Unterhaltsberechung
 
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Unterhaltsberechung

 
(@silver_man)
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Hallo,

ich habe leider keine Antwort auf meine spez. Frage finden können, darum nun dieser Beitrag!

Sohn, 16 Jahre alt lebt bei der Mama, letzte Prüfung meines Gehaltes im Januar 2006 rückwirkend für 2005.
Damals Netto 2300,- = € 414,- für das Kind abzgl. € 77,- (50% Kindergeld) = € 337,- habe ich seitdem mtl. überwiesen.
2007 und 2008 habe ich mehr Geld verdient (€ 3000,- netto/Monat), die ´Mutter ist jedoch nicht ihrer Aufgabe nachgekommen, pro Jahr mein Gehalt prüfen zu lassen. Hier gleich die erste Frage: diese Gehaltskontrolle muss doch die Mutter über das Jugendamt anfordern, oder? Und wenn nicht, ist das ihr Versäumnis? Oder muss ich das mitteilen?
Jetzt bin ich seit 1.11.09 Arbeitslos, bekomme nun € 1640,-/Monat (ALG I).
Frage: bei einer neuen Berechung für das Kindergeld, werden dann die letzten 12 Monate herangezogen (also € 3000,- netto/Monat) oder die € 1640,-/Monat, die cih jetzt bis auf weiters als ALG I bekomme,  als Berechungsgrundlage? Für eine Antwort danke ich im voraus, viele Grüße aus Berlin


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.12.2009 18:31
 elwu
(@elwu)

Hallo,

zum einen ist es nicht 'Aufgabe' der KM, regelmäßig dein Einkommen abzuprüfen. Zum anderen bist du auch nicht verpflichtet, von dir aus Änderungen mitzuteilen.  Warum fragst du denn, wurdest du zur Auskunft aufgefordert? Wenn nicht, zahlst du weiterhin die bisherigen 337€ und gut ist.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2009 18:36
(@silver_man)
Schon was gesagt Registriert

Danke elwu,

die € 337,- beruhen ja auf 2300,- netto/Monat aus dem Jahr 2005, mein neuer Bezug ist € 1640 = € 319,-/Monat
Wurde nicht aufgefordert meine Gehaltsnachweise vorzulegen!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.12.2009 18:41
 elwu
(@elwu)

die € 337,- beruhen ja auf 2300,- netto/Monat aus dem Jahr 2005, mein neuer Bezug ist € 1640 = € 319,-/Monat

Hallo,

da du arbeitslos bist, wird dein unterhaltsrelevantes Netto anders ermittelt. Wichtiger aber: es gilt im Unterhaltsrecht eine Arbeitslosigkeit erst mal als vorübergehendes Ereignis, für das man gefälligst während der Zeit in der man Arbeit hatte Ersparnisse zu bilden hat, damit man mit dem ALG weiter den unveränderten Unterhalt leisten muss. Erst nach einer Arbeitslosigkeit über sechs Monate ist eine Abänderungsklage in Erwägung zu ziehen. Wegen der 18€ / Monat würde ich an deiner Stelle keinen Versuch starten, was zu ändern.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2009 18:52