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Unterhaltsneuberechnung

 
 Hase
(@hase)
Schon was gesagt Registriert

🙂 Hallo an alle, die sich damit auskennen.
Wir sind vor einem Jahr von Thüringen nach Baden-Würtemberg gezogen und mein Mann bis dato an sein uneheliches Kind 115 Euro Unterhalt gezahlt. Er ist mit mir in zweiter ehe verheiratet. Vor unserer Eheschliessung hatte er die Steuerklasse1, nach unserer Eheschliessung die Steuerklasse 4 und seit unserem Umzug hierher die Steuerklasse 3. Nun habe ich folgende Frage:welche Steuerklasse ist zur Berechnung des neuen Unterhaltes ausschlaggebend, da ich vom Urteil des OLG Koblenz vom 12.12.2003 gelesen habe, vonach zur Unterhaltsberechnung nicht die tatsächlich gewählte 8günstige)Steuerklasse 3, sondern die (ungünstigere)Steuerklasse 4 zugrunde zu legen ist, da der gesetzliche Splittingvorteil allein der bestehenden Ehe zugute kommen soll.
Weiterhin: das Kind lebt in den neuen Bundesländern, weshalb die Sätze der Ost-Tabellen angerechnet werden. Wir leben in Baden-Würtemberg, aber statt den Selbstbehaltsbetrag West anzurechnen, wurde für meinen Mann der Ost-Selbstbehaltsbetrag angerechnet.
Wir finden es sehr seltsam, dass sich der Unteranspruch plötzlich um mehr als das 100fache erhöht, denn mein Mann soll nun 277 Euro zahlen.
Bitte helft uns weiter, da wir nicht mehr weiter wissen


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.07.2004 16:27
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

lt. Urteil des BVG ist die Steuerklasse III, die ja aus einer neuen Ehe resultiert, nicht eheprägend und somit auch nicht unterhaltsrelevant. Lt. Urteil ist die StK I zugrunde zu legen, da diese auch nach Wegfall der "ersten" STK III (die aus der ersten Ehe) gilt.

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2004 17:34
 Hase
(@hase)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die schnelle Antwort. Die Scheidung meines Mannes wurde 1985 rechtswirksam. Zu dieser Zeit gab es keinerlei Steuerklassen. Wir haben 2000 geheiratet, das heisst 2000 wechselte mein Mann, vor unserer Heirat STKL 1 in die Steuerklasse4, bis vor einem Jahr, als er in die Steuerklasse 3 wechselte. Gilt das Urteil auch für Ehen, die nach DDR geschieden wurden und habe ich richtig verstanden, dass die Steuerklasse für die Berechnung des KU relevant ist, die vor Bestehen unserer Ehe relevant war? Denn: der Unterhalt meines Mannes wurde vor ca. erstmals erhöht, wo die Steuerklasse 4(die er damals hatte) zugrunde gelegt wurde.
Mein Mann hat ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1460 Euro,weshalb das Jugendamt die Gruppe 4 der Thüringer Tabelle , das Kind lebt in Thüringen, zugrunde gelegt hat. Die haben dann einfach den Hundertsatz 116,0 genommen, sind in die Altersklasse 12-17 gerutscht, haben vom Tabellenbetrag 304,00 die 27 KG abgezogen und dann die 277,00 Euro Zahlbetrag genommen.
Weder ich, ich habe ein monatliches Durchschnittseinkommen von 640 Euro, was das Jugendamt auch von meinem Arbeitgeber als Bestätigung wollte, finde darin Berücksichtigung, denn mit steht ja auch ein Selbstbehalt zu, noch fand die Miete von 460 Euro warm darin Berücksichtigung.Noch hat man den Selbstbehaltsbetrag West für meinen Mann angerechnet.
Wir haben nun eine Niederschrift erhalten (bzw. mein Mann),die er unterschrieben innerhalb von 5 Tagen an das JUamt zurücksenden soll. Darin steht, dass er sich verpflichtet, den Betrag von 277 Euro monatlich (ab 1.6.) zu zahlen hat und den Empfang der Niederschrift bestätigt.
Obwohl wir darum gebeten haben, dass keinerlei Adresse meines Mannes darin erscheint, steht diese auch drauf, die der Mutter unterliegt dem Datenschutz.
Was können wir machen?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.07.2004 17:59
(@Melly)

Hallo,

es wird oft was verwechselt, was das Urteil betrifft.
Es gilt nur für die Ex-Frau, nicht für die Kinder!!
Der Unterhalt wird jetzt von der Steuerklasse 3 berechnet.
Es ist normalerweise immer sinnvoll als Zweitfrau die Steuerklasse 4 zu behalten, da sie bei Steuerklassenwechsel auf 5 übers Hintertürchen den höheren Unterhalt mit bezahlt.
Gruß
Melly

Ps: das Einkommen der neuen Frau spielt keine Rolle für die Unterhaltsberechnung.
Auch die Miete ist im Selbstbehalt schon drinne.
Man darf nur berufsbedingte Aufwendungen, sowie Arbeitsmittel von 5% abziehen.
Wie das dann mit der Mite ist und mit den Nebenkosten interessiert kein Jugendamt in der Unterhaltsberechnung.
Auch interessiert es das Jugendamt nicht, daß er eine Frau hat, die wenig Geld verdient.!
Kindesunterhalt geht immer vor Ehegattenunterhalt.

[Editiert am 11/7/2004 von Melly]


AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2004 18:20