.
(OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 04.08.2008 Az.: 2 UF 31/08)
Gruss oldie
Edit: Link eingefügt
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin.
Ich werfe nochmal die Möglichkeit für aufstockendes Hartz4 in den Raum.
Da titulierter Unterhalt vom eigenen Einkommen abgezogen wird, werdet ihr vermutlich selbst als Bedarfsgemeinschaft bedürftig.
Gerade auch wegen der Freibeträge für Erwerbstätige liegt der H4 Bedarfssatz regelmäßig über den familienrechtlichen Selbstbehalten.
Vor Allem, wenn diese auch noch unterschritten werden.
Zwar sind die Jobcenter auch nicht gerade kundenfreundlich aber immer noch besser als die Familieninquisition.
Man darf sich von denen nur nicht gleich abwimmeln lassen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Einzige mir bekannte Untergrenze ist das sozialrechtliche Existenzminimum nach SGB 12 bzw. als Äquivalent das ALG2-Niveau nach SGB 2.
(OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 04.08.2008 Az.: 2 UF 31/08)Gruss oldie
Das sind die besagten 800 Euro in der Tabelle.
Moin.
Ich werfe nochmal die Möglichkeit für aufstockendes Hartz4 in den Raum.
Es gibt noch Wohngeld und Kinderzulage. Wenn es knapp an der Grenze ist, muss man erst diese ausschließen bzw. beantragen.
A life lived in fear is a life half lived
